Beschlussvorlage (Kommunalverfassungsreform - Änderung der Hauptsatzung und weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen)
Sitzung: Gemeinderat (9. Sitzung)
23. Oktober 2017
Beschlussvorlage (Kommunalverfassungsreform - Änderung der Hauptsatzung und weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen)
Beschlussvorlage (Anlage 1: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung und weiter kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Erläuterungen)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Übersicht Zuständigkeitsregelung)
23. Oktober 2017
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Beschlussvorlage (Kommunalverfassungsreform - Änderung der Hauptsatzung und weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Erläuterungen)Beschlussvorlage (Anlage 1: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung und weiter kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen)Beschlussvorlage (Anlage 3: Übersicht Zuständigkeitsregelung)
Beschlussvorlage Amt: 30 Biendl Datum: 19.10.2017 Az.: 020.01 Drucksache Nr.: 169/2016 2. Ergänzung Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 11.09.2017 vorberatend nichtöffentlich Ortschaftsrat Hugsweier 14.09.2017 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Kippenheimweiler 14.09.2017 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Kuhbach 14.09.2017 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Langenwinkel 14.09.2017 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Mietersheim 14.09.2017 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Reichenbach 14.09.2017 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Sulz 14.09.2017 vorberatend öffentlich Technischer Ausschuss 20.09.2017 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 23.10.2017 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 20 BGL Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Kommunalverfassungsreform - Änderung der Hauptsatzung und weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Hauptsatzung und weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen.“ Anlage(n): Anlage 2: Erläuterungen Anlage 3: Übersicht Zuständigkeitsregelung Anlage 1: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung und weiter kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 169/2016 2. Ergänzung Seite - 2 - Begründung: Mit Gesetz vom 14.10.2015 hat der Landtag von Baden-Württemberg die weitestgehende Reform des Kommunalverfassungsrechts seit den 1970er Jahren beschlossen, die zu vielfältigem Anpassungsbedarf in den örtlichen kommunalverfassungsrechtlichen Satzungen und Regelungen führt. Hinzu kommt, dass in Lahr die Hauptsatzung zuletzt im Jahr 2006 und die Geschäftsordnung des Gemeinderates zuletzt im Jahr 1993 geändert wurden. Auch deshalb besteht in vielerlei Hinsicht Änderungs- und Modernisierungsbedarf. Insgesamt ergibt sich damit ein äußerst umfassendes Änderungspaket, das neun zu ändernde Regelungswerke mit ca. 250 Einzeländerungen und zwei neu zu erlassende Regelungenkomplexe umfasst. Die als Anlage 1 beigefügte Artikel-Satzung nimmt nun die notwendigen Änderungen in verschiedenen Satzungen vor. Dies betrifft insbesondere die Hauptsatzung und die Betriebssatzungen der Eigenbetriebe, weshalb die Änderungssatzung gem. § 4 Abs. 2 GemO, § 3 Abs. 2 EigBG mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates beschlossen werden muss. Im Rahmen der Änderung der Hauptsatzung wird neben verschiedenen Anpassungen an die neue Gemeindeordnung und Bereinigungen von Lücken, Unklarheiten und unzulässigen Regelungen vor allem eine Neuaufteilung der Zuständigkeiten zwischen Gemeinderat, beschließenden Ausschüssen, Oberbürgermeister und Ortschaftsräten vorgenommen. Bezüglich der Entschädigungssatzung wird vor allem der neu in die Gemeindeordnung aufgenommene Anspruch auf Ersatz von Betreuungsaufwendungen für Angehörige umgesetzt, wobei die Stadt Lahr schon bisher eine entsprechende Regelung hatte. In Bezug auf die Eigenbetriebe erfolgte eine sprachlich klarere Abgrenzung der Zuständigkeiten entsprechend der (neuen) Hauptsatzungsregelung. Die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung wird einer generellen Revision unterzogen. Beim Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) wird eine von der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) angesprochene Problematik aufgegriffen. Die derzeitige Betriebssatzung sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass die Friedhöfe und der Stadtwald zusammen mit dem Bauhof und der Stadtgärtnerei als Eigenbetrieb geführt werden. Diesbezüglich hat die GPA angemerkt, dass das betriebsnotwendige Friedhofs- und Forstvermögen bisher nicht auf den Eigenbetrieb übertragen worden sei, obwohl hierauf gem. § 7 EigBVO i.V.m. § 246 Abs. 1 HGB nicht verzichtet werden könne. Die Vermögensgegenstände könnten nur bei Änderung der Betriebssatzung (entsprechende Anpassung des Betriebsgegenstands) im Kämmereihaushalt verbleiben. Die Rechnungslegung sei mit den Bestimmungen der Betriebssatzung in Einklang zu bringen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 EigBG). Hintergrund der Schaffung der derzeitigen Regelung war, dass der insbesondere aufgrund des Sturmereignisses Lothar stark defizitäre Stadtwald den Eigenbetrieb nicht finanziell belasten sollte. Daher wurden die nachfolgenden, i.d.R. defizitären Betriebszweigergebnisse aus dem Haushalt der Stadt ausgeglichen. Über die bloße Bewirtschaftung des Stadtwaldes hinausgehende Überlegungen wie die Übertragung der Waldgrundstücke, und damit verbunden die vollständige Liegenschaftsbearbeitung inklusive der Jagdpachtbearbeitung, waren mit der Betriebszweigdarstellung seitens der Verwaltung nicht beabsichtigt. Eine Ausweisung eines Betriebszweiges Stadtwald mit Übertragung der Waldgrundstücke hätte aus Sicht der Verwaltung die Folge, dass beim BGL Verwaltungsstrukturen aufgebaut werden müssten, die er bisher nicht hat, und dadurch ggfs. Doppelstrukturen in der Stadtverwaltung Lahr entstün- Drucksache 169/2016 2. Ergänzung Seite - 3 - den. Das gesamte Liegenschaftsvermögen sollte aus einer Hand mit Blick für die gesamtstädtischen Belange verwaltet und gesteuert werden. Aus vorgenannten Gründen schlägt die Verwaltung vor, die Betriebssatzung des BGL dahingehend klarzustellen, dass eine bloße Bewirtschaftung, vergleichbar den Friedhöfen, gemeint ist. An den mittlerweile in mehr als dreizehn Jahren erfolgreich gelebten Strukturen sollen keine Änderungen vorgenommen werden. Mit der Änderung der Betriebssatzung wird ausschließlich der Prüfungsfeststellung der Gemeindeprüfungsanstalt begegnet. Die Ergebnisse des Stadtwaldes werden auch künftig gesondert in einer Nebenrechnung erfasst und wie bisher vom Haushalt der Stadt getragen. Da die Satzungsänderung jedoch in der Buchhaltung nachvollzogen werden muss und dort umfangreiche Änderungen verursacht, soll diese Änderung erst am 01.01.2019 in Kraft treten. Beim Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr wird die Gelegenheit genutzt und die faktisch bisher nicht eingesetzte Betriebsleitung aus der Satzung herausgenommen. Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister Guido Schöneboom Friederike Ohnemus