Beschlussvorlage (Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude - Anpassung des Schulsanierungsprogrammes an die rechtskräftigen Verwaltungsvorschriften zur Schulsanierungsförderung des…
Sitzung: Gemeinderat (4. Sitzung)
19. März 2018
Beschlussvorlage (Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude - Anpassung des Schulsanierungsprogrammes an die rechtskräftigen Verwaltungsvorschriften zur Schulsanierungsförderung des…
Beschlussvorlage (Sachstandsinformation über die Kraft getretenen VwV)
Beschlussvorlage (Schulsanierungsprogramm Übersicht, Darstellung des Ablaufs)
Beschlussvorlage (Schulsanierungsprogramm Übersicht)
19. März 2018
Weitere Dateien
Beschlussvorlage (Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude - Anpassung des Schulsanierungsprogrammes an die rechtskräftigen Verwaltungsvorschriften zur Schulsanierungsförderung des…
Beschlussvorlage (Schulsanierungsprogramm Übersicht, Darstellung des Ablaufs)Beschlussvorlage (Schulsanierungsprogramm Übersicht)Beschlussvorlage (Sachstandsinformation über die Kraft getretenen VwV)
Beschlussvorlage Amt: 603 Vöcking Datum: 20.02.2018 Az.: 60/603TGM- Drucksache Nr.: 50/2018 Ka/Vö Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 07.03.2018 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 19.03.2018 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 20 50 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude - Anpassung des Schulsanierungsprogrammes an die rechtskräftigen Verwaltungsvorschriften zur Schulsanierungsförderung des Landes und des Bundes Beschlussvorschlag: 1. Der geänderten Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude wird zugestimmt. 2. Gem. der geänderten Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude wird die Verwaltung ermächtigt, entsprechende Förderanträge in den Förderprogrammen „Kommunaler Sanierungsfonds Schulgebäude - Schulsanierungsfonds“ (SSF) und Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Kapitel 2 (KInvFG II) bis zum 31.03.2018 zu stellen. 3. Sobald die entsprechenden Förderbescheide vorliegen, sind dem Gemeinderat Beschlussvorschläge zu unterbreiten, wie die Mittel zur Umsetzung der Konzeption in den jeweiligen Haushalten der Jahre 2019 – 2022/2023 einzustellen sind (Selbstbindungsbeschlüsse). Für ggf. nicht bewilligte Maßnahmen ist eine Entscheidung über das weitere zeitliche Vorgehen zu treffen. 4. Die Umsetzung der Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit der Maßnahmen in den jeweiligen Haushaltsjahren. Anlage(n): Sachstandsinformation über die in Kraft getretenen VwV Schulsanierungsprogramm Übersicht Schulsanierungsprogramm Übersicht, Darstellung des Ablaufs BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 50/2018 Seite - 2 - Begründung: Schulsanierungsprogramm Am 20.11.2017 (Sitzungsvorlage 267/2017) hat der Gemeinderat entsprechend der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Entwürfe für den Schulsanierungsfond des Landes (SSF) und der Verwaltungsvorschrift zum Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Kapital 2 (KInvFG II) des Bundes das überarbeitete Schulsanierungsprogramm beschlossen. Im Rahmen dieser Sitzungsvorlage hatte das Technische Gebäudemanagement über den damaligen Sachstand informiert und die dann beschlossene Schulsanierungskonzeption und die weitere Vorgehensweise vorgeschlagen. Am 05.02.2018 wurde der Haupt- und Personalausschuss über die Änderungen der seit 01.02.2018 vorliegenden endgültigen Förderbestimmungen informiert. Das Schulsanierungskonzept wurde entsprechend der Änderungen angepasst. Kommunaler Sanierungsfonds Schulgebäude - Schulsanierungsfonds (SSF) / Land Das Land Baden-Württemberg beteiligt sich im Rahmen des kommunalen Sanierungsfonds an den Sanierungskosten der Kommunen für ihre Schulgebäude. Seit dem 01.02.2018 existiert die rechtskräftige Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums und des Finanzministeriums zur Umsetzung des kommunalen Sanierungsfonds in den Jahren 2017 – 2022. Das Fördervolumen des Landes Baden-Württemberg beträgt 337.400.000 € (ggf. noch weitere Erhöhung möglich). Die endgültige Verwaltungsvorschrift vom 01.02.2018 weist einige Änderungen gegenüber dem Entwurf, der zum Zeitpunkt des o.g. Beschlusses vorlag, auf. Die Zusammenfassung der wichtigsten bzw. geänderten Festlegungen ist in der Anlage ersichtlich. Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Kapitel 2 (KInvFG II) / Bund Die Bundesrepublik Deutschland - Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ hat mit den Bundesländern eine Vereinbarung über Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur getroffen, da sich in vielen Regionen Deutschlands in den vergangenen Jahren im Bereich der Schulinfrastruktur ein erheblicher Sanierungs- und Modernisierungsrückstand entwickelt hat. Zur Wahrung der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland unterstützt der Bund die Länder und Kommunen auf der Grundlage des KInvFG Kapitel 2 („Schulsanierungsprogramm“) zur Verbesserung der Bildungsinfrastruktur finanzschwacher Kommunen. Das Sondervermögen gewährt den Ländern ab 01.07.2017 bis zum 31.12.2022 Finanzhilfen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro zur Investition von finanzschwachen Kommunen und strukturschwachen Gebieten. Auf das Land Baden-Württemberg entfällt der Betrag von 251.240.500 €. Seit dem 01.02.2018 existiert die rechtskräftige Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums und des Finanzministeriums zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes, Kapitel 2 in den Jahren 2017 – 2022. Die Stadt Lahr wurde als finanzschwach im Sinne der Förderbestimmungen eingestuft und kann somit Zuwendungen zur Sanierung der Schulen erhalten. Die endgültige Verwaltungsvorschrift vom 01.02.2018 weist einige Änderungen gegenüber dem Entwurf, der zum Zeitpunkt des o.g. Beschlusses vorlag, auf. Die Zusammenfassung der wichtigsten bzw. geänderten Festlegungen ist in der Anlage ersichtlich. Drucksache 50/2018 Seite - 3 - Ergebnis Es wurde die Möglichkeit geschaffen, Förderungen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz, Kapitel 2 (Bundesprogramm) zu beantragen. Nicht bediente Anträge auf Bundesförderung werden nach Ausschöpfung des Bundesfördertopfes (251.240.500 €) automatisch als Anträge auf Landesförderung weiterbehandelt. Eine gleichzeitige Antragsstellung auf Bundesförderung und Landesförderung ist nicht möglich. Beide Verwaltungsvorschriften wurden inhaltlich vereinheitlicht. Infolgedessen sind Erweiterungen von Schulgebäuden, wie sie im Scheffelgymnasium vorgesehen waren, nicht förderfähig. Es ist somit nicht mehr erforderlich festzulegen, welche Förderung für welche Maßnahme beantragt wird. Die Dauer beider Förderprogramme wurde bis zum 31.12.2022 verlängert. Hierdurch kann das Scheffelgymnasium ohne Erweiterung, wie alle anderen vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen, jetzt bei beiden Fördermaßnahmen grundsätzlich berücksichtigt werden. Für die Erweiterung des Lehrerzimmers des Scheffelgymnasiums wird die Möglichkeit der Schulbauförderung geprüft. Durch die Verlängerung des Förderzeitraums können die Eichrodtschule und die Schule in Kippenheimweiler ebenfalls für die Förderungen vorgesehen werden. Die laut Beschlussvorlage 267/2017 vorgesehenen Maßnahmen wurden entsprechend der rechtskräftigen Richtlinien angepasst. Einzelne Maßnahmen wurden dem Förderzeitraum angeglichen. Seitens der Verwaltung wird beabsichtigt, für die Sanierungsmaßnahmen in folgenden Schulen Fördermittel nach dem Bundesprogramm zu beantragen, mit ggf. Berücksichtigung bei der Förderung nach dem Landesprogramm: Eichrodtschule Luisenschule Neuwerkhof 6 Schutterlindenbergschule Schule Kippenheimweiler Schule Reichenbach Grundschule Sulz Scheffel-Gymnasium Max-Planck-Gymnasium Voraussichtlicher Sanierungsaufwand 427.400 € 941.000 € 1.693.800 € 459.200 € 648.000 € 1.396.400 € 5.118.100 € 7.833.700 € bisher vorgesehen Summe: 18.517.600 € bisher 17.660.200 € 0€ 926.900 € 1.670.500 € 0€ 641.600 € 1.384.100 € 5.402.000 € 7.635.100 € Unter der Annahme, dass alle o.g. Sanierungsmaßnahmen gefördert würden, kann nunmehr von einer grundsätzlichen Förderung bei 33% i.H.v. rd. 6.110 T€ (bisher wurden in der Finanzplanung 7.530 T€ berücksichtigt) ausgegangen werden. Die beträchtliche Reduzierung der grundlegenden Förderung rührt insbesondere von der geringeren Förderquote des Bundes her, die sich von den zunächst vorgesehenen bis zu 90% auf 33% vermindert. Es kann zudem eine zusätzliche Zuwendung infolge auswärtiger Schüler wegen der überörtlichen Bedeutung der Sanierung des Schulgebäudes entsprechend den Regelungen in der VwV SchBau gewährt werden. Diesbezüglich kann beim Max-Planck-Gymnasium und beim Scheffel-Gymnasium aufgrund des hohen Anteils der auswärtigen Schüler (41,11% und 40,36%) eine zusätzliche Zuwendung, bezogen auf den zuschussfähigen Bauaufwand, in Höhe von bis zu 21,78% (bis zu 1.706 T€) bzw. bis zu 21,25 % (bis zu 1.088 T€) gewährt werden. Im günstigsten Falle würde sich die grundsätzliche Förderung i.H.v. 6.110 T€ auf 8.905 T€ (bisher wurden in der Finanzplanung 7.530 T€ berücksichtigt) erhöhen. Drucksache 50/2018 Seite - 4 - Daneben ist ein Bonusprogramm des Umweltministeriums angekündigt, welches die Förderlinien nachträglich optimal ergänzen soll. Bei Erfüllen der Fördervoraussetzungen, kann die Grundförderung von 33% auf 39,6% steigen. Nähere Einzelheiten sind derzeit noch nicht bekannt. Die Förderanträge der o.g. Schulgebäude sollen im März (Antragsfrist 31.03.2018) gestellt werden. Es muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Förderprogramme voraussichtlich überzeichnet sein werden und nicht alle beantragten Sanierungsmaßnahmen Berücksichtigung finden werden. Mittelbereitstellung Sobald dann die entsprechenden Förderbescheide vorliegen, sollen dem Gemeinderat Beschlussvorschläge unterbreitet werden, wie die Mittel zur Umsetzung der Konzeption in den jeweiligen Haushalten der Jahre 2019 - 2022/2023 einzustellen sind (Selbstbindungsbeschlüsse). Die Umsetzung der Konzeption zur Sanierung der städtischen Schulgebäude steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit der Maßnahmen in den jeweiligen Haushaltsjahren. In der aktuellen bis zum Jahr 2021 fortzuschreibenden mittelfristigen Finanzplanung sind die jeweiligen Beträge zu berücksichtigen. Für ggf. nicht bewilligte Maßnahmen, soll eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen werden. Nach derzeitigem Stand wären im Jahr 2018 Selbstbindungsbeschlüsse wie folgt zu fassen: Eichrodtschule Luisenschule Neuwerkhof 6 Luisenschule Industriehof 12 Schutterlindenbergschule Schule Kippenheimweiler Schule Reichenbach Grundschule Sulz Scheffel-Gymnasium Max-Planck-Gymnasium 2019 bis 2022 2019 bis 2023 2019 bis 2021 2019 bis 2022 2019 bis 2023 2019 bis 2022 2019 bis 2022 2019 bis 2023 2019 bis 2023 Die angegeben Endjahre sind dabei Fertigstellungsjahre oder bereits vorgesehene Abrechnungsjahre. Die oben beschriebenen Vorgehensweisen sind mit der Stadtkämmerei abgestimmt und geben den derzeitigen Stand der Fördermodalitäten wieder. Tilman Petters Bürgermeister Silke Kabisch Abteilungsleitung