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Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)

                                    
                                        Stadt Lahr

7. Mai 2018
Az.: Kü

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V.m. § 9 (4) BauGB

Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634)
Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 23. Februar 2017

1.

Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen
§ 74 (1) Nr.1 LBO
Dachgestaltung
Zulässig sind Flachdächer mit einer maximalen Dachneigung von 9°

2.
2.1

Werbeanlagen

§ 74 (1) Nr. 2 LBO

Stellung der Anlagen
Werbeanlagen sind für die im Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen gemäß des
§ 4 (2) Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO zulässig. Diese sind nur an der Stätte der eigenen
Leistung gestattet und dürfen die Traufhöhe des Gebäudes nicht überschreiten.

Alle Werbeanlagen sind in einer Sachgesamtheit zusammenzufassen.
Es ist nicht mehr als eine zusammenhängende Werbefläche gestattet.
Es sind keine freistehenden Werbeanlagen zulässig.
2.2.

Gestaltungsanforderungen
Selbstleuchtende oder wechselnde Werbeanlagen sind nicht zulässig.
Oberflächen und Materialien zum Zwecke der erhöhten Lichtreflexion von
Werbeanlagen sind nicht zulässig.
Die Gesamtfläche der Werbeanlagen darf maximal 5% der jeweiligen Wandfläche,
an der die Werbeanlage angebracht ist, ausmachen.

3.

Beschränkung von Außenantennen

§ 74 (1) Nr. 4 LBO

Je Gebäude ist die Anbringung auf eine Antennen- oder Satellitenanlage zu
beschränken.

4.

Bodenaushub

§ 74 (3) Nr. 1 LBO

Zur Vermeidung von überschüssigem Bodenaushub ist das Abgraben von Erdboden
auf das nötige Mindestmaß zu beschränken.
Soweit möglich ist unbelastetes Erdmaterial von Ausgrabungen für eventuell
beabsichtigte Aufschüttungen wiederzuverwenden.

5.

Abwasserbeseitigung und Ableitung des Niederschlagswassers
§ 74 (3) Nr. 2 LBO
Trennsystem
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind das Schmutzwasser und das
Niederschlagswasser im Trennsystem abzuleiten. Dabei ist die Ableitung des
Schmutzwassers in vom Niederschlagswasser getrennten Leitungen bis zu dem von
der Stadt vorgegebenen Anschlusspunkt / Vorfluter auszuführen.
Vor der Einleitung des Niederschlagswassers in den Anschlusspunkt ist ein Überlauf
herzustellen.

6.

Garagen und Stellplätze

§ 74 (2) Nr. 2 und 3 LBO

6.1

Zusätzlich zu den nachzuweisenden notwendigen Stellplätzen nach § 37 LBO sind
je Wohneinheit weitere 0,25 (Besucher-)Stellplätze herzustellen. Dezimalzahlen sind
aufzurunden.

6.2

Die Herstellung von Garagen ist unzulässig.

Stefan Löhr
Dipl.-Ing

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