Beschlussvorlage (Konzept Zusammenführung GVD und KOD)
Sitzung: Gemeinderat (2. Sitzung)
25. Februar 2019
25. Februar 2019
Lucia Vogt, Tel.: +49 7821 910-0320 lucia.vogt@lahr.de Az.: 100.30 Rechts- und Ordnungsamt Öffentliche Sicherheit und Ordnung 10.12.2018 Konzept Zusammenführung GVD und KOD Ausgangslage: Mit der Einführung des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) im Jahr 2014 wurde diese Institution parallel zum bestehenden Gemeindevollzugsdienst (GVD) eingerichtet. Beiden Einheiten sind unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte zugeteilt. Den Mitarbeitern/innen des GVD obliegt vorwiegend die Überwachung des ruhenden Verkehrs, die Mitarbeiter des KOD führen unter anderem vielfältige gewerberechtliche Kontrollen durch, überwachen die Vorgaben zum Jugendschutz und bestreifen problembehaftete Örtlichkeiten im Stadtgebiet. Sowohl der GVD als auch der KOD arbeiten im Schichtdienst. Der GVD deckt derzeit das Zeitfenster zwischen 06.00 Uhr und 19.00 Uhr ab, der KOD ist ab 16.00 Uhr im Dienst und arbeitet an ungeraden Wochen montags bis freitags und an geraden Wochen dienstags bis samstags. In den geraden Wochen dauert die Dienstschicht freitags und samstags bis 03.00 Uhr. Im Regelfall wird durch diese Dienstplanung jeder zweite Samstag Abend abgedeckt. Die Mitarbeiter/innen des GVD sind in Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert, die Stellen des KOD sind nach der für den Stellenplan 2019 durchgeführten Bewertung in Entgeltgruppe 9 a TVöD anzusiedeln. Die Rechtsstellung von KOD und GVD ist identisch. Beide Mitarbeitergruppen haben im Rahmen der Ihnen übertragenen polizeilichen Vollzugsaufgaben die Stellung von Polizeibeamten nach dem Polizeigesetz Baden-Württemberg. Hiermit verbunden sind auch weitgehende Eingriffsbefugnisse, z. B. das Recht auf Feststellung der Personalien oder die Durchsuchung von Personen. Bei der Qualifizierung bestehen derzeit Unterschiede. Die Mitarbeiter des KOD absolvieren eine 16-wöchige Qualifizierungsmaßnahme bei der Verwaltungsschule des Gemeindetags Baden-Württemberg. Für die Mitarbeit im GVD wurde die Einarbeitung bislang über das vorhandene Personal und über das Absolvieren einzelner Tagesseminare gewährleistet. Problemstellung Gerade zu Zeiten, in denen der KOD noch nicht im Dienst ist, kommt es zunehmend zu einer Vermischung der Aufgaben von GVD und KOD. Beispielsweise Beschwerden über randalierende Jugendliche im Innenhof der Rathausgebäude oder über alkoholisierte Personen auf Spielplätzen können nicht bis zum Eintreffen des KOD aufgeschoben werden, sondern müssen von Mitarbeitern/innen des GVD abgearbeitet werden, da auch die Polizei nicht immer zeitnah greifbar ist. Darüber hinaus gestaltet sich die Personalgewinnung für den KOD und den GVD sehr schwierig. Im Bereich des GVD führt die Eingruppierung in EG 5 dazu, dass die Stellen nicht als attraktiv wahrgenommen werden. Im KOD stellt die ausschließliche Arbeitszeit zu Abend- und Nachtstunden eine große Hürde für potenzielle Bewerber/innen dar. Die aktuellen Dienstzeiten im KOD lassen sich nur schwer mit einem Familien-/Beziehungsleben in Einklang bringen. Zusätzlich besteht auch eine gewisse Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Eingruppierung von GVD/KOD-Mitarbeitenden. Das Arbeitsgericht Freiburg hatte in einem Urteil einem GVD-Mitarbeiter einer Stadt im Zuge einer Eingruppierungsfeststellungsklage bereits eine Eingruppierung nach EG 8 zugesprochen. Ob dieses Urteil auf die bisherige Lahrer Situation übertragbar wäre, ist zumindest fraglich. Zum einen wurde das Urteil vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung gefällt; zum anderen verfügte die beklagte Stadt zum Zeitpunkt des Urteils nicht über eine Trennung von GVD und KOD. Unter der Bezeichnung „GVD“ waren dort sowohl Arbeitsinhalte aus dem Bereich „GVD“ als auch aus dem Bereich „KOD“ zu erfüllen. Die beabsichtigte Überführung des „GVD“ in den „KOD“ zieht eine einheitliche Eingruppierung „KOD“ nach sich. Bewertungstechnisch ist es nach der Einbringung der GVD-Aufgaben in die KOD – Aufgabenstellung fraglich, ob eine Eingruppierung der KOD-Stellen nach EG 9a TVöD noch erreichbar ist, sofern das zitierte Arbeitsgerichtsurteil außer Betracht bleibt. Im Zuge der Betrachtung der Gesamtaufgabenstellung des KOD wird diese Eingruppierung als vertretbar erachtet. Vorgesehene Umstrukturierung Vor allem aufgrund der zunehmenden Vermischung der Aufgaben soll der GVD künftig in den KOD integriert werden. Die bisherigen GVD-Mitarbeiter/innen werden in diesem Zusammenhang ebenfalls die 16-wöchige KOD-Schulung bei der Verwaltungsschule Karlsruhe besuchen, damit ein einheitlicher Qualifizierungsstand erreicht wird. Die bisherigen Aufgabenbereiche von GVD und KOD sollen künftig von allen Mitarbeitenden gemeinsam bearbeitet werden. Es ist vorgesehen, vier Dienstschichten einzurichten, die im wöchentlichen Wechsel mit jeweils zwei Personen besetzt sind und insgesamt das Zeitfenster zwischen 06.00 Uhr und 24.00 Uhr, freitags und samstags bis 03.00 Uhr abdecken. Im Rahmen der Tagschichten sind vorwiegend folgende Aufgaben vorgesehen: Überwachung des ruhenden Verkehrs (Schwerpunkt) Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen Präsenz im Umfeld von Schulen zu den Stoßzeiten Durchführung von Radfahrer-Kontrollen (Beleuchtungspflicht, Benutzung von Radwegen entgegen der vorgegeben Fahrtrichtung etc.) Präventive Fahrradstreifen Überwachung der Vorgaben der städtischen Polizeiverordnung (Leinenpflicht, Hundekot,…) Überwachung sonstiger städtischer Verordnungen und Satzungen (z. B. RVO Waldmattensee, Satzung über die Rathausinnenhöfe, Spielplatzsatzung,…) Durchführung von Baustellenkontrollen im Straßenverkehr Kontrolle von Sondernutzungen (Plakatierungen, Warenauslagen,…) Durchführung von sonstigen Kontrollen des fließenden Verkehrs (Überwachung des Durchfahrtsverbots in der Fußgängerzone, Überwachung des Durchfahrtsverbots rund um den Schutterlindenberg und auf sonstigen gesperrten Wegen, Durchführung von Handy- und Gurtkontrollen in verkehrsberuhigten Bereichen) Durchführung von Jugendschutzkontrollen Durchführung von Waffenaufbewahrungskontrollen Im Rahmen der Abend- und Nachtschichten sind vorwiegend folgende Aufgaben vorgesehen: Durchführung von gewerberechtlichen Kontrollen, z. B. Spielhallen-, Gaststätten- oder Diskothekenkontrollen Überwachung der Sperrzeit von Gaststätten (vor allem im Außenbereich), Überprüfung der Auflagen in Gaststättenerlaubnissen Überwachung des Landesnichtraucherschutzgesetzes Durchführung von Radfahrer-Kontrollen (Beleuchtungspflicht, Benutzung von Radwegen entgegen der vorgegeben Fahrtrichtung etc.) Präventive Fahrradstreifen Überwachung der Vorgaben der städtischen Polizeiverordnung (Leinenpflicht, Hundekot,…) Überwachung sonstiger städtischer Verordnungen und Satzungen (z. B. RVO Waldmattensee, Satzung über die Rathausinnenhöfe, Spielplatzsatzung,…) Präventive Bestreifung von Parks und Spielplätzen Bestreifung problembehafteter Örtlichkeiten Durchführung von sonstigen Kontrollen des fließenden Verkehrs (Überwachung des Durchfahrtsverbots in der Fußgängerzone, Überwachung des Durchfahrtsverbots rund um den Schutterlindenberg und auf sonstigen gesperrten Wegen, Durchführung von Handy- und Gurtkontrollen in verkehrsberuhigten Bereichen) Durchführung von Jugendschutzkontrollen Durchführung von Waffenaufbewahrungskontrollen Bestreifung der städtischen Obdachlosenunterkünfte Überwachung des ruhenden Verkehrs Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen Vorteile der Zusammenführung Für den KOD hätte die Zusammenlegung beider Einheiten zur Folge, dass die künftigen Arbeitszeiten mehr Freiraum für Familie und Freizeit einräumen würden. Die tatsächliche Nachtschicht von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr bzw. freitags und samstags bis 03.00 Uhr wäre von jedem Zweierteam dann nur alle vier Wochen abzudecken. Für die Mitarbeiter/innen des GVD stellt die Zusammenführung eine finanzielle und persönliche Entwicklungsperspektive dar. Es ist davon auszugehen, dass sich auch die Personalgewinnung bei Nachbesetzungen künftig einfacher gestalten würde, da die Stellen finanziell attraktiv eingruppiert sind und die Arbeitszeiten durch die Aufteilung auf vier Schichten insgesamt auch als familienverträglich angesehen werden können. Die Personalplanung würde durch die Neuregelung künftig deutlich flexibler werden, auch Urlaubs- und Krankheitsphasen könnten besser abgedeckt werden. Ebenso würde bei der Qualifizierung und der Ausstattung künftig ein einheitlicher Stand bestehen. Kosten Die Zusammenlegung von GVD und KOD wäre mit folgenden derzeit abzusehenden Kosten verbunden: höherwertigere Eingruppierung der vier bisherigen GVD-Mitarbeiter/innen: ca. 37.000,- Euro jährlich Qualifizierungsmaßnahme in Karlsruhe für drei Personen: insgesamt einmalig ca. 30.000,- Euro Beschaffung zusätzlicher Ausstattung für die bisherigen GVD-Mitglieder: ca. 8.000,- Euro Beschaffung zweier E-Bikes, damit zeitgleich mehr Mobilität möglich ist: ca. 5.000,- Euro. Gez. Lucia Vogt