Beschlussvorlage (- Richtlinien für die Beantragung einer Kaufprämie für (E-)Lastenräder)
Sitzung: Gemeinderat (13. Sitzung)
17. Dezember 2018
17. Dezember 2018
RICHTLINIEN FÜR DIE BEANTRAGUNG EINER KAUFPRÄMIE FÜR (E-)LASTENRÄDER Die Stadt Lahr ist bestrebt, den Radverkehr kontinuierlich zu fördern. Die Einführung einer Kaufprämie für (E-)Lastenräder stellt einen weiteren Baustein der Radverkehrsförderung dar mit dem Ziel, den motorisierten Individualverkehr in der Stadt zu reduzieren. Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am 17.12.2018 folgende Richtlinien für die Beantragung einer Kaufprämie für (E-)Lastenräder beschlossen: 1. Zuwendungsempfänger Zuwendungen werden gewährt an Privatpersonen mit Wohnsitz in der Stadt Lahr. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist der Erwerb von neuen Lastenrädern für den Waren-, Material- oder Personentransport. Ebenfalls gefördert werden Elektrolastenräder (E-Lastenräder) mit selbiger Bestimmung, bei denen die Motorunterstützung konstruktiv auf eine Geschwindigkeit von maximal 25 km/h begrenzt wird. (E-)Lastenräder sind serienmäßig konzipierte Räder mit festen Transportmöglichkeiten (Box, Pritsche o.Ä.). Keine (E-)Lastenräder sind insbesondere serienmäßige Fahrräder oder Pedelecs mit angebauten Satteltaschen, Fahrradkörben oder ähnlichen kleineren Behältnissen, die auf dem Fahrradträger oberhalb des Vorder- oder Hinterrads befestigt sind. 3. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird als einmaliger Zuschuss zweckgebunden als Festbetrag gewährt. Es gelten folgende Festbeträge (Brutto): - 300 Euro pro Lastenrad - 500 Euro pro E-Lastenrad. Pro Antragsteller und Haushalt kann maximal ein (E-)Lastenrad bezuschusst werden. Die Förderung ist auf die jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel beschränkt. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Lahr, auf die kein Rechtsanspruch besteht und durch welche auf kein solcher begründet wird. 4. Antragstellung Die Zuwendung ist vor dem Kauf des (E-)Lastenrades beim Stadtplanungsamt (Bewilligungsstelle) zu beantragen. Hierfür ist das online bereitgestellte Antragsformular zu verwenden. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag sollte vorzugsweise elektronisch unter der E-Mail-Adresse stadtplanungsamt@lahr.de eingereicht werden, eine postalische oder persönliche Übergabe ist aber ebenso möglich. Außerdem ist im Antrag zu bestätigen, dass das (E-)Lastenrad von der antragstellenden Person (oder im Haushalt lebenden Familienmitgliedern) für mindestens zwölf Monate genutzt und nicht dauerhaft an Dritte weitergegeben oder weiterverkauft wird. Die Antragsunterlagen können fortlaufend eingereicht werden. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden im jeweiligen Jahr nach dem Eingang der Anträge verteilt. Sollte das Förderprogramm im darauffolgenden Jahr fortgeführt werden, ist eine erneute Antragsstellung notwendig. Der Antrag ist rangwährend gestellt, wenn er vollständig bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangsstempels bei der Bewilligungsstelle. 5. Bewilligung Die Zusage über einen Zuschuss erfolgt in Form eines Zuwendungsbescheides. Erst mit Erhalt des Zuwendungsbescheides ist der Kauf eines zuwendungsgfähigen (E-)Lastenrades möglich. Die Zusage hat eine Gültigkeit von acht Wochen. Innerhalb dieses Zeitraum ist das (E-)Lastenrad zu erwerben und der Kaufbeleg bei der Bewilligungsstelle vorzulegen. 6. Auszahlung Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in einer Summe nach Eingang des Kaufbelegs für das geförderte (E-)Lastenrad. Hierfür ist im Antrag eine Bankverbindung anzugeben. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Die Stadt Lahr behält sich eine Rückforderung der Zuwendung vor, soweit Auflagen aus dieser Richtlinie nicht eingehalten werden bzw. die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nicht gewährleistet ist. 7. Inkrafttreten Die Richtlinien treten zum 01.03.2019 in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den 18.12.2018 Der Oberbürgermeister Dr. Wolfgang G. Müller