Navigation überspringen

Beschlussvorlage (- Begründung zum Bebauungsplan)

                                    
                                        Stadt Lahr

25. April 2017
Az.: Kü

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung in Mietersheim
und hierzu erlassene Örtliche Bauvorschriften
Begründung
A

Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (4) i.V.m. (1) BauGB

02.05.2016

Offenlegungsbeschluss

26.09.2016

Offenlage gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB

10.10. bis 11.11.2016

Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung
B

Begründung

1.

ALLGEMEINES

1.1

Geltungsbereich, Lage des Plangebiets
Der rund 2,2 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplanes RIEDMATTEN, 7.
ÄNDERUNG, wird bestimmt durch die Abgrenzung nach Westen zur „Vogesenstraße“,
nach Norden zum Seepark, nach Osten zur Straße „An den Stegmatten“ und nach
Süden zur „Allmendstraße“. Der Bebauungsplan umfasst einen Teil des bisherigen
Sondergebiets Bereitschaftspolizei. Die genaue räumliche Abgrenzung ist dem
zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen.

1.2

Anlass und Ziel der Planaufstellung
Im Zuge von Bauvorhaben im Gebiet, für die aktualisierte planungsrechtliche Vorgaben
erforderlich sind und zum städtebaulichen Ziel, die Sondergebietsteilfläche als
Gewerbegebiet nutzbar zu machen, wird die 7. Änderung des Bebauungsplans
RIEDMATTEN aufgestellt.
Da es sich hier um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, gelten die
Bestimmungen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a des Baugesetzbuches
(BauGB).
Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

1.3

Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) von 1998 wird die Erweiterung des
Gewerbegebiets auf das bestehende Sondergebiet bereits als Gewerbenutzung
dargestellt. Der Bebauungsplan ist aus dem FNP entwickelt.

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung in Mietersheim
Begründung

2.

PLANINHALTE

2.1

Bebauung

2.1.1 Art der baulichen Nutzung

Gewerbegebiet (GE)
Das vorherige Sondergebiet wird als Gewerbegebiet festgesetzt. Das Sondergebiet für
die Polizei erstreckt sich im bestehenden Bebauungsplan auch auf einen Bereich
östlich der Vogesenstraße. Diese Fläche wird nicht von der Bereitschaftspolizei
genutzt. Es soll nicht einer aktiven Nutzung der Bereitschaftspolizei zugeführt werden.
Deshalb findet im Sinne der Innenentwicklung eine Umnutzung als Gewerbegebiet
statt.
Die Bebauungsplanänderung stellt eine Erweiterung des bereits bestehenden
Gewerbegebiets Riedmatten dar. Dementsprechend führt die Bebauungsplanänderung
die städtebauliche Situation im Gebiet weiter fort und macht die brachliegenden
Flächen an der Vogesenstraße baulich nutzbar.
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandel, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke und
Vergnügungsstätten allgemein ausgeschlossen. Dies geschieht, um die Ausrichtung
als Produktionsstandort des Gewerbegebiets Riedmatten fortzuführen und den Schutz
des herstellenden Gewerbes weiterhin zu sichern.

2.1.2 Maß der baulichen Nutzung

Grundflächenzahl (GRZ)
Im Sinne der bestmöglichen Entwicklungsmöglichkeit des ansässigen Gewerbes wird
die Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 17 und 19 BauNVO auf
0,8 festgelegt. Im Hinblick auf zukünftige Gewerbeansiedlungen und auf die Maßgabe
der innerörtlichen Verdichtung kann so eine optimale Raumnutzung für das Gewerbe
sichergestellt und einem weitergreifenden Flächenverbrauch durch Neuausweisungen
von zusätzlichen Gewerbegebieten entgegengewirkt werden.
Das notwendige Maß der Bodenversiegelung ergibt sich aus der Nutzung als
produzierendes Gewerbegebiet, wonach weitläufige Produktionsgebäude, sowie
Logistik- und Rangierflächen als unumgänglich einzuplanen sind.

Baumassenzahl (BMZ)
Aufgrund von variablen Geschosshöhen von produzierenden Gewerbebauten wurde
gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO anstelle einer Geschossflächenzahl (GFZ) eine
maximale Baumassenzahl (BMZ) von 6,0 festgesetzt. Die Baumassenzahl bemisst sich
an der festgesetzten maximalen Traufhöhe (THmax) von 15 Metern und der
festgesetzten GRZ von 0,8. Es wurde darauf geachtet, die Massivität der Gebäude zu
begrenzen, um den visuellen Kontrast der Gewerbebauten zur nördlich benachbarten
Naherholungsfläche zu vermindern.

2

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung in Mietersheim
Begründung

Zahl der Vollgeschosse
Die Zahl der Vollgeschosse bemisst sich auf maximal drei. Da bei einer maximalen
Traufhöhe von 15 Metern mehr Geschosse möglich sind, die Traufhöhe aber für
Produktionshallen mit Zusatzgeschossen dimensioniert ist, ist eine Obergrenze der
Vollgeschosse festgesetzt.

Höhe baulicher Anlagen
Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist die Höhe der baulichen Anlagen auf 18 Meter
(177 m über Normal Null) ab nördlichem Straßenniveau festgelegt.
Die maximal zulässigen 15 Meter der Traufhöhe bemessen sich an der technischen
Machbarkeit von drei Vollgeschossen mit einer Produktionshalle und zwei
Bürogeschossen. Es sind weitere 3 Meter für Dachaufbauten wie beispielsweise
Dachausstiege, Gebäudetechnik, etc. zugelassen. Demnach soll eine dominierende
Präsenz der Gebäude vermieden werden. In Anbetracht der festgesetzten
Baumassenzahl von 6,0 bietet die Gebäudehöhe weiterhin ein großzügiges Spektrum
an Nutzungsmöglichkeiten der Gebäude.
Die Kappung bei dieser Höhe in Kombination mit der BMZ wurde festgelegt, um hohe,
aber schmale Bauten zuzulassen und die Unterbringung von hohen technischen
Produktions- oder sonstigen Hilfsanlagen zu unterstützen.

2.1.3 Bauweise, überbaubare Flächen
Es wurde eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt.
Gebäudelängen über und unter 50 Metern sind zulässig. Von der offenen, bzw. der
geschlossenen Bauweise wurde abgewichen, um eine bestmögliche Flexibilität für die
Objektplanung zu gewährleisten. Die architektonische Anpassbarkeit an die jeweilige
Gewerbenutzung wurde höher gewichtet als die visuelle Gleichförmigkeit der
Bebauung.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind mittels Baugrenzen im Plan sehr großzügig
abgegrenzt. Die Baufelder sind zu den nebenliegenden Nachbargrundstücken geöffnet.
Eine Fortführung der Baugrenzen des nebenliegenden Bebauungsplans ist nicht
vorhanden. Dennoch ist ein geöffnetes Baufeld auf der straßenabgewandten Seite
einer Schließung vorzuziehen, da kein Erfordernis einer Baugrenze an dieser Stelle
ersichtlich ist und die bauliche Flexibilität gewahrt bleibt. Zudem ist eine eventuelle
Fortführung eines zukünftigen nebenliegenden Bebauungsplans ohne Weiteres
möglich.
Hier ist auf die Abstandsflächenregelung der Landesbauordnung im Besonderen
Bezug zu nehmen.
Zur Sicherung der Erreichbarkeit sind von der Baugrenze mindestens drei Meter zu
den Flächen zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft freigehalten. Ein
Mindestabstand von acht Metern zur Straßenseite wurde festgesetzt, um das
Straßenbild nicht durch eine zu nahe Bebauung optisch zu überladen und ausreichend
Platz für eine Begrünung zu schaffen.

3

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung in Mietersheim
Begründung
2.2

Außenbereich / Umweltbelange

2.2.1 Dachbegrünung und Alternativnutzung zur Dachbegrünung

Dachbegrünung
Für alle Baugrundstücke wurden gemäß §9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a BauGB für Teile
baulicher Anlagen das Anpflanzen von sonstigen Bepflanzungen auf den Dachflächen
festgeschrieben. Die Bepflanzung wird als extensive oder intensive Begrünung
definiert.
Neben der optischen Gestaltung des Gewerbegebiets entlang der Vogesenstraße
wurde darauf geachtet, die Bodenversiegelung aufgrund der GRZ von 0,8
auszugleichen. Gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB wurde der positive
Einfluss der flächigen Begrünung auf das lokale Mikroklima, sowie auf die Tier- und
Pflanzenwelt im Besonderen beachtet. Zudem bietet die flächige Dachbegrünung einen
beachtlichen Puffer zur Regenwasserrückhaltung und kann im Falle eines
hundertjährigen
Niederschlagsereignisses
zur
Entlastung
der
städtischen
Abwasserkanäle und Versickerungsflächen beitragen.
Die Festsetzung der Mindestneigung von 2% für extensiv begrünte Dachflächen hat
zum Zweck Wasserlachen zu verhindern und die langsame Entwässerung der Dächer
sicher zu stellen. Dies dient der Erhaltung der Flora und der Reduzierung von
zusätzlichen Dachlasten.
In Ergänzung zur extensiven Begrünung ist optional eine intensive Bepflanzung
vorgeschrieben. Wird eine intensive Bepflanzung gewählt, ist auch hierbei die
Flächigkeit der Substratschicht maßgebend. Diese ist durchgängig zu begrünen und
gegebenenfalls durch extensive Maßnahmen zu ergänzen, um eine flächendeckende
Ausbreitung des Bewuchses zu erzielen.

Alternativnutzung zur Dachbegrünung
Im Sinne des §1 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 bzw. Nr. 7 Buchstabe f BauGB wird eine
ausnahmsweise zulässige Alternativ- oder Ergänzungsnutzung zur Dachbegrünung
gewährt, wenn die Dachflächen als begehbarer Aufenthaltsbereich, zur Unterbringung
von regenerativer Energieerzeugungstechnik, sowie sonstige Nutzungsformen, die der
Natur, Umwelt und des Menschen zugutekommen, Verwendung finden.
In
Anbetracht
der
technischen
Symbiose
zwischen
Grünfläche
und
Photovoltaikanlagen wird so nicht auf die positiven Effekte der Dachbegrünung
verzichtet. Zusätzlich ist durch die natürliche Kühlleistung der Wasserverdunstung das
Potenzial für die Gebäudeplanung gegeben, die Effektivität moderner
Photovoltaikanlagen merklich steigern zu können. Dem Grundsatz zum Schutze der
Belange des Umweltschutzes durch die Nutzung von erneuerbaren Energien sowie die
sparsame und effiziente Nutzung von Energie nach §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f
BauGB wird demnach entsprochen.
Die Alternativnutzung als Aufenthaltsbereich ist durch den Grundsatz der allgemeinen
Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse nach §1 Abs. 6 Nr. 1 und dem Schutz
der Gesundheit des Menschen durch umweltbezogene Auswirkungen nach §1 Abs. 6
Nr. 7 Buchstabe c BauGB begründet. Mit der Unterbringung von begrünten
Pausenräumen im Außenbereich unmittelbar an der Stätte des Arbeitsplatzes wird ein
4

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung in Mietersheim
Begründung
direkt zugänglicher Pausen- und Naherholungsraum geschaffen, der die
Arbeitsbedingungen verbessert und die Erholungsfunktion gebietsunabhängig macht.
Mit der Erholungsfunktion und den verbesserten Luftverhältnissen der flächigen
Begrünung geht eine aufgewertete Raumfunktion einher, die sich positiv auf die
Gesundheit des Menschen auswirkt.
Sonstige Nutzungen, die positive Auswirkungen auf Natur, Umwelt oder den Menschen
haben, sind weiterhin gegeben, um das Spektrum der Möglichkeiten nicht
ausschließlich auf die vorangegangenen Punkte zu beschränken.
Die Alternativnutzung ist nur ausnahmsweise zulässig. Die Zulässigkeit ist abhängig
von der Glaubhaftmachung, dass die Alternativnutzung im Vergleich zur
Dachbegrünung einen gleichwertigen Nutzen, bzw. eine gleichwertige Bedeutung, für
die Natur, die Umwelt oder den Menschen aufweist oder den aufgeführten Nutzungen
entspricht.
Da primär die Planungsabsicht besteht eine Dachbegrünung flächig im Gebiet zu
verbreiten, wurde darauf verzichtet eine Alternativnutzung zur Dachbegrünung
gleichwertig festzuschreiben.

2.2.2 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft

Gewässerrandstreifen:
Entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 344/14 und beidseitig entlang des
Flurstücks Nr. 344 / 19 sind jeweils fünf Meter breite Flächen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgelegt. Diese dienen der
naturnahen Erhaltung des Gewässerrandstreifens des angrenzenden Wasserlaufs
gemäß § 29 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG). Dort ist der natürlich
gewachsene Randzonenbewuchs zu erhalten und zu schützen. Die Zonen sind
weiterhin von sonstiger Bebauung frei zu halten. Ausgenommen hiervon sind
notwendige bauliche Anlagen, die der Entwässerung des umliegenden Gebietes
dienen, um die Funktionalität des Vorfluters als Entwässerungsgraben aufrechterhalten
zu können.
Die Festsetzung erfolgt aufgrund der Berücksichtigung der Belange des
Umweltschutzes und der Landschaftspflege nach §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB
und nach den Maßgaben des § 29 Wassergesetzes Baden-Württemberg zu
Gewässern II. Ordnung.
Maßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes:
Die Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft außerhalb der Gewässerrandstreifen setzen im Bebauungsplangebiet
wasserdurchlässige Oberflächen von Stellplätzen und ihren Zufahrten fest.
Im Gewerbegebiet ist mit einem hohen Versiegelungsgrad zu rechnen. Um die
Oberflächenversiegelung einzuschränken sind Stellplätze für Kraftwagen mit ihren
Zufahrten wasserdurchlässig herzustellen. Damit werden eine standortbezogene
Versickerung von Niederschlagswasser und gleichmäßige Verdunstungsperioden
erreicht, die zur Verbesserung des lokalen Mikroklimas beitragen.

5

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung in Mietersheim
Begründung

2.2.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Die eingezeichneten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte dienen der Erreichbarkeit des
jeweiligen Gewässers und Gewässerrandes für die Stadt Lahr, um die
Funktionsfähigkeit der Wasserläufe durch Reparatur- bzw. Pflegemaßnahmen
sicherzustellen.
Weiterhin ist eine Transformatorenstation vorgesehen, für die die Erreichbarkeit
zugunsten des Versorgungsträgers (Elektrik) über das anliegende Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht sichergestellt wird.

2.2.4 Flächen für die Regelung des Wasserabflusses
Durch das Plangebiet verläuft auf dem Flurstück Nr. 344/19 ein Entwässerungsgraben
(Vorfluter) von Osten nach Westen. Dieser transportiert Niederschlagswasser der
östlich angrenzenden Gebiete auf Retentionsflächen westlich des Plangebiets.
Der festgelegte Verlauf des Entwässerungsgrabens von Niederschlagswasser wird
anhand der Bestandssituation in den Bebauungsplan zeichnerisch übernommen und
aufgrund seiner Funktion für außerhalb des Plangebiets liegende Anlagen fortgeführt.
Der Graben kann und soll zur Aufnahme des im Trennsystem angeleiteten lokalen
Niederschlagwassers dienen.

2.2.5 Bauliche und technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von
schädlichen Umwelteinwirkungen
Gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB beziehen sich die festgesetzten Vorkehrungen auf die
bebaubaren Flächen der Baugrundstücke.
Um Eingriffe in den natürlichen Grundwasserpegel und eine erhöhte Menge
abzuleitenden Wassers zu vermeiden, ist die Herstellung von Drainagen zum
Absenken und Fortleiten von Grundwasser ausgeschlossen.
Die Grundwasserpegel sind im Gebiet relativ hoch. Um eine Bebauung unterhalb der
Geländeoberfläche weiterhin zu ermöglichen, eine Einsickerung von Schadstoffen in
das Grundwasser aber zu vermeiden, sind bauliche Anlagen unterhalb des höchsten
Grundwasserstandes wasserdicht und - im Sinne der dafür notwendigen Intaktheit der
Anlagen - auftriebssicher auszuführen.
In Verbindung mit § 9 (3) BauGB wird diese Festsetzung für bauliche Anlagen
getroffen, die auf bzw. unter der relativen Höhe des zu besorgenden
Grundwasserpegels liegen. Als lotrechter oberster Bezugspunkt wird der gemessene
Höchststand des nächsten Grundwassermesspunktes (Mietersheim GMP 602 LGS1
Gelände) herangezogen. Der Messpunkt befindet sich nord-östlich des Plangebiets
gelegen in einer Entfernung von 275 Metern.
Die Messhöhe beläuft sich auf 160,18 m über Normal Null (ü. NN). Da mit
Diskrepanzen der Geländehöhen im Plangebiet zu rechnen sind und der gemessene
Höchststand des Grundwasserpegels mit 159,97 m ü. NN die Geländehöhen des
Plangebiets standortbezogen überschreiten können, sind die beschriebenen
Vorkehrungen für bauliche Anlagen unterhalb des Geländeniveaus - sollte es eine
Höhe zwischen 158,50 m ü. NN und 159,97 m ü. NN aufweisen - bis zur
durchschnittlichen Höhe des unmittelbar anschließenden Geländes durchzuführen.

6

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung in Mietersheim
Begründung
Als durchschnittliche unmittelbare Geländehöhe gilt die durchschnittliche Höhe der
Bodenfläche vor Beginn der Bauarbeiten, auf der die betreffende Baumaßnahme in
ihrer Grundfläche stattfindet.
Unterhalb von 158,50 m ü. NN sind die Vorkehrungen in jedem Fall, unabhängig von
der unmittelbaren Geländehöhe, durchzuführen.
Der gewährte Spielraum von rund 1,50 Metern, die baulichen und technischen
Vorkehrungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen auf das
Geländeniveau anpassen zu dürfen, ist dem, relativ zur Geländeoberfläche betrachtet,
sehr nahen Grundwasserpegel geschuldet.
Das Straßenniveau entlang des Plangebiets liegt auf rund 159,00 m ü. NN. Die
Geländehöhen des Plangebiets über- bzw. unterschreiten teils das Niveau von 159,00
m standortbezogen um rund +1,00 m bzw. -0,50 m. Damit die Objektplanung auf die
unterschiedlichen Höhenverhältnisse reagieren kann und gleichzeitig keine
Gefährdung des Grundwassers riskiert wird, sind die Bestimmungen der betreffenden
Festsetzung an das jeweilige Geländeniveau anzupassen, wenn der gemessene
Höchststand von der Geländeoberkante unterschritten wird.
Obwohl der gemessene Höchststand von 159,97 m ü. NN am nächsten Messpunkt
über der Geländeoberkante von Teilen des Plangebiets liegt, wurde im Plangebiet im
gleichen Zeitraum kein Hochwasser festgestellt. Es ist demnach davon auszugehen,
dass eine Angleichung der geforderten Maßnahmen an die Höhe der
Geländeoberkante technisch ausreichend und im Sinne der planerischen Abwägung
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen angemessen ist.

2.2.6 Versorgungsflächen
In der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde die Stellungnahme der Netze
Mittelbaden GmbH & Co. KG abgegeben, dass auf Grund der Lage und Größe des
Plangebiets der Bau einer Transformatorenstation erforderlich ist.
Für eine Standard-Kompaktstation werden rund 30 m² Fläche, direkt anliegend zur
Vogesenstraße, benötigt.
Der Standort der neuen Trafo-Station ermöglicht die Versorgung des Baugebiets an
relativ zentraler Stelle.
Bis zum Kreuzungsbereich der Allmendstraße sind neue Erdkabel zu verlegen. Um die
benötigte Strecke der Verlegung auf ein Minimum zu reduzieren, ist die
Versorgungsfläche am südlichen Rand des Flurstücks Nr. 344 / 18 vorgesehen.

2.2.7 Lärm
Es befinden sich keine Gebiete mit lärmempfindlicher Nutzung innerhalb des
Plangebiets. Es wird mit keiner erheblichen Mehrbelastung des Baugebiets gerechnet.
Aufgrund der östlich des Plangebiets vorhandenen Bestandsnutzung als
Gewerbegebiet wird lokal mit keiner erheblichen Veränderung der Lärmentwicklung
gerechnet. Die Auswirkungen auf das unmittelbare Umfeld des Plangebiets werden als
unerheblich eingeschätzt.

7

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung in Mietersheim
Begründung
2.2.8 Sonstige Schutzgüter
Die 7. Änderung des Bebauungsplanes RIEDMATTEN verfolgt die Zielsetzung der
Wiedernutzbarmachung von Brachflächen. Die Änderung wird deshalb nach den
Bestimmungen des § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) erstellt.
Somit sind weder Umweltprüfung noch Umweltbericht erforderlich. Die Grundfläche
des Bebauungsplans im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO liegt mit rund 17.000
Quadratmetern unter der Maximalgrenze von 20.000 m² nach § 13a Abs. 1 Nr. 1
BauGB. Demnach ist das Gebot des § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht gegeben, vom
Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren abzusehen, falls
die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen hat.
Die Umweltbelange der Planung wurden dennoch ermittelt und in die Abwägung
einbezogen.

Schutzgut

erheblich nicht
Bemerkungen
erheblich
Tiere, Pflanzen und
Flurstück Nr. 344 / 18 mit dichtem
ihre Lebensräume
Gehölzbewuchs.
Eingriff
zur
Nutzbarmachung des Baulands wird als
X
erheblich angesehen.
Im
sonstigen
Plangebiet
keine
Auswirkungen oder Verbesserung durch
Dachbegrünung.
Boden
Erhöhte Versiegelung. Sicherung der
X
natürlichen
Bodenvegetation
im
nördlichen Teil (Gewässerrandzone).
Wasser
Verbesserte
Situation
der
X
Regenwasserrückhaltung
durch
extensive Dachbegrünung.
Luft
Keine
Verschlechterung
der
Luft
X
ersichtlich.
Klima
Durch erhöhte Versiegelung geringfügig
verschlechterte
Situation
des
X
Mikroklimas durch Warmluftbildung.
Abmilderung durch Dachbegrünung.
Landschaftsbild /
Positive Effekte für Stadtbild, Gebiet
Erholung
spielt für die öffentliche Naherholung
X
keine Rolle. Naherholungsflächen auf
den Dächern für Beschäftigte wird von
Planung unterstützt.
FFH/VogelschutzKeine förmlichen Vogelschutzgebiete
X
Gebiete
betroffen.
Waldbiotope
Das östlich des Plangebiets liegende
Waldbiotop wird nicht von der Planung
berührt oder beeinflusst.
Auf dem Flurstück Nr. 344 / 18 befindet
X
sich
nach
Einschätzung
des
Landratsamtes Ortenaukreis Wald im
Sinne des § 2 Landeswaldgesetz
(LWaldG).

8

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung in Mietersheim
Begründung
Ein Risiko von erheblichen Umweltauswirkungen durch die geplante Bebauung ist nach
der vorgenommenen schutzgutbezogenen Einschätzung auf einem Flurstück (Nr.
344/18) im Plangebiet zu erwarten. Die betroffene Fläche hat eine Größe von 7.444 m²
(davon ca. 0,5 ha mit Gehölzen bewachsen).
Das betreffende Grundstück gilt bereits seit Inkrafttreten des Bebauungsplans
RIEDMATTEN im Jahre 1973 und vor der Entstehung des Gehölzbewuchses im Sinne
des Baurechts als entwickeltes Bauland.
Eine Avifauna-Untersuchung wurde von der Grundstückseigentümerin beauftragt. Das
Ergebnis ist die Sichtung der Vogelart „Pirol“ bei zwei Begehungen des betreffenden
Grundstücks. Ob der Pirol dort brütet ist nicht bekannt. Der Pirol ist ein Waldvogel und
auf einen waldähnlichen Lebensraum angewiesen.
Der Gehölzbewuchs wurde auf einer Fläche von 0,5 ha als vom Landratsamt
Ortenaukreis aufgrund seines Waldinnenklimas als Wald nach dem Landeswaldgesetz
bewertet. Die Ausgleichmaßnahmen sehen bei einer Waldumwandlung und Abholzung
eine Aufforstung an anderer Stelle auf einer Gesamtfläche von ebenfalls 0,5 ha vor.
Die Flächenfindung ist über das Werkzeug einer Flächenagentur und über die
Heranziehung von städtischen Potenzialen möglich. Die Sicherung der Flächen ist über
vertragsrechtliche Regelungen der nötigen Parteien (Verursacherin, Flächenagenturen,
Stadt Lahr, sonstige dritte Anbieter) zu leisten. Die finanziellen Mehraufwendungen der
Waldumwandlung sind durch das Unterlassen von Pflegemaßnahmen des
Grundstücks von der Eigentümerin verursacht. Insofern sind die finanziellen
Aufwendungen der Waldumwandlung und der Ausgleichsmaßnahmen, die durch den
Wegfall der Gehölzfläche verursacht werden, von der Eigentümerin zu tragen. Gemäß
§ 1 a (3) Satz 4 BauGB wird ein städtebaulicher Vertrag angestrebt, der dies regelt.
Eine Waldumwandlung wird durchgeführt. Ein Antrag zur Waldumwandlungserklärung
ist von der Stadt Lahr beim Landratsamt Ortenaukreis gestellt. Für die Neuaufforstung
wurden zwei Standorte gefunden. Die Eigentümerin finanziert über die Flächenagentur
Baden-Württemberg die Aufforstung von 1.800 m² im Landkreis Emmendingen auf der
Gemarkung Malterdingen. Die Aufforstungsgenehmigung liegt dort für das Flurstück
Nr. 3275 vom Landkreis Emmendingen seit dem 10.10.2016 vor.
Die Stadt Lahr kann 3.200 m² auf der Gemarkung Kuhbach anbieten. Der
Aufforstungsantrag für das Flurstück Nr. 485 Lahr/Kuhbach wurde beim Landratsamt
Ortenaukreis eingereicht.
Der Antrag für die Waldumwandlungsgenehmigung obliegt der Eigentümerin des
umzuwandelnden Grundstücks.
Auf dem südlich angrenzenden Grundstück (Flurstücknummer: 344/20) wurden
Mauereidechsen festgestellt. Der Lebensraum der Mauereidechsen erstreckt sich nicht
auf das Flurstück Nr. 344/18, weshalb Abholzarbeiten und Baumaßnahmen ohne
Ausgleich dort möglich sind. Es ist lediglich ein Amphibienzaun in diesem Falle
aufzustellen.

9

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung in Mietersheim
Begründung
2.3

Örtliche Bauvorschriften

2.3.1 Dachformen
Aufgrund der Festschreibung von Dachbegrünung sind Dachformen zu wählen, die
einen Aufbau von Substratschichten ermöglichen.
Die gestalterische Absicht liegt nicht in einer strengen architektonischen
Vereinheitlichung des Baugebiets. Vielmehr soll den Bauherren eine zum
Unternehmen passende individuelle Ausdrucksweise der Gebäude ermöglicht werden.
Eine homogene Dachstruktur kommt über die Festsetzung der begrünten Dächer und
die maximal zulässige Dachneigung von 15% (9°) zustande.
Die Dachneigung wurde aus Gestaltungsgründen flach angesetzt, um zu starke
Schwankungen der Dachformen zu unterbinden. Weiterhin unterstützt die flache
Neigung die technische Machbarkeit von extensiver Dachbegrünung, ohne abgeflachte
Terrassenstufen auf steileren Dächern ausgestalten zu müssen.
2.3.2 Werbeanlagen
Werbeanlagen werden an der Stätte der eigenen Leistung zugelassen, um eine
Hinweismöglichkeit zur Art und Eigenheit des jeweiligen Betriebes zu gestatten.
Außerhalb der Stätte der eigenen Leistung sind Werbeanlagen aus gestalterischen
Gründen unerwünscht.
Die Traufhöhen der Gebäude dürfen nicht von Werbeanlagen überschritten werden,
damit die Gebäudekubatur nicht von Werbeflächen künstlich vergrößert wird und die
Ästhetik des architektonischen Baukörpers erhalten bleibt.
Der gleiche Grundsatz gilt für das bauliche Absetzen von Werbeflächen an den
Fassaden.
Aufgrund der Empfindlichkeit des benachbarten Seeparks zum Zwecke der
Naherholung und wegen gestalterischer Gesichtspunkte werden bauliche
Werbeanlagen in ihrer Flächengröße eingeschränkt und es sind Werbeanlagen mit
abstrahlenden Leuchtmitteln untersagt. Aktiv leuchtende Werbeflächen werden als
störende Einflussfaktoren auf das benachbarte Gebiet angesehen.
Eine passive Lichtemission durch Bestrahlung der Werbeflächen ist gestattet, um die
Lesbarkeit der Anlagen zu gewährleisten.
Im Sinne zum Schutz der umliegenden Nutzung sind Oberflächen und Materialien zum
Zwecke der erhöhten Lichtreflexion nicht zulässig. Diese sind beispielsweise
spiegelnde Oberflächen, Leuchtfarbe oder sonstige lichtreflexive Stoffe, bzw.
Hilfsmittel.
2.3.3 Bodenaushub
Bei Baumaßnahmen ist der Bodenaushub auf ein Minimum zu beschränken.
Ausgehobenes Erdreich ist, so weit wie möglich, für folgende oder parallel
durchgeführte entsprechende Baumaßnahmen wiederzuverwenden, um den
Abtransport von überschüssigem Bodenaushub zu minimieren.
Im gleichen Sinne ist die Grundhöhe der bestehenden Geländeoberkante des
Baugebiets innerhalb der Baugrenzen auf mindestens 159,00 m ü. NN oder höher
beizubehalten. Dies gilt damit nicht für die außerhalb der Baugrenzen liegenden
Entwässerungsgräben.

10

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung in Mietersheim
Begründung
Neben der Vermeidung von überschüssigem Bodenaushub ist zudem die lokale
Situation zum durchschnittlichen Grundwasserpegelstand beachtlich in der Abwägung
zur Erhaltung der Höhenlage der Grundstücke.
Siehe hierzu Unterpunkt Nr. 2.2.5 in dieser Begründung.
2.3.4 Abwasserbeseitigung und Ableitung des Niederschlagswassers
Die Wasserableitung erfolgt unter der Maßgabe, dass das anfallende
Niederschlagswasser und Schmutzwasser im Trennsystem abzuleiten sind.
Hierzu sind im Gebiet bereits Vorfluter vorhanden. Den genauen Anschlusspunkt
bestimmt die Stadt Lahr.
Die anfallende Menge an Niederschlagswasser wird in Kombination mit der
Gründachfestsetzung zurückgehalten und zeitlich versetzt abgegeben. Ein gesteigertes
Risiko von Überschwemmungen wird bei einer Bebauung aus diesem Grund nicht
befürchtet.
Eine Ableitung im Trennsystem entlastet die städtische Kläranlage und verbessert die
Schmutzwasserreinigung. Dem Grundzug des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e BauGB
sowie der Zweckgebundenheit des § 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO wird damit entsprochen.
2.4

Folgeeinrichtungen
Aufgrund der Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet sind keine neuen
öffentlichen Folgeeinrichtungen notwendig.

2.5

Kosten
Es wird mit keinen Folgekosten für die Gemeinde gerechnet. Ein Städtebaulicher
Vertrag mit dem Planungsbegünstigten regelt die Kostentragung für eventuell
notwendige externe Gutachten und die Bekanntmachungskosten der Verfahrensschritte des Bebauungsplanes.

2.6

Städtebauliche Daten
Bebauungsplangebiet:

ca. 2,2 ha

Gewässerrandstreifen u. Wasserfläche:
Gewerbegebiet Baufläche:

ca. 1.756 m²
ca. 2,0 ha

Maximale Grundfläche Gebäude:

ca. 1,6 ha

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

11