Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen aus-genommen Benutzungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung -)
Sitzung: Gemeinderat (6. Sitzung)
3. Juni 2019
3. Juni 2019
Beschlussvorlage Amt: 201 Herzog Datum: 03.05.2019 Az.: 969.21 Drucksache Nr.: 122/2019 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 20.05.2019 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 03.06.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 30 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren nach Maßgabe des angeschlossenen Entwurfs. Anlage(n): 1: Entwurf der Verwaltungsgebührenordnung mit Gebührenverzeichnis BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 122/2019 Seite - 2 - Sachdarstellung: I. Allgemeines Kommunen können für verschiedene Leistungen, die sie im Interesse Einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren erheben. Dabei ist zwischen den Aufgaben, die der Kommune zur Erfüllung nach Weisung auferlegt sind (sog. Pflichtaufgaben nach Weisung, wie z.B. die Tätigkeiten der unteren Verwaltungs- und Baurechtsbehörden) und dem Verwaltungshandeln in Selbstverwaltungsangelegenheiten (weisungsfreie Pflichtaufgaben, freiwillige Aufgaben) zu unterscheiden. Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung stellen die bestehenden Gebührensatzungen der Stadt Lahr dar. In der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) sind sämtliche öffentliche Leistungen mit Gebühren hinterlegt, die Selbstverwaltungsangelegenheiten betreffen und nicht unter den Aufgabenbereich der unteren Verwaltungs- und Baurechtsbehörde fallen. Da die Stadt Lahr Aufgaben der unteren Verwaltungs- und Baurechtsbehörden für die Verwaltungsgemeinschaft Lahr-Kippenheim wahrnimmt, sind die damit im Zusammenhang stehenden gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen und die jeweilige Höhe der Gebühren in einer separaten Satzung für das Gemeinschaftsgebiet festgesetzt worden (Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde (Verwaltungsgebührensatzung)). II. Neufassung der Verwaltungsgebührenordnung Die Verwaltungsgebührenordnung wurde jüngst mit Inkrafttreten zum 01.01.2018 neu gefasst. Der Neufassung lag eine umfassende Überarbeitung des Gebührenverzeichnisses und eine Neukalkulation der Verwaltungsgebühren zugrunde. Zwischenzeitlich hat die Praxis gezeigt, dass Anpassungsbedarf bei einem Gebührentatbestand aufgrund des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg (LIFG) besteht. Das LIFG räumt natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts grundsätzlich freien Zugang zu allen bei den öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorhandenen Informationen ein. Die damit entstehende umfassende Auskunftspflicht kann je nach Sachverhalt mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sein, der durch den aktuellen Gebührenrahmen nicht abgedeckt ist. Die Verwaltung hat bereits eine entsprechende Vorlage in die Sitzung des Gemeinderats am 24.09.2018 (Drucksache-Nr. 213/2018) eingebracht. Sie enthielt den Vorschlag, den Gebührentatbestand „Auskünfte und Einsichtnahmen, Zugang zu amtlichen Informationen – auch im Sinne und nach Maßgabe des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG)“ mit einem Gebührenrahmen von 5,00 € bis 10.000,- € in die Verwaltungsgebührenordnung aufzunehmen. Die Vorlage wurde im Laufe der Sitzung abgesetzt, da sich in der Diskussion gezeigt hat, dass eine Gebührenobergrenze von 10.000,- € nicht beschlussfähig ist. Drucksache 122/2019 Seite - 3 - Nach einer verwaltungsinternen Aufarbeitung und Abstimmung des Themas und der Befassung im Ältestenrat, um eine beschlussfähige Gebührenobergrenze zu definieren schlägt die Verwaltung vor, den Gebührentatbestand mit der lfd. Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung wie folgt zu ändern: Aktueller Gebührentatbestand: 6. Auskünfte Insbesondere aus Akten, Büchern und Einsichtnahme in solche Mündliche Auskünfte einfacher Art sind gebührenfrei 5,00 bis 100,00 € Vorgeschlagene Änderung: 6. Auskünfte Auskünfte und Einsichtnahmen, Zugang zu amtlichen Informationen – auch im Sinne und nach Maßgabe des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG); Mündliche Auskünfte einfacher Art sind gebührenfrei 5,00 bis 5.000,00 € Über die konkrete Höhe der Gebühr im Einzelfall bzw. in welcher Höhe der Gebührenrahmen ausgeschöpft wird, ist jeweils nach Maßgabe der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sonstigen Interessen des Gebührenschuldners unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entscheiden. Es wird gebeten, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen. Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister Jürgen Trampert Stadtkämmerer