Beschlussvorlage (Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ - Aufhebungsbeschluss - Frühzeitige Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange)
Sitzung: Gemeinderat (1. Sitzung)
28. Januar 2019
28. Januar 2019
Beschlussvorlage Amt: 61 Gauggel Datum: 17.12.2018 Az.: - 0691/Ga Drucksache Nr.: 333/2018 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 16.01.2019 vorberatend öffentlich Gemeinderat 28.01.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt --------------- Betreff: Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ - Aufhebungsbeschluss - Frühzeitige Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange Beschlussvorschlag: 1. Die Aufhebung des Bebauungsplans TEMPORÄRER PARKPLATZ wird beschlossen. 2. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt. Anlage(n): - Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplans - Begründung BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 333/2018 Seite - 2 - Sachdarstellung: Der Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ ist seit dem 24. März 2018 rechtsverbindlich. Er wurde aufgestellt, um die Einrichtung eines Besucherparkplatzes, für den Zeitraum der Landesgartenschau, im Außenbereich zu ermöglichen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans, angrenzend an das Industriegebiet im Lahrer Westen, umfasst ca. 4,7 ha. Der Rückbau des temporären Parkplatzes und die Rekultivierung als landwirtschaftliche Fläche wurden bereits durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan vorgeschrieben und soll Ende Januar 2019 beginnen. Da es sich bei diesem Bebauungsplan um eine temporäre Nutzung ausschließlich für die Dauer der Landesgartenschau 2018 handelt, soll der Bebauungsplan nun aufgehoben werden. Nach der Aufhebung gilt für diesen Bereich das Baurecht nach § 35 BauGB Bauen im Außenbereich. Verfahrensrechtlich ist die Aufhebung eines Bebauungsplans nach denselben Kriterien abzuwickeln wie die Aufstellung. Im Anschluss an die frühzeitige Beteiligung sind gegebenenfalls Anregungen zu prüfen und einzuarbeiten. Daraufhin ist die Offenlage nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Sollten hierbei keine wesentlichen Einwände vorgebracht werden, kann im Anschluss der Gemeinderat nach Vorberatung im Technischen Ausschuss den Satzungsbeschluss fassen. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses ist dann der Bebauungsplan TEMPORÄRER PARKPLATZ aufgehoben. Da es sich um ein zweistufiges Verfahren handelt, wird bereits während des Rückbaus mit diesem Verfahren begonnen. Die Festsetzungen zum Rückbau und zur Rekultivierung der Flächen sind weiterhin verbindlich, solange der Satzungsbeschluss zur Aufhebung nicht gefasst ist. Die Verwaltung schlägt vor, die Aufhebung des Bebauungsplans TEMPORÄRER PARKPLATZ zu beschließen und die frühzeitige Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Dr. Wolfgang G. Müller Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.