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Beschlussvorlage (Anlage 0)

                                    
                                        r-

Stadt Lahr L -J

Beschlussvorlage
Datum: 05.10.2020 Az.: 968.4

Amt: 202
Singler

1

Drucksache Nr.: 269/2020

Abstimmung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Haupt- und Personalausschuss

30.11.2020

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

14.12.2020

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

1

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

KämptSrei

Rechts- und
Ordnunqsamt

/2iO JcUAb*
Betreff:
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über
die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veran­
stalten von Pferde- oder Sportwetten in Wettbüros (Wettbürosteuersat­
zung)

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung
der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung der Vergnü­
gungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwet­
ten in Wettbüros (Wettbürosteuersatzung).

Anlaqe(n):
Änderung Wettbürosteuersatzung Synopse
Wettbürosteuersatzung - Änderungssatzung

BERATUNGSERGEBNIS
□ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag
□

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

Sitzungstag:
□ abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 269/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.06.2018 (Beschlussvorlage Nr.
24/2018) beschlossen, für das Vermitteln und/oder Veranstalten von Sport- oder
Pferdewetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettschei­
nen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen, ab dem 01.07.2018 Ver­
gnügungssteuer zu erheben. Gegen die auf Basis der beschlossenen Vergnügungs­
steuersatzung erlassenen Vergnügungssteuerbescheide wurden zunächst mehrere
Widersprüche und in der Folge auch eine Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg
erhoben. Darüber hinaus wurde auch eine Normenkontrollklage vor dem Verwal­
tungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) eingelegt.
Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, wird klarstellend folgende Änderung vorge­
schlagen:
„Das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwetten in Einrichtungen
(Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals oder
Ähnliches) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen, un­
terliegt der Vergnügungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.“
Damit soll klargestellt werden, dass als Handlung schon entweder das Vermitteln
oder das Veranstalten von entweder Pferde- oder Sportwetten vom Steuermaßstab
erfasst sein soll.
Die Verwaltung empfiehlt aus Gründen der Rechtssicherheit die Klarstellung der Sat­
zung rückwirkend bezüglich der Formulierung des Steuergegenstandes. Des Weite­
ren schlägt die Verwaltung vor, in § 4 klarstellend auf die Brutto-Wetteinsätze abzu­
stellen.

Synopse
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung
der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veran­
stalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros
(Wettbürosteuersatzung)

§1

Steuergegenstand

Das Vermitteln und/oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in
Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen
(auch an Terminals oder Ähnliches) auch das Mitverfolgen der Wetter­
eignisse auf. Monitoren ermöglichen, unterliegt der Vergnügungssteuer
nach den Vorschriften dieser Satzung.

§2

§1

§2

§4

Steuersatz

Der Steuersatz beträgt 3 % der Wetteinsätze.

Steuerschuldner

unverändert

Bemessungsgrundlage

Für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in
Wettbüros wird die Vergnügungssteuer nach den im Wettbüro erzielten
Wetteinsätzen erhoben.

Steuergegenstand

Das Vermitteln und/oder Veranstalten von Pferde- tmdoder Sportwet­
ten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wett­
scheinen (auch an Terminals oder Ähnliches) auch das Mitverfolgen
der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen, unterliegt der Vergnü­
gungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros. Werden Wettbüros
von mehreren gemeinschaftlich betrieben, so sind diese Gesamt­
schuldner.

§3

Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung
der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veran­
stalten von Pferde- oder Sportwetten in Wettbüros
(Wettbürosteuersatzung)
Änderungssatzung

§3

Bemessungsgrundlage

unverändert

§4

Steuersatz

Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde­
oder Sportwetten nach § 1 beträgt 3 % des Brutto-Wetteinsatzes.

Synopse
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
§5

Entstehung und Beendigung der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme des Betriebs des
Wettbüros. Sie endet mit der Einstellung des Betriebs des Wettbü­
ros.

§5

Entstehung und Beendigung der Steuerpflicht

unverändert

(2) Abweichend von Abs. 1 beginnt die Steuerpflicht bei Wettbüros,
die am 01.07.2018 bereits betrieben werden, am 01.07.2018.

§6

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuerschuld

(1) Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat.

§6

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuerschuld

unverändert

(2) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats.

§7

Festsetzung und Fälligkeit

Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

§7
unverändert

Festsetzung und Fälligkeit

Synopse
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
§8

§8

Anzeigepflichten

(1) Alle am 01.01.2018 bestehenden Wettbüros im Sinne von § 1 sind
der Stadt Lahr bis 31.07.2018 vom Betreiber des Wettbüros anzuzeigen.
(2) Wird ein Wettbüro im Sinne von § 1 nach dem 01.07.2018 eröffnet,
ist dies der Stadt Lahr bis zum 15. des auf den Monat der Eröff­
nung folgenden Monats anzuzeigen.
(3) Stellt der Betreiber eines Wettbüros im Sinne von § 1 den Betrieb
des Wettbüros ein, ist dies der Stadt Lahr bis zum 15. des auf den
Monat der Einstellung folgenden Monats anzuzeigen.
(4) Die Anzeige nach Absatz 1 und 2 muss folgende Angaben enthal­
ten:
- Anschrift des Wettbüros
- Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros
- Name und Anschrift des Betreibers des Wettbüros
- Konzessionsnehmer im Sinne von Artikel 1 § 4a Abs. 4 Erster.
Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücks­
spielwesen in Deutschland (Konzessionsnehmer)
- Angaben darüber, ob und ggf. welche Wetteinsätze neben den
Wetteinsätzen für den Konzessionsnehmer erzielt werden sol­
len.
(5) Die Anzeige nach Absatz 3 muss folgende Angaben enthalten:
- Anschrift des Wettbüros
- Name und Anschrift des Betreibers des Wettbüros
- Zeitpunkt der Einstellung des Vermittelns oder Veranstaltens
von Pferde- und Sportwetten
- Gegebenenfalls Name und Anschrift des zukünftigen Wettbüro­
betreibers

unverändert

Anzeigepflichten

Synopse
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
§9

§9

Steuererklärung

Steuererklärung

unverändert
(1) Der Steuerschuldner hat der Stadt Lahr bis zum 10. Tag nach Ab­
lauf eines jeden Kalendervierteljahres für jeden Kalendermonat, in
dem Steuerpflicht besteht, geeignete Unterlagen vorzulegen, aus
denen sich die erzielten Wetteinsätze dieses Kalendermonats er­
geben.
Geeignete Unterlagen sind z. B. die monatlichen Abrechnungen
zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Konzessionsnehmer im
Sinne von § 2 sowie Bankauszüge des Steuerpflichtigen, aus de­
nen die Zahlungen des Konzessionsnehmers an den Steuerpflich­
tigen hervorgehen. Werden beim Steuerpflichtigen neben den
Wetteinsätzen für den Konzessionsnehmer weitere Wetteinsätze
erzielt, sind auch diese Wetteinsätze der Stadt Lahr je Kalender­
monat mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen.
(2) Werden der Stadt Lahr keine, unrichtige oder unvollständige Un­
terlagen im Sinne von Abs. 1 vorgelegt, werden die Wetteinsätze
geschätzt.

§ 10

§ 10

Steueraufsicht, Betretungsrecht

(1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die Bediensteten der Stadt
Lahr berechtigt Wettbüros zu betreten.
(2) Die Steuerschuldner (§ 2) und die von ihnen beauftragten Perso­
nen haben auf Verlangen der Bediensteten der Stadt Lahr Auf­
zeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen
vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen.

unverändert

Steueraufsicht, Betretungsrecht

Synopse
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
§11

§11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunal­
abgabengesetz Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig

Ordnungswidrigkeiten

unverändert

a) den Anzeigepflichten nach § 8 nicht nachkommt,
b) den Meldepflichten nach § 10 nicht nachkommt,
c) trotz Aufforderung nach § 10 Abs. 2 keine Aufzeichnungen, Bü­
cher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorlegt sowie
die notwendigen Auskünfte nicht erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00
€ geahndet werden.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Bekanntgabe in Kraft.
Vergnügungssteuer nach dieser Satzung wird ab dem 01.07.2018 erhoben.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 1. Januar 2020 in Kraft.

SATZUNG
zur Änderung der

Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald
über die Erhebung der Vergnügungssteuer
auf das Vermitteln oder Veranstalten
von Pferde- oder Sportwetten in Wettbüros
(Wettbürosteuersatzung)
Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat aufgrund § 4 der Gemeindeord­
nung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 581,
ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. 2017,
S. 99, 100) und der §§ 2, 8 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes in der
Fassung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, S. 206), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 23. Februar 2017 (GBl. 2017, S. 99, 100) am XX.XX.2020 folgende Satzung
beschlossen:

Artikel 1
Änderung
1.

§ 1 Steuergegenstand - wird wie folgt neu gefasst:
Das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwetten in Einrichtungen
(Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals oder
Ähnliches) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen,
unterliegt der Vergnügungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

2.

§ 4 Steuersatz - wird wie folgt neu gefasst:
Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwet­
ten nach § 1 beträgt 3 % des Brutto-Wetteinsatzes.

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend am 1. Januar 2020 in Kraft.

Lahr/Schwarzwald, den XX.XX.2020

Der Oberbürgermeister

(Markus Ibert)