Beschlussvorlage (- Vorkaufsrechtssatzung)
Sitzung: Gemeinderat (1. Sitzung)
27. Januar 2020
27. Januar 2020
Satzung der Stadt Lahr über ein besonderes Vorkaufsrecht im Gebiet "Industriegebiet-West" Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juni 2000 zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 186), hat der Gemeinderat der Stadt Lahr in seiner öffentlichen Sitzung am 27. Januar 2020 folgende Satzung beschlossen: Präambel Die Vorkaufsrechtssatzung wird zur Sicherung der städtebaulichen Zielsetzungen, in diesem Gebiet einen öffentlichen Park und Ride - Parkplatz herzustellen und die Entwicklung der verbleibenden Grundstücke zu bewirken, erlassen. Mit der geplanten Unterführung der Bahngleise und der Erschließung über die Carl-Benz-Straße ist der Standort sehr gut geeignet. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB diese Satzung erlassen: §1 Vorkaufsrecht Für die im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung (§ 2) liegenden Grundstücke steht der Stadt Lahr ein besonderes Vorkaufsrecht nach der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu. §2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Lahr: Flurstück-Nr. 25869 Gemarkung Lahr Größe in m² 2.447 Nutzung Industrie- und Gewerbefläche 25870 25869/1 25872/1 25872 25879 25879/1 25880 27044/6 Lahr Lahr Lahr Lahr Lahr Lahr Lahr Lahr 528 2.712 1.858 1.199 233 1.074 643 2.650 Handel- und Dienstleistungsfläche Industrie- und Gewerbefläche Industrie- und Gewerbefläche Industrie- und Gewerbefläche Ackerland Ackerland Wohnbaufläche Handel- und Dienstleistungsfläche 27044/2 27044/8 27044/1 21980 Lahr Lahr Lahr Lahr 613 705 8.386 teilweise Handel- und Dienstleistungsfläche Handel- und Dienstleistungsfläche Ackerland Ackerland und Gartenland u.a. Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung ist im Lageplan vom 12. Dezember 2019 im Maßstab 1:2.000 dargestellt. Dieser Lageplan ist zeichnerischer Bestandteil dieser Satzung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auf die im Lageplan aufgeführten Flurstücke, die sich innerhalb der eingezeichneten roten Linie befinden. Ändern sich die Grundstücksverhältnisse- oder zuschnitte, so behält die Satzung dennoch ihre Wirksamkeit für die daraus evtl. neu gebildeten Flurstücke. §4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Anlage: - Lageplan vom 12. Dezember 2019 Lahr, Stadt Lahr DER OBERBÜRGERMEISTER Markus Ibert