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Beschlussvorlage (- Begründung)

                                    
                                        Stadt Lahr

23. Dezember 2019
Az.: Lö

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN
DER INNENSTADT, 3. Änderung
Begründung
A

Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) i.V. mit § 13 a BauGB

27.03.2017

Offenlegungsbeschluss

27.01.2020

Offenlage gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung
B

Begründung

1.

Allgemeines

1.1

Geltungsbereich, Lage des Plangebiets
Der
Geltungsbereich
des
einfachen
Bebauungsplanes
VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung umfasst die
gesamte Lahrer Innenstadt mit ca. 27 ha abzüglich der Teilbereiche, in denen weitere (in
der Regel qualifizierte) Bebauungspläne gelten (insgesamt ca. 5,5 ha). Gegenüber dem
bisherigen Geltungsbereich wurden im Zuge der 3. Änderung diese Teilflächen
herausgenommen, um gegebenenfalls widersprüchliche Festsetzungen zur Art der
baulichen Nutzung zu vermeiden.
Die genaue räumliche Abgrenzung mit einer Gesamtfläche von nun ca. 21,5 ha ist dem
zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen.

1.2

Anlass und Ziel der Planaufstellung
Ziel der Planänderung ist, in den festgesetzten Kern- und Mischgebieten jegliche Art von
Vergnügungsstätten auszuschließen. Dies bedeutet, dass neben den bislang schon
unzulässigen Spielhallen, Sexshops, -kinos, -shows, Pärchentreffs (Swingerclubs),
Saunabetrieben und Massagesalons zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse sowie
Stripteasevorführungen nun insbesondere auch Wettbüros ausgeschlossen werden. Für
diese Nutzung gibt es diverse Anfragen, die mit dem bisherigen Bebauungsplan nicht
abgewehrt werden konnten, da Wettbüros dieser Art zum Zeitpunkt der Planaufstellung
noch nicht existierten. Sie weisen ähnliche Auswirkungen auf wie die bislang schon
ausgeschlossenen Nutzungsarten.

Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT,
3. Änderung - Begründung
Imbisswagen und -stände sollen weiterhin unzulässig bleiben.
Ein weiteres Ziel ist die Umstellung des Bebauungsplanes auf die aktuelle Fassung der
Baunutzungsverordnung.
Gemäß § 1 (3) BauGB ist die Aufstellung (hier: Änderung) des Bebauungsplanes für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Weil dabei eindeutig die
Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gegeben sind, gelten
die Bestimmungen des § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren).
2.

PLANINHALTE
Art der baulichen Nutzung
Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Bereich der Lahrer Innenstadt war bislang,
teils in Ergänzung bestehender Bebauungspläne, im Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN U.A. IN DER INNENSTADT geregelt. Die Stadt Lahr möchte die
Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten aktualisieren und inhaltlich
ausweiten.
Hierzu wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans auf diejenigen Bereiche des
Plangebiets beschränkt, in denen keine bestehenden Pläne überlagert oder nachträglich
neue Pläne aufgestellt wurden. Der Bebauungsplan regelt in diesem Bereich wie bislang
die Art der zulässigen Nutzung als einfacher Bebauungsplan.
In allen übrigen Bereichen des bisherigen Plangebiets wird der VergnügungsstättenBebauungsplan aufgehoben. Die Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten
werden künftig unmittelbar in den dort vorhandenen Plänen erfolgen, die zu diesem
Zweck auf die aktuelle BauNVO umgestellt werden. Die Regelungen im
Vergnügungsstätten-Bebauungsplan in der aktuellen Änderungsfassung sowie den
weiteren zu ändernden Plänen im Bereich des bisherigen Geltungsbereichs sind
aufeinander abzustimmen.
Im gesamten Geltungsbereich des Vergnügungsstätten-Bebauungsplans sollen
Vergnügungsstätten aller Art, also nun auch Wettbüros, künftig nicht zulässig sein,
weshalb diese Nutzung in den jeweils ausgewiesenen Baugebieten ausgeschlossen
wird. Gleiches soll nach entsprechenden Plan-Änderungen für die jetzt aus dem
Geltungsbereich herausgenommenen Teilflächen gelten.
Der Ausschluss dient der Erhaltung der Innenstadt als Standort für Einzelhandel und als
geschäftliches Zentrum der Stadt Lahr sowie der Erhaltung der städtebaulichen Qualität
durch Abwehr einer Gebietsabwertung (Trading down-Effekt). Der jeweilige
Gebietscharakter wird erhalten, nicht nur in den vom Ausschluss erfassten
Kerngebieten, sondern auch in den als Mischgebiet ausgewiesenen Bereichen.
Soweit die neu zu regelnden Bereiche vom bereits bestehenden Ausschluss erfasst
waren, stellt die Neuregelung lediglich eine Aktualisierung des bestehenden,
weitgehenden Ausschlusses von Vergnügungsstätten dar. Insoweit ergibt sich eine nur
geringfügige zusätzliche Belastung der betroffenen Eigentümer. In denjenigen
Bereichen, in denen nach dem Bebauungsplan Vergnügungseinrichtungen zulässig
waren, ist die Beeinträchtigung der Eigentümerbelange stärker zu gewichten. In beiden
Fällen wird jedoch aus den vorstehend genannten Gründen den städtebaulichen
Zielsetzungen der Stadt der Vorrang vor den Belangen der Eigentümer eingeräumt.

2

Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT,
3. Änderung - Begründung
Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten im gesamten Bereich des bisherigen
Bebauungsplans kommt es nicht dazu, dass die Ansiedlung von Vergnügungsstätten im
gesamten Gemeindegebiet rechtlich oder faktisch ausgeschlossen würde. Vielmehr
verbleiben Standorte für diese Nutzungsart im Gemeindegebiet.
Im vorliegenden Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN
DER INNENSTADT, 3. Änderung, der bislang auf der Grundlage der BauNVO von 1977
ausweist, werden vor diesem Hintergrund und aus den genannten Gründen sämtliche
Vergnügungsstätten ausgeschlossen.
Der Ausschluss von Imbissständen und -wagen erfolgt, da das Plangebiet in der
Innenstadt der Stadt Lahr liegt. Dieser Bereich soll in seiner bisherigen Attraktivität
erhalten bleiben, Strukturveränderungen sowie einer Verdrängung klassischer Schankund Speisewirtschaften durch ein Überhandnehmen von Imbissständen und -wagen soll
entgegengewirkt werden.
Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans liegt im Bereich des bisherigen
Vergnügungsstätten-Bebauungsplans, nach dem Imbissstände und -wagen in einem
Teilbereich ausgeschlossen sind. Soweit nach dem bisherigen Bebauungsplan
entsprechende Anlagen bereits ausgeschlossen sind, soll dies beibehalten werden, so
dass sich insoweit für die betroffenen Eigentümer keine Änderung ergibt. In denjenigen
Bereichen, in denen nach den Vorgaben des Vergnügungsstätten-Bebauungsplans
Imbissstände und -wagen zulässig waren, ist die Beeinträchtigung der Eigentümerbelange durch den erstmaligen Ausschluss stärker zu gewichten. In diesen Fällen wird
jedoch den städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt der Vorrang vor den Belangen der
Eigentümer eingeräumt.
Hinsichtlich der planerischen Ausgangssituation und der verfahrensmäßigen Umsetzung
des Ausschlusses von Imbissständen und -wagen im gesamten bisherigen
Geltungsbereich des Vergnügungsstätten-Bebauungsplans wird ergänzend auf die
Ausführungen zum Ausschluss von Vergnügungsstätten verwiesen.
3.

Kosten
Außer für die jeweiligen öffentlichen Bekanntmachungen entstehen der Stadt Lahr durch
die Änderung des Bebauungsplanes keine externen Kosten.

4.

Städtebauliche Daten
Vorheriges Bebauungsplangebiet
Teilflächen mit anderen B-Plänen
Neues Bebauungsplangebiet

ca. 27,0 ha
ca. 5,5 ha
ca. 21,5 ha

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

3

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20%
80%