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Beschlussvorlage (- Anlage 0)

                                    
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Stadt Lahr L -i

Beschlussvorlage

Drucksache Nr.: 227/2020

Datum: 25.08.2020 Az.: - 0691/Ga

Amt: 61
Gauggel
Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

16.09.2020

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Mietersheim

17.09.2020

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

28.09.2020

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kä

f^

Betreff:

rei

iritii

Rechts- und
Ordnungsamt

lig.oUotoliL

Bebauungsplan SEEPARK, 1. Änderung im Stadtteil Mietersheim
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss

Beschlussvorschlag:

1. Die Abwägung entsprechend der Beschlussvorlage vom 25. August 2020 zu
den während der Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen zum Bebauungs­
plan SEEPARK, 1. Änderung im Stadtteil Mietersheim wird beschlossen.
2. Der Bebauungsplan SEEPARK, 1. Änderung im Stadtteil Mietersheim wird in
der beigefügten Fassung vom 25. August 2020 als Satzung beschlossen.

Anlaqe(n):
- Abwägung
- Bestandsplan
- Nutzungsplan
- Gestaltungsplan
- Planungsrechtliche Festsetzungen, Begründung
- Satzung
- Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung

Bearbeitungsvermerk

Sitzungstag:

BERATUNGSERGEBNIS

□ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage)
□ mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

227/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11. Mai 2020 dem Entwurf des Bebauungs­
plans SEEPARK, 1. Änderung zugestimmt und den Beschluss zur Offenlage gefasst. Die
Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange fand vom 25.
Mai 2020 bis einschließlich 03. Juli 2020 statt.
Der Bebauungsplan SEEPARK, 1. Änderung soll die planungrechtlichen Voraussetzungen
zur Errichtung weiterer öffentlicher Stellplätze in der Nähe zum „Haus am See“ schaffen.
Die geplanten Stellplätze sollen der Zweckbestimmung und der Nutzung der Parkanlage
dienen und sind im Verhältnis zur Größe des Parks deutlich untergeordnet. Es werden ca.
40 öffentliche Stellplätze hergestellt, die sich durch ihre Gestaltung, die Lage in einer Sen­
ke und am Rand der Gesamtanlage gut in die Parkanlage einfügen.
Von den 49 angeschriebenen externen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Be­
lange gaben 5 Anregungen oder Hinweise ab. Sie betreffen die Themen Wegeverbindung,
Geotechnik sowie Natur- und Umweltschutz. Die Abwägung stellt in tabellarischer Form
den Stellungnahmen die Bewertung des Stadtplanungsamtes im Einzelnen gegenüber.
Aufgrund der Stellungnahme des Landratsamtes, Amt für Umweltschutz vom 03. Juli 2020
wurde im Juli/August 2020 eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt. Diese Prü­
fung ergab, dass aufgrund der mangelnden Strukturen im Plangebiet keine weitergehen­
den Untersuchungen der Artengruppe Vögel und Fledermäuse durchgeführt werden muss.
Weiterhin wird, aufgrund der nicht vorhandenen oder zu geringen Bestände der Nah­
rungspflanzen, keine Untersuchung der Artengruppe der Schmetterlinge notwendig. Die
für Reptilien potentiell geeigneten Habitatstrukturen und die beobachteten Eidechsen er­
fordern weitere Maßnahmen. In Abstimmung mit dem Landratsamt, Amt für Umweltschutz,
wurde folgendes Vorgehen festgelegt.
Im ersten Schritt erfolgt eine Vergrämungsmaßnahme im Bereich der zukünftigen Bau­
maßnahme. Zur Vergrämung wird der Bereich zunächst abgemäht und dann eine ca. 10
cm dicke Schicht an Hackschnitzeln deckend aufgetragen. Durch die Hackschnitzelauflage
wird die Fläche für die Eidechsen unattraktiv, insbesondere können keine im Boden lie­
genden Winterverstecke aufgesucht werden, sondern es werden hierfür Wiesenflächen
außerhalb des Eingriffsbereichs aufgesucht. Hierdurch kann ein Eintreten des Tötungstat­
bestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG mit hinreichender Sicherheit vermieden
werden.
Um den Verlust von möglichen Fortpflanzungsstätten auszugleichen und ein Eintreten des
Verbotstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu verhindern ist eine vorgezo­
gen Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) durchzuführen. Hierzu werden im angren­
zenden Wiesenbereich Sandlinsen als neue Eiablageflächen angelegt. Für jede der verlo­
ren gehenden offenen Bodenstellen im Eingriffsbereich sind als Ausgleich ca. 1 qm Sand­
linse anzulegen. Prinzipiell sind CEF-Maßnahmen vor dem Eingriff umzusetzen. Im vorlie­
genden Fall wird die Fortpflanzungsstätte erst im Frühjahr 2021 benötigt, sodass es fach­
lich vertretbar ist, die Sandlinsen im Herbst 2020 parallel zum Bauvorhaben umzusetzen.
Die durchzuführenden Maßnahmen werden nachrichtlich in den textlichen Teil des Bebau­
ungsplans übernommen.
Die weiteren Änderungen in der vorliegenden Fassung vom 25. August 2020 sind nur ge­
ringfügige redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen im Teil der nachrichtlichen Über­
nahme und Hinweise.

Drucksache 227/2020

Seite - 3 -

Aus der Bürgerschaft wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Die Verwaltung schlägt vor, die Bewertung zu den Stellungnahmen der Bürger und der
Träger öffentlicher Belange zu beschließen und den Satzungsbeschluss für den Bebau­
ungsplan SEEPARK, 1. Änderung zu fassen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt der
Bebauungsplan in Kraft.

Stefan Löhr
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis
mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den
Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 Gemeindeordnung zu entnehmen.