Beschlussvorlage (Darlehensvereinbarung Abwasserbeseitigung ab 2019)
19. November 2018
Darlehensvereinbarung zwischen 1. der Stadt Lahr, (nachfolgend auch "Darlehensgeberin" genannt), vertreten durch Herrn Erster Bürgermeister Guido Schöneboom und 2. dem Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr (nachfolgend auch "Darlehensnehmer“ oder „Eigenbetrieb“ genannt), vertreten durch den Betriebsleiter, Herrn Oberbürgermeister Dr. Wolfgang G. Müller (nachfolgend auch gemeinsam "Partner" genannt). Präambel Die Darlehensgeberin hat in der Vergangenheit zum Zeitpunkt der Eigenbetriebsgründung ein verzinsliches Gemeindedarlehen an den Darlehensnehmer gegeben. Das an den Darlehensnehmer gegebene Gemeindedarlehen soll im Folgenden mittels einer Vereinbarung geregelt und dokumentiert werden. §1 Darlehensbetrag und Valutierung 1. Die Darlehensgeberin gewährt dem Darlehensnehmer nach Maßgabe dieser Darlehensvereinbarung ein Darlehen in Höhe von EUR 5.712.476,31 (in Worten: fünfmillionensiebenhundertzwölftausendvierhundertsechsundsiebzig Euro und einunddreißig Cent). 2. Das Darlehen ist in voller Höhe valutiert. §2 Zins und Tilgung 1. Das Darlehen wird verzinst. 2. Zinssatz ist jeweils der 12-Monats-Interbankenzinssatz (EUR-LIBOR) am 30.06. des Vorjahres zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. 3. Die Zinszahlungen durch den Darlehensnehmer an die Darlehensgeberin erfolgen jeweils am 31.12. des Jahres. 4. Das Darlehen wird bis auf weiteres nicht getilgt. 5. Für den Fall, dass der Darlehensnehmer mit der Zahlungsverpflichtung nach Maßgabe dieses Vereinbarung in Verzug gerät, kann die Darlehensgeberin bis zum Eingang der ausstehenden Zahlungsbeträge neben den Mahnkosten auch den gesetzlichen Verzugsschaden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins in Rechnung stellen. §3 Kündigung 1. Die Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden. 2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach den allgemeinen Regeln bleibt den Partnern unbenommen. In diesem Fall ist das Darlehen einschließlich angefallener Zinsen mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig. §4 Aufrechnungsverbot Der Darlehensnehmer ist nicht berechtigt, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Abweichend hiervon ist die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. §5 Abtretungsverbot Die Darlehensgeberin ist nicht berechtigt, ihre aus dieser Vereinbarung resultierenden Ansprüche gegen den Darlehensnehmer abzutreten. §6 Schlussbestimmungen 1. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehenden Verpflichtungen oder Streitigkeiten ist Lahr. Abweichende zwingende gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. 2. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden zu sowie der Verzicht auf Rechte aus dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, soweit kein strengeres Formerfordernis vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderungen, die Aufhebung oder den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. 3. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so werden die Wirksamkeit und Durchführbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung hiervon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist als durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke. §7 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Datum/Ort:____________ Datum/Ort:____________ ____________________ _____________________ Für die Stadt Lahr Guido Schöneboom Für den Eigenbetrieb Dr. Wolfgang G. Müller