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Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)

                                    
                                        Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

30. Juli 2018
Az.: Lö

Bebauungsplan AM GIESENBACH, 2. Änderung
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. mit § 9 (4) BauGB

Rechtsgrundlagen:
-

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634)
Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2017
1.

Stellplätze und Zufahrten
Die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen wird auf 1,5 Stellplätze pro
Wohneinheit festgesetzt. Die Stellplätze sind auf demselben Grundstück wie
die Wohnungen nachzuweisen. Bruchteile einer Stellplatzzahl werden auf die
nächste volle Stellplatzzahl aufgerundet.
Stellplatzflächen und Zufahren sind wasserdurchlässig (wassergebundene
Decke, wasserdurchlässiges oder weitfugig verlegtes Pflaster) auszuführen.
Flach geneigte Dächer (0-10°) von Garagen und Carports sind zu begrünen.

2.

Gestaltung von Freiflächen

2.1

Gestaltung, Bepflanzung und Nutzung unbebauter Flächen
Unbebaute Flächen sind gärtnerisch anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu
erhalten. Je 300 m² Grundstück ist mindestens ein hochstämmiger Baum zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Das Nachbarrecht Baden-Württemberg
ist zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, innerhalb von Wohngebieten
keine Giftpflanzen (Pfaffenhütchen, Liguster usw.) zu verwenden.

2.2

Freiflächengestaltungsplan
Mit dem Baugesuch ist ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem
Lage, Umfang, Größe der Bepflanzung, Baumarten, Geländemodellierung
sowie Materialangaben zur Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung zu ersehen
sind. Er wird Bestandteil der Baugenehmigung.

Mit Ausnahme der hier abweichend bzw. ergänzend getroffenen Festsetzungen gelten
weiterhin die Festsetzungen des Bebauungsplanes AM GIESENBACH.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin