Beschlussvorlage (Konkretisierung des Fraktionsantrages)
Sitzung: Gemeinderat (11. Sitzung)
16. November 2020
Beschlussvorlage (Antrag der Fraktion Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei zum Thema „Beendigung von Feuerwerk“)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Konkretisierung des Fraktionsantrages)
Beschlussvorlage (Rechtsgutachten Kanzlei Geulen&Klinger)
Beschlussvorlage (Städtische Karte Denkmale Innenstadt)
16. November 2020
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Beschlussvorlage (Antrag der Fraktion Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei zum Thema „Beendigung von Feuerwerk“)
Beschlussvorlage (Rechtsgutachten Kanzlei Geulen&Klinger)Beschlussvorlage (Anlage 0)Beschlussvorlage (Städtische Karte Denkmale Innenstadt)Beschlussvorlage (Konkretisierung des Fraktionsantrages)
Fraktion „Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei“ 21. Apr. 2020 Stadtverwaltung Lahr Rathausplatz 4 D‐77963 Lahr / Schwarzwald Konkretisierung des Antrags zur Beendigung von Feuerwerk für die GR‐Sitzung am 11. Mai 2020 Mit dem Verzicht auf städtisches Feuerwerk und dem Verbot von privatem Feuerwerk steht Lahr bei weitem nicht alleine da. Selbst Großstädte, wie etwa München, streben Komplettverbote an und haben bereits jetzt schon großzügige Verbotszonen für Feuerwerk eingerichtet. Das Sprengstoffgesetz soll auf Bundesebene bis frühestens 2021 dahingehend ausgeweitet werden, dass Gemeinden Komplettverbote für Feuerwerk aussprechen können. Doch auch jetzt schon gibt es eine ganze Reihe gesetzlicher Grundlagen, die sich nicht nur für umfassende Einschränkungen von Feuerwerk heranziehen lassen, sondern diese sogar einfordern. Die EU‐Charta, das Grundgesetz, das Tierschutzgesetz und das Sprengstoffgesetz selbst können sowohl zur Untersagung von privatem, als auch zur Selbsteinschränkung von städtischem Feuerwerk herangezogen werden, um Leben, Gesundheit, Sachgüter, Tiere und Umwelt zu schützen. Deshalb fordert die Fraktion „Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei“ das Ausschöpfen der bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen sowie deren striktes Anwenden. Konkretisierter Antrag: 1.1. Die Stadt möge als positives Beispiel vorangehen und auf eigene Feuerwerke verzichten. Bei Bedarf sind alternative Veranstaltungen wie Licht‐Shows oder Musik‐Events denkbar. 1.2. Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben sind strikt anzuwenden. Sie erlauben keine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier. Sach‐ und Umweltschäden sind zu vermeiden. 1.3. Die Stadtverwaltung möge eine Karte erstellen, die aufzeigt, wo es im Stadtgebiet durch das Abbrennen von Feuerwerk zur Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachgütern kommen kann. 2 Anlagen (Auszüge aus geltenden Gesetzen; Rechtsgutachten „Geulen & Klinger“) Seite 1 von 2 Anlage 1: Auszüge aus geltenden Gesetzen Charta der Grundrechte der EU, Würde des Menschen, Art. 3 – Recht auf Unversehrtheit: 1. Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 2: (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Tierschutzgesetz, Erster Abschnitt, Grundsatz, § 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), § 20: (1) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der einzelnen Kategorien ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das folgende Lebensalter haben: Kategorie F1: 12 Jahre, Kategorie F2: 18 Jahre, Kategorie F3: 18 Jahre, Kategorie F4: 21 Jahre, Kategorie P1: 18 Jahre, Kategorie P2: 21 Jahre, Kategorie T1: 18 Jahre, Kategorie T2: 21 Jahre. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), § 23: (1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder‐ und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. (2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 … . Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (5) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 sowie Raketenmotore für die in § 1 Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen, die für Lehr‐ und Sportzwecke bestimmt sind, sowie die hierfür bestimmten Anzündmittel nur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und verwenden. In einer sportlichen oder technischen Vereinigung ist dies nur zulässig, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder selbst anwesend ist. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), § 24: (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände 1. der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und 2.der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben. Seite 2 von 2