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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwetten in Wettbüros…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 05.10.2020 Az.: 968.4

Drucksache Nr.: 269/2020

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

30.11.2020

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

14.12.2020

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über
die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwetten in Wettbüros (Wettbürosteuersatzung)

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung
der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwetten in Wettbüros (Wettbürosteuersatzung).

Anlage(n):
Änderung Wettbürosteuersatzung Synopse
Wettbürosteuersatzung - Änderungssatzung
Anlage 0

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 269/2020

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.06.2018 (Beschlussvorlage Nr.
24/2018) beschlossen, für das Vermitteln und/oder Veranstalten von Sport- oder
Pferdewetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen, ab dem 01.07.2018 Vergnügungssteuer zu erheben. Gegen die auf Basis der beschlossenen Vergnügungssteuersatzung erlassenen Vergnügungssteuerbescheide wurden zunächst mehrere
Widersprüche und in der Folge auch eine Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg
erhoben. Darüber hinaus wurde auch eine Normenkontrollklage vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) eingelegt.
Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, wird klarstellend folgende Änderung vorgeschlagen:
„Das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwetten in Einrichtungen
(Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals oder
Ähnliches) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen, unterliegt der Vergnügungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.“
Damit soll klargestellt werden, dass als Handlung schon entweder das Vermitteln
oder das Veranstalten von entweder Pferde- oder Sportwetten vom Steuermaßstab
erfasst sein soll.
Die Verwaltung empfiehlt aus Gründen der Rechtssicherheit die Klarstellung der Satzung rückwirkend bezüglich der Formulierung des Steuergegenstandes. Des Weiteren schlägt die Verwaltung vor, in § 4 klarstellend auf die Brutto-Wetteinsätze abzustellen.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer