Beschlussvorlage (Änderungsentwurf der Geschäftsordnung des Stadtseniorenbeirates)
Sitzung: Gemeinderat (11. Sitzung)
15. Oktober 2018
15. Oktober 2018
Anlage 1 Geschäftsordnung des Stadtseniorenbeirates vom 15. Oktober 2018 1. Aufgaben Der Stadtseniorenbeirat versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Gebiet. Er soll Lösungswege aufzeigen und sich um die Beratung älterer Mitbürger/-innen kümmern. 2. Zusammensetzung des Stadtseniorenbeirates Auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses vom 15. Oktober 2018 besteht der Stadtseniorenbeirat aus: - Je einem Mitglied jeder Fraktion des Gemeinderates sowie - 14 sachkundigen Personen, die von Verbänden, Vereinen und kirchlichen Organisationen vorgeschlagen werden. Dies sind: - Katholisches Dekanat Lahr Caritasverband Lahr e.V. Evangelische Kirchengemeinde Diakonisches Werk im Evang. Kirchenbezirk Ortenau Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Lahr und Offenburg Bürger aktiv Lahr e.V. Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Lahr Treffpunkt Stadtmühle Interessengemeinschaft der Lahrer Turn- und Sportvereine Interessengemeinschaft der Lahrer Gesang- und Musikvereine e. V. Arbeitsgemeinschaft SPD 60 Plus Senioren-Union (CDU) Grüne Alte (Bündnis 90/Die Grünen) Landsmannschaft der Deutschen aus Russland e.V. Ortsgruppe Lahr - dem Oberbürgermeister, in dessen ständiger Vertretung: Der Erste Bürgermeister Die Fraktionen des Gemeinderats, die Verbände, Vereine und kirchlichen Organisationen schlagen jeweils eine/-n Stellvertreter/-in vor. 3. Amtszeit und Wahl Der Stadtseniorenbeirat wird unbeschadet des Rechts des Gemeinderats auf jederzeitige Neuwahl auf fünf Jahre durch den Gemeinderat gewählt. Die Amtszeit der bisherigen Mitglieder endet mit der Neubildung des Stadtseniorenbeirats durch den Gemeinderat. Die Neuwahl erfolgt regelmäßig durch den Gemeinderat. Einzelne Mitglieder scheiden durch die Aufgabe des Hauptwohnsitzes Lahr aus oder können durch andere wichtige Gründe, insbesondere berufliche oder gesundheitliche Gründe, ausscheiden. Scheidet ein/-e Vertreter/in im Laufe der Wahlperiode aus, wird eine weitere Person in den Beirat gewählt. Seite 2 4. Vorsitz Vorsitzender des Stadtseniorenbeirates ist der Oberbürgermeister, sein ständiger Vertreter ist der Erste Bürgermeister. Der Vorsitzende handhabt die Ordnung während der Sitzung und übt das Hausrecht im Sitzungssaal aus. Der Vorsitzende beruft den Stadtseniorenbeirat zu Sitzungen schriftlich durch Übersendung der Tagesordnung ein. Die Einberufung erfolgt in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung. 5. Sprecher/-innen Der Stadtseniorenbeirat wählt aus seiner Mitte zwei bis drei Sprecher/-innen, die den Stadtseniorenbeirat gegenüber dem Gemeinderat, der Verwaltung und in der Öffentlichkeit vertreten. 6. Teilnahmepflicht Die Mitglieder des Stadtseniorenbeirates sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder haben die Nichtteilnahme unter Angabe der Gründe der/dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen und für eine Vertretung zu sorgen. 7. Öffentlichkeit der Sitzungen Die Sitzungen des Stadtseniorenbeirates sind in der Regel öffentlich. § 35 Abs. 1 GemO gilt entsprechend. 8. Beschlussfassung Der Stadtseniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit Stadtseniorenbeirates. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. aller Mitglieder des 9. Umsetzung der Beschlüsse Die Beschlüsse des Stadtseniorenbeirates gelten als Vorschläge für Gemeinderat und Verwaltung und werden dort je nach Zuständigkeit behandelt. 10. Niederschrift Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen des Stadtseniorenbeirats ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl und Namen der anwesenden Stadtseniorenbeiratsmitglieder, die Inhalte der Sitzungen, die Anträge und die Abstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird in der darauf folgenden Sitzung vom Seniorenbeirat genehmigt. 11. Inkrafttreten Die geänderte Geschäftsordnung tritt am 15.10.2018 in Kraft und ersetzt die bis dahin gültige Geschäftsordnung.