Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Sitzung: Gemeinderat (10. Sitzung)
21. Oktober 2019
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Beschlussvorlage (Änderung der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung)
Beschlussvorlage (Gebührenkalkulation 2020/201)
Beschlussvorlage (Synopse)
21. Oktober 2019
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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Beschlussvorlage (Änderung der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung)Beschlussvorlage (Synopse)Beschlussvorlage (Gebührenkalkulation 2020/201)
Beschlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 24.09.2019 Az.: 700.311 Drucksache Nr.: 262/2019 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 07.10.2019 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 21.10.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag siehe nächste Seite BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 262/2019 Seite - 2 - Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt im Rahmen der Gebührenfestsetzung für die Jahre 2020 und 2021 Folgendes: 1. Der dem Gemeinderat vorgelegten Gebührenkalkulation Stand September 2019 wird zugestimmt. 2. Die Stadt Lahr beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung zu erheben. 3. Die Stadt Lahr wählt als Bemessungsmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung sind die überbauten und befestigten Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. 4. Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse in einem Kalkulationszeitraum von zwei Jahren berücksichtigt. Somit liegen der Gebührenbemessung die Wirtschaftsplanansätze des Jahres 2020 und eine Hochrechnung für das Jahr 2021 zugrunde. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nach den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen. 5. Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. In die Gebührenkalkulationen wurden die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen eingerechnet. Da der Eigenbetrieb nicht mit Stammkapital ausgestattet ist, wurden keine Eigenkapitalzinsen angesetzt. Bei der Ermittlung der Abschreibungen werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt. 6. Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den laufenden und kalkulatorischen Kosten sowie den Zuschüssen vorgenommen (Straßenentwässerungsanteil). Der Straßenentwässerungsanteil beträgt: laufende Kosten Mischwasserbeseitigung (Kanalnetz, Sammler, RÜB) laufende Kosten Schmutzwasserbeseitigung laufende Kosten Niederschlagswasserbeseitigung laufende Kosten Kläranlage kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Niederschlagswasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Kläranlage 25 % 0% 50 % 5% 25 % 0% 50 % 5% 7. Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtungen, welche in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden, wird zugestimmt. 8. Im Kalkulationszeitraum 2020/2021 erfolgt der Ausgleich folgender Vorjahresergebnisse: Bei der Schmutzwasserbeseitigung: Von der Kostenüberdeckungen des Kalkulationszeitraumes 2016/2017 wird ein Teilbetrag in Höhe von 940.000 € ausgeglichen. Drucksache 262/2019 Seite - 3 - Bei der Niederschlagswasserbeseitigung: Die Kostenüberdeckung des Kalkulationszeitraumes 2016/2017 in Höhe von 235.968,56 € wird ausgeglichen. 9. Der Gemeinderat nimmt die Begründung zur Kenntnis und stimmt den Kalkulationen für die Jahre 2020 - 2021, jeweils Stand September 2019, einschließlich sämtlicher darin enthaltenen Erläuterungen zu. 10. Der Gemeinderat beschließt, für die Abrechnungsjahre 2020 und 2021 folgende Gebührensätze festzusetzen: Schmutzwassergebühr: Schmutzwasserkanalgebühr: Niederschlagswassergebühr: € 1,53 je m³ Schmutzwasser € 0,37 je m³ Schmutzwasser € 0,23 je m² gewichteter versiegelter Grundstücksfläche 11 Der Gemeinderat beschließt die dazugehörige Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS). Anlage(n): - Gebührenkalkulation 2020/2021 - Änderung der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Synopse Drucksache 262/2019 Seite - 4 - Sachdarstellung: I. Gebührenkalkulation: Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.3.2010 sind die Gemeinden in Baden-Württemberg – und damit auch die Stadt Lahr – zur Kalkulation getrennter Abwassergebühren verpflichtet. Der Gemeinderat hat daher in der Sitzung vom 26.10.2010 (Beschlussvorlage Nr. 133/2010) die Einführung getrennter Abwassergebühren in Lahr beschlossen. Nach Abschluss des Datenerhebungsverfahrens zur Einführung der getrennten Abwassergebühren hat der Gemeinderat mit Beschlussvorlage Nr. 114/2011 am 19.12.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 die Neufassung der Abwassergebührensatzung beschlossen. Seither werden eine Schmutzwassergebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers und eine Niederschlagswassergebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers erhoben. Um die entsprechenden Gebührensätze für die Abrechnungsjahre 2020 und 2021 zu kalkulieren wurden die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung und die Maßstabseinheiten für beide Gebührensätze ermittelt. Die jeweiligen Gesamtkosten des Gebührenjahres wurden danach zunächst um die Kostenanteile für die Straßenentwässerung reduziert, die die Gemeinde selbst zu tragen hat. Anschließend wurden die verbleibenden gebührenfähigen Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung (der angeschlossenen Grundstücke) aufgeteilt. Zu den bei beiden Kalkulationsschritten verwandten Ansätzen wird auf die ausführliche Darstellung in den Kalkulationen verwiesen. Anschließend wurden die gebührenfähigen Kosten durch die jeweiligen Gebührenmaßstäbe geteilt – im Falle der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung durch die gesamte Schmutzwassermenge, die auf den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücken anfällt, im Falle der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung durch die gesamten versiegelten Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke. Abwassergebühren 2020 und 2021: Die Gebührenkalkulation 2020 und 2021 weist unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus Vorjahren folgende kostendeckende Gebührensätze für die Beseitigung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers aus: Schmutzwassergebühr: Schmutzwasserkanalgebühr: Niederschlagswassergebühr: € 1,53 je m³ Schmutzwasser (Vj. 1,75 €/m³) € 0,37 je m³ Schmutzwasser (Vj. 0,47 €/m³) € 0,23 je m² gewichteter versiegelter Grundstücksfläche (Vj.: 0,26 €/m²) … Drucksache 262/2019 Seite - 5 - II. Weitere Änderungen der Abwassergebührensatzung: a) Änderung der Antragsfrist für Absetzungen (§ 5 Abs. 4) Bei Wasserrohrbrüchen oder landwirtschaftlicher Viehhaltung wird Frischwasser entnommen und jeweils nicht der Kanalisation zugeführt. Da sich die Schmutzwassergebühr an der entnommenen Frischwassermenge orientiert müssten die Betroffenen in diesen Fällen Abwassergebühren bezahlen ohne die öffentliche Einrichtung beansprucht zu haben. Daher können hierfür Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen gestellt werden. Bislang sind diese Anträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. Die Antragsfrist führt dazu, dass das Gebührenergebnis und Betriebsergebnis des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr regelmäßig nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erstellt werden können. Die Mustersatzung sieht für solche Anträge eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Abwassergebührenbescheides. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Frist für Anträge auf Absetzungen auf ebenfalls einen Monat zu reduzieren. Die betroffenen Landwirte sollen nach Beschlussfassung hierüber mit einem gesonderten Schreiben informiert werden, damit diese sich auf die rechtzeitige Antragstellung bis April 2020 einrichten können. b) Änderung Abschlagszyklen (§ 11 Abs. 1a und 2a) Die Stadt Lahr führt zum 01.01.2020 das Neue Kommunale Haushaltsrecht ein. In diesem Zusammenhang müssen alle zahlungs- und abrechnungsrelevanten Vorgänge des Projektjahres 2019 noch im alten Jahr abgeschlossen werden. Danach wird das bestehende kamerale SAP-System geschlossen und das neue doppische System gestartet. Eine Übertragung von Daten des Altsystems auf das neue System ist nicht möglich. Dieser Sachverhalt hat auch Auswirkungen auf die Erhebung der Abwassergebühren. Im laufenden Jahr müssen die Zählerstände bereits im September erfasst werden. Die so erfassten Zählerstände werden dann anhand des bis dahin angefallen Verbrauchs auf den Abrechnungszeitpunkt 31.12.2019 hochgerechnet. Nach Verarbeitung der Ablesedaten erfolgt die Turnusabrechnung schon im Oktober zum 24.10.2019, so dass eine Abrechnung aller ca. 9.000 Abrechnungsfälle ist im Dezember gewährleistet ist. Eine Änderung der Abwassergebührensatzung war hierfür nicht notwendig. Weiter war es erforderlich im Projektjahr 2019 die Abschlagszyklen zu verändern. In der Abwassergebührensatzung waren bislang als Abschlagsfälligkeiten der 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. festgelegt. Im Projektjahr 2019 musste der Abschlagstermin 15.12. entfallen, da andernfalls nicht gewährleistet war, dass alle Abrechnungsfälle rechtzeitig verarbeitet sind. Daher waren im Jahr 2019 nur drei Abschlagstermine möglich. Hierfür wurde die Abwassergebührensatzung zum 01.01.2019 geändert. … Drucksache 262/2019 Seite - 6 - Ab dem Jahr 2020 kann wieder auf den Normalrhythmus mit vier Abschlagszahlungen über das Jahr verteilt übergegangen werden. Hierfür soll die zum 01.01.2019 eingefügte Passage in § 11 der Abwassergebührensatzung wieder gestrichen werden. Die Verwaltung empfiehlt der Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) zuzustimmen. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Jürgen Trampert Stadtkämmerer