Beschlussvorlage (- Satzung Veränderungssperre)
Sitzung: Gemeinderat (2. Sitzung)
17. Februar 2020
Beschlussvorlage (Veränderungssperre zum Bebauungsplan AM HUSARENPFAD, 1. Änderung - Ergänzendes Verfahren gemäß § 214 (4) Baugesetzbuch (BauGB): Erlass der Veränderungssperre und 1. Verlängerung,…
Beschlussvorlage (- Plan zur Veränderungssperre vom 20. April 2017)
Beschlussvorlage (- Satzung Veränderungssperre)
Beschlussvorlage (- Satzung Verlängerung der Veränderungssperre)
17. Februar 2020
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Beschlussvorlage (Veränderungssperre zum Bebauungsplan AM HUSARENPFAD, 1. Änderung - Ergänzendes Verfahren gemäß § 214 (4) Baugesetzbuch (BauGB): Erlass der Veränderungssperre und 1. Verlängerung,…
Beschlussvorlage (- Satzung Veränderungssperre)Beschlussvorlage (- Satzung Verlängerung der Veränderungssperre)Beschlussvorlage (- Plan zur Veränderungssperre vom 20. April 2017)
STADT LAHR Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich aufzustellenden Bebauungsplanes AM HUSARENPFAD, 1. Änderung des Nachdem der Gemeinderat der Stadt Lahr am 15. Mai 2017 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes AM HUSARENPFAD, 1. Änderung beschlossen hat, beschloss er anschließend in gleicher Sitzung nachfolgende Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplanes. Ziel ist die Steuerung des Einzelhandels im Sinne des als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 (6) BauGB beschlossenen Einzelhandelskonzeptes (inklusive Nahversorgungskonzept) der Stadt Lahr vom 9. März 2017. Diese Satzung beruht auf § 4 GemO in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, ber. S.698) zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBI. S. 99), § 14, 16 und § 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI.I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017 (BGBI. I S. 1057). §1 Anordnung der Veränderungssperre Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes AM HUSARENPFAD, 1. Änderung wird eine Veränderungssperre angeordnet. §2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre Der Geltungsbereich der Veränderungssperre bestimmt sich nach dem als Anlage beigefügten Plan vom 20. April 2017. Er entspricht dem Gebiet des Bebauungsplanes AM HUSARENPFAD, 1. Änderung, und umfasst die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 6626/1, 6626/2, 6626/3, 6627, 9114, 9115, 9116, 9117, 22226/1, 22226/2, 22227/1, 22227/6 sowie 22226/10 (nur nachrichtlich). §3 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre A. Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: a. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben b. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten sowie B. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von einer Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Entscheidungen über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. C. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wurden, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §4 Inkrafttreten Die Satzung wird rückwirkend zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inkrafttretens am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 20. Mai 2017 in Kraft gesetzt. §5 Geltungsdauer Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes AM HUSARENPFAD, 1. Änderung, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren, außer Kraft. Lahr, Markus Ibert Oberbürgermeister Anlage: Plan vom 20.4.2017, wird mit ausgefertigt und bekanntgemacht