Beschlussvorlage (Anlage 1: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung und weiter kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen)
Sitzung: Gemeinderat (9. Sitzung)
23. Oktober 2017
Beschlussvorlage (Kommunalverfassungsreform - Änderung der Hauptsatzung und weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen)
Beschlussvorlage (Anlage 1: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung und weiter kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Erläuterungen)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Übersicht Zuständigkeitsregelung)
23. Oktober 2017
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Beschlussvorlage (Kommunalverfassungsreform - Änderung der Hauptsatzung und weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Erläuterungen)Beschlussvorlage (Anlage 1: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung und weiter kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen)Beschlussvorlage (Anlage 3: Übersicht Zuständigkeitsregelung)
SATZUNG zur Änderung der Hauptsatzung und weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat aufgrund von §§ 4, 19 und 144 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. 2016 S. 99), § 1der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung vom 11.12.2000, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 28.10.2015 (GBl. S. 870) und § 3 des Eigenbetriebsgesetz vom 08.01.1992 (GBl. S. 22, ber. 2004, S. 653), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2009 (GBl. S. 185) ), geändert durch Art. 5 des Gesetztes vom 16.04.2013 (GBl. S. 55) am 23.10.2017 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Hauptsatzung Die Hauptsatzung der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 25.09.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.11.2006, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 und § 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „/die Oberbürgermeisterin“ durch „oder die Oberbürgermeisterin“ ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „/von der Ortsvorsteherin“ durch „oder von der Ortsvorsteherin“ ersetzt. 3. § 2 S. 1 wird wie folgt gefasst: „Der Gemeinderat besteht aus dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin als Vorsitzendem oder als Vorsitzende und der gesetzlich bestimmten Zahl ehrenamtlicher Mitglieder. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „aufgrund § 33 a GemO“ gestrichen. b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Den Vorsitz im Ältestenrat führt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin.“ 5. § 4 wird wie folgt gefasst: 1 §4 Beschließende Ausschüsse (1) Aufgrund des § 39 GemO werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. Haupt- und Personalausschuss 2. Technischer Ausschuss (2) Den Vorsitz in den beschließenden Ausschüssen führt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. (3) Den in Absatz 1 genannten Ausschüssen gehören neben dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden als weitere Mitglieder an: 1. Haupt- und Personalausschuss: 16 Mitglieder des Gemeinderats, 2. Technischer Ausschuss: 16 Mitglieder des Gemeinderats, bei Umlegungen je eine bausachverständige Person mit Erfahrungen in der Bauleitplanung und eine Person der Vermessungsbeamtenschaft der örtlich zuständigen Vermessungsbehörde oder eine Person der örtlich zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurschaft als beratendes Mitglied. (4) Die Stellvertretungen der weiteren Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 Satz 1 bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte. 6. § 5 wird wie folgt neu gefasst: §5 Stellvertretung für den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin (1) Zur Vertretung des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin werden zwei hauptamtliche Beigeordnete mit der Amtsbezeichnung „Bürgermeister" oder „Bürgermeisterin“ bestellt. Der oder die Erste Beigeordnete ist die ständige allgemeine Vertretung des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin. (2) Die Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen vertreten den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin ständig in seinem oder ihrem Geschäftsbereich. 7. § 6 wird wie folgt neu gefasst: §6 Gemeinderat Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kraft Gesetzes zuständig ist, oder der 2 Gemeinderat nicht bestimmte Angelegenheiten den beschließenden Ausschüssen, dem Oberbürgermeisteramt oder den Ortschaftsräten übertragen hat. 8. § 7 wird wie folgt geändert a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Allgemeine Bestimmung für beschließende Ausschüsse“ b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) nach dem Wort „entscheiden“ werden die Wörter „im Rahmen ihrer Zuständigkeit“ eingefügt. bb) Die Angabe „§ 6 Abs. 2“ wird durch die Angabe „Absatzes 3“ ersetzt. c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Den beschließenden Ausschüssen sollen innerhalb ihres Aufgabengebietes die Angelegenheiten zur Vorberatung zugewiesen werden, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, sind auf Antrag des oder der Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung zu überweisen. d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: (3) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Es wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 2 eingefügt: „Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Haupt- und Personalausschusses anzunehmen.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern „sich die“ werden die Wörter „noch nicht vollzogenen“ eingefügt. 3 bb) Die Wörter „/die Oberbürgermeisterin“ werden durch die Wörter „oder die Oberbürgermeisterin den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und“ ersetzt. 10. §§ 9 bis 11 erhalten folgende Fassung: §9 Haupt- und Personalausschuss (1) Die Zuständigkeit des Haupt- und Personalausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. Allgemeine Verwaltung, Finanzangelegenheiten und Abgabenerhebung, Personalangelegenheiten, Sicherheits- und Ordnungsverwaltung, Rechtsangelegenheiten, Städtische Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen einschließlich Eigenbetriebe und Zweckverbände, Rechnungsprüfung, Stiftungen, Konversionsangelegenheiten, Öffentlicher Personennahverkehr, Märkte. (2) Zur selbständigen Erledigung werden diesem Ausschuss unabhängig von den Aufgabengebieten nach Absatz 1 übertragen, soweit nicht der Technische Ausschuss nach § 10 Absatz 2 zuständig ist: 1. Vollzug des Haushaltsplanes bei Ausgaben von mehr als Euro 125.000,-- bis Euro 300.000,--, mit Ausnahme von Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist und Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie -, sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.). 2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsplanes von mehr als Euro 40.000,-- bis Euro 100.000,-3. Genehmigung zur Erweiterung von Aufträgen, wenn die Erweiterung im Einzelfall mehr als Euro 30.000,-- bis Euro 150.000,-- beträgt, 4. Veräußerung von beweglichem Vermögen mit einem Wert von mehr als Euro 25.000,-- bis Euro 100.000,--, 5. Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht von über Euro 10.000,--, 4 6. Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn der erlassene/ niedergeschlagene Betrag mehr als Euro 10.000,-- bis Euro 100.000,--, bei befristeter Niederschlagung mehr als Euro 25.000,-- bis zu Euro 100.000,-beträgt, 7. Stundung von Forderungen mit einem Betrag von mehr als Euro 100.000,-- für die Dauer bis zu 12 Monaten, im Übrigen mit einem Betrag von mehr als Euro 25.000,--, 8. Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als Euro 25.000,-- bis Euro 100.000,-- beträgt, 9. Entscheidung über Widersprüche, Einleitung gerichtlicher Verfahren oder Betritt zu gerichtlichen Verfahren und Einlegung von Rechtsmitteln bei Rechtsstreitigkeiten, bei einem Streitwert von mehr als Euro 50.000,-- bis Euro 150.000,--, 10. Gewährung von Zuschüssen an Verbände, Vereine und dergl. sowie Privatpersonen und andere Dritte von mehr als Euro 5.000,-- bis Euro 25.000,11. Beitritt zu Vereinen, Verbänden und dergl. mit einem Jahresmitgliedsbeitrag von mehr als Euro 1000,-- bis zu Euro 7.500,--, 12. Gewährung von Ausfallgarantien und Übernahme von Bürgschaften bis zu Euro 75.000,-- mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Bürgschaften im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus, 13. Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Absatz 4 der Gemeindeordnung, 14. Weisungen an die Vertretung der Stadt in Gesellschaftsversammlungen oder vergleichbaren Organen privatrechtlicher oder wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die Stadt unmittelbar mit mehr als 25 von Hundert oder mittelbar mit mehr als 50 von Hundert beteiligt ist, in folgenden Angelegenheiten: a) Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Organe des Unternehmens, b) Bestellung der Abschlussprüfer und Abschlussprüferinnen, c) Ernennung und Abberufung von Liquidatoren, d) Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs des Unternehmens, e) Festlegung der strategischen Ziele des Unternehmens, f) Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere solche Angelegenheiten, die für die Stadt unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner und Einwohnerinnen nachhaltig berühren, g) Einziehung von Geschäftsanteilen, 5 h) Ausübung der Rechte als Gesellschafter bei der Entsendung/beim Vorschlag von Aufsichtsratsmitgliedern und bei der Wahl von Mitgliedern von Leitungsorganen bei wesentlichen Unterbeteiligungen, 15. Einstellung, Ernennung und Beförderung von Beamten oder Beamtinnen der Laufbahn des gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 12 mit Ausnahme von Einstellungen und Ernennungen bei leitenden Gemeindebediensteten, 16. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 11 bis 13 und S 14 bis 16 mit Ausnahme von Einstellungen und Entlassungen bei leitenden Gemeindebediensteten, 17. Entscheidung über die Zurruhesetzung auf Antrag von Beamten oder Beamtinnen des höheren Dienstes. § 10 Technischer Ausschuss (1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Städtebau, Stadtplanung und Stadtentwicklung, Regional-, Raum- und Fachplanung, Bauverwaltung, Gebäudemanagement, Tiefbau einschließlich Straßenreinigung, Straßenbeleuchtung, Stadtentwässerung und Gewässerunterhaltung, öffentliche Grünflächen einschließlich Sport- und Spielplätze und Friedhöfe Liegenschaftsangelegenheiten, Vermessungs- und Grundbuchangelegenheiten, Jagd-, Forst- und Fischereiangelegenheiten, Denkmalschutz. (2) Zur selbständigen Erledigung werden diesem Ausschuss im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 1 übertragen: 1. Genehmigung der Pläne für städtische Vorhaben aus den Bereichen Hoch- und Tiefbau sowie öffentliches Grün mit einer Kostenvoranschlagssumme von mehr als 20.000,-- Euro bis zu Euro 250.000,-- mit Ausnahme von Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, 2. Vollzug des Haushaltsplanes bei Ausgaben von mehr als Euro 125.000,-- bis Euro 300.000,-- mit Ausnahme von Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist und Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie-,sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.). 6 3. Genehmigung zur Erweiterung von Aufträgen, wenn die Erweiterung im Einzelfall mehr als Euro 30.000,- bis Euro 150.000,-- beträgt, 4. Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Wert von mehr als Euro 100.000,-- bis Euro 250.000,--, 5. Ausübung von Vorkaufsrechten bei Objektwerten von mehr als Euro 100.000,-bis Euro 250.000,--, 6. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einem Miet- oder Pachtwert bei bebauten Grundstücke von monatlich, bei unbebauten Grundstücken von jährlich über Euro 10.000,--, 7. Zustimmung der Gemeinde zur Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 5 LBO bei Abweichung von den Richtlinien zur Ablösung der Stellplatzpflicht, 8. Durchführung aller im Bereich der Stadt vom Gemeinderat angeordneten Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff BauGB und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften, 9. Durchführung von vereinfachten Umlegungen nach den §§ 80 ff BauGB, § 11 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin (1) Dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin werden, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder der Ortschaftsrat nach § 13 Absatz 4 zuständig ist, nachfolgende Aufgaben zur dauernden selbständigen Erledigung übertragen: 1. Haushalts- und Vermögensangelegenheiten: a) Genehmigung der Pläne für städtische Vorhaben aus den Bereichen Hoch- und Tiefbau und öffentliches Grün bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten ohne betragsmäßige Beschränkung und bei anderen Vorhaben mit einer Kostenvoranschlagssumme bis zu Euro 20.000,--, b) Vollzug des Haushaltsplanes bis zu Euro 125.000,--; Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist und Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie-, sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.), unterliegen keiner betragsmäßigen Beschränkung, c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von Euro 40.000,-d) Genehmigung zur Erweiterung von Aufträgen, wenn die Erweiterung im Einzelfall nicht mehr als Euro 30.000,-- beträgt, 7 e) Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert von bis zu Euro 100.000,--, f) Ausübung von Vorkaufsrechten bei Objektwerten bis zu Euro 100.000,-- und Verzicht auf die Ausübung von Vorkaufsrechten in unbeschränkter Höhe, g) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einem Miet- oder Pachtwert für bebaute Grundstücke von monatlich und für unbebaute Grundstücke von jährlich bis Euro 10.000,--, h) Veräußerung von beweglichem Vermögen mit einem Wert bis zu Euro 25.000,-, i) Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht bis Euro 10.000,--, j) Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn der Erlass/die Niederschlagung den Betrag von Euro 10.000,--, bei befristeter Niederschlagung von Euro 25.000,-- nicht übersteigt, k) Stundung von Forderungen bis zu Euro 100.000,-- für die Dauer bis zu 12 Monaten, im Übrigen bis zu Euro 25.000,--, l) Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens den Betrag von Euro 25.000,-- nicht übersteigt, m)Gewährung von Zuschüssen an Verbände und Vereine, Privatpersonen und andere Dritte bis zu Euro 5.000,--, n) Beitritt zu Vereinen, Verbänden und dergl. bis zu einem Jahresmitgliedsbeitrag von Euro 1.000,--, o) Übernahme von gesetzlich vorgeschriebenen Bürgschaften im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues, p) Erhöhung von Beteiligungen an Wohnungsunternehmen um bis zu Euro 2.500,-. q) Aufnahme von nach der jeweiligen Haushaltssatzung/den jeweiligen Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe vorgesehenen Kreditaufnahmen und Entscheidung über die Umschuldung von Darlehen. 2. Personalangelegenheiten: a) Einstellung von Personen, die ein Verwaltungspraktikum ableisten werden; Einstellung und Entlassung von Auszubildenden und Personen, die ein Praktikum sowie ein Volontariat ableisten werden oder ableisten, b) Abschluss von Vereinbarungen für ein Freiwilliges Soziales Jahr, den Bundesfreiwilligendienst und ähnliche Beschäftigungsverhältnisse, c) Einstellung und Entlassung von bis zu einem Jahr befristet Beschäftigten, d) Einstellung, Ernennung und Beförderung von Beamten und Beamtinnen der Laufbahn des mittleren Dienstes e) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 1 bis 10 und S 2 bis 13 mit Ausnahme von Einstellungen und Entlassungen bei leitenden Gemeindebediensteten, f) Entscheidung über die Vorweggewährung bzw. Hemmung von Entwicklungsstufen bei Beschäftigten, g) Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Antrag, 8 h) Entscheidung über die Zurruhesetzung auf Antrag von Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes 3. Bau- und planungsrechtliche Angelegenheiten: a) Entscheidung über das Einvernehmen der Gemeinde in den Fällen der §§ 14, 31, 33 bis 35 des Baugesetzbuches, und über die Erteilung von Genehmigungen nach §§ 144 und 173 BauGB, b) Zustimmung der Gemeinde bei Stellplatznachweisen nach § 37 Absatz 5 Nummer 3 LBO sowie zur Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 6 LBO im Rahmen der Richtlinie zur Stellplatzablösung; c) Abgabe von Stellungnahmen der Stadt als Angrenzer in Baugenehmigungsverfahren gem. § 56 LBO und Entscheidung über die Übernahme von Baulasten gem. § 7 LBO, d) Abgabe von Stellungnahmen der Stadt als Träger öffentlicher Belange und bei interkommunalen Angelegenheiten ohne besondere Bedeutung. e) Stellung von Anträgen auf die Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB), f) Anordnung von städtebaulichen Geboten gem. §§ 175 ff. BauGB. 4. Beteiligungsangelegenheiten: a) Weisungen an die Vertreter und Vertreterinnen der Stadt in Gesellschaftsversammlungen oder vergleichbaren Organen privatrechtlicher oder wirtschaftlicher Unternehmen, sofern nicht der Haupt- und Personalausschuss zuständig ist, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten: aa) Errichtung, Erwerb, Veräußerung, Auflösung, Umwandlung und Verschmelzung von Unternehmen oder Teilen von Unternehmen, bb) Abschluss von Beherrschungs-, Ergebnisabführungs- und andere Unternehmensverträge (§§ 291, 292 Absatz 1 AktG), cc) Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Satzung oder entsprechender Regelungen, dd) Übernahme neuer Tätigkeiten durch das Unternehmen in nicht nur unwesentlichem Umfang. b) Weisungen an die Vertreter und Vertreterinnen der Stadt in Verbandsversammlungen von Zweckverbänden mit Ausnahme folgender Angelegenheiten: aa) Aufnahme, Ausscheiden und Ausschluss von Verbandsmitglieder und die Auflösung des Zweckverbandes, bb) Festlegung der strategischen Ziele des Zweckverbands, cc) Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere Angelegenheiten, die die Haushaltswirtschaft der Stadt in erheblichem Maße beeinflussen, dd) Erlass, Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung, ee) Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen. 9 5. sonstige Angelegenheiten a) Bestellung von Bürgerinnen und Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit bei Wahlen und zu Zählungen aller Art sowie Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt, b) Zuziehung von Sachverständigen und sachkundigen Einwohnern und Einwohnerinnen zu Beratungen des Gemeinderates und der beratenden und beschließenden Ausschüsse gem. § 33 Absatz 3 GemO, c) Entscheidung über Widersprüche, Einleitung gerichtlicher Verfahren oder Betritt zu gerichtlichen Verfahren und Einlegung von Rechtsmitteln bei Rechtsstreitigkeiten, sofern deren Streitwert den Betrag von Euro 50.000,-- nicht übersteigt, d) Zustimmung der Gemeinde nach § 45 Absatz 1b Straßenverkehrsordnung. (2) Der Oberbürgermeister ist ermächtigt, seine Befugnisse ganz oder zum Teil auf die Beigeordneten oder andere leitende Beamte und Beschäftigte zu übertragen. 11. In § 12 Abs. 2 werden jeweils die Worte „Ortschaftsräten/Ortschaftsrätinnen“ durch das Wort „Mitgliedern“ ersetzt. 12. § 13 wird wie folgt geändert: Die Absätze 3 bis 5 erhalten folgende Fassung: (3) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen, den Stadtteil betreffenden Angelegenheiten, rechtzeitig vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere 1. die Veranschlagung der Haushaltsmittel sowie die Feststellung der Schlussabrechnung für Bauvorhaben, 2. die Bestimmung der Zuständigkeiten, die personelle Ausstattung und wesentliche Änderung der örtlichen Verwaltung und der städtischen Einrichtungen in den Ortschaften, 3. die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und Gemeindestraßen, 4. der Ausbau und die Unterhaltung der Abwasserbeseitigung, 5. die Veräußerung und dingliche Belastung, Erwerb und Tausch von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten einschl. der Ausübung vertraglicher Vorkaufsrechte mit einem Wert von mehr als Euro 10.000,--, 6. Bauleitpläne, Maßnahmen der Bodenordnung und der Erschließung, städtebaulich wichtige Maßnahmen und Baumaßnahmen, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. das Feuerwehrwesen. 10 (4) Dem Ortschaftsrat werden folgende Angelegenheiten, soweit sie ungeachtet der finanziellen Auswirkungen ausschließlich den Bereich des Stadtteils betreffen und nicht in die gesetzliche Zuständigkeit des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin fallen, im Rahmen der dafür im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel zur Entscheidung übertragen: 1. Einstellung und Entlassung der in der örtlichen Verwaltung und in den städtischen Einrichtungen des Stadtteils eingesetzten Beschäftigten nach Maßgabe des Stellenplanes im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin, 2. Vollzug des Haushaltsplanes bei Ausgaben von mehr als 25.000,-- Euro bis zu 125.000,-- Euro mit Ausnahme von Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie-, sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.); Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, unterliegen keiner betragsmäßigen Beschränkung, 3. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einem Miet- oder Pachtwert für bebaute Grundstücke von monatlich und für unbebaute Grundstücke von jährlich mehr als Euro 1.500,-- bis Euro 10.000,--, 4. Verkauf, von beweglichem Vermögen mit einem Wert von Euro 2.500,-- bis zu Euro 25.000,--, 5. Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht von mehr als Euro 1.500,-- bis Euro 10.000,--, 6. Ausgestaltung, Benutzung und Unterhaltung von folgenden Einrichtungen nach Maßgabe der vom Gemeinderat beschlossenen Richtlinien: a) öffentliche Gebäude mit Betriebseinrichtungen, b) der Kultur- und Sportpflege, c) der Park-, Grünanlagen und Biotope, d) des Friedhofes, e) der Kinderspielplätze und Kindergärten, f) der Feld- und Waldwege sowie Wasserläufe, g) des Fremdenverkehrswesens. 7. Angelegenheiten der Feuerwehr und der örtlichen Vereine, 8. Zustimmung zur Wahl der Leitung der Abteilung der Feuerwehr des Stadtteils, 9. Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, 10. Benennung von öffentlichen Straßen, Wegen u. Plätzen, 11 11. Zustimmung der Gemeinde nach § 45 Absatz 1b und c Straßenverkehrsordnung. 12. Fischereiverpachtung und Jagdverpachtung, 13. Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Schulträgers bei der Besetzung der Schulleiterstellen des Stadtteils. (5) Darüber hinaus ist der Ortschaftsrat zuständig für die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als Euro 5.000,-- bis Euro 30.000,-- im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Absatz 4. 13. § 14 wird aufgehoben. 14. § 15 wird wie folgt gefasst: § 15 Zuständigkeit des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin vertritt den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin und die Beigeordneten ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung. Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin nimmt an den Verhandlungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil, sofern er oder sie nicht Mitglied des Gemeinderats ist. 15. Alle weiteren Überschriften zu den jeweiligen Paragrafen werden insoweit geändert, als diese ohne Unterstreichung dargestellt werden. Artikel 2 Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 27.02.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.10.2013, wird wie folgt geändert: 1. In § 1, § 2 Absätze 1, 3 und 4 und § 3 Absätze 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt. 2. In § 1, § 2 Absätze 2, 3 und 5, § 3 Absätze 1 und 4 und in § 5 Absatz 2 wird die Angabe „€“ jeweils durch das Wort „Euro“ ersetzt. 3. In § 1 wird hinter dem Wort „Stellvertreter“ das Wort „Stellvertreterinnen“ und hinter „Oberbürgermeister“ „der Oberbürgermeisterin“ ergänzt. 4. § 2 wird wie folgt geändert: 12 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Die Angabe „250,00 €“ wird durch die Angabe „Euro 250,--“ ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Wörter „bzw.. Sprecher/-innen“ durch die Wörter „Sprecherin oder Sprecher“ ersetzt. c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „Ehrenamtliche Mitglieder des Gemeinderates und der Ortschaftsräte, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen erforderliche Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen i.S.v. § 20 Absatz 5 Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, erhalten die nachgewiesenen Auslagen erstattet, jedoch höchstens Euro 100,-- pro Tag. Erstattungsfähig sind angemessene Kosten für eine geeignete Betreuungskraft.“ 5. In § 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 2 Absätze 2 und 6“ ersetzt. 6. In § 5 Abs. 1 werden hinter das Wort „Ortsvorsteher“ die Wörter „oder die Ortsvorsteherinnen“ ergänzt. 7. In § 5 Abs. 2 wird hinter „Stellvertreter“ das Wort „ und Stellvertreterinnen“, hinter „Ortsvorsteher“ „und Ortsvorsteherinnen“ und hinter „Ortsvorstehers“ „oder der Ortsvorsteherin“ ergänzt. Artikel 3 Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb vom Abwasserbeseitigung Lahr vom 16.12.2002 wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird aufgehoben. 2. Es werden nach § 3 folgende §§ 3 bis 8 eingefügt: §3 Organe Organe des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss und der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. §4 Gemeinderat 13 Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften vorbehalten sind. Er entscheidet zudem über alle Angelegenheiten für die er entsprechend der Bestimmungen der Hauptsatzung zuständig ist, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind. §5 Betriebsausschuss (1) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Haupt- und Personalausschuss wahr. Sofern Entscheidungen dem Gemeinderat vorbehalten sind bereitet der Betriebsausschuss diese vor. (2) Die Zuständigkeiten des Haupt- und Personalausschusses als Betriebsausschuss bestimmen sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsatzung, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind. §6 Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin (1) Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin wahrgenommen. Ihm oder ihr obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder die beschließenden Ausschüsse zuständig sind. Dazu gehören die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig sind. (2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer nächsten Sitzung des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin an Stelle des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses (Eilentscheidung). Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen. §7 Personalangelegenheiten (1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin über die Einstellung, Ernennung, Eingruppierung und 14 Entlassung der leitenden Beschäftigten sowie über alle Personalangelegenheiten, für die nach der Hauptsatzung der Gemeinderat zuständig ist. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach Absatz 1 der Gemeinderat zuständig ist, über die Einstellung und Entlassung, soweit nach der Hauptsatzung der Haupt- und Personalausschuss zuständig ist. (3) Alle übrigen Beschäftigten werden vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin der Stadt Lahr eingestellt und entlassen. §8 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 3. Der bisherige § 3 wird § 2. 4. Der bisherige § 4 wird § 9. Artikel 4 Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) Die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) vom 24.01.2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom 12.11.2007, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Bauhof“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und nach dem Wort „Stadtgärtnerei“ die Wörter „die Friedhöfe sowie der Stadtwald“ gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Untergliederungsbezeichnung Buchstabe a wird gestrichen. bb) Die Buchstaben b und c werden aufgehoben. 2. In § 3 wird hinter dem Wort „Oberbürgermeister“ „oder die Oberbürgermeisterin“ ergänzt. 15 3. § 4 wird folgender Satz angefügt: „Er entscheidet zudem über alle Angelegenheiten für die er entsprechend der Bestimmungen der Hauptsatzung zuständig ist, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind.“ 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „Die Zuständigkeiten des Haupt- und Personalausschusses als Betriebsausschuss bestimmen sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsatzung, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind.“ 5. § 6 wird aufgehoben. 6. § 7 erhält folgende Fassung: §7 Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin (1) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm oder Ihr durch die Gesetze vorbehalten sind. (2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin an Stelle des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses (Eilentscheidung). Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann seine oder ihre Zuständigkeiten im Rahmen der Gesetze jederzeit widerruflich auf einen Dezernenten übertragen. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Betriebsleitung besteht aus einer Person, die vom Gemeinderat bestellt wird. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 16 Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt. Nach dem Wort „Betriebsausschuss“ werden die Wörter „oder der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin“ eingefügt. c) In Abs. 4 wird das Wort „Oberbürgermeisters“ wird jeweils durch die Wörter „Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin“ ersetzt. d) In Abs. 5 werden die Wörter „Oberbürgermeister“ jeweils durch die Wörter „Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin“ ersetzt. 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) In Satz 2 werden die Wörter „und Beamten“ durch die Wörter „sowie über alle Personalangelegenheiten, für die nach der Hauptsatzung der Gemeinderat zuständig ist“ ersetzt. cc) In Satz 2 wird das Wort „Oberbürgermeister“ jeweils durch die Wörter „Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin“ ersetzt. b) Es wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 2 eingefügt: „Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach Absatz 1 der Gemeinderat zuständig ist, über die Einstellung und Entlassung, soweit nach der Hauptsatzung der Haupt- und Personalausschuss zuständig ist.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) Im neuen Abs. 3 wird das Wort „Oberbürgermeister“ jeweils durch die Wörter „Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin“ ersetzt. 9. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „Der/die Betriebsleiter/ -leiterin ist“ durch die Wörter „Die Mitglieder der Betriebsleitung sind“ ersetzt. 17 Artikel 5 Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr vom 15.12.2003, zuletzt geändert am 14.12.2009, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 wird nach dem Wort „Betriebsausschuss“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und die Betriebsleitung“ gestrichen. Das Wort „Oberbürgermeister“ wird jeweils durch die Wörter „Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Gemeideordnung“ durch das Wort „Gemeindeordnung“ ersetzt. b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: „Er entscheidet zudem über alle Angelegenheiten für die er entsprechend der Bestimmungen der Hauptsatzung zuständig ist, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind.“ 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „Die Zuständigkeiten des Haupt- und Personalausschusses als Betriebsausschuss bestimmen sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsatzung, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind.“ 4. § 6 wird aufgehoben. 5. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift lautet: „Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin“ b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin wahrgenommen. Ihm oder ihr obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder die 18 beschließenden Ausschüsse zuständig sind. Dazu gehören die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig sind.“ c) In Abs. 3 wird das Wort „Dezernenten“ durch die Wörter „Beigeordneten oder eine Beigeordnete“ ersetzt. d) Die Wörter „Oberbürgermeister“ in Abs. 2 und Abs. 3 werden durch die Wörter „Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin“ ersetzt. 6. §§ 8 und 9 werden aufgehoben. 7. § 10 wird § 7 und wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) Im alten Satz 2 werden die Wörter „Angestellten und Beamten.“ durch die Wörter „Beschäftigten sowie über alle Personalangelegenheiten, für die nach der Hauptsatzung der Gemeinderat zuständig ist“ ersetzt. Das Wort Oberbürgermeister wird durch die Wörter „Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach Absatz 1 der Gemeinderat zuständig ist, über die Einstellung und Entlassung, soweit nach der Hauptsatzung der Haupt- und Personalausschuss zuständig ist. c) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt: „Alle übrigen Beschäftigten werden vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin eingestellt und entlassen. 8. § 11 wird aufgehoben. 9. Die bisherigen §§ 12 und 13 werden §§ 8 und 9. 19 Artikel 6 Inkrafttreten (1) Diese Änderungssatzung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 01.01.2018 in Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 1 tritt am 01.01.2019 in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den Der Oberbürgermeister Dr. Wolfgang G. Müller 20