Beschlussvorlage (- Abwägung)
Sitzung: Gemeinderat (8. Sitzung)
22. Juli 2019
Beschlussvorlage (Bebauungsplan HOHBERGWEG
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss
- Berichtigung des Flächennutzungsplanes)
Beschlussvorlage (- Abwägung)
Beschlussvorlage (- Artenschutzrechtliche Betrachtung)
Beschlussvorlage (- Berichtigung des Flächennutzungsplans)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Abgrenzung des Geltungsbereichs)
Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften, Begründung)
Beschlussvorlage (- Satzungen)
22. Juli 2019
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan HOHBERGWEG
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss
- Berichtigung des Flächennutzungsplanes)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Abgrenzung des Geltungsbereichs)Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften, Begründung)Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan)Beschlussvorlage (- Abwägung)Beschlussvorlage (- Satzungen)Beschlussvorlage (- Artenschutzrechtliche Betrachtung)Beschlussvorlage (- Berichtigung des Flächennutzungsplans)
Bebauungsplan HOHBERGWEG – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Der gesetzlich einzuhaltende Waldabstand Der Forderung von 30 m ist im zeichnerischen Teil sowie im entsprochen. textlichen Teil des Bebauungsplans festgesetzt und wird zu den geplanten Neubauten eingehalten. wird 1 Sofern der gesetzliche einzuhaltende Waldabstand Regierungsvon 30 m gem. § 4 (3) LBO zu den geplanten Neupräsidium Freiburg bauten eingehalten wird, bestehen keine forstfachliLandesbetrieb Forst chen Bedenken gegenüber der Planänderung. 25.06.2018 Der gesetzlich einzuhaltende Waldabstand Der Forderung von 30 m ist im zeichnerischen Teil sowie im entsprochen. textlichen Teil des Bebauungsplans festgesetzt und wird zu den geplanten Neubauten eingehalten. wird 2 Innerhalb des geplanten Bebauungsgebietes sind keine Waldflächen betroffen. Es befinden sich jedoch Wald angrenzend im Osten, Süden und Südwesten. Unter der Voraussetzung, dass der gemäß § 4 LBO vorgeschriebene Mindestwaldabstand zu den geplanten Gebäuden eingehalten wird, bestehen keine Bedenken aus der Unteren Forstbehörde Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zum Vorhaben keine Bedenken. Die vorgelegte artenschutzrechtliche Betrachtung ist ausreichend. Im Ergebnis ist ein Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Vögeln und Fledermäusen nicht zu befürchten, da die meisten Altbäume nach Möglichkeit erhalten bleiben und die Rodungsarbeiten in die erlaubte Zeit von Oktober bis Februar gelegt werden. Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen der bnNETZE GmbH, die den Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes und des Zeitrahmens: Die Wirtschaftlichkeit von Leitungsverlegungen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung ist zu prüfen. Investitionen werden nach unternehmerischen Gesichtspunkten, auch im Hinblick auf beabsichtigte oder vorhandene energetische Konzepte, geplant. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme nommen. 3 4 Landratsamt Ortenaukreis Amt für Waldwirtschaft 27.06.2018 Landratsamt Ortenaukreis Amt für Umweltschutz 29.06.2018 bnNETZE GmbH TÖB 29.06.2018 Eine Abstimmung mit den Versorgungsträgern Anregung wird in den wird im Zuge des Baugenehmigungsverfah- Bebauungsplan aufgerens und der Erschließungsplanung rechtzei- nommen. tig erfolgen. Bedenken und Anregungen aus der Zuständigkeit der Die Anregungen werden als Hinweise unter bnNETZE GmbH zum Plan, gegliedert nach Sach- Punkt 11.4 in den planungsrechtlichen Festkomplexen, jeweils mit Begründung und Rechtsgrund- setzungen ergänzt. lage: 1 Bebauungsplan HOHBERGWEG – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018) OZ 5 Beteiligter Regierungspräsidium Stuttgart Straßenwesen und Verkehr 03.07.2018 Anregungen d. Beteiligten Bei gegebener Wirtschaftlichkeit kann das Verfahrensgebiet über das bestehende Leitungsnetz im Hohbergweg mit Erdgas versorgt werden. Hausanschlüsse werden nach den technischen Anschlussbedingungen der bnNETZE GmbH, den Bestimmungen der NDAV und den Maßgaben der einschlägigen Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung ausgeführt. In Anlehnung an die DIN 18012 wird für Neubauvorhaben ein Anschlussübergaberaum benötigt. Der Hausanschlussraum ist an der zur Straße zugewandten Außenwand des Gebäudes einzurichten und hat ausreichend belüftbar zu sein. Anschlussleitungen sind geradlinig und auf kürzestem Weg vom Abzweig der Versorgungsleitung bis in den Hausanschlussraum zu führen. Entlang des Verfahrensgebietes verläuft im Hohbergweg eine für die Lahrer Trinkwasserversorgung bedeutende Zubringerleitung DN 200 GGG mit Baujahr 1997/1998. Der sichere Betrieb de Leitung darf während der Baumaßnahme weder beeinträchtigt, noch dürfen die Betriebsmittel geschädigt werden. Während der Baumaßnahme muss die Leitung vorschriftsgemäß gesichert und darf nicht überbaut werden. Die Versorgung des Verfahrensgebietes mit Trinkund Löschwasser kann durch den Anschluss an das bestehende Trinkwassernetz bzw. durch eine Erweiterung des bestehenden Trinkwassernetzes sichergestellt werden. Das Bebauungsplangebiet befindet sich ca. 5,9 km südöstlich des Flugplatzbezugspunktes des Verkehrslandeplatzes Lahr und liegt im Bau- und Anlagenschutzbereich nach § 12 und § 18 a Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Durch die Planungen mit einer max. Gebäudehöhe von 13,00 m ü. Grund werden weder Flugsicherungs- Stellungnahme Beschluss Die Zahl der Vollgeschosse wird als Höchst- Der Anregung maß mit maximal 3 Vollgeschossen plus entsprochen. Dachgeschoss im Bebauungsplan festgesetzt. Nach der Planung des Investors entspricht dies einer max. Gebäudehöhe von 13 m. wird 2 Bebauungsplan HOHBERGWEG – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018) OZ 6 7 Beteiligter Anregungen d. Beteiligten einrichtungen gestört noch Hindernisfreiflächen durchdrungen. Aus luftrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Sollten einzelne Bauvorhaben die geplante Höhe überschreiten, sind uns diese zur Genehmigung vorzulegen. Kranstellungen sind gesondert zu beantragen. Als Träger öffentlicher Belange wird gemäß § 9 Absätze 12, 13, 21 Bundesbaugesetz der Antrag gestellt, eine Versorgungsfläche von ca. 30 m² zum Bau einer Netzstation – im direkten Anschluss an die öffentliche Straße – auszuweisen. Der Standort wird auf der Stellplatzfläche zwischen den Villen Dalia und Viola geplant. Bei diesem Standort ist eine Änderung des geplanten Müllcontainers notwendig. Netze Mittelbaden Es ist geplant, eine Standard-Kompaktstation (Typ: GmbH & Co.KG Betonbau, UK 2820) im Rahmen der Erschließung 04.07.2018 aufzustellen. Das erforderliche Grundstück soll hierfür erworben werden. Ab der geplanten Netzstation werden im Zuge der Erschließungsmaßnahmen in Koordination mit den anderen Versorgungsträgern die Hausanschlüsse zu den neuen Wohngebäuden verlegt. Das Hausanschlusskabel des Bestandsgebäudes muss im Zuge der Neubebauung angepasst werden. Es ist etwas verwunderlich, dass eine Bebauung notwendig ist durch Wohnungsknappheit, es wird von Nachverdichtung geschrieben, nach Betrachtung der LandesnaturschutzPläne wäre aber eine weitaus höhere Bebauungsdichverband te möglich um resourcenschonend Flächen zu nutzen. Baden-Württemberg e.V. 05.07.2018 Stellungnahme Beschluss Die 30 m² große Versorgungsfläche wurde im Der Forderung zeichnerischen Teil des Bebauungsplans und entsprochen den planungsrechtlichen Festsetzungen unter Punkt 6.1 ergänzt. Der Eigentümer des Grundstücks wurde darüber frühzeitig informiert. Die notwendige Teilfläche für diesen Nutzungszweck wurde bereits an den Versorgungsträger veräußert. wird Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme nommen. Im Bebauungsplan ist für die Allgemeinen Wohngebiete 1 und 2 die Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Die entspricht der Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 (1) BauNVO. Somit dürfen 40 % des Allgemeinen Wohngebiets bebaut und versiegelt werden. Die Fest- 3 Bebauungsplan HOHBERGWEG – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss setzungen zu den Baugrenzen sowie den Flächen für Nebenanlagen im Bebauungsplan HOHBERGWEG sind so gewählt, dass diese Obergrenze eingehalten werden kann. Es ist nicht Ziel, Bauflächen extrem zu verdichten, da auch Lebensqualität gewährleistet sein soll – für die Menschen, aber auch für Flora und Fauna. Es wird seit Jahren angeregt eine höhere Stellplatzzahl für PKW`s in Bezug auf die Wohneinheiten, diese wird nach den Erfahrungen in Lahr (alles ist zugeparkt, der Straßenverkehr läuft nur sehr langsam durch die Stadt) immer noch unterschätzt. Abweichend von den Bestimmungen der Ver- Kenntnisnahme waltungsvorschrift zur Landesbauordnung, in der 1 Stellplatz pro Wohneinheit gefordert ist, wird in diesem Bebauungsplan die Anzahl notwendiger Stellplätze auf 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit festgesetzt. Auch hier gilt es Allgemein zutreffend wird angeregt zur Überwachung einen Maßstab zu finden, der eine nicht zu und Einhaltung der Festsetzungen eine „ökologische hohe Versiegelung mit sich bringt. Baubegleitung“ einzusetzen. Die Festsetzung zur Amphibienleiteinrichtung Der Anregung wurde geändert. Die Formulierung lautet nun entsprochen. wie folgt: „Es ist sicherzustellen, dass die Leitfunktion auch während der Bauphase uneingeschränkt erhalten bleibt und nicht gestört wird….Während der gesamten Baumaßnahme ist die Leiteinrichtung regelmäßig zu kontrollieren.“ wird Im Bebauungsplan sind 9 Bestandsbäume Der Anregung zum Erhalt festgesetzt. Sind von diesen Be- entsprochen. Gemäß den Planungsunterlagen sind ein Teil der standsbäumen einzelne abgänging, sind sie eingezeichneten Bäume zum heutigen Zeitpunkt nicht an der Stelle zu ersetzten. Durch die Festset- wird zu Punkt 6.1 Amphibienleiteinrichtungen Die Kontrolle der Leiteinrichtungen sind während des ganzen Baubetriebes in kurzen (je nach Jahreszeit, täglich) noch detaillierten Zeiträumen festzulegen. Der Begriff „nicht erheblich“ bei der Leitfunktion während der Bauphase ist näher zu definieren bzw. zu ersetzen durch „vollumfänglich zu gewährleisten“, Amphibien unterliegen der FFH-Richtlinie und sind streng geschützt. zu Punkt 7.1 Erhalt von Bäumen 4 Bebauungsplan HOHBERGWEG – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss mehr vorhanden, erfolgt diesbezüglich Nachpflan- zung zur Anpflanzung von einem großkronizung? gen Baum und zwei mittelkronigen Bäumen je 1000 m² Grundstücksfläche wird eine Ein- und Durchgrünung des Gebiets erreicht und die bereits gerodeten Bäume ersetzt. zum Punkt Artenschutzrechtliche Betrachtung Es ist Eingangs festzustellen, dass die Betrachtung zum heutigen Zeitpunkt bereits über 3 Jahre alt ist und vor mehr als drei Jahren nur 2 Begehungen stattgefunden haben, die absolut keine Aussagekraft haben. Man möchte der Firma Öko-Log nicht vorschreiben wie sie ihre Arbeit zu machen hat, aber 2 Begehungen in einem 3-wöchigen Abstand in den Monaten Februar und März entsprechen nicht den üblichen Standards, hier sind neuere Untersuchungen von Nöten. Da das Areal seit längerem in der Pflege vernachlässigt wurde, ist es durchaus möglich, dass sich die Angaben von Herrn Baum (NABU) so nicht mehr bestätigen lassen. Herr Baum hat nach Angabe auch nur Auskünfte geben können „soweit es ihm möglich war“. Die Untersuchungspunkte 4.1 und 4.2 wurden zu einer Zeit gemacht, da die Fledermäuse noch in ihrem Winterquartier waren, deshalb sind neue Untersuchungen notwendig. Der Bebauungsplan HOHBERGWEG wird Der Forderung wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Ver- nicht entsprochen. fahren aufgestellt. Bei der Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist keine förmliche Umweltprüfung durchzuführen. Trotzdem werden abwägungserhebliche Umweltbelange ermittelt, bewertet und bei der Abwägung berücksichtigt. Gemäß §13a (2) Nr. 1 BauGB gelten Eingriffe in Natur und Landschaft, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dementsprechend besteht gemäß §1a (3) Satz 6 BauGB keine Ausgleichspflicht. Die Bewertung der Schutzgüter „Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume“, „Boden“, „Wasser“, „Luft“, „Klima“, „Landschaftsbild/Erholung“ sowie „FFH/Vogelschutzgebiete“ ergab, dass diese nicht in erheblicher oder unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Zu Punkt 4.3 wird angemerken, dass man über 10 Jahre den Amphibienschutz an dieser Stelle gemacht habe und man kann versichern, dass es nicht möglich ist dieses Arial „Amphibienfrei“ zu bekommen. Es sind 5 Bebauungsplan HOHBERGWEG – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss hierzu geeignete Maßnahmen zu entwickeln, welche die Todesfälle minimieren. Zur Anwesenheit von Reptilien ist eine Einschätzung, die sich nur auf fehlende Trockenbereiche stützt, sehr weit zum Fenster hinausgelehnt, nach Einschätzungen über Lebensraumstandards dürfte es in Zürich, Basel, München und Wien keine Fuchsdichte von mehr als 30 Stück / km² geben, ebenso dürfte Kassel auch keine Hochburg für Waschbären sein. Es sind auch in diesem Fall Untersuchungen durchzuführen. Bei der Vogelwelt ist die Einschätzung ebenso daneben wie bei den Fledermäusen, es wurden keine Zugvögel berücksichtigt, diese kommen meistens erst im April wieder zurück, auch hier gilt „Nacharbeit“. Was Säugetiere anbelangt kann nach 2 Begehungen ebenfalls keine glaubhafte Angabe gemacht werden, auch hier ist nachzuarbeiten. Fazit: man sieht erheblichen Nacharbeitsbedarf, die Untersuchungen sind nach den aktuell üblichen Standards durchzuführen und es ist auf dieser Grundlage dann eine neue Offenlage zur Stellungnahme vorzunehmen. 8 Die vorliegende artenschutzrechtliche Be- Zurückweisung trachtung wird von der Fachbehörde als ausreichend angesehen. Die Stadtverwaltung sieht daher auch keinen Grund, diese gutachterliche Betrachtung zu wiederholen. Dieser Bebauungsplan wird auf Grund alter und Unabhängig davon gilt der Artenschutz und ist unzureichender Datenerhebung abgelehnt. auch bei der Durchführung der geplanten Baumaßnahme zu beachten. Regierungspräsidi- Geotechnik Die Anregungen werden als Hinweise unter Hinweise werden in den um Freiburg Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsver- Punkt 11.6 in den planungsrechtlichen Fest- Bebauungsplan aufgeLandesamt für fahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange kei- setzungen ergänzt. nommen. Geologie, Rohstoffe ne fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten und Bergbau oder von Auszügen daraus erfolgt. Sofern für das Baden-Württemberg Plangebiet ein ingenieurgeologisches Übersichtsgut- 6 Bebauungsplan HOHBERGWEG – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018) OZ Beteiligter (LGRB) 17.07.2018 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss achten, Baugrundgutachten oder geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen Aussagen im Verantwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbüros. Andernfalls empfiehlt das LGRB die Übernahme der folgenden geotechnischen Hinweise in den Bebauungsplan: Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten im Verbreitungsbereich des Badischen Bausandsteins. Dieser wird meist von quartären Lockergesteinen (Auenlehm, Verwitterungs/Umlagerungsbildung) unbekannter Mächtigkeit überlagert. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonig-schluffigen Verwitterungsbodens sowie mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Allgemeine Hinweise Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse 7 Bebauungsplan HOHBERGWEG – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018) OZ 9 Beteiligter Deutsche Telekom Technik GmbH 18.07.2018 Anregungen d. Beteiligten können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrbbw.de) entnommen werden. Des Weiteren wird auf das Geotop-Kataster, welches im Internet unter der Adresse http://lgrbbw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRBMapserver Geotop-Kataster) abgerufen werden kann, verwiesen. Im betroffenen Plangebiet sind Telekommunikationslinien der Telekom vorhanden. Diese sind aus dem beigefügten Plan ersichtlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Telekommunikationslinien in ihrem Bestand und in ihrem weiteren Betrieb gefährdet sind. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TKLinien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Zur Versorgung des neuen Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und eventuell auch außerhalb des Plangebiets erforderlich. Die Deutsche Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur unter anderem an den technischen Entwicklungen und Erfordernissen. Insgesamt werden Investitionen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der Deutschen Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber auch, dass die Deutsche Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automatische eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet. Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes nur bei Ausnutzung Stellungnahme Beschluss Eine Abstimmung mit den Versorgungsträgern Kenntnisnahme wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens und der Erschließungsplanung rechtzeitig durch den privaten Bauherrn erfolgen. 8 Bebauungsplan HOHBERGWEG – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Sollten sich keine Koordinationsmöglichkeiten ergeben, so wird aus wirtschaftlichen Gründen eine oberirdische Verkabelung angestrebt. Diese erfüllt nach wie vor alle technischen Bedingungen der Deutschen Telekom AG. Die Herstellung der Zuführung für das Neubaugebiet lässt sich die Deutsche Telekom AG offen und ist kein Bestandteil dieser Stellungnahme. Es wird darum gebeten, folgende fachliche Festsetzung in der Planung zu berücksichtigen. In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. 10 Landratsamt Ortenaukreis Eigenbetrieb Abfallwirtschaft 26.07.2018 Der Bebauungsplan setzt öffentliche Ver- Kenntnisnahme kehrsfläche, aber keine Aufteilung und damit auch keine Gehwege fest. Im öffentlichen Straßenraum stehen ausreichende Trassen zur Verfügung. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt wird. Ergänzend wird darum gebeten, nachfolgende Punkte Die Hinweise wurden in den planungsrechtli- Die Hinweise wurden in den schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungs- chen Festsetzungen unter Punkt 11.7 aufge- im Bebauungsplan aufplan aufzunehmen: nommen. genommen. Bereitstellung der Abfallbehälter / Gelbe Säcke Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im Rahmen der kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am Rand der öffentlichen Erschließungsstraßen erfolgen. 9 Bebauungsplan HOHBERGWEG – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Abfallwirtschaftssatzung Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung im Ortenaukreis enthält die Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der jeweils geltenden Fassung. Bei Fragen steht das jeweilige Fachamt zur Verfügung. Nachverdichtung auf einer schon bebauten Fläche Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme Es ist zu begrüßen, dass mit der Nachverdichtung des nommen. schon bebauten Areals am Hohbergweg Flächenverbrauch in der freien Landschaft vermieden wird. Hoffentlich hält sich die Stadt Lahr auch bei der zukünftigen Schaffung von Wohnraum und den damit verbundenen Bebauungsplanverfahren an die neu erkennbare Prämisse „Nachverdichtung im Siedlungsbereich hat Vorrang vor Neuverbrauch von Fläche in der freien Landschaft“. Damit wird die Stadt auch der von der Landesregierung klar definierten Verpflichtung zur Minimierung von Flächenverbrauch gerecht. 11 Naturschutzbund Deutschland Ortsgruppe Lahr 26.07.2018 Amphibienleiteinrichtungen an der Grenze des Areals An der Grenze des Areals am Hohbergweg existieren Leiteinrichtungen, in die das Land BadenWürttemberg (Stiftung Naturschutzfonds), die Stadt Lahr und der NABU Lahr hohe Summen investiert haben. Deshalb ist der Schutz dieser Anlagen während der gesamten Bauphase außerordentlich wichtig. Aus diesem Grund kann die Formulierung auf Seite 3 der planungsrechtlichen Festsetzungen, dass die Leitfunktion während der Bauphase nicht erheblich gestört werden darf, nicht akzeptiert werden. Die Leiteinrichtung darf während der gesamten Bauzeit in keiner Weise in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang wird auch eindringlich Die Festsetzung zur Amphibienleiteinrichtung Die Anregungen wurunter Punkt 7.1 in den planungsrechtlichen den im Bebauungsplan Festsetzungen wurde geändert. Die Formulie- ergänzt. rung lautet nun wie folgt: „Es ist sicherzustellen, dass die Leitfunktion auch während der Bauphase uneingeschränkt erhalten bleibt und nicht gestört wird….Während der gesamten Baumaßnahme ist die Leiteinrichtung regelmäßig zu kontrollieren.“ Weiterhin wurde in den planungsrechtlichen Festsetzungen unter Punkt 7.1 folgender Abschnitt ergänzt. „Vor Baubeginn ist eine Beweissicherung durchzuführen. Nach Ab- 10 Bebauungsplan HOHBERGWEG – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss darauf hingewiesen, dass die Leiteinrichtungen nicht schluss der Baumaßnahmen erfolgt eine gefür die Befahrung mit LKWs und Baumaschinen aus- meinsame Abnahme. Bei Bedarf kann hierzu gelegt sind. ein Sachverständiger hinzugezogen werden.“ Wenn es im Rahmen von Bautätigkeit während der Laichsaison der Amphibien von Februar bis Juni zu Beschädigungen an den Leiteinrichtungen käme, könnte der Laufweg der Amphibien zum See unterbrochen werden und es könnten Amphibien auf das Baugelände gelangen. Aus diesem Grund wird gefordert, dass die Leiteinrichtungen während der gesamten Bauphase von einem neutralen Fachmann regelmäßig kontrolliert und überwacht werden. Das Büro für Landschaftsökologie Laufer in Offenburg wird vorgeschlagen, da Herr Laufer anerkannter Fachmann für Amphibien ist. Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist eine Schlussbegehung durch die Bauherrschaft, Vertreter der Stadt Lahr, den neutralen Fachmann und Vertreter des NABU Lahr notwendig, um zu überprüfen, ob die Leiteinrichtungen intakt sind und ihre Funktion wie vor der Baumaßnahme erfüllen. In Anbetracht der Bedeutung der angesprochenen Problematik erhalten die Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg und die Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ortenaukreis eine Kopie dieser Stellungnahme. Im Bereich der geplanten neuen Zufahrten müssen die Leiteinrichtungen auf Kosten des Bauträgers umgebaut werden, damit sie der regelmäßigen Befahrung Stand halten. Diese Maßnahme ist ebenfalls vom neutralen Fachmann zu überwachen. Artenschutzrechtliche Betrachtung Der Bebauungsplan HOHBERGWEG wird Den Unterlagen (Seite 4 der Begründung des Bebau- gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Ver- 11 Bebauungsplan HOHBERGWEG – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss ungsplans) ist zu entnehmen, dass der zuständige Naturschutzbeauftragte nach Prüfung im Februar 2018 die Aussagen der artenschutzrechtlichen Betrachtung (aus dem Jahr 2015) weiterhin für zutreffend hält. Sollte sein Urteil auf einer Geländebegehung im Februar 2018 beruhen, wäre es naturschutzfachlich nicht haltbar, da sich die Reptilien und andere Kleintiere zu diesem Zeitpunkt noch in der Winterruhe befinden. Noch problematischer wäre eine Beurteilung vom Schreibtisch aus. Es ist durchaus denkbar, dass Reptilien, z.B. Zauneidechsen, von Osten her auf das Gelände gewandert sind, da es in diesem Bereich keinen Amphibienzaun gibt. Eine aktuelle artenschutzrechtliche Überprüfung des Geländes (zur Sommerzeit!) wird für dringend erforderlich gehalten. fahren aufgestellt. Bei der Anwendung des Den Forderungen wird beschleunigten Verfahrens ist keine förmliche nicht entsprochen. Umweltprüfung durchzuführen. Trotzdem werden abwägungserhebliche Umweltbelange ermittelt, bewertet und bei der Abwägung berücksichtigt. Gemäß §13a (2) Nr. 1 BauGB gelten Eingriffe in Natur und Landschaft, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dementsprechend besteht gemäß §1a (3) Satz 6 BauGB keine Ausgleichspflicht. Die Bewertung der Schutzgüter „Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume“, „Boden“, „Wasser“, „Luft“, „Klima“, „Landschaftsbild/Erholung“ sowie „FFH/Vogelschutzgebiete“ ergab, dass diese nicht in erheblicher oder unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Der Bebauungsplan trägt dem Gebot der Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen vor allem durch die Festsetzungen zur Begrenzung der Versiegelung, zur Begrünung von nicht bebauunten Flächen, zur Neupflanzung von Einzelbäumen und –sträuchern und zum Erhalt von Einzelbäumen Rechnung. Jagdgebiet von Fledermäusen Durch die geplante zusätzliche Bebauung wird das Jagdgebiet von Fledermäusen beeinträchtigt, ohne dass im Bebauungsplan ein Ausgleich vorgesehen wäre. Das Gebiet wird im Verbund mit dem Flächenhaften Naturdenkmal (Erklärung: Hohbergsee) intensiv von Fledermäusen genutzt. Deshalb ist das Anbringen von mindestens 10 Fledermauskästen als kompensatorischer Ausgleich für den Wegfall der Die vorliegende artenschutzrechtliche Betrachtung wird von der Fachbehörde als ausreichend angesehen. Die Stadtverwaltung sieht daher auch keinen Grund, diese gutachterliche Betrachtung zu wiederholen. Unabhängig davon gilt der Artenschutz und ist auch bei der Durchführung der geplanten Baumaßnahme zu beachten. 12 Bebauungsplan HOHBERGWEG – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Jagdfläche und die Veränderung der Lebensraumbedingungen erforderlich. Es ist befremdlich, dass das Fachbüro diese Notwendigkeit nicht sieht. 12 13 Erhalt des Baumbestandes und Neupflanzung von Bäumen Die Festsetzungen zum Erhalt der Bäume und zu Neupflanzungen werden begrüßt. Da der Eigentümer durch das Fällen von drei alten Bäumen in der Vergangenheit bereits Fakten geschaffen hat, sollte er unbedingt nochmals auf die Pflicht zur Erhaltung der alten Bäume laut Planunterlagen hingewiesen werden. Darüber hinaus kommt der Kontrolle durch die Stadt eine wichtige Funktion zu. Dies gilt für den Bestandsschutz der alten Bäume, für das Pflanzgebot neuer Bäume und für die Durchgrünung mit Sträuchern etc. Da sich der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (siehe Begründung Ziffer 1.4), ist der Flächennutzungsplan nach § 13a (2) Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen. Hierbei ist auf § 6 (5) BauGB hinzuweisen, wonach jederRegionalverband mann über den aktuellen Inhalt des FlächennutzungsSüdlicher Oberrhein plans Auskunft verlangen kann. Folglich sollte die 09.07.2018 Berichtigung des Flächennutzungsplans unverzüglich nach Rechtskraft des Bebauungsplans erfolgen. Zur Aktualisierung des Raumordnungskatasters AROK ist dem Regierungspräsidium Freiburg der berichtigte Flächennutzungsplan zuzustellen. Landratsamt Ortenaukreis Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme nommen. Es wurden nur Bäume gefällt, die nicht zum Erhalt festgesetzt sind. Die Berichtigung des Flächennutzungsplans Der Forderung wird unverzüglich nach Rechtskraft des Be- entsprochen. bauungsplans erfolgen. wird 1. Sachstand Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben auf Die Forderung Entlang des vorgesehenen Baugebietes verläuft der dem Flurstück 6006 sind keine baulichen Ver- zurückgewiesen. „Burkhardgraben“ ein in diesem Bereich verdoltes änderungen am Burghardgraben vorgesehen. wird I. Oberirdische Gewässer 13 Bebauungsplan HOHBERGWEG – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018) OZ Beteiligter 14.08.2018 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Gewässer II. Ordnung. Gemäß § 6 (2) WHG sollen Dennoch wurde die Anregung geprüft und nicht naturnah ausgebaute Gewässer in einen natur- folgendes Ergebnis festgestellt. nahen Zustand zurückgeführt werden. Mit dem Bauvorhaben soll innenstadtnaher Da ein Rückbau innerhalb der Straße nicht möglich dringend benötigter Wohnraum geschaffen ist, bietet sich ein Teil des zur Bebauung vorgesehe- werden. Die Stellung der Gebäude und die nen Geländes „Hohbergweg“ an. Lage der Baufenster sind im Bebauungsplan HOHBERGWEG so geplant, dass eine Aus2. Rechtliche Vorgaben, die im Regelfall nicht über- gewogenheit zwischen Nachverdichtung und wunden werden können Erhalt von Bestandsbäumen sowie einer zusammenhängenden Grünflache entsteht. Entlang des „Burkhardgrabens“ sind gemäß § 9 Abs. Durch den festgesetzten Waldabstand von 30 6 BauGB beidseitig Gewässerrandstreifen mit einer m im Osten und Süden wird die Bebaubarkeit Breite von mind. 5 m im Plan- und Textteil nachricht- des Grundstücks bereits eingeschränkt. Bei lich zu übernehmen und als „Gewässerrandstreifen Offenlegung und naturnahem Ausbau des gemäß § 38 WHG i. V. m. § 29 WG“ zu kennzeichnen. Burghardgrabens mit beidseitigen Gewässerrandstreifen würde diese weiter eingeIn den Gewässerrandstreifen sind gemäß § 38 Abs. 4 schränkt. Ein Erhalt der Bestandsbäume soWHG i. V. m. § 29 Abs. 2 und 3 WG verboten: wie der mittig liegenden zusammenhängen- die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenstän- den Grünfläche wäre bei gleichbleibender den, die den Wasserabfluss behindern können oder Dichte der Bebauung nicht mehr möglich. die fortgeschwemmt werden können, - die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, Eine zusätzliche Schwierigkeit stellt die Quesoweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirt- rung des Schmutzwasserkanals dar. Ankomschaftlich erforderlich sind, mend aus dem Wald müsste der Schmutz- das Entfernen von Bäumen und Sträuchern, soweit wasserkanal von dem Burghardgraben gedie Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unter- quert werden, um auf das Grundstück zu gehaltung des Gewässers, zur Pflege des Bestandes langen. oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist oder im Wald im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirt- Weiterhin verläuft parallel zur Grundstücksschaft erfolgt, grenze eine Amphibienleiteinrichtung. Diese - das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten leitet zum bedeutenden Amphibienlaichplatz Bäumen und Sträuchern, Hohbergsee nordöstlich vom Plangebiet. Die - der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, aus- Funktion der Leiteinrichtung muss uneingegenommen in und im Zusammenhang mit zugelas- schränkt beibehalten werden und darf nicht 14 Bebauungsplan HOHBERGWEG – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten senen Anlagen, Stellungnahme Beschluss gestört oder unterbrochen werden. Im Zusammenhang mit der nachrichtlichen Übernah- Um die Belastung durch Offenlegung des me des Gewässerrandstreifens ist folgender Hinweis Grabens auf dem Grundstück zu verringern, im Festsetzungsteil aufzunehmen: wurde auch eine teilweise Inanspruchnahme des angrenzenden Straßengrundstücks ge„Im „Gewässerrandstreifen“ sind gemäß § 38 Abs. 4 prüft. Bei einem teilweisen Ausbau auf der WHG i. V. m. § 29 Abs. 2 und 3 WG verboten: Straße und dem Grünstück müsste die Amphibienleiteinrichtung verlegt bzw. neu konzi1. die Ablagerung von Gegenständen, die den Was- piert werden. Würde der naturnah ausgebaute serabfluss behindern können oder die fortge- Burghardgraben gleichzeitig als Leiteinrichschwemmt werden können, tung dienen, würde eine Fehlleitung erfolgen, 2. der Umbruch von vorhandenem Grünland, da der Burghardgraben in die Schutter mün3. die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen det. Die Leitfunktion zum Hohbergsee wäre (auch gemäß LBO verfahrensfreie Vorhaben), zu somit nicht mehr gewährleistet sein. Weiterhin den sonstigen Anlagen gehören auch Auffüllungen, würden ca. 18 öffentliche Stellplätze entfallen, Terrassen, Überdachungen, Stellplätze, Lagerplät- die als Wander- und Freizeitparkplätze für das ze, Wegbefestigungen, Gartenhütten und feste Naherholungsgebiet Langenhard benötigt Zäune), werden. 4. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, 5. die Beseitigung standorttypischer Bäume und Auch eine abschnittsweise Offenlegung des Sträucher, soweit dies nicht für den Ausbau oder Grabens auf dem Grundstück, in den Bereidie Unterhaltung des Gewässers, zur Pflege des chen, die nicht überplant sind, ist kaum mögBestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich lich. Durch die Offenlegung müsste im Siedist, lungsbereich ein zusätzlicher Sandfang, mit 6. das Neuanpflanzen von nicht standorttypischen einem Flächenmaß von 10 - 20 m² gebaut Bäumen und Sträuchern.“ werden, dies hätte zur Folge, dass es bei Problemen zu Überschwemmungen im Sied(3. Rechtsgrundlagen) lungsbereich kommen könnte. 4. Fachtechnische Beurteilung Selbst bei einem Ausbau wie im nördlich angrenzenden Verlauf stellt sich die Frage nach Es wird vorgeschlagen, für die naturnahe Umgestal- der Wirtschaftlichkeit. Nördlich angrenzend tung des „Burkhardgrabens“ ein entsprechendes WR- verläuft der Burghardgraben offen, allerdings Verfahren durchzuführen und nach Ausbau den über- ohne beidseitigen Gewässerrandstreifen. Es 15 Bebauungsplan HOHBERGWEG – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten arbeitenden Bebauungsplan „HOHBERGWEG“ erneut vorzulegen. Hierbei sind dann auch die Gewässerrandstreifen und Überfahrten entsprechend zu berücksichtigen. Stellungnahme Beschluss handelt sich hierbei um ein technisches Bauwerk, das zusätzlich als Gestaltungselement dient. Es bestehen so kaum naturräumliche Vorteile. Dem vorgelegten Entwurf kann somit erst nach Um- Unter Abwägung der verschiedenen Ansprügestaltung des „Burkhardgrabens“ mit Berücksichti- che an die zur Verfügung stehenden Fläche gung der Gewässerrandstreifen zugestimmt werden. wird der Forderung nicht entsprochen. II. Grundwasserschutz (Auf die Vorgabe des Merkblattes „BAULEITPLANUNG“, Kapitel 1 wird verwiesen) Anregungen und Hinweise Weil nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass in dem Baugebiet Hangdruckwasser auftritt oder durch andere schädliche Wasseraustritte Hangrutschungen entstehen können, wird empfohlen, in dem Bebauungsplan auf diese Thematik allgemein hinzuweisen. Ein allgemeiner Hinweis zum Thema Hangdruckwasser wurde in den Planungsrechtlichen Festsetzungen unter Punkt 11.5 aufgenommen. Der Hinweis wurde im Bebauungsplan aufgenommen. Wenn es darüber hinaus diesbezüglich einer besonderen entwässerungstechnischen Berücksichtigung bedarf, ist dies in den Erläuterungen zum Bebauungsplan in dem Kapitel „Entwässerungssystem“ konkret aufzuzeigen. Außerdem wird empfohlen, das Baugebiet hinsichtlich einer evtl. Stauwassergefährdung zu überprüfen bzw. zu bewerten. Diesbezüglich können die Bodenkarten des Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) verwendet werden. III. Abwasserentsorgung/Oberflächenentwässerung 16 Bebauungsplan HOHBERGWEG – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme 1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Da wie zuvor beschrieben der naturnahe Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden wer- Ausbau des Burghardgraben nicht erfolgen den können kann, werden die Festsetzungen zum Entwässerungssystem und zur Rückhaltung von 1.1 Art der Vorgabe anfallendem Niederschlagswasser beibehalGemäß Antragsunterlagen soll das anfallende Nieder- ten. schlagswasser des Planbereiches über Zisternen gedrosselt dem „Burkhardgraben“ zugeleitet werden. Beschluss Der Forderung wird nicht entsprochen. Auf Grund der geforderten Maßnahmen zur Umgestaltung des Gewässers, können aktuell zu den zukünftig vorliegenden hydraulischen Rahmenbedingungen noch keine Aussagen getroffen werden. Demnach ist im Rahmen der Neuvorlage des Bebauungsplanes die tatsächliche Erforderlichkeit der Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers zu überprüfen und darzulegen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die einzelnen Eckdaten zur geplanten Entwässerung nicht im Festsetzungsteil der Bebauungsplanunterlagen verankert sind. Aus Gründen der Rechtsklarheit für alle Beteiligten sind die grundlegenden Punkte zur geplanten Entwässerung konkret im Festsetzungsteil gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 14, 16, 20 BauGB zu fixieren. IV. Altlasten Im Bereich des Planungsgebietes liegen nach derzei- Der Hinweis wurde unter Punkt 11.2 in den Der Hinweis wurde im tigen Erkenntnissen keine Altlasten / Altlastverdachts- Planungsrechtlichen Festsetzungen aufge- Bebauungsplan aufgenommen. flächen vor. Dem Bebauungsplan kann aus Sicht der nommen. Altlastenbearbeitung zugestimmt werden. Nachfolgender Hinweis ist in den textlichen Teil des 17 Bebauungsplan HOHBERGWEG – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 – 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Bebauungsplanes aufzunehmen: Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und / oder Geruchsemissionen (z. B. Mineralöle, Teer ....) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen. Hinsichtlich der Themen „Wasserversorgung“ und „Bodenschutz“ sind keine Ergänzungen erforderlich. Hinweis Im Übrigen wird auf das übersandte Merkblatt „BAULEITPLANUNG" des Landratsamtes Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz – verwiesen. Der neueste Stand dieses Merkblattes ist im Internet unter: www.ortenaukreis.de zu finden. Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 18