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Beschlussvorlage (- Satzungen)

                                    
                                        STADT LAHR

Satzung
INDUSTRIEGEBIET-WEST, 4. Änderung und Erweiterung

Planungsrechtliche Festsetzungen
Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg
(GemO) hat der Gemeinderat am 10. Juli 2017 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan
INDUSTRIEGEBIET-WEST, 4. Änderung und Erweiterung als Satzung beschlossen.
§1
Geltungsbereich der Satzung
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung der planungsrechtlichen Festsetzungen ergibt sich
aus der Darstellung im Bebauungsplan nach § 2.
§2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus folgenden Teilen:
- Planungsrechtliche Festsetzungen vom 19. Juni 2017
- Nutzungsplan M. 1:1000 vom 19. Juni 2017
Beigefügt sind:
- Bestandsplan M. 1:2500 vom 19. Juni 2017
- Begründung vom 19. Juni 2017
- Umweltbericht
- Prognose der Staub- und Geruchsemissionen und -immissionen
- Schalltechnische Untersuchung
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Landesbauordnung Baden - Württemberg handelt, wer den
planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vom 19. Juni 2017 zuwiderhandelt.
§4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Früheres Ortsrecht, das den planungsrechtlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans
widerspricht, wird gleichzeitig aufgehoben.
Lahr,

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

STADT LAHR

Satzung
INDUSTRIEGEBIET-WEST, 4. Änderung und Erweiterung
Örtliche Bauvorschriften
Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg
(LBO) i.V. mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am
10. Juli 2017 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan INDUSTRIEGEBIET-WEST,
4. Änderung und Erweiterung als Satzung beschlossen.
§1
Geltungsbereich der Satzung
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung und der hierzu erlassenen
Bauvorschriften ergibt sich aus der Darstellung im Bebauungsplan nach § 2.

Örtlichen

§2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus den Örtlichen Bauvorschriften vom 19. Juni 2017.
§3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer den Örtlichen Bauvorschriften des
Bebauungsplans vom 19. Juni 2017 zuwiderhandelt.
§4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Früheres Ortsrecht, das den Örtlichen Bauvorschriften dieses Bebauungsplans widerspricht,
wird gleichzeitig aufgehoben.
Lahr,

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister