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Beschlussvorlage (Bebauungsplan AM GIESENBACH, 2. Änderung im Stadtteil Reichenbach - Aufstellungsbeschluss mit geändertem Geltungsbereich - Planentwurf - Beteiligung der Bürger sowie der Behörden…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Löhr

Datum: 18.01.2018 Az.: - 0687/Lö

Drucksache Nr.: 3/2018

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Ortschaftsrat Reichenbach

31.01.2018

vorberatend

öffentlich

Technischer Ausschuss

07.02.2018

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

26.02.2018

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

---------

Betreff:

Bebauungsplan AM GIESENBACH, 2. Änderung im Stadtteil Reichenbach
- Aufstellungsbeschluss mit geändertem Geltungsbereich
- Planentwurf
- Beteiligung der Bürger sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange

Beschlussvorschlag:

1. Für den gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 10. Juli 2017 geänderten
Geltungsbereich wird der Bebauungsplan AM GIESENBACH, 2. Änderung
aufgestellt.
2. Der Entwurf zum Bebauungsplan AM GIESENBACH, 2. Änderung vom
10. Januar 2018 wird gebilligt.
3. Auf der Grundlage des Entwurfs ist die Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (2)
BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 (2) BauGB durchzuführen (Offenlegung).

Anlage(n):
- Bestandsplan
- Nutzungsplan
- Planungsrechtliche Festsetzungen
- Örtliche Bauvorschriften
- Begründung
- Schalltechnische Untersuchung

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 3/2018

Seite - 2 -

Begründung:
Der Bebauungsplan AM GIESENBACH aus dem Jahr 1991 setzt in weiten Teilen seines Geltungsbereiches die Nutzungsart Mischgebiet fest. Seit Inkrafttreten des Planes wurden hier jedoch vorrangig
Wohnbebauungen realisiert. Damit stehen Wohnen und Gewerbe im Mischgebiet in keinem im Sinne
des Planungsrechts ausgewogenen Verhältnis mehr. Die Wohnnutzung dominiert über das höchstzulässige Maß hinausgehend. Neue Bauvorhaben auf den noch unbebauten Grundstücken wären somit
nur mit gewerblichen Nutzungen genehmigungsfähig. Davon ist ein auf dem Flurstück 170/14 projektiertes Wohngebäude mit sechs Wohneinheiten betroffen, das nicht genehmigt werden konnte.
Dies widerspricht dem städtebaulichen Ziel, den bestehenden hohen Wohnraumbedarf primär auf
Innenbereichsflächen zu decken. Um das zu ermöglichen und das Baurecht an die faktisch bestehenden Verhältnisse anzupassen, soll der Bebauungsplan in Teilbereichen geändert werden. Den
entsprechenden Aufstellungsbeschluss fasste der Gemeinderat in seiner Sitzung am 10. Juli 2017
nach vorheriger kontroverser Diskussion um die Alternativen Planänderung oder –teilaufhebung bei
18 Ja- und 13 Nein-Stimmen. Nach intensiver inhaltlicher Befassung und rechtlicher Beratung soll
nun der Geltungsbereich auf alle Teilflächen ausgedehnt werden, die von ihrer Lage und tatsächlichen Nutzung keinem Mischgebiet (mehr) entsprechen.
Die Änderung sieht also vor, vorherige Mischgebietsflächen nun als Allgemeines Wohngebiet festzusetzen, verbunden mit geeigneten Schallschutzmaßnahmen. Ergänzend wird insbesondere die Stellplatzverpflichtung in den örtlichen Bauvorschriften auf 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit erhöht, vor
allem um der tatsächlichen Situation in den Stadtteilen besser Rechnung zu tragen. Alle sonstigen
Festsetzungen von 1991 gelten weiterhin.
Die Verwaltung schlägt vor, nun den neuen Geltungsbereich, den Bebauungsplan-Entwurf sowie die
Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange (Offenlegung) zu beschließen. Diese könnte
in der Zeit vom 12. März 2018 bis zum 13. April 2018 erfolgen.

Tilman Petters

Stefan Löhr

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein
befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.