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Beschlussvorlage (1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der 2. Offenlage - Satzungsbeschluss)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Löhr

Datum: 26.08.2019 Az.: - 0687/Lö

Drucksache Nr.: 224/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

18.09.2019

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

30.09.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

-----------------

Betreff:

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der 2. Offenlage
- Satzungsbeschluss

Beschlussvorschlag:

1. Die Abwägung vom 16. September 2019 zu den während der Offenlage
vorgebrachten Stellungnahmen zum Bebauungsplan AREAL HEIM WEST
wird beschlossen.
2. Der Bebauungsplan AREAL HEIM WEST wird in der beigefügten Fassung vom 16. September 2019 als Satzung beschlossen.

Anlage(n):
- Abwägung der Anregungen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange
- Bestandsplan
- Gestaltungsplan
- Nutzungsplan
- Planungsrechtliche Festsetzungen
- Örtliche Bauvorschriften
- Begründung
- Schalltechnische Untersuchung
- Gutachten zu den Geruchsimmissionen vom 21.12.2018 und 26.02.2019
- Erschütterungsgutachten
- Satzungen
BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 224/2019

Seite - 2 -

Drucksache 224/2019

Seite - 3 -

Sachdarstellung:
Der Gemeinderat beschloss am 15. April 2019 in öffentlicher Sitzung die Abwägung zu den während
der Offenlage des 1. Teilbebauungsplans WILLY-BRANDT-STRASSE vorgebrachten Stellungnahmen. Ebenso beschloss er, eine 2. Offenlage, insbesondere zum Thema Immissionsschutz, durchzuführen (siehe auch Drucksache Nr. 94/2019). Sie beschränkte sich auf geänderte oder ergänzte Teile
des Bebauungsplans.
Diese 2. Offenlage erfolgte vom 24. April bis zum 8. Mai 2019. Während dieser Zeit gingen keine
Stellungnahmen aus der Bürgerschaft ein. Ein Bürger gab nach Ablauf der Frist eine Stellungnahme
zu Protokoll, die jedoch nicht die gegenüber der 1. Offenlage geänderten Planinhalte betraf und somit
nicht in die Abwägung einfließt. Die Schreiben der beteiligten Träger öffentlicher Belange betreffen
lediglich Details; sie sind im beiliegenden Abwägungsspiegel aufgeführt, zusammen mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung.
Am 10. Mai 2019 wurde der Städtebauliche Vertrag unterzeichnet, den der Gemeinderat am 6. Mai
2019 beschlossen hatte (siehe Drucksache Nr. 112/2019). Außerdem stimmte am 14. Mai 2019 der
Gemeinderat in einer öffentlichen Sondersitzung der Vereinbarung zwischen den Firmen Padberg,
Eichner und Surbeck-Koch Vermögensbeteiligungsgesellschaft sowie der Stadt Lahr zu (siehe
Drucksache Nr. 129/2019).
Damit waren alle Voraussetzung gegeben, um die Planreife gemäß § 33 (1) BauGB zu attestieren
und die Baugenehmigung für den ersten Bauabschnitt (Kita, Grundschule, Hort sowie Tiefgarage) zu
erteilen. Noch im Mai konnte mit den Bauarbeiten begonnen werden.
Im Gemeinderat wurde gefordert, ergänzend zum Bebauungsplan-Verfahren ein Fachgutachten zur
Luftschadstoffbelastung durch die B415 zu beauftragen. Es befindet sich momentan in Bearbeitung
und wird im Herbst 2019 den Gremien vorgestellt.
Nun soll das Bebauungsplan-Verfahren zum Abschluss gebracht werden. Die Verwaltung schlägt vor,
der Abwägung zu den während der 2. Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen zuzustimmen und
den 1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE sowie die entsprechenden örtlichen Bauvorschriften als Satzungen zu beschließen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.