Beschlussvorlage (2019 08 19 Entwurf Öffentlich Rechtliche Vereinbarung nach Überarbeitung RPF)
Sitzung: Gemeinderat (9. Sitzung)
30. September 2019
30. September 2019
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Gutachterausschussverordnung von den Gemeinden Seelbach, Schuttertal, Friesenheim, Kippenheim, Mahlberg, Ettenheim, Ringsheim, Rust, KappelGrafenhausen, Schwanau, Meißenheim und Neuried auf die Stadt Lahr und Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses Lahr zwischen der Stadt Lahr vertreten durch ……. (übernehmende Gemeinde) und der Stadt/Gemeinde X vertreten durch ……. der Stadt/Gemeinde Y vertreten durch …… (im Folgenden: Mitgliedsgemeinden) Präambel Zur Verbesserung der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der Gutachterausschüsse wird bei der Stadt Lahr ein gemeinsamer Gutachterausschuss gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Gutachterausschussverordnung (GuAVO) für die Stadt Lahr und den Gemeinden Seelbach, Schuttertal, Friesenheim, Kippenheim, Mahlberg, Ettenheim, Ringsheim, Rust, Kappel-Grafenhausen, Schwanau, Meißenheim und Neuried (nachstehend auch „Mitgliedsgemeinden“ genannt) gebildet. Hierzu wird gem. §§ 1, 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ), in der derzeit gültigen Fassung, nachfolgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen: § 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Die Mitgliedsgemeinden übertragen die Aufgabe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 GuAVO zur Bildung von gemeinsamen Gutachterausschüssen zur Erfüllung auf die Stadt Lahr (übernehmende Gemeinde). Mit der Übertragung der Aufgabe gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben auf die Stadt Lahr über. Die Stadt Lahr ist nach § 1 Absatz 1 Satz 1 GuAVO „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GuAVO. Die Mitgliedsgemeinde ist „beteiligte Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. (2) Zur Erfüllung der Aufgabe wird bei der Stadt Lahr ein gemeinsamer Gutachterausschuss gebildet. Der gemeinsame Gutachterausschuss trägt den Namen „Gemeinsamer Gutachterausschuss Lahr“. (3) Die Stadt Lahr kann im Gebiet der Mitgliedsgemeinden alle zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen treffen ( § 26 Abs. 2 GKZ). (4) Die übernehmende Gemeinde und die Mitgliedsgemeinden sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um andere Gemeinden erweitert werden kann, soweit die Gemeinden im selben Landkreis liegen und zu einer der unterzeichnenden Gemeinden benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). § 2 Zusammensetzung des gemeinsamen Gutachterausschusses und Bestellung der Gutachter (1) Der gemeinsame Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und weiteren ehrenamtlichen Gutachtern. (2) Die übernehmende Gemeinde und die Mitgliedsgemeinden können in eigener Verantwortung zwei Mitglieder für die ersten 6.000 Einwohner und darüber hinaus für jede weiteren angefangenen 6.000 Einwohner ein weiteres Mitglied, insgesamt mindestens aber zwei Mitglieder, in den gemeinsamen Gutachterausschuss Lahr - nachstehend Gutachterausschuss genannt - vorschlagen. Es gelten die vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Einwohnerzahlen zum Stichtag 30.06. des vorangegangenen Jahres. (3) Als Übergangsregelung kann die Mitgliedsgemeinde bis längstens zur Neubestellung der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses bei der Stadt Lahr zum 29.02.2024 die bestellten Mitglieder ihres bisherigen Gutachterausschusses in den gemeinsamen Gutachterausschuss entsenden. (4) Die Stadt Lahr stellt den Vorsitzenden des Gutachterausschusses sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. (5) Aus dem Kreis der Gutachter aller Mitgliedsgemeinden werden insgesamt maximal drei stellvertretende Vorsitzende vorgeschlagen. (6) Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses werden nach den Vorschlägen i. S. d. Absatz 2 vom Gemeinderat der Stadt Lahr gemäß § 2 GuAVO auf vier Jahre bestellt. (7) Die zuständige Finanzbehörde schlägt zusätzlich einen Bediensteten sowie einen Stellvertreter als ehrenamtliche Gutachter vor, die vom Gemeinderat der Stadt Lahr auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden. (8) Bei Tätigkeiten des Gutachterausschusses in den Mitgliedsgemeinden sollen vorrangig die Mitglieder aus den Mitgliedsgemeinden eingesetzt werden. (9) Zur Beschlussfassung über die Bodenrichtwerte werden alle Gutachterinnen und Gutachter eingeladen werden. Die Geschäftsstelle wird die Entwürfe zu den Bodenrichtwerten mit den Mitgliedern aus den Mitgliedsgemeinden vorbesprechen. § 3 Geschäftsstelle und Ausstattung (1) Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Lahr - nachstehend Geschäftsstelle genannt - wird bei der Stadt Lahr eingerichtet. Die erforderlichen Räumlichkeiten werden von der Stadt Lahr zur Verfügung gestellt. (2) Die zur sachgerechten Aufgabenerfüllung erforderliche Ausstattung der Geschäftsstelle mit Personal, Sachmitteln und technischer Ausstattung obliegt der Stadt Lahr. (3) Die Personalausstattung wird jährlich überprüft. Die Ergebnisse der Überprüfung werden den Beteiligten mit dem jährlichen Geschäftsbericht vorgelegt. § 4 Gebührenerhebung, Gebührensatzung und Ausdehnung der Satzungsbefugnis (1) Die Stadt Lahr kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben Satzungen erlassen, die für das gesamte Gebiet der Stadt Lahr und die jeweiligen Gebiete der Mitgliedsgemeinden gelten (§ 26 Abs. 1 GKZ). Diese Regelung bildet die Grundlage der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung). (2) Nach Vorabinformation der Mitgliedsgemeinden durch Offenlage der Kalkulationsgrundlage wird die Gutachterausschussgebührensatzung vom Gemeinderat der Stadt Lahr beschlossen. (3) Die Mitgliedsgemeinde verpflichtet sich, ihre bisherige jeweilige Gutachterausschussgebührensatzung sowie die das Gutachterausschusswesen betreffenden Regelungen in ihren jeweiligen Gebührenverzeichnissen entsprechend anzupassen. § 5 Kosten und Kostenerstattung (1) Sämtliche bei der Stadt Lahr anfallenden Kosten, die unmittelbar mit der Erfüllung der übertragenen Aufgabe verbunden sind (insbesondere Personalkosten, Kosten für die dienstlich notwendigen Fortbildungen, Sachkosten, Kosten für Softwarelizenzen sowie den Entschädigungen der Gutachter), werden mit den Gebühren oder sonstigen Einnahmen verrechnet. Die Kosten bemessen sich nach den tatsächlichen Personalkosten zuzüglich der Sach- und Gemeinkosten. (2) Soweit die Kosten nach Absatz 1 nicht durch Gebühren oder sonstige Einnahmen des Gutachterausschusses gedeckt sind, werden sie nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die Beteiligten umgelegt und von diesen erstattet. Es gelten die vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Einwohnerzahlen zum Stichtag 30.06. des vorangegangenen Jahres. (3) Die Stadt Lahr ist berechtigt, unterjährig zum 30.06. eines jeden Jahres von den Beteiligten eine angemessene Vorauszahlung auf Basis der veranschlagten Planzahlen auf den zu leistenden Kostenersatz zu erheben. (4) Die Abrechnungen werden jährlich von der Geschäftsstelle erstellt und den Beteiligten übersandt. Die zu erstattenden Kosten werden den Beteiligten in Rechnung gestellt und einen Monat nach Anforderung fällig. Im Zuge der Erstellung der Abrechnungen wird der Geschäftsbericht erstellt. § 6 Überlassung erforderlicher Unterlagen und Daten (1) Die Mitgliedsgemeinden überlassen der Geschäftsstelle kostenfrei sämtliche zur Führung einer gemeinsamen Kaufpreissammlung und zur Erstellung von Gutachten erforderlichen Unterlagen und Daten. Dies umfasst auch die Unterlagen und Daten der bisher bei den Geschäftsstellen geführten Kaufpreissammlungen. (2) Die Geschäftsstelle ist berechtigt und bevollmächtigt, im Namen der Mitgliedsgemeinden zur Aufgabenerfüllung erforderliche Daten (bspw. GEO-Daten, Grundbuchdaten, Daten aus Bauakten etc.) bei Dritten einzuholen. (3) Die Mitgliedsgemeinden benennen jeweils eine Ansprechperson für die notwendige Bereitstellung der notwendigen Unterlagen und Daten (z.B. Bauakten, Baulasten, Kartenwerke) sowie einen Ansprechpartner für die Veröffentlichung der Satzungen. § 7 Vertraulichkeit der Daten (1) Der Geschäftsstelle ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken zu erheben, zu verarbeiten, Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. (2) Die Geschäftsstelle behandelt die ihr im Rahmen der Aufgabenerfüllung bekannt werdenden Informationen und Daten vertraulich. Vertrauliche Informationen und Daten im Sinne dieser Erklärung sind solche, die der Geschäftsstelle übermittelt werden und sich aus Unterlagen (Kaufverträge, Grundbuchakten etc.) ergeben. (3) Bedient sich die Geschäftsstelle dritter Personen als Erfüllungsgehilfen, werden diese von der Geschäftsstelle schriftlich auf das Datengeheimnis und zur Vertraulichkeit verpflichtet. § 8 Übergangsbestimmungen (1) Die Bildung des gemeinsamen Gutachterausschusses und die Einrichtung der Geschäftsstelle erfolgt erstmalig zum (…). Die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einrichtung der Geschäftsstelle beginnen ab Rechtswirksamkeit der Vereinbarung (vgl. § 10 Abs. 1). (2) In der Übergangsphase entstehende Kosten werden gemäß dem in § 5 Absatz 2 festgelegten Verteilerschlüssel auf die Beteiligten verteilt und erstattet. (3) Die bisherigen Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen werden zum in Absatz 1 Satz 1 benannten Zeitpunkt aufgelöst. Die Dienstsiegel sind zu diesem Zeitpunkt zu entwerten. § 9 Sonstige Bestimmungen Änderungen der vorliegenden Vereinbarung sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Beteiligten verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Zweck am Nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich bei der Durchführung der Vereinbarung eine nicht beabsichtigte Regelungslücke ergibt. § 10 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung (1) Die Vereinbarung ist mit der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach §§ 25 Abs. 5 i. V. m. 28 Absatz 2 Nr. 2 GKZ (Regierungspräsidium Freiburg) von den Beteiligten öffentlich bekanntzumachen. Sie tritt gemäß § 25 Abs. 6 S. 2 GKZ am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Stadt Lahr teilt der Zentralen Geschäftsstelle die Bildung des gemeinsamen Gutachterausschuss nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO mit den Angaben nach § 15 Abs. 3 GuAVO unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung mit. (3) Die Vereinbarung endet mit Ablauf des 29.02.2028. Danach verlängert sie sich fortwährend um weitere vier Jahre, wenn sie nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt wird. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Lahr, Datum Ort, Datum Stadt Lahr Gemeinde (…) Oberbürgermeister ……………………………………. Bürgermeister ………………..………………..