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Beschlussvorlage (Anlage 3: Übersicht Zuständigkeitsregelung)

                                    
                                        Übersicht über die Zuständigkeitsverteilung
(Bisherige Regelung kursiv in Klammern soweit abweichend)
Entscheidung
Genehmigung der Pläne
für städtische Vorhaben
aus den Bereichen Hochund Tiefbau und
öffentliches Grün
Vollzug des
Haushaltsplanes

Gemeinderat
über 250.000 EUR

HPA

über 300.000 EUR
(über 250.000
EUR)

über 125.000 EUR
bis 300.000 EUR,
wenn nicht TA
zuständig
(über 100.000 bis
250.000 EUR)

Bewilligung von über- und
außerplanmäßigen
Ausgaben

über 100.000 EUR

Genehmigung zur
Erweiterung von Aufträgen

über 150.000 EUR
(über 25.000 EUR)

über 40.000 EUR
bis 100.000 EUR
(über 30.000 EUR
bis 100.000 EUR)
über 30.000 EUR
bis 150.000 EUR,
wenn nicht TA
zuständig
(bisher keine
Zuständigkeit)

1
2

TA
über
20.000 EUR bis
250.000 EUR
(bisher ohne Untergrenze)
über 125.000 EUR
bis 300.000 EUR im
Aufgabenbereich
(über 100.000 bis
250.000 EUR)

Oberbürgermeister1
bis 20.000 EUR
und bei Sanierungsund Instandhaltungsarbeiten
(GdlV)2
bis 125.000 EUR und
Ausgaben mit
rechtlicher
Verpflichtung,
täglicher Bedarf
(bis 100.000 EUR)

bis 40.000 EUR
(bis 30.000 EUR)

über 30.000 EUR
bis 150.000 EUR im
Aufgabenbereich
(bisher keine
Zuständigkeit)

Ortschaftsrat
Anhörung

über 25.000 EUR
bis 125.000 EUR
und Ausgaben mit
rechtlicher
Verpflichtung
(über 25.000 EUR
bis 100.000 EUR,
auch tägl. Bedarf
unbegrenzt)
über 5.000 EUR
bis 30.000 EUR
(bis 20.000 EUR)

bis 30.000 EUR
(bis 25.000 EUR)

wenn nicht OR zuständig
GdlV=Geschäfte der laufenden Verwaltung

1

Erwerb, Veräußerung,
Tausch und dingliche
Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
Ausübung von
Vorkaufsrechten

über 250.000 EUR

über 100.000 EUR
bis 250.000 EUR
(über 75.000 EUR
bis 250.000 EUR)

bis 100.000 EUR
(bis 75.000 EUR)

Anhörung ab
10.000 EUR
(keine Untergrenze)

über 250.000 EUR

über 100.000 EUR
bis 250.000 EUR
(über 75.000 EUR
bis 250.000 EUR)
über 10.000 EUR
monatlich (bebaut)/
jährlich (unbebaut)
(über 5.000 EUR)

bis 100.000 EUR,
Nichtausübung
unbegrenzt
(bis 75.000 EUR)
bis 10.000 EUR
monatlich (bebaut)/
jährlich (unbebaut)
(bis 5.000 EUR)

Anhörung ab
10.000 EUR
(keine Untergrenze)

Abschluss von Miet- und
Pachtverträgen

Verkauf von beweglichem
Vermögen

über 100.000 EUR

über 25.000 EUR
bis 100.000 EUR

bis 25.000 EUR

Abschluss von Miet-,
Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche
Vermögensgegenstände

(über 25.000 EUR)

über 10.000 EUR/
Jahr
(über 10.000 EUR
bis 25.000 EUR)

bis 10.000 EUR/Jahr

über 10.000 EUR
bis 100.000 EUR

bis 10.000 EUR

über 25.000 EUR
bis 100.000 EUR
bis 25.000 EUR (bis
12 Monate über
100.000 EUR)

bis 25.000 EUR

Erlass und unbefristete
über 100.000 EUR
Niederschlagung von
Forderungen
befristete Niederschlagung über 100.000 EUR
von Forderungen
Stundung von
Forderungen

über 1.500 EUR
bis 10.000 EUR
monatlich (bebaut)/
jährlich (unbebaut),
Fischerei- und
Jagdpacht
(bis 5.000 EUR)
über 2.500 EUR
bis 25.000 EUR
(keine Untergrenze)
über 1.500 EUR
bis 10.000 EUR
/Jahr
(keine Untergrenze
bis 5.000 EUR)

bis 25.000 EUR (bis
12 Monate bis
100.000 EUR)
2

Abschluss von
gerichtlichen und
außergerichtlichen
Vergleichen
Gewährung von Zuschüssen an Verbände und
Vereine, Privatpersonen
und andere Dritte
Beitritt zu Vereinen,
Verbänden und dergl.

über 100.000 EUR

Gewährung von
Ausfallgarantien und
Übernahme von
Bürgschaften

über 75.000 EUR
(über 50.000 EUR)

Erhöhung von
Beteiligungen an
Wohnungsunternehmen
Kreditaufnahmen im
Rahmen des Haushalts/
der Wirtschaftspläne und
Entscheidung über die
Umschuldung von
Darlehen.
Annahme und Vermittlung
von Spenden,
Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen
im Sinne von § 78 Absatz
4 der Gemeindeordnung,

über 2.500 EUR

über 25.000 EUR
bei Privatpersonen
ohne Untergrenze)
über 7.500 EUR
(über 5.000 EUR)

über 25.000 EUR
bis 100.000 EUR
(über 10.000 EUR
bis 100.000 EUR)
über 5.000 EUR
bis 25.000 EUR
(bisher nicht an
Privatpersonen)
über 1.000 EUR
bis 7.500 EUR
(bisher 500 EUR bis
5.000 EUR)
bis 75.000 EUR
(bis 50.000 EUR)

bis 25.000 EUR
(bis 10.000 EUR)

ggf. Anhörung

bis 5.000 EUR
(bisher nicht an
Privatpersonen)

ggf. Anhörung

bis 1.000 EUR
(bisher 500 EUR)

ggf. Anhörung

gesetzlich vorgeschriebenen Bürgschaften im Rahmen des sozialen
Wohnungsbau
bis 2.500 EUR

ggf. Anhörung

unbegrenzt

unbegrenzt

3

Einstellung/Ernennung,
Beförderung/
Eingruppierung und
Entlassung/
Zurruhesetzung von
Beamten, Angestellten, …
(im Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister)

Vorweggewährung bzw.
Hemmung von
Entwicklungsstufen bei
Beschäftigten
Einvernehmen der
Gemeinde in den Fällen
der §§ 14, 31, 33 bis 35
BauGB und Erteilung von
Genehmigungen nach
§§ 144 und 173 BauGB,
Zustimmung der
Gemeinde bei
Stellplatznachweisen nach
§ 37 Abs. 4 Nr. 3 LBO
Stellplatzablöse gem. § 37
Absatz 5 LBO

ab EG 14, S 17,
A 13 gD und alle
leitenden
Gemeindebediensteten
(ab EG 14, A13
und alle leitenden
Gemeindebediensteten)

EG 11-13, S 14-16,
A9 gD-A12, bzgl.
Zurruhesetzung
auch bei Beamten
des höheren
Dienstes
(EG 11-13, A 9 gD
bis A 12, bzgl.
Zurruhesetzung
auch bei Beamten
des höheren
Dienstes)

EG 1-10, S 2-13, A 6A 9 mD, befristete
Beschäftigungen
bis 1 Jahr,
Auszubildende
Praktikanten,
Volontäre,
FSJ/Bufdi/u.Ä.,
Entlassung von
Beamten auf Antrag
(EG 1-10, A1-A9 mD,
Auszubildende, etc.)
unbegrenzt

Beschäftigte in der
örtlichen
Verwaltung und in
den städtischen
Einrichtungen des
Stadtteils

unbegrenzt
Anhörung
(Einvernehmen, wenn
Bausumme bis
275.000 EUR oder
keine äußere
Veränderung)
unbegrenzt
ggf. Anhörung
(GdlV))

(wenn nicht GdlV)

bei Abweichung
von der Richtlinie
zur
Stellplatzablösung

im Rahmen der
Richtlinie zur
Stellplatzablösung
(GdlV)

ggf. Anhörung

4

Abgabe von
Stellungnahmen als
Angrenzer in Baugenehmigungsverfahren und
Übernahme von Baulasten
Abgabe von
Stellungnahmen der Stadt
als Träger öffentlicher
Belange und bei
interkommunalen
Angelegenheiten
Zurückstellung von
Baugesuchen
Anordnung städtebaulicher
Gebote gem. §§ 175 ff.
BauGB
Umlegungsverfahren
Benennung von Straßen

(wenn nicht GdlV)

unbegrenzt
(GdlV)

ggf. Anhörung

bei Verfahren von
Bedeutung
(wenn nicht GdlV)

bei Verfahren ohne
besondere
Bedeutung
(GdlV)

ggf. Anhörung

(unbegrenzt)

unbegrenzt
(keine Zuständigkeit)
unbegrenzt
(GdlV)

ggf. Anhörung

Bebauungspläne und
Ortsbausatzungen

alle Beschlüsse

(wenn nicht GdlV)

Einleitung
Kernstadt

Durchführung

ggf. Anhörung

Anhörung
Stadtteile
Anhörung

5

Beteiligungsangelegenheiten bei privatrechtlichen
und wirtschaftlichen
Unternehmen

Errichtung,
Erwerb,
Veräußerung,
Auflösung,
Umwandlung und
Verschmelzung,
Abschluss von
Beherrschungs-,
Ergebnisabführungs- und andere
Unternehmensverträge (§§ 291,
292 Absatz 1
AktG),
Änderung des
Gesellschaftsvertrages, der
Satzung oder
entsprechender
Regelungen,
Übernahme neuer
Tätigkeiten in
nicht nur
unwesentlichem
Umfang.
(wenn nicht GdlV)

bei Unternehmen
mit unmittelbarer
Beteiligung von
mind. 25 %/
mittelbarer
Beteiligung von
50 %:
Feststellung des
Jahresabschlusses und Entlastung, Bestellung
des Abschlussprüfers, Ernennung
und Abberufung
von Liquidatoren,
Geltendmachung
von Ersatzansprüchen gegen
Mitglieder des
Aufsichtsrats oder
des entsprechenden Organs,
Festlegung der
strategischen
Ziele, Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung, Einziehung
von Geschäftsanteilen, Entsendung
/Vorschlag von

alle übrigen
Entscheidungen
(GdLV)

ggf. Anhörung

6

Aufsichtsratsmitgliedern und bei
der Wahl von
Mitgliedern von
Leitungsorganen
bei wesentlichen
Unterbeteiligungen
(keine
Zuständigkeit)
Beteiligungsangelegenheiten bei
Zweckverbänden

Aufnahme,
Ausscheiden und
Ausschluss von
Verbandsmitgliedern und die
Auflösung des
Zweckverbandes,
Festlegung der
strategischen
Ziele, Angelegenheiten von
besonderer oder
grundsätzlicher
Bedeutung,
Erlass, Änderung
und Aufhebung
der Verbandssatzung, Aufstellung, wesentliche
Änderung und
Aufhebung v. Bebauungsplänen
(wenn nicht GdlV)

alle übrigen
Entscheidungen
(GdLV)

ggf. Anhörung

7

Bestellung von
Bürgerinnen und Bürgern
zu ehrenamtlicher
Tätigkeit bei Wahlen und
zu Zählungen aller Art und
Entscheidung über
Ablehnungsgründe
Zuziehung von
Sachverständigen und
sachkundigen Einwohnern
zu Beratungen des
Gemeinderates/ der
Ausschüsse
Entscheidung über
Widersprüche, Einleitung
gerichtlicher Verfahren,
Betritt zu gerichtlichen
Verfahren und Einlegung
von Rechtsmitteln
Zustimmung der
Gemeinde nach § 45
Absatz 1b und c
Straßenverkehrsordnung.

unbegrenzt

ergänzende
Zuständigkeit
(alleinige
Zuständigkeit)

ergänzende
Zuständigkeit
(alleinige
Zuständigkeit)

über 150.000 EUR
(wenn nicht GdlV)

über 500.000 EUR
bis 150.000 EUR
(keine
Zuständigkeit)

Kernstadt (nur
§ 45 c StVO)
(wenn nicht GdlV)

ergänzende
Zuständigkeit
(alleinige
Zuständigkeit)

unbegrenzt
(keine Zuständigkeit)

bis 50.000 EUR
(GdlV)

ggf. Anhörung

Kernstadt (nicht
§ 45 c StVO)
(GdlV)

Stadtteile
(keine
Zuständigkeit)

8

Ausgestaltung, Benutzung
und Unterhaltung von
öffentlichen Gebäuden,
Einrichtungen der Kulturund Sportpflege, der
Park-, Grünanlagen und
Biotope, des Friedhofes,
der Kinderspielplätze und
Kindergärten, der Feldund Waldwege sowie
Wasserläufe, des
Fremdenverkehrswesens
Feuerwehr- und
Vereinsangelegenheiten
Pflege des Ortsbildes und
des örtlichen Brauchtums
Mitwirkung bei der
Besetzung von
Schulleiterstellen
sonstige Entscheidungen

Kernstadt,
in den
Stadtteilen:
allgemeine
Richtlinien

Stadtteile im
Rahmen der
Richtlinien des
Gemeinderates

Kernstadt

Stadtteile

Kernstadt

Stadtteile

Kernstadt
(unbegrenzt)

Stadtteile
(keine Zuständigkeit
ggf. Anhörung

unbegrenzt,
soweit nicht OBZuständigkeit

Pflichtaufgaben nach
Weisung, Geschäfte
der laufenden
Verwaltung

9