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Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Behörden, Trägern öffentlicher Belange sowie Bürgern)

                                    
                                        1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 14. August 2018 bis 14. September 2018)
OZ

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Das Teilbebauungsplangebiet befindet sich ca. 5,4 km südöstlich des Flugplatzbezugspunktes des Verkehrslandeplatzes Lahr und liegt im Bau- und Anlagenschutzbereich nach
§ 12 und § 18 a Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
Durch die Planungen mit maximaler Gebäudehöhe von 16 m
Regierungsüber Grund (190 m ü. NN) werden weder Flugsicherungseinpräsidium Stuttgart richtungen gestört noch Hindernisfreiflächen durchdrungen.
Straßenwesen und Aus luftrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Verkehr
Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Hubschrauber08.08.2018
sonderlandeplatz des Ortenauklinikums Lahr ca. 380 m
nördlich vom Baugebiet befindet und mit an- und abfliegenden Rettungshubschraubern gerechnet werden muss.
Sollten einzelne Bauvorhaben die geplante Höhe überschreiten, sind uns diese zur Genehmigung vorzulegen.
KransteIlungen sind gesondert zu beantragen.
Auf die Stellungnahme vom 06.11.2017 wird verwiesen:
Geotechnik - Es wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange
keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder
von Auszügen erfolgt. Sofern für das Plangebiet ein ingenieurgeologisches Übersichts-/ Baugrundgutachten oder ein
geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen
RegierungsAussagen im Verantwortungsbereich des gutachtenden
präsidium Freiburg
Ingenieurbüros. Andernfalls wird die Übernahme der folgenLandesamt für
den geotechnischen Hinweise in den B-Plan empfohlen:
Geologie, Rohstoffe
Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB
und Bergbau
vorhandenen Geodaten im Verbreitungsbereich quartärer
09.08.2018
Talfüllungen (Auenlehm) unbekannter Mächtigkeit. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht
zur Lastabtragung geeignet sind sowie mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.

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Beschluss

Die Anregung war in leicht abweichen- Anregung wird gefolgt.
der Form bereits als nachrichtliche
Übernahme im Bebauungsplan enthalten, sie wird im Wortlaut angepasst.

Die Anregung war in abweichender Anregung wird gefolgt.
Form bereits als Hinweis im Bebauungsplan enthalten, sie wird im Wortlaut angepasst.

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 14. August 2018 bis 14. September 2018)
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Beteiligter

bnNETZE GmbH
09.08.2018

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren
Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur
Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch
ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Allgemeine Hinweise - Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologischen
Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen
Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrbbw.de) entnommen werden. Weiter verweisen wir auf unser
Geotop-Kataster, welches unter http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver Geotop- Kataster) abgerufen werden kann. Die aktuelle Version des Merkblattes für Planungsträger kann unter folgender Adresse
abgerufen werden: http://www.lgrb-bw.de/download_pool/
rpf_lgrbmerkblatt_toeb_stellungnahmen.pdf.
Auf die Stellungnahme vom 12.10.2017 wird verwiesen:
Die Versorgung des Verfahrensgebiets mit Erdgas und
Wasser kann durch Anschluss an die bestehenden Leitungsnetze sichergestellt werden. Unter Zugrundelegung der
Technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblattes W 405 wird
für das Verfahrensgebiet eine Löschwassermenge (Grundschutz) von 96 m³/h für 2 Stunden zur Verfügung gestellt.
Der Löschwasserbedarf für den Objektschutz innerhalb privater Grundstücke wird gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 405
von der für den Brandschutz zuständigen Stelle festgestellt.
Die erforderlichen Löschwassermengen für den Objektschutz werden von der bnNETZE GmbH nicht aus dem
Trinkwasserrohrnetz bereitgestellt. In Anlehnung an die DIN
18012 wird für Neubauvorhaben ein Anschlussübergaberaum benötigt. In diesem ist ausreichend Platz für Zähler der
Versorgungsträger vorzusehen. Der Hausanschlussraum ist
an der zur Straße zugewandten Außenwand des Hauses

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Beschluss

Die Stellungnahme wird an die für Er- Anregung wird gefolgt.
schließung und Brandschutz zuständigen Stellen weitergegeben und als
Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.

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Beteiligter

Deutsche Telekom
Technik GmbH
23.08.2018

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

einzurichten und hat ausreichend belüftbar zu sein. Anschlussleitungen sind geradlinig und auf kürzestem Weg
vom Abzweig der Versorgungsleitung bis in den Hausanschlussraum zu führen.
Auf die Stellungnahme vom 20.10.2017 wird verwiesen:
Im betroffenen Plangebiet sind Telekommunikationslinien
der Telekom vorhanden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass
diese in ihrem Bestand und in ihrem weiteren Betrieb gefährdet sind. Bestand und Betrieb der vorhandenen TKLinien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Es wird darum gebeten, die Verkehrswege so an die vorhandenen
umfangreichen TK-Linien der Telekom anzupassen, dass
diese nicht verändert oder verlegt werden müssen.
Zur Versorgung der neu geplanten Gebäude mit TKInfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer TKLinien im Plangebiet und eventuell auch außerhalb des
Plangebiets erforderlich. Die Telekom orientiert sich beim
Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur unter anderem an den
technischen Entwicklungen und Erfordernissen. Insgesamt
werden Investitionen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
geplant. Der Ausbau der Telekom erfolgt nur dann, wenn
dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber auch, dass sie da, wo bereits eine Infrastruktur
eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht
automatisch eine zusätzliche eigene Infrastruktur errichtet.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, dass aus
wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des
Neubaugebiets nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Sollten sich keine Koordinationsmöglichkeiten ergeben, so wird aus wirtschaftlichen
Gründen eine oberirdische Verkabelung angestrebt. Diese
erfüllt nach wie vor alle technischen Bedingungen der Deutschen Telekom AG. Die Herstellung der Zuführung für das
Gebiet lässt sich die Telekom offen und ist kein Bestandteil
dieser Stellungnahme. Es wird darum gebeten, folgende

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Beschluss

Die Stellungnahme wird an die für Er- Kenntnisnahme
schließung zuständigen Stellen und an
die Investoren weitergegeben.

Zwischenzeitlich teilte die Deutsche
Telekom mit, dass sie im Neubaugebiet
Willy-Brandt-Straße die Telekommunikationsversorgung
mittels
FTTHTechnik, also Glasfaser bis ins Haus,
sicherstellen wird.

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Beteiligter

Landratsamt Ortenaukreis
Amt für Umweltschutz
30.08.2018

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Polizeipräsidium
Offenburg
03.09.2018

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Regierungspräsidium Freiburg
Abteilung Straßenwesen und Verkehr
03.09.2018

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

fachliche Festsetzung in der Planung zu berücksichtigen:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von
ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Für den rechtzeitigen Ausbau
des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im B-Plangebiet der Deutschen
Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3
Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zum Vorhaben
keine Bedenken, da Schutzflächen und Schutzgüter nicht
betroffen sind. Bei Gebäudeabriss und Gehölzrodungen sind
jedoch artenschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen
(Prüfen auf Vorkommen von Fledermäusen in Gebäuden,
Rodungszeit nur von Oktober bis Februar) und ggf. notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden.
Das Polizeipräsidium Offenburg hat zu den vorgelegten Planungen keine grundsätzlichen Bedenken. In Bezug auf die
Senkrechtparkstände vor der Kita wird darauf hingewiesen,
dass deren Erreichbarkeit durch den morgendlichen Ampelrückstau vor der B 415 im Berufsverkehr temporär eingeschränkt sein kann. Weiterhin ist davon auszugehen, dass
seitens der Elternschaft ggf. auf den Parkplatz der Fa. Aldi
ausgewichen wird. In der Folge dürfte mit vermehrten Fußgängerquerungen im dortigen Bereich zu rechnen sein.
Das B-Plangebiet grenzt an die B 415 innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile
der Ortsdurchfahrten. Die Belange der Abteilung Straßenwesen und Verkehr sind daher berührt.
Die Erschließung zur B 415 über die bestehende Einmündung der Willy-Brandt-Straße ist so zu gestalten, dass die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B 415 nicht

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Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Kenntnisnahme
genommen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Kenntnisnahme
genommen.

Der Knotenpunkt selbst wird baulich Kenntnisnahme
nicht verändert. Auch die Anfahrsicht ist
weiterhin in ausreichendem Maße gegeben, dies wurde mit Sichtdreiecken
überprüft.

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Beteiligter

Landratsamt
Ortenaukreis
Vermessung und
Flurneuordnung
13.09.2018

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

nachteilig beeinträchtigt wird. Die Ausgestaltung soll den
"Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt)" entsprechen. Der Knotenpunkt ist anhand von entsprechenden
Schleppkurven zu überprüfen und auf das notwendige Maß
zu begrenzen. Die Anfahrsicht ist mit Sichtdreiecken zu
überprüfen. In diesem Zusammenhang ist besonders hinsichtlich bestehender und geplanter Bäume und Bepflanzungen darauf zu achten, dass eine ausreichende Sichtweite bei der Ausfahrt auf die B 415 immer gewährleistet ist.
Die Frequentierung der Parkplätze für Bring- und Holverkehr
des Kindergartens und der Grundschule wird überwiegend
zu Stoßzeiten erfolgen, die sich teilweise mit den Verkehrsspitzen auf der B 415 überschneiden werden. Um die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs auf der B
415 zu gewährleisten, bitten wir Sie zu prüfen, ob die geplanten Stellplatzflächen bzw. Haltebereiche sowie der bestehende Linksabbiegestreifen für die Abfahrt von der B 415
ausreichend bemessen sind. Sollte es im Bereich der Einund Ausfahrt zu und von der B 415 zu negativen Auswirkungen im fließenden Verkehr der Bundesstraße kommen, so
sind vom Vorhabenträger entsprechende Maßnahmen zur
Einmündungsgestaltung vorzunehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bauliche Eingriffe in die B
415 mit dem RP Freiburg als Straßenbaulastträger abzustimmen und durch dieses ggf. zu genehmigen sind.
Im Bestandsplan wird die Flurstücksnummer 96/18 des tlw.
überplanten Flurstücks nicht dargestellt. Es wird empfohlen
diese darzustellen. Die Bezeichnung der restlichen Flurstücke im Planungsbereich sowie die zeichnerische Darstellung
stimmen mit dem Liegenschaftskataster überein. Weitere
Bedenken oder Anregungen bestehen nicht.
Die schalltechnische Untersuchung Büro Fichtner Projekt Nr.
612-2146 vom Juli 2018 schlägt Maßnahmen zur Schalldämmung vor. Diese werden in den planungsrechtlichen
Festsetzungen unter Ziffer 5 (Nr. 5.1.1 bis 5.2) aufgeführt.

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Beschluss

Die Stadt ist sich bewusst, dass die Kenntnisnahme
Verkehrssituation in den Stoßzeiten
nicht optimal ist, hält sie aber in der
Abwägung mit den Lagevorteilen der
neuen Kindereinrichtungen für zumutbar. Die genannten Parkplätze sind
zwischen 35 und 60 m von der Einmündung abgerückt, der Linksabbiegestreifen für die Abfahrt von der B 415 ist
ca. 70 m lang. Dies wird als ausreichend erachtet, um Beeinträchtigungen
der Bundesstraße und dementsprechende Maßnahmen oder bauliche
Eingriffe auszuschließen.

Zwischenzeitlich wurden neue Grund- Anregung wird gefolgt.
stücke gebildet. Diese sind zusammen
mit den Flurstücksnummern im Bestandsplan dargestellt, Flurstück 96/18
wird ergänzt.

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Beteiligter
Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und
Abfallrecht
13.09.2018

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Somit bestehen keine Bedenken oder Anregungen.
Hinweis: Die Firma Padberg führt in geringem Umfang zeitweise auch Beschichtungsarbeiten mit lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen durch. Die Absaugung erfolgt soweit
ordnungsgemäß über einen Abluftkamin senkrecht nach
oben. Eine Geruchsbeeinträchtigung kann deshalb nicht
gänzlich ausgeschlossen werden. In den vorgelegten Unterlagen wird auf diesen Aspekt nicht eingegangen.
Ergänzung zur Stellungnahme vom 13.09.2018:
Die Firma Padberg erklärte ausdrücklich, dass aufgrund der
sehr guten Auftragslage eine Betriebserweiterung erforderlich wird. Mit Verbesserungen im internen Betriebsablauf
wird bereits versucht den erhöhten Auftragsbestand zu bewältigen. Die Ausweitung der Betriebszeit am Tag bis 22.00
Uhr wird kommen. Auch das Arbeiten am Samstag ist zu
erwarten. Dies wird dann auch zu einer deutlichen Erhöhung
der Nutzungszeiten der Beschichtungsanlage führen. Hier
korrigieren wir unsere Aussage im laufenden Bauleitplanverfahren, dass nur in geringem Umfang Beschichtungsarbeiten
durchgeführt werden. Somit wäre auch das vorliegende
Lärmgutachten zu überarbeiten.
Ein großes Problem sieht Firma Padberg in der aktuell geplanten Wohnnutzung in unmittelbarer Nähe zur Beschichtungsanlage und der Schleiferei. Abhilfe wäre eine andere
Nutzung des entsprechenden Baukörpers (z.B. Parkhaus;
Büro; Gastronomie usw.).
Der aktuellen Presse zu dem geplanten Vorhaben ist zu
entnehmen, dass weitere Gutachten eingeholt werden. Insbesondere soll nun über eine Immissionsbetrachtung Gerüche, Staubniederschlag sowie weitere Luftschadstoffe geprüft werden. Für das weitere Vorgehen schlagen wir deshalb vor, ein gemeinsames Informationsgespräch zur geplanten Bebauungsplanänderung durchzuführen, an dem die
Firma Padberg, eventuell weitere betroffene Firmen, die
Gewerbeaufsicht und die Stadt Lahr teilnehmen.

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Die Untersuchungen zu Lärmschutz
und Geruchsimmissionen wurden zwischenzeitlich ergänzt und mit konkreten
technischen Lösungsvorschlägen versehen. Sie sind dem Bebauungsplan
als Anlagen beigefügt. Auf dieser
Grundlage haben Investor und Beteiligter Nr. 2 vertraglich vereinbart, die Immissionsschutzmaßnahmen vor der
Inbetriebnahme der geplanten Sozialeinrichtungen vollständig zu realisieren.
Das Landratsamt Ortenaukreis, Amt für
Gewerbeaufsicht, war als zuständige
Fachbehörde in den gesamten Prozess
eingebunden. Es stimmt dieser Vorgehensweise sowie den Inhalten und
Empfehlungen der genannten Untersuchungen zu.

Beschluss

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Beteiligter

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz
13.09.2018

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

I. Oberirdische Gewässer (Siehe Merkblatt „Bebauungsplan", Kapitel 2)
Im südlichen Bereich des Teilbebauungsplanes liegt der
„Lahrer Mühlbach“ (Gewässer). Mit der Stadt Lahr (Tiefbauamt) und den Planern fanden im Vorfeld Gespräche statt.
Der Gewässerrandstreifen des „Mühlbaches“ umfasst nach
§ 29 WG im Innenbereich eine Breite von mindestens 5 m
ab Böschungsoberkante. Dies wurde bei der Planung berücksichtigt. Bei der Erstellung des Gesamtplanes sind entlang des „Lahrer Mühlbaches“ gemäß § 9 Abs. 6 BauGB
beidseitig Gewässerrandstreifen mit einer Breite von mind. 5
m im Plan- und Textteil nachrichtlich zu übernehmen und als
„Gewässerrandstreifen gemäß § 38 WHG i.V.m. § 29 WG“
zu kennzeichnen.
II. Abwasserentsorgung / Oberflächenentwässerung
Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zu o.g. Plan
Das B-Plangebiet entwässert im Mischsystem (gemäß Antragsunterlagen sowie gemäß dem rechtskräftigen Generalentwässerungsplan der Stadt Lahr aus dem Jahr 2009).
Gemäß Antragsunterlagen soll das anfallende Dachflächenwasser über Zisternen und Puffer-speicher zurückgehalten
und zeitlich verzögert dem Mischwasserkanal zugeleitet
werden. Durch Begrünungen (Tiefgarage und Flachdächer)
soll ebenfalls der Rückhalt von Regenwasser erfolgen.
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemäß § 55 WHG Abs. 2 Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne
Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem weder wasserrechtliche noch
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Daher sehen wir eine
gedrosselte Einleitung von Niederschlagswasser in den
Mischwasserkanal kritisch, da hierbei unbelastetes Niederschlagswasser wiederum mit Schmutzwasser vermischt und

7

Beschluss

Mit „Mühlbach“ ist der Gewerbekanal Anregung wird gefolgt
bzw. die Neue Schutter gemeint. Der
Gewässerrandstreifen wird in den BPlan übernommen. Dies trifft jedoch nur
für den Streifen nördlich des Gewässers zu, da der Bach selbst und der
südliche Randstreifen außerhalb des
Geltungsbereich des B-Plans liegen.

Wichtige Einzelkomponenten einer Kenntnisnahme
naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung sind bereits im B-Plan festgesetzt. Dies betrifft insbesondere die
vorgeschriebene extensive Begrünung
von Dächern (Substratdicke mindestens 10 cm), die intensive Begrünung
der Tiefgarage (Substratdicke mindestens 50 cm) sowie die versickerungsfähige Ausbildung von Parkplätzen und
Zufahrten. Weitere Maßnahmen sind im
Zuge der konkreten Entwässerungsplanung zu identifizieren und abzustimmen.

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Beteiligter

Landratsamt
Ortenaukreis
Gesundheitsamt
13.09.2018

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

entweder zeitverzögert zur Kläranlage abgeleitet oder als
relativ weniger stark verdünntes Mischwasser entlastet wird,
als dies bei nicht gedrosselter Einleitung in den Mischwasserkanal der Fall ist. Aus diesem Grund ist im Zuge der Planung der Grundstückentwässerung vorrangig zu prüfen,
welche Einzelkomponenten der naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung hier realisiert werden können (z.B.
durchlässige Flächenbefestigung, Gründächer).
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die „Arbeitshilfen für den Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten“
der LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messung und Naturschutz Baden-Württemberg).
III. Zu den Themen "Grundwasserschutz", "Wasserversorgung", "Altlasten" und "Bodenschutz" sind unsererseits keine Ergänzungen/Anmerkungen erforderlich.
Hinweis: Im Übrigen verweisen wir auf das übersandte
Merkblatt „BAULEITPLANUNG" des LRA – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz –. Dessen neuester Stand ist im
Internet unter: www.ortenaukreis.de zu finden.
Wir bitten Sie, uns über die Berücksichtigung der von uns
vorgebrachten Belange und das Ergebnis der Abwägung
gemäß § 1 Abs. 6 BauGB zu informieren.
Durch die Lärmeinwirkungen der stark befahrenen B 415,
der Willy-Brandt-Straße und des angrenzenden Gewerbegebietes wurde bereits im Juli 2018 durch das Büro Fichtner
ein Immissionsschutzgutachten erstellt. Wie aus den Unterlagen zu entnehmen ist, wird aus städtebaulichen Gründen
und aufgrund örtlicher Gegebenheiten auf aktiven Schallschutz verzichtet und geeignete passive Schallschutzmaßnahmen wie Grundrissorientierung, Schalldämmungen etc.
empfohlen. Gegen die Aufstellung des B-Planes bestehen
aus unserer Sicht, vorbehaltlich der Einhaltung der im Geräuschimmissionsgutachten
festgelegten
SchalldämmMaßnahmen sowie Betriebsweisen keine Bedenken.

8

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Kenntnisnahme
genommen.

Kenntnisnahme
Dies erfolgt immer nach Abschluss des
jeweiligen B-Planverfahrens.
Die Einhaltung der festgelegten Schall- Kenntnisnahme
dämm-Maßnahmen ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

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Beteiligter

Landratsamt
Ortenaukreis
Straßenbauamt
13.09.2018

Landratsamt
Ortenaukreis
Eigenbetrieb
Abfallwirtschaft
13.09.2018

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Das B-Plangebiet grenzt an die B 415 innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile
der Ortsdurchfahrt. Im östlichen Teilbereich des Plangebietes soll eine Kindertagesstätte errichtet werden. Des Weiteren sind Erweiterungsräume für die Geroldsecker Schule
und Horträume sowie Mehrgeschosswohnbauten geplant.
Auf der westlichen Teilfläche befindet sich ein Lebensmitteldiscounter, der über die B 415 sowie über die Willy-BrandtStraße erschlossen wird.
Bei der neu geplanten Bebauung im östlichen Teilbereich ist
aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
der B 415 eine Anbindung der Grundstückszufahrten an die
Willy-Brandt-Straße zu bevorzugen. Aus Verkehrssicherheitsgründen ist das Ausfahren von den Grundstücken auf
die B 415 in westlicher Richtung nicht zu befürworten und
sollte nicht zugelassen werden. Die Sichtdreiecke im Einmündungsbereich der Willy-Brandt-Straße in die Bundesstraße sind von Sichthindernissen jeder Art (Bebauung, Bepflanzung etc.) in einer Höhe ab 0,80 m über Fahrbahnoberkante freizuhalten. Dies gilt auch für die Einfriedung.
Abwasser und Oberflächenwasser dürfen der B 415 und
deren Entwässerungseinrichtungen nicht zugeleitet werden.
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B 415 dürfen nicht beeinträchtigt werden. Während Bauarbeiten ist sie
von Baumaschinen, Geräten und Materialien freizuhalten.
Alle weiteren Einzelheiten sind über den Bauantrag abzustimmen. Darüber hinaus bestehen gegen den B-Plan von
unserer Seite keine weiteren Bedenken und Anregungen in
straßenrechtlicher Hinsicht.
Ergänzend wird darum gebeten nachfolgende Punkte in den
schriftlichen Festsetzungen zum B-Plan aufzunehmen:
Bereitstellung der Abfallbehälter / Gelbe Säcke
Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im Rahmen der
kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an einer
für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge)

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Beschluss

Es wird ausschließlich Anbindungen an
die Willy-Brandt-Straße geben, an die B
415 wird lediglich eine Feuerwehrzufahrt angebunden. Die Sichtdreiecke
werden wie bisher gegeben sein, die
Flächen befinden sich im Eigentum der
Stadt.

Die Stellungnahme wird als Hinweis in Anregung wird gefolgt.
den Bebauungsplan aufgenommen.

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Beteiligter

Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein
18.09.2018

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

erreichbaren Stelle am Rand der öffentlichen Erschließungsstraßen erfolgen. Im vorliegenden Fall an der „Geroldsecker Vorstadt“ bzw. „Willy-Brandt-Straße“.
Abfallwirtschaftssatzung
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung enthält die
Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft
Ortenaukreis in der jeweils geltenden Fassung.
Von der IHK Südlicher Oberrhein sind zur Planung der
Stadt Lahr derzeit massive Bedenken zu äußern.
Dies möchten wir wie folgt begründen: Im Vergleich zur
frühzeitigen Beteiligung wird das Plangebiet auf die vorhandene Gewerbebrache, das ehemalige Gelände der Ölmühle
Schmidt beschränkt. Ausgewiesen werden soll nun ein urbanes Gebiet (MU). Auf dem Gelände sind laut Begründung
und Gestaltungsplan Kita und Horträume, Erweiterungsflächen für die Geroldsecker Grundschule und mehrere Geschosswohnungsbauten vorgesehen. Es handelt sich dabei
also durchgängig um empfindliche Nutzungen. Gewerbliche
Nutzungen sind anscheinend keine vorgesehen.
Südöstlich an das Plangebiet grenzt das Firmenareal der
Carl Padberg Zentrifugenbau GmbH (im Folgenden
"CEPA"), einem Industrieunternehmen und Hersteller von
Zentrifugen für die Medizintechnik sowie die Metallbranche,
unmittelbar an. Nördlich vom Plangebiet verläuft die verkehrsreiche und lärmintensive B 415. Hier befinden sich
noch weitere Gewerbebetriebe wie bspw. die bft-Tankstelle.
Nördlich und östlich der Firma CEPA befindet sich ein Areal,
welches ebenfalls direkt an das Plangebiet angrenzt und bis
vor kurzem ebenfalls gewerblich genutzt worden ist. CEPA
bemüht sich seit mehreren Jahren, dieses Gelände zu erwerben, um seinen räumlich stark beengten Betrieb neu
strukturieren und erweitern zu können.
Die CEPA ist u.E. ein innovativer Industriebetrieb, welcher
auch in der Forschung in Zusammenarbeit mit FraunhoferInstituten tätig ist. Das Unternehmen möchte - wie uns aktu-

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Beschluss

Das Schreiben der IHK entspricht in- Zurückweisung
haltlich den Anregungen der Firma
Padberg (siehe Stellungnahmen der
Bürger, Beteiligter Nr. 2) Mit der zwischenzeitlich erreichten Einigung und
vertraglichen Vereinbarung zwischen
Investor und Fa. Padberg unter Zustimmung des Amtes für Gewerbeaufsicht als zuständige Fachbehörde sind
die von der IHK vorgebrachten massiven Bedenken gegenstandslos geworden. Firma Padberg hat ihre Stellungnahme (Bedenken) zurückgezogen. Die
in den neu erstellten bzw. ergänzten
Fachgutachten zu den Themen Lärm,
Luft und Erschütterungen vorgeschlagenen Maßnahmen finden Eingang in
den B-Plan bzw. sind Gegenstand der
genannten vertraglichen Vereinbarung.
Damit sind auch die im Fazit formulierten Forderungen erfüllt.

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

ell nochmals versichert - seinen seit vielen Jahrzehnten besetzten Standort in keinem Fall aufgeben, im Gegenteil:
Angesichts der seit Jahren guten und weiter wachsenden
Auftragslage sowie im Vertrauen auf den Bestandsschutz
hat die Firma in den letzten Jahren maßgebliche Investitionen getätigt wie bspw. die Modernisierung der Lackieranlage
auf den neuen Stand der Technik. Diverse weitere betriebliche Änderungen sind aktuell vorgesehen und für den Fortbestand des Unternehmens und dessen Zukunftssicherung
unabdingbar. Das beigefügte Schallgutachten zeigt deutlich
auf, dass gerade im Bereich der (reinen) Wohnnutzung, d.h.
v.a. im Bereich des südöstlich platzierten Wohngebäudes
mit sehr hohen Schallimmissionen zu rechnen ist. Beide
Wohngebäude sind gerade im Süden, wo sich normalerweise Wohnzimmer und Terrassen bzw. Balkone befinden,
und die Bewohner sich auch gerne im Außenbereich aufhalten, besonders hoch belastet. Für solche schutzbedürftigen
Räume schlägt der Gutachter nicht öffenbare Fenster vor,
deren Praktikabilität u.E. jedoch in Frage gestellt werden
muss. Da laut textlichen Festsetzungen Ausnahmen davon
zulässig sein sollen, wird unsererseits befürchtet, dass der
Investor, der natürlich attraktive Wohnungen veräußern
möchte, entsprechende Wege finden wird.
Die Firma betreibt jedoch nicht nur lärmintensive betriebliche
Prozesse, auch mit Gerüchen, Aerosolen, Stäuben und Erschütterungen muss im nahen Umfeld gerechnet werden.
Dies wurde im Planentwurf weder angesprochen, noch behandelt. Das Unternehmen hat uns zudem mitgeteilt, dass
im Lärmgutachten nicht alle lärmintensiven Vorgänge berücksichtigt worden sind. Dies gilt wohl auch für die zeitnah
geplante Verlagerung der Zerspanungsprozesse in Richtung
Plangebiet. Auch ist damit zur rechnen, dass die Firma in
naher Zukunft in zwei Schichten sowie auch samstags arbeiten muss, um der wachsenden Auftragslage gerecht werden
zu können. Ohnehin grundsätzlich problematisch für die

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Beschluss

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OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Firma ist, dass in den vergangenen Jahrzehnten in ihrem
räumlichen Umfeld die gewerblichen und sonstigen unempfindlichen Nutzungen kontinuierlich nach und nach in empfindliche Nutzungen, sprich Wohnbebauung umgewandelt
worden sind. Mit der vorliegenden Planung würde die bereits
vorhandene Gemengelage in relevantem Maße weiter verstärkt. Die Ausweisung eines urbanen Gebietes wird im Planentwurf nicht näher begründet. Nicht nachvollziehbar ist
u.E. zudem, wie ein solches Gebiet rechtlich gesehen ohne
jegliche gewerbliche Nutzung umgesetzt werden könnte.
Laut § 6a BauNVO dient ein urbanes Gebiet "dem Wohnen
sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen ... Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein." Es könnte
vermutet werden, dass dies ggf. nur aus dem Grunde des
dann zulässigen höheren Lärmniveaus am Tag so geplant
worden ist. Wird wie wohl vorgesehen, nur empfindliche
Nutzung auf dem Gelände realisiert, sind u.E. jedoch Beschwerden seitens der neuen Bewohner vorprogrammiert.
Das Unternehmen wird von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten. Das von der Kanzlei bereits verfasste Schreiben mit
Einwendungen vom 30.8.18 unterstützen wir vollständig. Wir
bitten daher dringend um Berücksichtigung des Schreibens
und fügen das Schreiben als Anlage nochmals bei.
Fazit: Angesichts der von der Kanzlei sowie den von uns
vorgetragenen Bedenken wird angeregt, die Planung in Abstimmung mit dem unmittelbar betroffenen produzierenden
Unternehmen zu überarbeiten. Das Unternehmen möchte
eine adäquate Bebauung, mit welcher ihr keine Kosten entstehen, keine Beschwerden zu befürchten sind und mit der
ihm noch eine Weiterentwicklung am vorhandenen Standort
möglich wäre, nicht verhindern. Bei der Abstimmung könnte
dann auch das oben bereits angesprochene "Rappenecker
Areal" mit berücksichtigt werden. V.a. das geplante reine
Wohngebäude in unmittelbarer Nähe zum Firmenareal ist

12

Die Festsetzung als Urbanes Gebiet
wird unter Ziffer 2.1.1 der Begründung
erläutert. Mit den angestrebten bzw.
vorhandenen Nutzungen Wohnen, soziale Einrichtungen sowie Gewerbe (Fa.
ALDI) und dem Bestreben nach einer
der Stadtlage angemessenen Dichteentspricht das Areal vollständig der
vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung für diese neue Baugebietsart.

Beschluss

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 14. August 2018 bis 14. September 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

u.E. so nicht akzeptabel, da Beschwerden - nicht nur wegen
Lärm - sehr wahrscheinlich wären und einen normalen Betrieb der Firma CEPA nicht zulassen würden.
Bitte berücksichtigen Sie unsere Anmerkungen/Bedenken!

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

13

Beschluss

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
– Bürger Stellungnahmen (Offenlage vom 6. August 2018 bis einschließlich 14. September 2018)
OZ

Beteiligter

1

Bürger 1
30.08.2018
Persönliche
Vorsprache

2

Bürger 2
30.08.2018
Schreiben von
Rechtsanwalt

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

1. Der Bürger gibt zur Kenntnis, dass die geplante Parksituation (Senkrechtparker), Flurstück 5902/2, entlang der WillyBrandt-Straße die denkbar schlechteste und gefährlichste
Lösung an dieser Stelle wäre.
2. Bezüglich des Flurstücks 5923, das wohl als Parkplatz
genutzt werden soll, gibt der Bürger zu bedenken, dass an
diesem Flurstück der einzige Ost-West Radweg, der sehr
stark von Radfahrern befahren wird, vorbei führt. Diese Gefahrensituation für Radfahrer bittet der Bürger bei der Planung des Parkplatzes zu berücksichtigen.
3. Betreff Feuerwehrzufahrt an der Ostseite des geplanten
Gebäuderiegels. Die Durchfahrt müsste so bemessen sein,
dass auch zukünftige größte Feuerwehrfahrzeuge (Hubrettungsfahrzeuge mit Drehleiter) die Durchfahrt problemlos
nutzen können.
Zum B-Planentwurf im Stand der Offenlage sind für meine
Mandantin folgende Anregungen zu machen, Hinweise zu
geben und Einwendungen zu erheben:
1. Meine Mandantin ist Eigentümerin der Grundstücke
5900/2 und 5900/5 Gemarkung Lahr. Diese liegen benachbart in einem faktischen Gewerbegebiet entsprechend § 34
Abs. 2 BauGB, § 8 BauNVO. Sie betreibt auf diesen Grundstücken einen bestandsgeschützten sog. störenden Gewerbebetrieb i.S. § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO. Es handelt sich um
einen metallverarbeitenden Betrieb mit Lackiererei; es werden Zentrifugen hergestellt. Dieser ist sehr lärmintensiv; er
emittiert darüber hinaus Aerosole, Gerüche, Stäube und es
gibt Erschütterungen durch die Stahlplattenschere und Biegemaschine, die über das Erdreich auf das Planungsgebiet
übertragen werden. Der Betrieb hat aufgrund seiner guten
Betriebsentwicklung einen größeren Erweiterungs- und Veränderungsbedarf. In naher Zukunft wird es eine Umorganisation im Betriebsablauf geben, die zu weiteren Störungen
in Richtung Plangebiet führen werden. So wird in Kürze aus
betriebsablauforganisatorischen Gründen ein Umzug der

1

Beschluss

1. Die Parkierung stellt keine Ideallösung Kenntnisnahme und
dar, ist aber laut Einschätzung des beauf- Zurückweisung
tragten Verkehrsplanungsbüros fachlich
vertretbar (Tempo 30).
2. Der Parkplatz wird maximal 10 Parkstände enthalten und ist für Bewohner
reserviert, woraus eine geringe Frequentierung resultiert. Im gesamten Verlauf des
östlichen Rosenweges gibt es ein- und
ausparkende Fahrzeuge. Das Grundstück
liegt außerhalb des Bebauungsplanes.
3. Die Bemessung der Durchfahrt erfolgt
bedarfsgerecht in Abstimmung mit der
Feuerwehr und ist nicht Gegenstand von
Festsetzungen eines B-Planes.
Die Untersuchungen zu Lärmschutz und Kenntnisnahme
Geruchsimmissionen wurden zwischenzeitlich ergänzt und mit konkreten technischen Lösungsvorschlägen versehen. Sie
sind dem Bebauungsplan als Anlagen
beigefügt. Auf dieser Grundlage haben
Investor und Beteiligter Nr. 2 vertraglich
vereinbart, die Immissionsschutzmaßnahmen vor der Inbetriebnahme der geplanten
Sozialeinrichtungen vollständig zu realisieren. Das Landratsamt Ortenaukreis, Amt
für Gewerbeaufsicht, war als zuständige
Fachbehörde in den gesamten Prozess
eingebunden. Es stimmt dieser Vorgehensweise sowie den Inhalten und Empfehlungen der genannten Untersuchungen
zu.
Beteiligter Nr. 2 zieht seine Anregungen
zurück.

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
– Bürger Stellungnahmen (Offenlage vom 6. August 2018 bis einschließlich 14. September 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Zerspanungsabteilung in den Bereich der Verpackung erfolgen. Dieser liegt dem neuen Baugebiet näher.
Der Betrieb arbeitet derzeit in Tagschicht. Wegen der guten
Auftragslage und des guten Geschäftsverlaufs ist es nicht
ausgeschlossen, dass in naher Zeit auf einen 2-SchichtBetrieb, also von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr, umgestellt wird. Es
ist auch zu erwarten, dass des Weiteren auch an Samstagen gearbeitet wird (6-Tagewoche).
2. Die Stadt Lahr plant auf den westlich unmittelbar angrenzenden Flächen im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung die Ausweisung "Urbanes Gebiet" nach § 6a BauNVO.
Dies soll dem Ziel Rechnung tragen, innenstadtnah verdichtetes Wohnen, soziale Einrichtungen und Gewerbe verträglich anzusiedeln.
3. Dieses Planungsziel, insbesondere das Wohnen, die Unterbringung eines Kindergartens, einer Grundschule und
eines Kinderhorts ist mit den bestandsgeschützten Nutzungen wegen der Nähe zum Betrieb nicht verträglich. Die Zulassung dieser Nutzungen im geplanten B-Plan würde gegen
das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstoßen; es
wird das Abstandsgebot gegenüber eines störenden Betriebs nicht eingehalten. Nach der Abstandsliste zum Abstandserlass 1998 Anhang 1, der zwar in BW nicht unmittelbar gilt, aber als antizipierte Sachverständigenbewertung
anzusehen ist und in der Bauleitplanung ständig angewendet wird, würde der Betrieb in die Abstandsklasse VII fallen,
die einen Mindestabstand von 100 m zum Wohnen und zu
den sozialen Einrichtungen fordert.
Der metallverarbeitende Betrieb mit Lackiererei ist lärmintensiv und emittiert darüber hinaus Aerosole, Gerüche,
Stäube und Bodenerschütterungen, die nur in einem Gewerbegebiet oder in einem Industriegebiet in diesem Ausmaß zulässig sind. Das hat zur Folge, dass insbesondere
das Wohnen nur in einem großen Abstand zu diesem Betrieb verträglich untergebracht werden kann. Diesen Anfor-

2

Beschluss

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
– Bürger Stellungnahmen (Offenlage vom 6. August 2018 bis einschließlich 14. September 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

derungen genügt der Planentwurf bei Weitem nicht.
Der Betrieb mit seinen Emissionen ist vom Bestandsschutz
(Art. 14 Grundgesetz) gedeckt. Diese sind aber mit den
geplanten Nutzungen Wohnen, Schule, Kindergarten und hort nicht verträglich, zudem die geplanten Nutzungen gerade auch im Außengelände und im Außenwohnbereich stattfinden sollen. Aus den offengelegten Unterlagen ist nicht
erkennbar, welche Maßnahmen zum Schutz des Wohnens
und der Kinder in den soz. Einrichtungen vorgesehen sind.
Es kann aber nicht sein und auch nicht hingenommen werden, dass der bestandsgeschützte Betrieb künftighin Maßnahmen zum Schutz der Wohnenden und der Kinder in den
sozialen Einrichtungen auf seine Kosten ergreifen muss. Es
kann auch nicht sein, dass der Betrieb auf Dauer in seinen
Entwicklungen gehemmt wird. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bedeuten (Art. 12 Grundgesetz).
4. Wegen der Lärmimmissionen wird zwar auf das im Bebauungsplanverfahren erstellte Lärmgutachten verwiesen,
wobei bereits hier anzumerken ist, dass dieses Gutachten in
Teilen nicht alle lärmverursachenden Tätigkeiten des Betriebs meiner Mandantin berücksichtigt und bewertet. Einmal
ist der Bereich der Schleiferei und Schweißerei nicht richtig
wiedergegeben, zum anderen werden bei der Schleiferei
keine Exzenterschleifer verwendet, sondern es sind Flexen
im Einsatz. Insoweit ist das Lärmgutachten für dieses Verfahren unvollständig und nicht verwertbar. Es zeigt auch
keine Lärmschutzmaßnahmen für die Kinder in den geplanten Einrichtungen auf; insbesondere für die Nutzung des
Außengeländes.
Die Ausnahmeregelung im B-Plan, dass ausnahmsweise
öffenbare Fenster zugelassen werden können, ist nicht nur
lärmschutzfachlich sondern auch angesichts der anderen
Emissionen nicht vertretbar. Diese Regelung ist aus den
textlichen Festsetzungen zu streichen.

3

Beschluss

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
– Bürger Stellungnahmen (Offenlage vom 6. August 2018 bis einschließlich 14. September 2018)
OZ

3

Beteiligter

Bürger 3
12.09.2018
Schreiben von
Rechtsanwalt

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

5. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass derzeit bei
meiner Mandantin die Planung läuft, den Betrieb in naher
Zukunft zu erweitern und auch im Betriebsablauf umzuorganisieren. So soll zeitnah zur kostengünstigen Stromgewinnung für die eigene Nutzung eine Photovoltaikanlage auf
dem Flachdach des bestehenden Betriebsgebäudes errichtet werden. Dies kann zur Blendwirkungen für die nahestehenden geplanten Wohngebäude führen.
6. Im vergangenen Jahr wurden über 10 neue Mitarbeiter
eingestellt. Die geplante Bebauung und die geplanten Nutzungen hat auf den bestandsgeschützten Betrieb meiner
Mandantin auch insoweit Rücksicht zu nehmen, dass Betriebserweiterungen -auch baulicher Art- und Umorganisationen im Betriebsablauf noch möglich sind. Diese Rücksichtnahme ist im B-Planentwurf nicht erkennbar.
Meine Mandantin legt Wert darauf festzuhalten, dass sie
keinesfalls die geplanten Nutzungen verhindern will. Sie will
aber wie oben dargestellt nicht, dass sie in ihrer jetzigen und
künftigen gewerblichen Nutzung einschließlich nötiger Erweiterungen Einschränkungen erfährt, die zu Kosten führen,
die bislang nicht entstehen würden.
Beispielsweise hat es jetzt bereits im laufenden Bauantragsverfahren für die "sozialen Einrichtungen" Hinweise der Gewerbeaufsicht gegeben, dass aufgrund der geplanten sozialen Einrichtungen ein Kamin mit ca. 10m Höhe nötig werden
dürfte. Wenn der Investor oder die Stadt Lahr die entsprechend übernimmt, kann darüber gesprochen werden.
Das führt dazu, dass das B-Plankonzept so neu zu überarbeiten ist, dass der bestandsgeschützte Betrieb keine kostenintensiven und gravierenden Nachteile, insbesondere
Weiterentwicklungsnachteile erfährt.
1. Die Rose Bau GmbH & Co KG ist Eigentümerin des auf Zu 1.: Darstellung der aktuellen Situation in Kenntnisnahme
Gemarkung Lahr gelegenen Grundstücks Flurstück 5736/1, Bezug auf den Rechtstreit Aldi/Stadt Lahr
das mit einem Lebensmittelmarkt nebst Tiefgarage und einem oberirdischen Parkplatz bebaut ist. Der von der ALDI

4

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
– Bürger Stellungnahmen (Offenlage vom 6. August 2018 bis einschließlich 14. September 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

GmbH & Co. KG Mahlberg betriebene Lebensmittelmarkt
verfügt derzeit bei einer Geschossfläche von knapp 1.500
2
2
m über eine Verkaufsfläche von knapp 742 m . In der Tiefgarage sind 47 Stellplätze untergebracht, auf dem oberirdischen Stellplatz befinden sich 33 Stellplätze. Der Parkplatz
und die Tiefgarage verfügen über 2 Zu- und Abfahrten, so
einmal im nordwestlichen Bereich des Grundstücks mit Anbindung an die B 415 und einmal im südöstlichen Bereich
des Grundstücks mit Anbindung an die Willy-Brandt-Straße.
Im südöstlichen Bereich des Grundstücks befinden sich auf
die Anlieferzone und die Rampe zur Tiefgarage.
Dieser Lebensmittelmarkt soll durch die Einbeziehung eines
derzeit als Lager genehmigten und genutzten Raums in den
Verkaufsraum zur Verkaufsfläche umgenutzt werden, sodass sich die Verkaufsfläche des Marktes unter Beibehaltung von dessen äußerer Kubatur und damit auch unter
Beibehaltung von dessen Geschossfläche auf insgesamt
2
knapp 882 m vergrößern würde. Die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung wurde von Ihrer Seite abgelehnt; dies mit der Begründung, die nähere Umgebung des
Grundstücks unserer Mandantin sei als faktisches Mischgebiet einzustufen, in dem ein gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO kern- bzw. sondergebietspflichtiger Einzelhandelsbetrieb
seiner Art nach unzulässig sei. Das Regierungspräsidium
Freiburg bestätigte Ihre in diesem Rahmen getroffene Annahme, dass man hier nicht von einem im Sinne des § 11
Abs. 3 Satz 4 BauNVO atypischen Nahversorgungsbetrieb
ausgehen könne, weil "täglich ( ... ) mit 18.000 Fahrzeugen
auf der B 415 erhebliche Pendlerströme den Aldi-Markt"
passierten. Mit dieser Begründung wurde der Widerspruch
mit Bescheid vom 11.08.2014 zurückgewiesen. Die gegen
Ihren Ablehnungsbescheid und den Widerspruchsbescheid
gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Freiburg
erfolglos, nachdem von Ihrer Seite in Anknüpfung an die
Argumentation des Regierungspräsidiums mit Schriftsatz

5

Beschluss

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
– Bürger Stellungnahmen (Offenlage vom 6. August 2018 bis einschließlich 14. September 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

vom 16.11.2015 folgendes vorgetragen wurde:
"Mit insgesamt 80 Stellplätzen ist das Parkplatzangebot
daher groß genug, um jedenfalls an Aktionstagen (Montag
und Donnerstag) und am Wochenende durch das hervorgerufene Verkehrsaufkommen Probleme im öffentlichen Straßenraum zu erzeugen. Dies gerade auch deshalb, da der
Markt erhebliche Verkehre aus dem Schuttertal anzieht. Die
Probleme entstehen auf der Willy-Brandt-Straße nach dem
Verlassen des Parkplatzes und damit im öffentlichen Verkehrsraum. Der relativ kurze Verflechtungsbereich bis zur
Ampel zur B 415 ist durch die Kunden der Klägerin häufig
zugestaut. Ähnliches trifft auf die B 415 zu, wenn wartende
Kfz, die aus Richtung Schuttertal kommen, widerrechtlich
links auf den ALDI-Parkplatz abbiegen wollen und Rückstauung verursachen."
Diese Ausführungen wurden von Herrn Biendl bei der mündlichen Verhandlung vor dem VG Freiburg nochmals vertieft.
Er beschrieb dabei - wie er klarstellte aus seiner eigenen
Anschauung heraus - die insbesondere an Samstagen nicht
mehr hinnehmbaren Verkehrsverhältnisse auf der WillyBrandt-Straße: dort käme es zu Stauungen bis hinter die Zuund Abfahrt auf das Grundstück unserer Mandantin. Folge
wären lange Wartezeiten an der Kreuzung zur B 415 und
damit lange Standzeiten im Abschnitt der Willy-BrandtStraße zwischen der Zu- und Abfahrt zu dem ALDI-Parkplatz
und der B 415. Dabei wird durchgängig geltend gemacht,
der ALDI-Markt rufe bereits in seinem Bestand hohe Verkehrsfrequenzen hervor, weil er sich seiner Wirkung nach
gerade nicht auf den Nahbereich beschränke. Vielmehr habe er aufgrund seiner Lage unmittelbar an der B 415 einen
großen Einzugsbereich, der weit in das Schuttertal reiche.
So heißt es hierzu in Ihrem Schriftsatz vom 16.11.2015:
"Die gegenteiligen Aussagen im Gutachten der BBE berücksichtigen eben nicht die erheblichen Pendlerströme und die
Anziehungswirkung ins Schuttertal."

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Beschluss

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
– Bürger Stellungnahmen (Offenlage vom 6. August 2018 bis einschließlich 14. September 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Nachdem von dem Verwaltungsgerichtshof BadenWürttemberg die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil
zugelassen worden war, weil an dessen Rechtmäßigkeit
ernstliche Zweifel bestünden, haben Sie Ihren Vortrag zur
verkehrlichen Situation mit Schriftsatz vom 15.05.2017 erneuert, indem sie auf Seite 8 Ihre Ausführungen wortgleich
gegenüber dem VGH wiederholt haben.
2. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans soll ausweislich der Begründung die bauplanungsrechtliche Grundlage
für den Neubau eines Gebäudekomplexes auf dem ca.
7.000 m² großen Gelände der ehemaligen Ölfabrik Schmidt
geschaffen werden, in dem einerseits 45 bis 50 Wohnungen
für 90 bis 100 Bewohner untergebracht werden sollen sowie
andererseits eine Grundschule, ein Hort und eine Kindertagesstätte. Nach dem zeichnerischen Teil sind im Plangebiet
insgesamt drei Baufenster festgesetzt, ein straßenbegleitendes Baufenster entlang der Straße Geroldsecker Vorstadt
und der Willy-Brandt-Straße, ein parallel zum Gewerbekanal
verlaufendes Baufenster im südlichen Bereich des Plangebiets und ein orthogonal zum Gewerbekanal und der Straße
Geroldsecker Vorstadt stehendes Baufenster im östlichen
Bereich des Plangebiets. Damit gruppieren sich die Baufenster um eine große Fläche, die eine Art Innenhof bildet,
der nach der Begründung begrünt und von jedem Verkehr
freigehalten werden soll. Festgesetzt ist ferner ein Baufenster für die Tiefgarage, das eine Anbindung der Tiefgarage an
die Willy-Brandt-Straße bedingt. Nördlich der Tiefgaragenzufahrt ist eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "private Parkfläche" ausgewiesen. Südlich der Tiefgaragenzufahrt ist eine Fläche für einen privaten Müllabstellplatz festgesetzt und für eine Trafostation.
Geplant ist die Ausweisung eines urbanen Gebiets gemäß §
6a BauNVO. In dem Bebauungsplanverfahren ist eine
schalltechnische Untersuchung erstellt worden. Die Fichtner
Water & Transportation GmbH geht dabei entgegen dem

7

Beschluss

Zu 2.:Im Rahmen der schalltechnischen Zurückweisung
Untersuchung für den B-Plan wurde eine
Verkehrszählung des Knotens Geroldsecker Vorstadt / Willy-Brandt- / Stefanienstraße durchgeführt. Aussagen zu unterschiedlichen Verkehrsmengen nördlich
bzw. südlich der Zufahrt Aldi können hieraus nicht gezogen werden. Für das Bebauungsplanverfahren war auch keine
Differenzierung erforderlich. Der Ansatz
der vermutlich nördlich höheren Verkehrsmengen führt zu einer tendenziell leicht
überschätzten Lärmbelastung, was im
Sinne eines ausreichenden Schallschutzes
unkritisch ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Vergleich der Werte auf beiden Seiten einer Einmündung
keine Rückschlüsse auf die Abbiegeströme
ziehen lassen. Würden beispielsweise
in/aus beide(n) Fahrtrichtungen gleich viele
Fahrzeuge abbiegen, würden sich auch bei
sehr starken Abbiegeströmen die Verkehrsmengen auf beiden Seiten der Einmündung nicht unterscheiden.
Der wesentliche Einfluss der auf den Discounter bezogenen Verkehrsströme auf
die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes
ist also selbstverständlich unverändert

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
– Bürger Stellungnahmen (Offenlage vom 6. August 2018 bis einschließlich 14. September 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

Regierungspräsidium Freiburg nicht von 18.000 Fahrzeugen
täglich auf der B 415 aus, sondern in deren heutigem Bestand von lediglich 6.840 bzw. 9.020 Fahrzeugen westlich
bzw. östlich der Einmündungsbereiche der Stefanien- bzw.
der Willy-Brandt-Straße in die B 415. Für die Willy-BrandtStraße selbst attestiert der Gutachter eine Verkehrsbelastung von 1.800 Fahrzeugen täglich, und zwar sowohl in deren Abschnitt südlich der Zufahrt zu dem ALDI-Markt als
auch in deren Abschnitt nördlich der Zufahrt zu dem ALDIMarkt. Entgegen Ihrer Darstellung geht der Gutachter damit
davon aus, dass der Abschnitt südlich der Zufahrt zu dem
ALDI-Markt keiner höheren Belastung mit Kraftfahrzeugen
ausgesetzt ist als der Abschnitt südlich der Zufahrt zu dem
ALDI-Markt. Nach dem Befund des Gutachters wird also Ihre
Darstellung eines nennenswerten, durch den ALDI-Markt auf
der Willy-Brandt-Straße ausgelösten Mehrverkehrs nicht
bestätigt. Nicht bestätigt wird aber auch Ihre Behauptung,
die Willy-Brandt-Straße sei an ihrer Kapazitätsgrenze angelangt. So wird für die Stefanienstraße, die nördliche Fortsetzung der Willy-Brandt-Straße jenseits der B 415, eine weit
höhere Verkehrsbelastung, nämlich eine Verkehrsbelastung
von 2.200 Fahrzeugen täglich, angenommen.
Neben dem Verkehrslärm betrachtet das Gutachterbüro
zwar auch den Gewerbelärm, dies aber nur insofern, als
dieser Lärm einmal von der Carl Padberg Zentrifugenbau
GmbH und einmal von der Tankstelle jenseits der Straße
"Geroldsecker Vorstadt" ausgeht. Der von dem Lebensmittelmarkt unserer Mandantin hervorgerufene Lärm wird dahingegen vollkommen ausgeblendet, obgleich Sie von einem
erheblichen Verkehrsgeschehen auf dem Parkplatz des
Marktes und auf der Willy-Brandt-Straße ausgehen.
Der durch die in dem Plangebiet vorgesehenen Nutzungen
neu erzeugte Verkehr wird in dem Gutachten mit insgesamt
517 Fahrten täglich angegeben. Eine Untersuchung der
verkehrlichen Auswirkungen ist ungeachtet dieses zusätzli-

8

gegeben. Der Verweis auf die höhere Verkehrsbelastung in der Stefanienstraße im
Vergleich zur Willy-Brandt-Straße ist nicht
nachvollziehbar, da die Leistungsfähigkeit
des gesamten Knotenpunktes zu betrachten ist. Dies hängt von den Verhältnissen
der jeweiligen Verkehrsströme ab. Insgesamt lässt sich über einen Knotenpunkt
nur eine begrenzte Anzahl Fahrzeuge je
Zeiteinheit abwickeln. Im Einzelfall sind
dabei vor allem die jeweiligen Abbiegeströme zu betrachten, sodass kein pauschaler Vergleich gezogen werden kann.
Im Plangebiet werden gut 500 KfzFahrten/24h erzeugt. Die aus früheren
Nutzungen des Gebiets erzeugten Fahrten
entfallen dafür. In Relation zu den in der
Willy-Brandt-Straße bereits heute an Werktagen vorhandenen 3.300 Kfz/24h und den
Verkehrsmengen der B 415 (siehe oben)
wird unverändert keine Erforderlichkeit
eines verkehrstechnischen Nachweises für
das aktuelle Bebauungsplanverfahren
gesehen. Allerdings ist der Stadt Lahr die
angespannte Verkehrssituation auf dem
Streckenzug der B 415 und insgesamt im
Umfeld der Innenstadt bewusst. Um hierzu
nicht nur eine punktuelle Lösung zu erreichen, sondern die Gesamtsituation zu
verbessern, wird der in Erarbeitung befindliche Verkehrsentwicklungsplan eine dauerhaft funktionierende Abwicklung der Verkehrsströme auch am Knoten B 415 / Stefanien- / Willy-Brandt-Straße ermitteln.
Richtig ist die Darstellung, dass sich die

Beschluss

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
– Bürger Stellungnahmen (Offenlage vom 6. August 2018 bis einschließlich 14. September 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

chen Verkehrsaufkommens und ungeachtet dessen, dass
die Willy-Brandt-Straße angeblich nicht in der Lage ist, derartige Mehrverkehre aufzunehmen und abzuwickeln, in dem
Bebauungsplanverfahren unterblieben.

Beschluss

Angaben der Verkehrsmengen in den bisherigen Untersuchungen von den Angaben
im Bericht der schalltechnischen Untersuchung unterscheiden. Dies ist auf einen
fehlerhaften Datenverweis in der schalltechnischen Untersuchung zurückzuführen. Er wurde infolge des Hinweises behoben. Die aktualisierte schalltechnische
Untersuchung geht von 15.600 Kfz/24h
westlich bzw. 17.500 Kfz/24h östlich der
Willy-Brandt-Straße im DTV aus. Das entspricht einem durchschnittlichen werktäglichen Verkehr von 17.300 bzw. 19.400 Kfz,
was die bisherigen Grundlagen bestätigt.
Für den B-Plan gehen hieraus nur geringe
Änderungen hervor, da bereits mit den
geringeren
Verkehrsmengen
Schallschutzmaßnahmen erforderlich waren.
Die Lärmeinwirkungen ausgehend vom
bestehenden Discounter wurden entgegen
der Behauptung bereits in der schalltechnischen Untersuchung (Stand Juli 2018)
betrachtet. Ergänzend zu dieser verbalargumentativen Abhandlung wurde in einer
Aktualisierung der Untersuchung auch
rechnerisch geprüft, wie sich die Lärmeinwirkungen im Plangebiet ausbilden können. Hierbei wurde auch über das heutige
vorhandene Maß hinaus eine erweiterte
Nutzung unterstellt. Für das im Plangebiet
künftig ausgewiesene MU hat sich dabei
kein potentieller Lärmkonflikt gezeigt.
3. Im Hinblick auf den in der Entstehung begriffenen Bebau- Zu 3.: Beschreibung der planerischen Kenntnisnahme
ungsplan wurde von der Surbeck Koch Grundstücks- und Konzeption zum Zeitpunkt der Offenlage
Vermögensbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bereits

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1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
– Bürger Stellungnahmen (Offenlage vom 6. August 2018 bis einschließlich 14. September 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

ein Bauantrag gestellt, der den Neubau einer Kindertagesstätte, einer Grundschule mit Hort und einer Tiefgarage zum
Gegenstand hat. Ausweislich der von Seiten der Bauherrenschaft zur Prüfung gestellten Bauvorlagen ist ein dreischenkliger Gebäudekörper geplant, der zum einen aus zwei länglichen Gebäudeteilen besteht, die sich entlang der B 415
bzw. der Willy-Brandt-Straße erstrecken, und zum anderen
aus einem quer stehenden, zu dem Einmündungsbereich
Willy-Brandt-Straße / B 415 hin orientierten Gebäuderiegel,
der die beiden länglichen Gebäudeteile baulich miteinander
verbindet. Bestandteil des dreigeschossigen Gebäudes ist
im Weiteren eine Tiefgarage, die über eine Zu- und Abfahrt
an die Willy-Brandt-Straße angebunden ist, die genau an der
Stelle in die öffentliche Straße mündet, an der sich vis-à-vis
die Zu-und Abfahrt zu dem ALDI-Parkplatz befindet. Im
nördlichen Anschluss an diese Zu- und Abfahrt sind neun
Pkw-Stellplätze geplant. Die Zu- und Abfahrt schließt sich
unmittelbar an den nördlich hiervon gelegenen Gebäudekörper an. Zwischen der Zu- und Abfahrt und der südlichen
Grundstücksgrenze bzw. dem Gewerbekanal sind Aufstellflächen für den Müll und für ein Trafo geplant. Eine Befahrung des Baugrundstücks ist damit von der Willy-BrandtStraße aus nicht mehr möglich.
4. Der Bebauungsplan kann auf Grundlage der vorliegenden
Datenlage nicht in rechtmäßiger Weise in Kraft gesetzt werden. Die vorgesehenen Festsetzungen wären nicht das Ergebnis einer Abwägung, die den Anforderungen von § 1
Abs. 7 BauGB gerecht werden würden.
Dies ist schon darum der Fall, weil es an hinreichend gesicherten, fachlich qualifizierten Aussagen zu den verkehrlichen Auswirkungen fehlt, die durch die zugelassene Bebauung verursacht werden. Gleiches gilt im Hinblick auf die
Lärmimmissionen, die von dem ALDI-Markt auf dem Grundstück unserer Mandantin ausgehen und auf das Plangebiet
einwirken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass unsere Man-

10

Beschluss

Zu 4.: Die Datenlage ist als ausreichend zu Zurückweisung
betrachten, das Ingenieurbüro Fichtner
Water & Transportation GmbH kommt in
einer Abschätzung der Verkehrssituation
zum Ergebnis, dass die hinzukommenden
Verkehrsmengen zu bewältigen sind. Dabei spielt auch die Tatsache eine Rolle,
dass sich die Spitzenzeiten von Lebensmittelmarkt und Sozialnutzung deutlich
unterscheiden. Auch die Lärmemissionen,
die vom Aldi-Markt ausgehen, sind fachtechnisch untersucht und berücksichtigt.

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
– Bürger Stellungnahmen (Offenlage vom 6. August 2018 bis einschließlich 14. September 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

dantin die Absicht hat, ihren Markt zu erweitern und in Aussicht nimmt, die Betriebszeiten zu verlängern bis mindestens
um 22.00 Uhr.
Entscheidend aber ist, dass Ihrer Darstellung nach eine
verkehrliche Mehrbelastung der Willy-Brandt-Straße nicht
(mehr) möglich ist. Insofern müsste der durch die im Plangebiet vorgesehene Neubebauung erzeugte Mehrverkehr zu
erheblichen verkehrlichen Erschwernissen führen. Dies ist
für unsere Mandantin nicht zumutbar, da der Betrieb des
ALDI-Marktes dadurch beeinträchtigt werden würde. Hinzukommt, dass im B-Plan keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die Verkehre ordnungsgemäß abgewickelt
werden, die dadurch entstehen werden, dass Eltern ihre
Kinder zu der vorgesehenen Bildungseinrichtung bringen
bzw. von dort abholen. Es ist insofern geradezu zwingende
Folge der Bebauungsplanung, dass die Eltern das Grundstück unserer Mandantin hierzu in Anspruch nehmen und
damit den Betrieb des Lebensmittelmarktes stören werden.
Dies ist nicht hinnehmbar. Obgleich der hiermit einhergehende Verkehr nämlich aufgrund der starren Anfangs- bzw.
Beendigungszeiten der Kita bzw. der Schule in einem sehr
engen zeitlichen Korridor erzeugt werden wird, obgleich
mithin in einem kurzen Zeitraum über 150 Fahrten auf der
Willy-Brandt-Straße erfolgen werden, gibt es nur die Möglichkeit, auf den 9 Stellplätzen zu halten, um das Kind sicher
aus dem Auto zu lassen bzw. sicher in das Auto einsteigen
zu lassen, was aber voraussetzt, dass diese Stellplätze
überhaupt frei sind. Selbst dies wird aber nicht gewährleistet. Von daher ist es fast unvermeidlich, dass die Eltern von
der Willy-Brandt-Straße aus auf das Grundstück unserer
Mandantin fahren und dort das Kind ausladen bzw. aufnehmen werden, um dann auf der anderen Seite das Grundstück über die B 415 wieder zu verlassen. Es ist in der
Rechtsprechung anerkannt, dass die drohende Inanspruchnahme fremder Grundstücke als Folge eines Vorhabens,

11

Damit sind die Anforderungen an eine
sachgerechte Abwägung erfüllt. Die schalltechnische Untersuchung geht nicht nur
von 150, sondern sogar von 200 KfzFahrbewegungen durch die sozialen Einrichtungen aus. Allerdings bezieht dieser
Wert sich auf den gesamten Tag. Dies
umfasst Bring- und Holfahrten am Morgen,
am Mittag und am Nachmittag. Daneben
sind auch Fahrten von Mitarbeitern zu
erwarten. 150 Fahrten innerhalb kurzer
Zeit werden sicher nicht stattfinden. Die
Relation zu den geplanten Stellplätzen
(auch an der B 415 und in der Tiefgarage)
ist aus Sicht der Stadt ebenfalls ausreichend gegeben. Die Erfahrung zeigt, dass
der einzelne Park- bzw. Haltevorgang jeweils nur kurze Zeit in Anspruch nimmt,
sodass jeder Stellplatz in einer Spitzenstunde mehrfach belegt und wieder freigegeben wird. Daher ist eine Beeinträchtigung des Betriebes des ALDI-Marktes
nicht zu befürchten. Die im Anwaltschreiben angeführte direkte Ausfahrt vom ALDIParkplatz auf die B 415 existiert nicht. Es
ist allenfalls zu erwarten, dass Eltern, die
ihre Kinder bringen oder holen, dies mit
einem Einkauf im ALDI-Markt verbinden.
Von Rücksichtslosigkeit kann damit ebenso wenig die Rede sein wie von einer nicht
vorhandenen Erschließung oder in Sinne
von § 15 Abs. 1 BauNVO unzumutbaren
Auswirkungen des B-Plans.

Beschluss

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
– Bürger Stellungnahmen (Offenlage vom 6. August 2018 bis einschließlich 14. September 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

das keine hinreichenden Vorkehrungen vorsieht, um den
gesamten, durch ihn hervorgerufenen ruhenden Verkehr auf
dem Baugrundstück selbst aufzunehmen und dort abzuwickeln, zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens führt. Eben
dies ist hier offensichtlich der Fall. Dabei kommt hinzu, dass
man mit Ihnen davon auszugehen hat, dass die WillyBrandt-Straße so und so bereits überlastet ist, sodass eine
Nutzung der 9 Stellplätze von vorherein gar nicht möglich ist,
da sie durch Autos zugestellt sein werden, die in der
Schlange vor der Kreuzung zur B 415 stehen. Die Schlange
wird im Weiteren dazu führen, dass Fahrzeuge über das
Grundstück unserer Mandantin fahren, um die andere Zufahrt zur B 415 zu benutzen. Unabhängig von der damit
bestehenden Rücksichtslosigkeit wäre auch die Erschließung im Sinne von § 34 BauGB nicht gesichert. Auch insofern wäre unsere Mandantin also im Sinne von § 15 Abs. 1
Satz 2 Alt. 1 BauNVO solchen Auswirkungen des beantragten Vorhabens ausgesetzt, die für sie unzumutbar sind.
In unverhältnismäßiger Weise würden die Interessen unserer Mandantinnen ferner deshalb zurückgesetzt werden, weil
das Vorhaben einen erheblichen Mehrverkehr auf der WillyBrandt-Straße auslösen wird. Ausweislich des Gutachtens
der Fichtner Water & Transportation GmbH ist mit 352 Fahrzeugen täglich zusätzlich zu rechnen, und zwar allein durch
diejenigen Nutzungen, die Gegenstand des hier beantragten
Bauvorhabens sind. Dabei handelt es sich um weit mehr
Fahrten als diejenigen Fahrten, die hinzukommen würden,
wenn die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes unserer
Mandantin auf ca. 880 m2 bei einer unveränderten Anzahl
von Stellplätzen vergrößert werden würde. Wie sich dies
bereits in dem Berufungszulassungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg andeutet, ist davon
auszugehen, dass Sie der ALDI GmbH & Co. KG die von ihr
beantragte Baugenehmigung werden erteilen müssen. Dies
könnte sich unter Zugrundelegung der von Ihnen geltend

12

Beschluss

Die hier getroffenen Aussagen beziehen Kenntnisnahme
sich auf den Bauantrag und das Baugenehmigungsverfahren. Sie sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

1. Teilbebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
– Bürger Stellungnahmen (Offenlage vom 6. August 2018 bis einschließlich 14. September 2018)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme

gemachten Verkehrsverhältnisse unter Berücksichtigung des
durch das Vorhaben ausgelösten Mehrverkehrs ändern,
wenn Sie das Vorhaben zuließen. Nachdem Sie der ALDI
GmbH & Co. KG seit nunmehr über 5 Jahren die Erweiterung ihres Marktes und damit eine verbesserte bauliche
Ausnutzung des Grundstücks unserer Mandantin verwehren,
obgleich die Baugenehmigung für das Erweiterungsvorhaben auf Grundlage der bisherigen Verkehrsverhältnisse hätte genehmigt werden müssen, können Sie über die Zulassung eines anderen Vorhabens, dessen Genehmigung erst
Jahre später beantragt wurde, nicht die Voraussetzungen für
die Zulassung des benachbarten Vorhabens so verändert,
dass die Gefahr aufkommt, dass hierdurch die verkehrlichen
Rahmenbedingungen so verändert werden, dass das zuerst
beantragte Vorhaben nachträglich unzulässig wird. Selbstverständlich würde ein solches Verhalten auf der Sekundärebene zu Schadensersatzansprüchen führen. Auf der Primärebene hat der Bauherr, der seinen Bauantrag zuerst
eingereicht hat, aber vorrangig einen Anspruch darauf, dass
die Schaffung neuer Baurechte, die sein Vorhaben unzulässig machen, unterbleibt. Die faktische Entziehung von Baurechten durch die vorrangige Änderung der bauplanungsrechtlichen Situation wäre abwägungsfehlerhaft.
Kann nach alledem der B-Plan im Allgemeinen und die dort
vorgesehenen Festsetzungen im Besonderen nicht das Ergebnis einer nach § 1 Abs. 7 BauGB gerechten Abwägung
werden, so kann er auch nicht mit dem hier maßgeblichen
PIanungsstand beschlossen und bekannt gemacht werden.

Der B-Plan und seine einzelnen Festset- Zurückweisung
zungen sind Ergebnisse einer gerechten
Abwägung, die den Anforderungen des § 1
Abs. 7 BauGB entspricht.

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin
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Beschluss