SATZUNG
zur Änderung der
Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald
über die Erhebung der Vergnügungssteuer
auf das Vermitteln oder Veranstalten
von Pferde- oder Sportwetten in Wettbüros
(Wettbürosteuersatzung)
Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 581,
ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. 2017,
S. 99, 100) und der §§ 2, 8 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes in der
Fassung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, S. 206), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 23. Februar 2017 (GBl. 2017, S. 99, 100) am XX.XX.2020 folgende Satzung
beschlossen:
Artikel 1
Änderung
1. § 1 Steuergegenstand - wird wie folgt neu gefasst:
Das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwetten in Einrichtungen
(Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals oder
Ähnliches) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen,
unterliegt der Vergnügungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
2. § 4 Steuersatz – wird wie folgt neu gefasst:
Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwetten nach § 1 beträgt 3 % des Brutto-Wetteinsatzes.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend am 1. Januar 2020 in Kraft.
Lahr/Schwarzwald, den XX.XX.2020
Der Oberbürgermeister
(Markus Ibert)