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Beschlussvorlage (Anlage0)

                                    
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Stadt Lahr L -i

Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 22.09.2020 Az.: 922.5285

Drucksache Nr.: 258/2020

Beratungsfolge

Termin

Haupt- und Personalausschuss

05.10.2020

nichtöffentlich

Gemeinderat

19.10.2020

öffentlich

Beratung

Abstimmung

Kennung

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

i
/I
ttiimlAftllJO k

m

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

TlXXm

32>/Or>/JjÖ

Betreff:
Breitband Ortenau GmbH & Co. KG;
2. Änderung des Konsortialvertrages

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stimmt der 2. Änderung des Konsortialvertrages der Ge­
sellschafter der Breitband Ortenau GmbH & Co. KG in der Fassung der bei­
gefügten Anlage zu und ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Ge­
sellschafterversammlung der vorgeschlagenen Änderung zuzustimmen.

Anlaqe(n):
- Synopse Konsortialvertrag
- Konsortialvertrag

BERATUNGSERGEBNIS
Sitzungstag:
□ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage)
□ mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Bearbeitungsvermerk
Datum

Handzeichen

258/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.02.2017 (Beschlussvorlage Nr. 307/2016)
u.a. dem Konsortialvertrag sowie der Gründung der Breitband Ortenau GmbH & Co. KG
(BOKG) zugestimmt. Des Weiteren hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am
22.06.2020 (Beschlussvorlage Nr. 125/2020) der 1. Änderung des Konsortialvertrages
und des Gesellschaftervertrages zugestimmt.
Die Geschäftsführung hat zur nächsten Gesellschafterversammlung, welche wiederum
im Umlaufverfahren durchgeführt werden sollte, eine weitere Änderung des Konsortial­
vertrages vorgeschlagenen. Ziel des Änderungsvorschlages ist, die maximale jährliche
Betriebskostenumlage zu erhöhen. Bei der Gründung der Gesellschaft wurde eine ein­
malige Kapitaleinlage vereinbart, die 1 Euro je Einwohner betragen sollte. Als Bemes­
sungszeitpunktwählte man die Einwohnerzahl zum 31.12.2015. Diese lag zu diesem
Zeitpunkt bei 44.884 Einwohnern. Dementsprechend betrug die einmalige Kapitaleinla­
ge 44.884 Euro.
Neben der einmaligen Kapitaleinlage sollten die Kommanditisten eine laufende jährliche
Einlage in Höhe von maximal der Hälfte der einmaligen Kapitaleinlage leisten. Die lau­
fende jährliche Einlage war somit vertraglich auf 22.442 € begrenzt.
Die Geschäftsführung bittet nunmehr um eine Änderung dieser Passage des Konsorti­
alvertrages, da mit der bisherigen Regelung keine ausreichende Kostendeckung mög­
lich ist. Die Änderungsnotwendigkeit wird dabei von der Geschäftsleitung wie folgt be­
gründet:
Für den Aufbau der passiven Infrastruktur wird sowohl die Netzplanung, Baubetreuung
und Netzbau vergeben. Dennoch verbleiben bestimmte zentrale Aufgaben in der
BOKG, die abgewickelt werden müssen.
Bereits jetzt ist die BOKG mit der Abwicklung der Landesförderprojekte extrem belastet
und hat einen Rückstand von fast einem % Jahr im Bereich der Projektabrechnung.
Das Fördervolumen und Investionsvolumen ca. 1 Mio. € (2019) steigt um das 50-zig fa­
che (55 Mio. €) in 2021.
Um diese Herausforderung erfolgreich meistern zu können, müssen auch neue Kompe­
tenzen, Systeme für die Abwicklung als auch Personalkapazitäten implementiert wer­
den:
•

Kabelverwaltungssystem und die Personalkapazität zur Verwaltung der Lichtwellen­
leiter muss bereitgestellt werden. Dies war in der Vergangenheit nicht notwendig, da
man nur Leerrohrinfrastruktur aufgebaut hat.

• Abrechnungssystem für die Pacht-Abrechnung (CRM-System) an den Netzbetreiber
und die Abrechnung der Hausanschlusskosten muss implementiert werden und die
Rechnungstellung muss personell monatlich betreut werden
•

Das Durchführen der Einholung und Verwaltung der Gebäudeeigentümererklärungen
(GEE) muss erfolgen

•

Professionelles Controlling aller Baumaßnahmen und Abwicklung der Fördergelder
(Hier gibt es z.Z. keine Redundanz)

•

Man kann davon ausgehen, dass ein Mitarbeiter ein Förderprojektvolumen von 7
Mio. € bis 14 Mio. € professionell abwickeln kann.

Drucksache 258/2020

Seite - 3 -

Die Planung für Investitionen war für 2021 mit 10 Mio. € geplant und für 2022 mit 18
Mio. €. Die BOKG plant im Moment mit Investitionen von 70 Mio. € in 2021 und mit 70
Mio. € in 2022.
Es erscheint im Moment nicht möglich, die extrem hohen Fördervorhaben mit den 2
Projektmanagern qualitativ zu managen, da auch noch ca. 50 bis 60 Landesförderpro­
jekte weiter betreut werden müssen.
Auswirkung 2020
Es sind bereits vorbereitende Maßnahmen für 2021 in 2020 zu starten. Dies führt dazu,
dass die Kostendeckungseinlage in 2020 gerade noch so ausreicht.
Auswirkung 2021 / 2022
Bei der Umsetzung der angedachten und notwendigen Maßnahmen, um das Projekt
Breitband im Ortenaukreis in den geplanten Phasen voran zu bringen, würde ein Defizit
von 109 T€ in 2021 und von 190 T€ in 2022 entstehen.
Personalkonzept 2021 / 2022
Um die Projekt-Phase 1 und die weiteren Phasen umsetzen zu können, wird mit einem
minimalen Personalbedarf von 8 Personen gerechnet:
•

Projektmanager Breitband 4 Mitarbeiter

•

Projektmanager Breitband Technik 2 Mitarbeiter

•

Controlling, Abrechnung, Finanzbuchhaltung 2 Mitarbeiter

Historische Entwicklung
Der Personalstamm der BOKG war mit 2 Personen in 2018 und mit 3 Personen in 2019
ausgestattet. Die Aufgaben des Personals der BOKG hat sich wesentlich mit Landes­
förderprojekte (Mitverlegung von Leerrohrinfrastruktur) mit einem Investitionsvolumen
von ca. 1 Mio. € beschäftigt.
Personalkostenentwicklung:
Für Beratungskosten:

57 T€ (2018)
123 T€ (2018)

91 T€ (2019)
59 T€ (2019)

128 T€ (2020)
80 T€ (2020)

Ab 2021 wird die BOKG erhöhe Aufwendungen im Personal für die Abwicklung der
Bundesförderprojekte ausweisen. Weiterhin müssen technische Kompetenzen im Kon­
text mit der LWL-Verwaltung aufgebaut werden. Auch die neue Thematik Abrechnung
der Pacht muss in die Personalplanung eingeplant werden.
Personalkostenplanung:
Beratungskosten:

276 T€ (2021)
20 T€ (2021)

348 T€ (2022)
20 T€ (2022)

Es werden deutlich die Kosten für Beratungsdienstleistungen reduziert. Das zu erwar­
tende Defizit (109 T€ / 2021) und 198 T€ (2022) sollte durch eine erhöhte Kostende­
ckungseinlage finanziert.

Drucksache 258/2020

Seite - 5 -

In der Phase 1 werden in Lahr alle Kreisschulen und ein Großteil der städtischen Schu­
len erschlossen.
In Lahr gibt es aber auch weiße Flecken. Die sogenannten "weißen Flecken" sind dieje­
nigen Gebiete, die keine Breitbandversorgung von mindestens 30 Mbit/s im Download
aufweisen und in denen kein Telekommunikationsanbieter einen eigenwirtschaftlichen
Ausbau in den nächsten drei Jahren angekündigt hat.
Vorgehensweise zum flächendeckenden Ausbau:
- Markterkundung
- Ermittlung der weißen Flecken
- Darstellung der Kosten ( Kostenübernahme)
- Stellen des Bundesförderantrags
Im Haushalt der Stadt sind für die Jahre 2020 und 2021 Mittel für den Breitbandausbau
eingeplant.
Die Verwaltung empfiehlt dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

Stadtkämmerer

Synopse
Konsortialvertrag zur Breitband Ortenau GmbH & Co. KG

2. Änderung 2020

1. Änderung 2020
§3

§3

Kostentragung und Finanzierung durch
die Kommanditisten

Kostentragung und Finanzierung durch
die Kommanditisten

(1) Die mit der Gewährleistung von Errichtung und Betrieb von NGANetzen in unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises verbun­
denen Kosten, die nicht über Fördermittel Dritter oder sonstige
Einnahmen - insbesondere durch Pachteinnahmen - gedeckt
werden, tragen die Kommanditisten. Sie sind verpflichtet, ent­
sprechende Einlagen zur Gutschrift auf ihr jeweiliges Rücklagen­
konto zu leisten.
(2) Für den Fall der Wirtschaftlichkeitslückenförderung wird von
demjenigen Kommanditisten, dem das entsprechende Netz zu­
zuordnen ist, vor dem Abschluss des Netzerrichtungs- und betriebsvertrages eine Bareinlage in voller Höhe des Zuschusses
geleistet, der an das TK-Unternehmen ausbezahlt werden soll.
Die Einlage wird dem Rücklagenkonto des jeweiligen Kommandi­
tisten gutgeschrieben.
(3) Für den Fall des Betreibermodells wird von demjenigen Kom­
manditisten, dem das Netz zuzuordnen ist, eine Bareinlage in
voller Höhe oder eine Sacheinlage - gegebenenfalls in Verbin­
dung mit einer ergänzenden Bareinlage - zur Errichtung, zum
Ausbau oder zum Erhalt des dem Kommanditisten zuzuordnen­
den NGA-Netzes geleistet. Die Einlage wird dem Rücklagenkon­
to des jeweiligen Kommanditisten gutgeschrieben.
(4) Soweit eine Maßnahme nach den Absätzen 2 oder 3 Gegen­
stand eines an die KG oder an einen Kommanditisten gerichteten
bestandskräftigen Förderbescheides ist, sorgt die Gesellschaft
auf Kosten des betreffenden Kommanditisten für die Vorfinanzie­
rung des jeweiligen Förderbetrages, und/oder der zukünftig er-

(1) - (8) unverändert

Synopse
Konsortialvertrag zur Breit band Ortenau GmbH & Co. KG
warteten Pachteinnahmen (sofern förderrelevant), wenn der be­
treffende Kommanditist dies wünscht. In diesem Fall reduziert
sich die Vorfinanzierungslast des Kommanditisten nach den Ab­
sätzen 2 oder 3 entsprechend. Wird die Fördersumme in der Fol­
ge nicht direkt an die KG, sondern an den Kommanditisten aus­
bezahlt, ist dieser verpflichtet, die Zahlung unverzüglich an die
KG auszuzahlen. Entsprechendes gilt für Teilzahlungen.
(5) Die mit der Gewährleistung der Errichtung, des Ausbaus und des
Betriebs von NGA-Netzen in den unterversorgten Bereichen des
Landkreises verbundenen Kosten und die mit der Verpachtung
der NGA-Netze verbundenen Erlöse, welche jeweils einzelnen
Kommanditisten nach den vorstehenden Maßgaben zugeordenet
werden können, werden auf dem Konto Netzausbau der KG ge­
bucht.
(6) Kosten, die der KG durch die Erfüllung ihrer Aufgabe nach Abs. 1
entstehen und die nicht in den Anwendungsbereich des Abs. 2
oder des Abs. 3 fallen, werden durch Einlagen der Kommanditis­
ten gedeckt.
(7) Über die Höhe der von den Kommanditisten zur allgemeinen
Kostendeckung zu leistenden Einlagen für das jeweils laufende
Geschäftsjahr beschließt die Gesellschafterversammlung auf
Vorschlag des Aufsichtsrates.
(8) Die Höhe der Einlagenverpflichtung nach Abs. 8 beträgt maximal
die Hälfte des Festkapitalanteils des jeweiligen Kommanditisten
pro Jahr.

(8) Die Höhe der Einlagenverpflichtung nach Abs. 7 beträgt pro Jahr
maximal die Höhe des vollen Festkapitalanteils des jeweiligen
Kommanditisten pro Jahr.

Konsortialvertrag

zwischen

dem Ortenaukreis
- nachfolgend „Kreis“ genannt und
den folgenden Gemeinden und Städten:
1. Achern, Große Kreisstadt,
2. Appenweier, Stadt,
3. ...
- nachfolgend „Gemernden“ genannt - Kreis und Gemeinden nachfolgend gemeinsam oder allein
auch „Gesellschafter“, „Kommanditisten“ oder „Vertragspartner" genannt -

1

Inhalt
P r ä a m b e 1..........................................................................................................................3
§ 1

Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft in der Rechtsform einer
GmbH & Co. KG........................................................................................................... 5

§2

Aufgabe, Förderrecht und Kostenzuordnung................................................................5

§3

Kostentragung und Finanzierung durch die Kommanditisten....................................... 7

§4

Beihilfenrecht................................................................................................................. 8

§5

Wirtschaftsplanung......... ...................................................................... i....................9

§6

Netzübernahme und nachwirkende Netzüberlassungspflicht....................................... 9

§7

Übertragung von Anteilen an der KG.......................................................................... 10

§8

Eintritt weiterer Gesellschafter.....................................................................................10

§9

Loyalität, Förderungspflicht.................................................

§10

Laufzeit und Beendigung des Vertrages..................................................................... 11

§11

Schlussbestimmungen............ .................................................................................... 12

11

2

Präambel

Eine flächendeckend leistungsstarke und nachhaltige Telekommunikationsinfrastruktur ist die
Grundlage für eine moderne Informationsgesellschaft. Eine gute informationstechnische
Anbindung ist ein wichtiger Faktor sowohl für die Wirtschaftskraft einer Region als auch für
die Lebensqualität ihrer Einwohner.
Gegenwärtig besteht im Ortenaukreis eine solche Telekommunikationsinfrastruktur nicht. Der
Landkreis

ist

unterversorgt.

in

weiten

Eine

Bereichen

mit

Markterkundung

breitbandigen
hat

ergeben,

Informationsdienstleistungen
dass

kein

privates

Telekommunikationsunternehmen in absehbarer Zeit einen hinreichenden Breitbandausbau
im Kreisgebiet plant.
Vor diesem Hintergrund haben sich der Landkreis sowie die kreisangehörigen Gemeinden
und Städte in Wahrnehmung ihrer kommunalen Infrastrukturverantwortung zum Ziel gesetzt,
in den unterversorgen Bereichen des Kreisgebiets ein nachhaltiges sowie zukunfts- und
hochleistungsfähiges Breitbandnetz (NGA-Netz) zu errichten und dessen dauerhaften
Betrieb zu gewährleisten. Hierzu gründen sie eine gemeinsame Breitbandgesellschaft in der
Form einer Einheitsgesellschaft mit der Firma „Breitband Ortenau GmbH & Co. KG“ - kurz:
KG.

1.

Aufgabe der KG

Öffentliche Aufgabe der KG ist es, zu gewährleisten, dass in den untervorsorgten Gebieten
des Ortenaukreises flächendeckend ein NGA-Netz effizient und technologieneutral errichtet
sowie dauerhaft betrieben wird.

2.

Aufgabenerfüllung und Finanzierung

Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können die KG und ihre Kommanditisten alle geeigneten
Maßnahmen ergreifen und jederzeit Alternativen prüfen. Insbesondere können Sie das
Betreibermodell und/oder das Modell zur Förderung bestehender Wirtschaftlichkeitslücken
umsetzen.

3

Wenn und soweit das Betreibermodell zur Anwendung kommen wird, werden die
Kommanditisten in der KG ein Breitbandnetz - Backbone-Netz (überörtliches Verbindungs­
und Anbindungsnetz) sowie örtliche Access-Netze (Verteiler- und Kundennetze auf
Ortsebene) - aufbauen. Im Rahmen des rechtlich Zulässigen wird die KG dieses
Breitbandnetz möglichst an einen Netzbetreiber zum dauerhaft gesicherten Netzbetrieb in
dessen Namen und auf dessen Rechnung verpachten.
Die mit der Errichtung, dem Ausbau und dem Erhalt des Backbone-Netzes verbundenen
Kosten sowie die mit der Verpachtung des Backbone-Netzes verbundenen Einnahmen
werden dem Landkreis zugeordnet. Für den Fall der Auflösung der KG sowie für den Fall des
Ausscheidens des Landkreises aus der KG geht das Backbone-Netz unentgeltlich in das
Eigentum des Landkreises über.
Die mit der Errichtung, dem Ausbau und dem Erhalt eines Access-Netzes verbundenen
Kosten sowie die mit der Verpachtung eines Access-Netzes verbundenen Einnahmen
werden im Rahmen der Ergebnisverteilung der KG der jeweiligen Belegenheitsgemeinde
zugeordnet. Für den Fall der Auflösung der KG sowie für den Fall des Ausscheidens einer
Gemeinde aus der KG geht das ihr zugeordnete Access-Netz unentgeltlich gegen Minderung
des Rücklagenkontos in das Eigentum dieser Belegenheitsgemeinde über.
Fördermittel, welche die KG erhalten wird, werden - soweit dies möglich ist - entsprechend
den vorgenannten Maßgaben modell-, fördergebiets- und ggfs, netzscharf kostensenkend
berücksichtigt.

3.

Kommunales Unternehmen

Die KG ist ein Unternehmen, das ausschließlich dem Landkreis sowie kreisangehörigen
Gemeinden und Städten gehört - somit vollständig in kommunaler Hand ist. In jedem Fall
werden die Kommunen dauerhaft über eine qualifizierte gesellschaftsrechtliche Mehrheit in
der KG verfügen. Innerhalb der KG trägt jeder Kommanditist dauerhaft die finanzielle
Verantwortung für die ihm zuzuordnende Breitbandinfrastruktur grundsätzlich alleine.
Die Vertragspartner bekennen sich zu dieser strategischen Ausrichtung der Gesellschaft. Sie
werden die in diesem Vertrag formulierten Ziele und die damit verbundenen Aufgaben nach
besten Kräften, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie der förderrechtlichen
Bestimmungen, verfolgen und erfüllen.

4

Die Vertragspartner werden alle zwischen ihnen abzuschließenden Verträge im Lichte dieses
Konsortialvertrages

auslegen

und

anwenden.

Dies

gilt

insbesondere

für

den

Gesellschaftsvertrag der KG.

§1

Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft
in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG

(1)

Der Kreis hat als alleiniger Gesellschafter eine GmbH mit einem Stammkapital von
Euro 25.000,00 gegründet und mit der Firma „Breitband Ortenau Verwaltungs-GmbH”
versehen („Verwaltungs-GmbH”). Der Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs-GmbH
ist diesem Konsortialvertrag als Anlage 1 beigefügt.

(2)

Die Verwaltungs-GmbH wird als Komplementärin mit dem Kreis und den Gemeinden
als alleinigen Kommanditisten im Wege einer Bargründung eine Gesellschaft in der
Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit der Firma „Breitband Ortenau GmbH & Co.
KG“ („KG“) gründen. Der Gesellschaftsvertrag der KG ist diesem Konsortialvertrag
als Anlage 2 beigefügt.

§ 2 Aufgabe, Förderrecht und Kostenzuordnung
(1)

Öffentlicher Zweck der KG ist es, in Wahrnehmung kommunaler Infrastruk­
turverantwortung flächendeckend die effektive und technologieneutrale Errichtung
sowie den dauerhaften Betrieb nachhaltig zukunfts- und hochleistungsfähiger
Breitbandnetze (NGA-Netze) in unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises, in
denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau unwirtschaftlich ist, zu gewährleisten. Hierzu
wird langfristig ein flächendeckender Ausbau einer FTTB- (fiber to the building) oder
gleichwertigen Infrastruktur angestrebt, soweit dies wirtschaftlich vertretbar und
rechtlich zulässig ist. Vorbereitungen für diesen Ausbau sollen unter den zuvor
genannten Gesichtspunkten bei allen Zwischenschritten berücksichtigt werden. Die
Gesellschaft wird die NGA-Netze aber nicht selbst betreiben.

(2)

Zur Finanzierung der Aufgabe nach Abs. 1 wird die KG den jeweils bestehenden
förderrechtlichen Rahmen optimal ausnutzen. Hierzu werden die Kommanditisten

5

nach besten Kräften mit der KG - insbesondere mit deren Geschäftsführung - sowie
untereinander außer- und innerhalb KG zu deren Gunsten Zusammenarbeiten.
(3)

Über Zeitpunkt sowie Art und Weise der konkreten informationstechnischen
Erschließung

eines

Gemeindegebietes

werden

sich

die

jeweilige

Belegenheitsgemeinde sowie die KG im Vorhinein abstimmen.
(4)

Wenn und soweit das Betreibermodell zur Anwendung kommen wird, baut die KG ein
NGA-Netz auf - Backbone-Netz (überörtliches Verbindungs- und Anbindungsnetz)
sowie örtliche Access-Netze (Verteiler- und Kundennetze auf Ortsebene) - und
verpachtet dieses an einen Netzbetreiber zum dauerhaft gesicherten Netzbetrieb in
dessen Namen und auf dessen Rechnung. Die KG muss nicht Eigentümerin der
Netzanlagen sein; sie kann und soll diese auf anderem Weg - etwa im Wege der
Pacht - beschaffen, soweit dies konkret möglich und wirtschaftlich günstiger ist.

(5)

Wenn und soweit das Modell zur Förderung von Wirtschaftlichkeitslücken zur
Anwendung kommen wird, schreibt die KG den Auf-/Ausbau der erforderlichen
Infrastruktur

und

den

Netzbetrieb

gemeinsam

aus,

um

das

Telekommunikationsunternehmen zu ermitteln, das den wirtschaftlichsten Aufbau und
Betrieb ermöglichen wird.

Hierbei wird insbesondere die Höhe des geltend

gemachten Förderbedarfs, d.h. die Wirtschaftlichkeitslücke, maßgeblich sein.
(6)

Die im Betreibermodell mit der Errichtung, dem Ausbau und dem Erhalt des
Backbone-Netzes verbundenen

Kosten sowie die mit der Verpachtung des

Backbone-Netzes verbundenen Einnahmen werden dem Landkreis zugeordnet. Die
mit der Errichtung, dem Ausbau und dem Erhalt eines Access-Netzes verbundenen
Kosten sowie die mit seiner Verpachtung verbundenen Einnahmen werden der
jeweiligen

Belegenheitsgemeinde

zugeordnet.

Bei

der

Ausgestaltung

der

Pachtzinsformel ist darauf zu achten, dass eine möglichst transparente und einfache
Zuordnung der Pachteinnahmen nach den Vorgaben der Sätze 1 und 2 möglich ist.
Fördermittel, welche die KG zur Umsetzung des Betreibermodells erhält, werden soweit dies möglich ist - entsprechend den vorgenannten Maßgaben netz- und
fördergebietsscharf kostensenkend berücksichtigt.
(7)

Die

im

Wirtschaftlichkeitslückenmodell

notwendige

Förderung

eines

TK-

Unternehmens wird derjenigen Gemeinde oder denjenigen Gemeinden zugeordnet,
in deren Gemeindegebiet oder Gemeindegebieten die geförderten Projektgebiete
liegen. Werden als Ergebnis einer Ausschreibung mehrere Projektgebiete in den
Gebieten

mehrerer Gemeinden oder ein

Gemeindegrenzen

überschreitendes
6

Projektgebiet erschlossen, so werden die mit der Förderung nach Satz 1
verbundenen Kosten nach dem Verursacherprinzip auf die beteiligten Gemeinden
verteilt. Fördermittel, welche die KG für die Förderung nach Satz 1 erhält, werden soweit dies möglich ist - entsprechend der vom Fördermittelgeber geförderten
Kostenpositionen auf die beteiligten Gemeinden verteilt.

§3
(1)

Kostentragung und Finanzierung durch die Kommanditisten

Die mit der Gewährleistung von Errichtung und Betrieb von NGA-Netzen in
unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises verbundenen Kosten, die nicht über
Fördermittel Dritter oder sonstige Einnahmen - insbesondere durch Pachteinnahmen
- gedeckt werden, tragen die Kommanditisten. Sie sind verpflichtet, entsprechende
Einlagen zur Gutschrift auf ihr jeweiliges Rücklagenkonto zu leisten.

(2)

Für

den

Fall

der

Wirtschaftlichkeitslückenförderung

wird

von

demjenigen

Kommanditisten, dem das entsprechende Netz zuzuordnen ist, vor dem Abschluss
des Netzerrichtungs- und -betriebsvertrages eine Bareinlage in voller Flöhe des
Zuschusses geleistet, der an das TK-Unternehmen ausbezahlt werden soll. Die
Einlage wird dem Rücklagenkonto des jeweiligen Kommanditisten gutgeschrieben.
(3)

Für den Fall des Betreibermodells wird von demjenigen Kommanditisten, dem das
Netz zuzuordnen ist, eine Bareinlage in voller Höhe oder eine Sacheinlage gegebenenfalls in Verbindung mit einer ergänzenden Bareinlage - zur Errichtung,
zum Ausbau oder zum Erhalt des dem Kommanditisten zuzuordnenden NGA-Netzes
geleistet. Die Einlage wird dem Rücklagenkonto des jeweiligen Kommanditisten
gutgeschrieben.

(4)

Soweit eine Maßnahme nach den Absätzen 2 oder 3 Gegenstand eines an die KG
oder an einen Kommanditisten gerichteten bestandskräftigen Förderbescheides ist,
sorgt die Gesellschaft auf Kosten des betreffenden Kommanditisten für die
Vorfinanzierung des jeweiligen Förderbetrages und/oder der zukünftig erwarteten
Pachteinnahmen (sofern förderrelevant), wenn der betreffende Kommanditist dies
wünscht. In diesem Fall reduziert sich die Vorfinanzierungslast des Kommanditisten
nach den Absätzen 2 oder 3 entsprechend. Wird die Fördersumme in der Folge nicht
direkt an die KG, sondern an den Kommanditisten ausbezahlt, ist dieser verpflichtet,
die Zahlung unverzüglich an die KG auszuzahlen.

Entsprechendes gilt für

Teilzahlungen.
7

(5)

Die mit der Gewährleistung der Errichtung, des Ausbaus und des Betriebs von NGANetzeh in den unterversorgten Bereichen des Landkreises verbundenen Kosten und
die mit der Verpachtung der NGA-Netze verbundenen Erlöse, welche jeweils
einzelnen Kommanditisten nach den vorstehenden Maßgaben zugeordenet werden
können, werden auf dem Konto Netzausbau der KG gebucht.

(6)

Kosten, die der KG durch die Erfüllung ihrer Aufgabe nach Abs. 1 entstehen und die
nicht in den Anwendungsbereich des Abs. 2 oder des Abs. 3 fallen, werden durch
Einlagen der Kommanditisten gedeckt.

(7)

Über die Höhe der von den Kommanditisten zur allgemeinen Kostendeckung zu
leistenden

Einlagen

für das jeweils

laufende

Geschäftsjahr beschließt die

Gesellschafterversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.
(8)

Die Höhe der Einlagenverpflichtung nach Abs. 7 beträgt pro Jahr maximal die Höhe
des vollen Festkapitalanteils des jeweiligen Kommanditisten.

§4
(1)

Beihilfenrecht

Die mit der Gewährleistung von Errichtung und Betrieb von NGA-Netzen in
unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises verbundenen Kosten, die nicht über
Fördermittel Dritter oder sonstige Einnahmen - insbesondere Pachteinnahmen gedeckt werden, tragen die Kommanditisten im Wege von Einlagen in die
Gesellschaft.

(2)

Bei der Kostendeckung durch die Kommanditisten - entweder durch Einlagen
auf der Grundlage der individuellen Zuordnung konkreter Netze bzw. Netzteile oder
durch Einlagen zur allgemeinen Kostendeckung - kann es sich um Beihilfen nach Art.
107 AEUV handeln.

(3)

Um die Unionsrechtskonformität dieser Kostentragung durch die Kommanditisten zu
gewährleisten, wird die KG bei den Kommanditisten jeweils den Erlass des als
Anlage 3 diesem Konsortialvertrag beigefügten Betrauungsaktes beantragen.

8

§ 5 Wirtschaftsplanung
(1)

Die

Verwaltungs-GmbH

stellt

in

ihrer

Funktion

als

Komplementärin

und

Geschäftsführerin der KG den Wirtschaftsplan der KG auf.
(2)

Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen, die mit
der jährlichen Aufstellung des Wirtschaftsplanes nach Abs. 1 aktualisiert wird.

§6
(1)

Netzübernahme und nachwirkende Netzüberlassungspflicht

Im Fall der Auflösung der KG ist jeder Kommanditist berechtigt und verpflichtet, das
ihm zugeordnete Netz unentgeltlich gegen Belastung seines Rücklagenkontos zu
übernehmen.

(2)

Abs. 1 gilt nach Maßgabe der folgenden Regelungen entsprechend für jeden Fall des
Ausscheidens eines Kommanditisten aus der KG: Solange und soweit das einem aus
der Gesellschaft ausscheidenden Kommanditisten zugeordnete Netz an ein TKUnternehmen insbesondere zum Netzbetrieb auf der Grundlage einer vor dem
Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft zwischen der Gesellschaft
und dem TK-Unternehmen geschlossenen Vereinbarung überlassen ist, hat der
ausscheidende Kommanditist sein Netz der Gesellschaft unentgeltlich zur Erfüllung
dieser vertraglichen Vereinbarung mit dem TK-Unternehmen zur Verfügung zu
stellen. Der ausscheidende Kommanditist hat alles zu tun und alles zu unterlassen,
was mit Blick auf das ihm zugeordnete Netz zu einer ordnungsgemäßen
Vertragserfüllung

durch

die

Gesellschaft

gegenüber

dem

TK-Unternehmen

erforderlich ist. Die besonderen Regelungen des Gesellschaftsvertrages der KG (vgl.
Anlage 2) in seiner Fassung im Zeitpunkt des Ausscheidens des Kommanditisten aus
der KG zur Zuordnung der Netze, zur Tragung der Netzkosten und zur Verteilung der
Netzerträge gelten in entsprechender Anwendung zwischen der Gesellschaft und
dem ausgeschiedenen Kommanditisten bis zum Ende der von der Gesellschaft mit
dem TK-Unternehmen abgeschlossenen Vereinbarung fort. Unbeschadet der Geltung
dieser Regelungen sollen die Gesellschaft und der ausscheidende Kommanditist vor
seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft in einer zwischen ihnen zu schließenden
vertraglichen Vereinbarung diese Regelungen konkretisierende und gegebenenfalls
besondere Bestimmungen treffen, die mit dem Ausscheiden des Kommanditisten aus
der Gesellschaft in Kraft treten.

9

§7
(1)

Eine

Übertragung von Anteilen an der KG

Übertragung

von

Anteilen

an

der

KG

ist

nur

zulässig,

wenn

die

Voraussetzungen hierfür nach dem Gesellschaftsvertrag der KG (vgl. Anlage 2) in
seiner jeweils geltenden Fassung vorliegen und der Erwerber der Anteile anstelle des
Veräußernden in diesen Konsortialvertrag eintritt.
(2)

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ohne die
Übertragung aller Anteile des jeweiligen Vertragspartners an der KG ist nicht
zulässig.

§8
(1)

Eintritt weiterer Gesellschafter

Die KG ist offen für den Eintritt weiterer kreisangehöriger Gemeinden und Städte. Für
die Ausgestaltung des mit dem oder den eintrittswilligen Kommunen zu schließenden
Aufnahmevertrages gelten die nachfolgend genannten Eckpunkte.

(2)

Das Festkapital der KG gemäß § 3 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages (vgl. Anlage
2) in seiner im Zeitpunkt vor dem Eintritt geltenden Fassung wird um die doppelte
Zahl der Einwohner der eintrittswilligen Kommune in Euro erhöht. Stichtag für die
Bestimmung der Einwohnerzahl der eintrittswilligen Kommune ist der 31.12. des dem
Eintritt

vorangehenden

vorletzten

Kalenderjahres.

Maßgeblich

ist

die

vom

Statistischen Landesamt Baden-Württemberg mitgeteilte Einwohnerzahl.
(3)

Ausschließlich

die

eintrittswillige

Kommune

und

der

Kreis

tragen

die

Festkapitalerhöhung nach Abs. 2 jeweils in halber Höhe.
(4)

Der nachträgliche Eintritt in die KG setzt weiter voraus, dass die eintrittswillige
Kommune im Zeitpunkt ihres Eintritts ein Aufgeld an die KG bezahlt. Dieses Aufgeld
umfasst die jährlichen Einlagen nach § 4 des Gesellschaftsvertrages der KG (Anlage
2), die die Kommune geleistet hätte, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Gründung der
KG Kommanditistin geworden wäre. Dabei ist diese Summe insgesamt rückwirkend
mit 2% per anno ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem die KG gegründet worden
ist. Das Aufgeld ist dem Rücklagenkonto des eingetretenen Kommanditisten
gutzuschreiben.

(5)

Mit ihrem Eintritt in die KG muss die Kommune zugleich Vertragspartnerin dieses
Vertrages werden.
10

§9

Loyalität, Förderungspflicht

(1)

Die Vertragspartner werden diesen Vertrag loyal und partnerschaftlich erfüllen.

(2)

Die Vertragspartner sind insbesondere verpflichtet, als Kommanditisten der KG deren
Gesellschaftszweck zu fördern. Zur positiven Entwicklung der KG haben sie
nachhaltig nach Kräften beizutragen. Sie sind der Gesellschaft zur Treue verpflichtet.

§ 10 Laufzeit und Beendigung des Vertrages
(1)

Dieser Vertrag tritt mit seiner Uriterzeichnung in Kraft.

(2)

Kein Vertragspartner kann diesen Vertrag vor Ablauf von zwanzig Jahren nach
seinem Inkrafttreten kündigen oder durch einseitige Erklärung für sich beenden. Auch
danach kann ein Vertragspartner so lange er als Kommanditist an der KG beteiligt ist,
diesen Vertrag nicht kündigen oder durch einseitige Erklärung für sich beenden. Das
Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt
unberührt.

(3)

Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts nach dem vorstehenden Absatz
2 Satz 2 gilt jedoch maximal für 25 Jahre nach Abschluss dieses Vertrages. Danach
kann eine Kündigung schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres erfolgen.

(4)

Falls und soweit die Gesellschaftsverträge oder sonstige im Zusammenhang mit
diesem Vertrag stehende Verträge die im vorliegenden Vertrag getroffenen
Vereinbarungen nicht enthalten, gelten die Vereinbarungen dieses Vertrages
dennoch im Verhältnis der Vertragspartner als bindend. Bei Widersprüchen zwischen
dem vorliegenden Vertrag und den Gesellschaftsverträgen oder sonstigen im
Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Verträgen gehen die Bestimmungen
dieses Vertrages vor, sofern dies rechtlich zulässig ist.

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§11 Schlussbestimmungen
(1)

Die Vertragspartner verpflichten sich hiermit, sofern rechtlich zulässig und tatsächlich
möglich, sämtliche zum Vollzug des vorliegenden Vertrages sowie seiner Anlagen
notwendigen Handlungen vorzunehmen, insbesondere Erklärungen abzugeben und
zu veranlassen, dass hierfür erforderliche Gesellschafterbeschlüsse oder Beschlüsse
der Geschäftsführung gefasst oder Weisungen erteilt werden.

(2)

Änderungen oder Ergänzungen dieses Konsortialvertrages und seiner Anlagen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit durch das Gesetz oder durch
die zu ändernde Anlage selbst nicht zwingend eine andere Form vorgeschrieben ist.
Dies gilt auch für eine Aufhebung oder Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
Entsprechendes gilt für Erklärungen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder
seinen Anlagen abzugeben sind.

(3)

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder eine oder mehrere
künftig in ihn aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Entsprechendes gilt soweit dieser Vertrag eine Regelungslücke
enthalten oder eine solche künftig entstehen sollte. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll dann
jeweils eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die
Gesellschafter gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder
Lückenhaftigkeit gekannt hätten.

(4)

Die Vertragspartner verpflichten sich zur Anpassung dieses Vertrages und seiner
Anlagen

an

die jeweils

Kommunalrechts,

soweit

geltenden
nicht

zwingenden

zwingende

gesetzlichen

Vorgaben

gesellschaftsrechtliche

des

Regelungen

entgegenstehen.
(5)

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der KG.

Anlagenverzeichnis:
Anlage 1:

Gesellschaftsvertrag der Breitband Ortenau Verwaltungs-GmbH

Anlage 2:

Gesellschaftsvertrag der Breitband Ortenau GmbH & Co. KG

Anlage 3:

Betrauungsakt
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