Beschlussvorlage (1. Teilbebauungsplan HEILIGENBREITE-NORD, 5. Änderung (Bereich südlich der Schutter) - Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB))
Sitzung: Technischer Ausschuss (2. Sitzung)
25. Februar 2019
25. Februar 2019
Beschlussvorlage Amt: 61 Dalm Datum: 23.01.2019 Az.: - 0685/Da Drucksache Nr.: 33/2019 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 13.02.2019 vorberatend öffentlich Gemeinderat 25.02.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt ------------- Betreff: 1. Teilbebauungsplan HEILIGENBREITE-NORD, 5. Änderung (Bereich südlich der Schutter) - Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) Beschlussvorschlag: 1. Für den Geltungsbereich des 1. Teilbebauungsplanes HEILIGENBREITENORD, 5. Änderung wird der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB beschlossen. 2. Die als Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre zum 1. Teilbebauungsplan HEILIGENBREITE-NORD, 5. Änderung wird beschlossen. Anlage(n): - Bestandsplan - Satzung BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 33/2019 Seite - 2 - Sachdarstellung: Zur Umsetzung der wohnungsbaupolitischen Beschlüsse der Stadt Lahr vom 24. Juli 2017 sowie der Einrichtung eines Gewässerrandstreifen gemäß der Rechtsverordnung vom 4. November 2013 sollen die Planungsziele für das umgrenzte Gebiet aktualisiert und der 1. Teilbebauungsplan HEILIGENBREITE-NORD, 5. Änderung aufgestellt werden. Der entsprechende Aufstellungsbeschluss durch den Gemeinderat liegt vor. Die Sicherung der darin formulierten Planungsziele soll über den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans erfolgen. Ausnahmen von der Veränderungssperre, denen überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, sind gemäß § 14 (2) BauGB möglich. Einzelheiten dazu sind im Satzungstext geregelt. Sobald die Planungsziele zu förderbarem Wohnungsbau sowie Gewässerrandstreifen (durch Inkrafttreten entsprechender Festsetzungen, ggf. auch schon vorher aufgrund vertraglicher Sicherungen nach § 11 BauGB sowie Durchführung der angestrebten dritten Offenlage) erreicht sind, ist eine Baugenehmigung ohne wesentliche zeitliche Verzögerungen möglich. Tilman Petters Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.