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Beschlussvorlage (Synopse Änderung Hauptsatzung)

                                    
                                        
Hauptsatzung der großen Kreisstadt
Lahr/Schwarzwald
Hauptsatzung
der großen Kreisstadt
Lahr/Schwarzwald

Hauptsatzung
der großen Kreisstadt
Lahr/Schwarzwald

vom 25.09.2006
i.d.F. der Änderungssatzung vom 22.07.2019

vom 25.09.2006
i.d.F. der Änderungssatzung vom 14.12.2020

Bereinigte Fassung

Bereinigte Fassung

Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat
aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg in der Fassung vom
24.07.2000 (GBL. S. 581), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19.12.2000 (GBL. S. 745) und vom
28.05.2003 (GBL. S. 271), folgende Satzung am
25.09.2006 beschlossen, die durch Beschluss
vom 27.11.2006, 23.10.2017 und 22.07.2019
geändert worden ist.

Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat
aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg in der Fassung vom
24.07.2000 (GBl. S. 581, 582 ber. S. 698), zuletzt
geändert durch Art. 3 G zur Änd. wahlrechtl.
Vorschriften vom 15.10.2020 (GBl. S. 910)
folgende Satzung am 25.09.2006 beschlossen,
die durch Beschluss vom 27.11.2006,
23.10.2017, 22.07.2019 und 14.12.2020 geändert
worden ist.

I. Verfassung und Organe

I. Verfassung und Organe

§1
Verfassungsform

§1
Verfassungsform

(1) Verwaltungsorgane der Stadt sind der
Gemeinderat und der Oberbürgermeister
oder die Oberbürgermeisterin Gemeinderatsverfassung.

(1) Verwaltungsorgane der Stadt sind der
Gemeinderat und der Oberbürgermeister
oder die Oberbürgermeisterin Gemeinderatsverfassung.

(2) In den Stadtteilen Hugsweier,
Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel,
Mietersheim, Reichenbach und Sulz werden
Verwaltungsaufgaben vom Ortschaftsrat und
vom Ortsvorsteher oder von der
Ortsvorsteherin wahrgenommen.

(2) In den Stadtteilen Hugsweier,
Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel,
Mietersheim, Reichenbach und Sulz werden
Verwaltungsaufgaben vom Ortschaftsrat und
vom Ortsvorsteher oder von der
Ortsvorsteherin wahrgenommen.

(3) In der Stadt Lahr werden in den Stadtteilen
Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach,
Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach
und Sulz Ortschaften gem. §§ 67 ff der
Gemeindeordnung i. V. mit der Vereinbarung
zwischen der Stadt Lahr und den Gemeinden
Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach,
Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach
und Sulz über die Eingliederung dieser
Gemeinden in die Stadt eingerichtet.

(3) In der Stadt Lahr werden in den Stadtteilen
Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach,
Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach
und Sulz Ortschaften gem. §§ 67 ff der
Gemeindeordnung i. V. mit der Vereinbarung
zwischen der Stadt Lahr und den Gemeinden
Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach,
Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach
und Sulz über die Eingliederung dieser
Gemeinden in die Stadt eingerichtet.

(4) Der Ortschaft Kuhbach werden im Rahmen
einer Neuabgrenzung gemäß § 68 GemO die
Flurstücke Nr. 6151/1 und 3, 4 - 11, 13, 15 17, 6169, 6169/1 und 2, 6171/1, 6172, 6173/1
- 3 und 5 des Bereichs Breitmatten der
Gemarkung Lahr zugeordnet.

(4) Der Ortschaft Kuhbach werden im Rahmen
einer Neuabgrenzung gemäß § 68 GemO die
Flurstücke Nr. 6151/1 und 3, 4 - 11, 13, 15 17, 6169, 6169/1 und 2, 6171/1, 6172, 6173/1
- 3 und 5 des Bereichs Breitmatten der
Gemarkung Lahr zugeordnet.

§2
Gemeinderat

§2
Gemeinderat

Der Gemeinderat besteht aus dem
Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin

Der Gemeinderat besteht aus dem
Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin


Hauptsatzung der großen Kreisstadt
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als Vorsitzendem oder als Vorsitzende und der
gesetzlich bestimmten Zahl ehrenamtlicher
Mitglieder. Die ehrenamtlichen Mitglieder führen
die Bezeichnung "Stadtrat" bzw. "Stadträtin" (§ 25
Abs. 1 GemO).

als Vorsitzendem oder als Vorsitzende und der
gesetzlich bestimmten Zahl ehrenamtlicher
Mitglieder. Die ehrenamtlichen Mitglieder führen
die Bezeichnung "Stadtrat" bzw. "Stadträtin" (§ 25
Abs. 1 GemO).

§3
Ältestenrat

§3
Ältestenrat

Der Gemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den
Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der
Verhandlungen des Gemeinderats berät. Den
Vorsitz im Ältestenrat führt der Oberbürgermeister
oder die Oberbürgermeisterin.

Der Gemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den
Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der
Verhandlungen des Gemeinderats berät. Den
Vorsitz im Ältestenrat führt der Oberbürgermeister
oder die Oberbürgermeisterin.

§4
Beschließende Ausschüsse

§4
Beschließende Ausschüsse

(1) Aufgrund des § 39 GemO werden folgende
beschließende Ausschüsse gebildet:
1. Haupt- und Personalausschuss
2. Technischer Ausschuss

(1) Aufgrund des § 39 GemO werden folgende
beschließende Ausschüsse gebildet:
1. Haupt- und Personalausschuss
2. Technischer Ausschuss

(2) Den Vorsitz in den beschließenden
Ausschüssen führt der Oberbürgermeister
oder die Oberbürgermeisterin.

(2) Den Vorsitz in den beschließenden
Ausschüssen führt der Oberbürgermeister
oder die Oberbürgermeisterin.

(3) Den in Absatz 1 genannten Ausschüssen
gehören neben dem Vorsitzenden oder der
Vorsitzenden als weitere Mitglieder an:

(3) Den in Absatz 1 genannten Ausschüssen
gehören neben dem Vorsitzenden oder der
Vorsitzenden als weitere Mitglieder an:

1. Haupt- und Personalausschuss: 14
Mitglieder des Gemeinderats,

1. Haupt- und Personalausschuss: 14
Mitglieder des Gemeinderats,

2. Technischer Ausschuss: 14
Mitglieder des Gemeinderats, bei
Umlegungen je eine
bausachverständige Person mit
Erfahrungen in der Bauleitplanung
und eine Person der
Vermessungsbeamtenschaft der
örtlich zuständigen
Vermessungsbehörde oder eine
Person der örtlich zugelassenen
Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurschaft als
beratendes Mitglied.

2. Technischer Ausschuss: 14
Mitglieder des Gemeinderats, bei
Umlegungen je eine
bausachverständige Person mit
Erfahrungen in der Bauleitplanung
und eine Person der
Vermessungsbeamtenschaft der
örtlich zuständigen
Vermessungsbehörde oder eine
Person der örtlich zugelassenen
Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurschaft als
beratendes Mitglied.

(4) Die Stellvertretungen der weiteren Mitglieder
nach Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2
Satz 1 bestellt der Gemeinderat aus seiner
Mitte.

(4) Die Stellvertretungen der weiteren Mitglieder
nach Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2
Satz 1 bestellt der Gemeinderat aus seiner
Mitte.

§5
Stellvertretung für den Oberbürgermeister
oder die Oberbürgermeisterin

§5
Stellvertretung für den Oberbürgermeister
oder die Oberbürgermeisterin

(1) Zur Vertretung des Oberbürgermeisters oder
der Oberbürgermeisterin werden zwei

(1) Zur Vertretung des Oberbürgermeisters oder
der Oberbürgermeisterin werden zwei


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hauptamtliche Beigeordnete mit der
Amtsbezeichnung „Bürgermeister" oder
„Bürgermeisterin“ bestellt. Der oder die Erste
Beigeordnete ist die ständige allgemeine
Vertretung des Oberbürgermeisters oder der
Oberbürgermeisterin.
(2) Die Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen
vertreten den Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin ständig in seinem oder
ihrem Geschäftsbereich.

hauptamtliche Beigeordnete mit der
Amtsbezeichnung „Bürgermeister" oder
„Bürgermeisterin“ bestellt. Der oder die Erste
Beigeordnete ist die ständige allgemeine
Vertretung des Oberbürgermeisters oder der
Oberbürgermeisterin.
(2) Die Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen
vertreten den Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin ständig in seinem oder
ihrem Geschäftsbereich.

II. Zuständigkeit der Organe

II. Zuständigkeit der Organe

§6
Gemeinderat

§6
Gemeinderat

Der Gemeinderat entscheidet über alle
Angelegenheiten, soweit nicht der
Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
kraft Gesetzes zuständig ist, oder der
Gemeinderat nicht bestimmte Angelegenheiten
den beschließenden Ausschüssen, dem
Oberbürgermeisteramt oder den Ortschaftsräten
übertragen hat.

Der Gemeinderat entscheidet über alle
Angelegenheiten, soweit nicht der
Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin
kraft Gesetzes zuständig ist, oder der
Gemeinderat nicht bestimmte Angelegenheiten
den beschließenden Ausschüssen, dem
Oberbürgermeisteramt oder den Ortschaftsräten
übertragen hat.

§7
Allgemeine Bestimmung für beschließende
Ausschüsse

§7
Allgemeine Bestimmung für beschließende
Ausschüsse

(1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden
im Rahmen ihrer Zuständigkeit an Stelle des
Gemeinderats selbständig, sofern nicht der
Gemeinderat von der Möglichkeit des
Absatzes 3 Gebrauch macht.

(1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden
im Rahmen ihrer Zuständigkeit an Stelle des
Gemeinderats selbständig, sofern nicht der
Gemeinderat von der Möglichkeit des
Absatzes 3 Gebrauch macht.

(2) Den beschließenden Ausschüssen sollen
innerhalb ihres Aufgabengebietes die
Angelegenheiten zur Vorberatung
zugewiesen werden, deren Entscheidung
dem Gemeinderat vorbehalten ist. Anträge,
die nicht vorberaten worden sind, sind auf
Antrag des oder der Vorsitzenden, einer
Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder
des Gemeinderats den zuständigen
beschließenden Ausschüssen zur
Vorberatung zu überweisen.

(2) Den beschließenden Ausschüssen sollen
innerhalb ihres Aufgabengebietes die
Angelegenheiten zur Vorberatung
zugewiesen werden, deren Entscheidung
dem Gemeinderat vorbehalten ist. Anträge,
die nicht vorberaten worden sind, sind auf
Antrag des oder der Vorsitzenden, einer
Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder
des Gemeinderats den zuständigen
beschließenden Ausschüssen zur
Vorberatung zu überweisen.

(3) Der Gemeinderat kann den beschließenden
Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall
Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an
sich ziehen und Beschlüsse der
beschließenden Ausschüsse, solange sie
noch nicht vollzogen sind, ändern oder
aufheben.

(3) Der Gemeinderat kann den beschließenden
Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall
Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an
sich ziehen und Beschlüsse der
beschließenden Ausschüsse, solange sie
noch nicht vollzogen sind, ändern oder
aufheben.

(4) Ein Viertel aller Mitglieder eines
beschließenden Ausschusses kann dem
Gemeinderat eine Angelegenheit zur
Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für
die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist.

(4) Ein Viertel aller Mitglieder eines
beschließenden Ausschusses kann dem
Gemeinderat eine Angelegenheit zur
Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für
die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist.


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§8
Zuständigkeit in Zweifelsfällen

§8
Zuständigkeit in Zweifelsfällen

(1) Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist
anzunehmen, wenn Zweifel bestehen, ob die
Behandlung einer Angelegenheit zur
Zuständigkeit des Gemeinderats oder eines
Ausschusses gehört.

(1) Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist
anzunehmen, wenn Zweifel bestehen, ob die
Behandlung einer Angelegenheit zur
Zuständigkeit des Gemeinderats oder eines
Ausschusses gehört.

(2) Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss zuständig
ist, so ist die Zuständigkeit des Haupt- und
Personalausschusses anzunehmen.

(2) Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss zuständig
ist, so ist die Zuständigkeit des Haupt- und
Personalausschusses anzunehmen.

(3) Widersprechen sich die noch nicht
vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse,
so hat der Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin den Vollzug der
Beschlüsse auszusetzen und die
Entscheidung des Gemeinderats
herbeizuführen.

(3) Widersprechen sich die noch nicht
vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse,
so hat der Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin den Vollzug der
Beschlüsse auszusetzen und die
Entscheidung des Gemeinderats
herbeizuführen.

§9
Haupt- und Personalausschuss

§9
Haupt- und Personalausschuss

(1) Die Zuständigkeit des Haupt- und
Personalausschusses umfasst folgende
Aufgabengebiete:
1.
2.
3.
4.
5.
6.

7.
8.
9.
10.
11.

Allgemeine Verwaltung,
Finanzangelegenheiten und
Abgabenerhebung,
Personalangelegenheiten,
Sicherheits- und
Ordnungsverwaltung,
Rechtsangelegenheiten,
Städtische Unternehmen und
Unternehmensbeteiligungen
einschließlich Eigenbetriebe und
Zweckverbände,
Rechnungsprüfung,
Stiftungen,
Konversionsangelegenheiten,
Öffentlicher
Personennahverkehr,
Märkte.

(2) Zur selbständigen Erledigung werden diesem
Ausschuss unabhängig von den
Aufgabengebieten nach Absatz 1 übertragen,
soweit nicht der Technische Ausschuss nach
§ 10 Absatz 2 zuständig ist:
1.

Vollzug des Haushaltsplanes bei
Ausgaben von mehr als Euro
125.000,-- bis Euro 300.000,--, mit
Ausnahme von Ausgaben, zu denen
die Stadt gesetzlich oder vertraglich
verpflichtet ist und Ausgaben des
täglichen Bedarfs (Energie -,
sonstige Bewirtschaftungskosten und
dergl.).

(1) Die Zuständigkeit des Haupt- und
Personalausschusses umfasst folgende
Aufgabengebiete:
1.
2.
3.
4.
5.
6.

7.
8.
9.
10.
11.

Allgemeine Verwaltung,
Finanzangelegenheiten und
Abgabenerhebung,
Personalangelegenheiten,
Sicherheits- und
Ordnungsverwaltung,
Rechtsangelegenheiten,
Städtische Unternehmen und
Unternehmensbeteiligungen
einschließlich Eigenbetriebe und
Zweckverbände,
Rechnungsprüfung,
Stiftungen,
Konversionsangelegenheiten,
Öffentlicher
Personennahverkehr,
Märkte.

(2) Zur selbständigen Erledigung werden diesem
Ausschuss unabhängig von den
Aufgabengebieten nach Absatz 1 übertragen,
soweit nicht der Technische Ausschuss nach
§ 10 Absatz 2 zuständig ist:
1.

Vollzug des Haushaltsplanes bei
Ausgaben von mehr als Euro
125.000,-- bis Euro 300.000,--, mit
Ausnahme von Ausgaben, zu denen
die Stadt gesetzlich oder vertraglich
verpflichtet ist und Ausgaben des
täglichen Bedarfs (Energie -,
sonstige Bewirtschaftungskosten und
dergl.).


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2.

Bewilligung von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben des
Haushaltsplanes von mehr als Euro
40.000,-- bis Euro 100.000,--

2.

Bewilligung von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben des
Haushaltsplanes von mehr als Euro
40.000,-- bis Euro 100.000,--

3.

Genehmigung zur Erweiterung von
Aufträgen, wenn die Erweiterung im
Einzelfall mehr als Euro 30.000,-- bis
Euro 150.000,-- beträgt,

3.

Genehmigung zur Erweiterung von
Aufträgen, wenn die Erweiterung im
Einzelfall mehr als Euro 30.000,-- bis
Euro 150.000,-- beträgt,

4.

Veräußerung von beweglichem
Vermögen mit einem Wert von mehr
als Euro 25.000,-- bis Euro 100.000,-,

4.

Veräußerung von beweglichem
Vermögen mit einem Wert von mehr
als Euro 25.000,-- bis Euro 100.000,-,

5.

Abschluss von Miet-, Pacht- und
Leasingverträgen über bewegliche
Vermögensgegenstände mit einer
Jahresmiete oder Jahrespacht von
über Euro 10.000,--,

5.

Abschluss von Miet-, Pacht- und
Leasingverträgen über bewegliche
Vermögensgegenstände mit einer
Jahresmiete oder Jahrespacht von
über Euro 10.000,--,

6.

Erlass und Niederschlagung von
Forderungen, wenn der erlassene/
niedergeschlagene Betrag mehr als
Euro 10.000,-- bis Euro 100.000,--,
bei befristeter Niederschlagung mehr
als Euro 25.000,-- bis zu Euro
100.000,-- beträgt,

6.

Erlass und Niederschlagung von
Forderungen, wenn der erlassene/
niedergeschlagene Betrag mehr als
Euro 10.000,-- bis Euro 100.000,--,
bei befristeter Niederschlagung mehr
als Euro 25.000,-- bis zu Euro
100.000,-- beträgt,

7.

Stundung von Forderungen mit
einem Betrag von mehr als Euro
100.000,-- für die Dauer bis zu 12
Monaten, im Übrigen mit einem
Betrag von mehr als Euro 25.000,-,

7.

Stundung von Forderungen mit
einem Betrag von mehr als Euro
100.000,-- für die Dauer bis zu 12
Monaten, im Übrigen mit einem
Betrag von mehr als Euro 25.000,-,

8.

Abschluss von gerichtlichen und
außergerichtlichen Vergleichen,
sofern der Wert des Nachgebens
mehr als Euro 25.000,-- bis Euro
100.000,-- beträgt,

8.

Abschluss von gerichtlichen und
außergerichtlichen Vergleichen,
sofern der Wert des Nachgebens
mehr als Euro 25.000,-- bis Euro
100.000,-- beträgt,

9.

Entscheidung über Widersprüche,
Einleitung gerichtlicher Verfahren
oder Betritt zu gerichtlichen
Verfahren und Einlegung von
Rechtsmitteln bei
Rechtsstreitigkeiten, bei einem
Streitwert von mehr als Euro
50.000,-- bis Euro 150.000,--,

9.

Entscheidung über Widersprüche,
Einleitung gerichtlicher Verfahren
oder Betritt zu gerichtlichen
Verfahren und Einlegung von
Rechtsmitteln bei
Rechtsstreitigkeiten, bei einem
Streitwert von mehr als Euro
50.000,-- bis Euro 150.000,--,

10. Gewährung von Zuschüssen an
Verbände, Vereine und dergl. sowie
Privatpersonen und andere Dritte
von mehr als Euro 5.000,-- bis Euro
25.000,-

10. Gewährung von Zuschüssen an
Verbände, Vereine und dergl. sowie
Privatpersonen und andere Dritte
von mehr als Euro 5.000,-- bis Euro
25.000,-

11. Beitritt zu Vereinen, Verbänden und
dergl. mit einem
Jahresmitgliedsbeitrag von mehr als
Euro 1000,-- bis zu Euro 7.500,--,

11. Beitritt zu Vereinen, Verbänden und
dergl. mit einem
Jahresmitgliedsbeitrag von mehr als
Euro 1000,-- bis zu Euro 7.500,--,


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12. Gewährung von Ausfallgarantien und
Übernahme von Bürgschaften bis zu
Euro 75.000,-- mit Ausnahme von
gesetzlich vorgeschriebenen
Bürgschaften im Rahmen des
sozialen Wohnungsbaus,

12. Gewährung von Ausfallgarantien und
Übernahme von Bürgschaften bis zu
Euro 75.000,-- mit Ausnahme von
gesetzlich vorgeschriebenen
Bürgschaften im Rahmen des
sozialen Wohnungsbaus,

13. Annahme und Vermittlung von
Spenden, Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen im Sinne
von § 78 Absatz 4 der
Gemeindeordnung,

13. Annahme und Vermittlung von
Spenden, Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen im Sinne
von § 78 Absatz 4 der
Gemeindeordnung,

14. Weisungen an die Vertretung der
Stadt in
Gesellschaftsversammlungen oder
vergleichbaren Organen
privatrechtlicher oder wirtschaftlicher
Unternehmen, an denen die Stadt
unmittelbar mit mehr als 25 von
Hundert oder mittelbar mit mehr als
50 von Hundert beteiligt ist, in
folgenden Angelegenheiten:

14. Weisungen an die Vertretung der
Stadt in
Gesellschaftsversammlungen oder
vergleichbaren Organen
privatrechtlicher oder wirtschaftlicher
Unternehmen, an denen die Stadt
unmittelbar mit mehr als 25 von
Hundert oder mittelbar mit mehr als
50 von Hundert beteiligt ist, in
folgenden Angelegenheiten:

a)

b)
c)
d)

e)
f)

g)
h)

Feststellung des
Jahresabschlusses und
Entlastung der Organe des
Unternehmens,
Bestellung der Abschlussprüfer
und Abschlussprüferinnen,
Ernennung und Abberufung von
Liquidatoren,
Geltendmachung von
Ersatzansprüchen gegen
Mitglieder des Aufsichtsrats
oder des entsprechenden
Organs des Unternehmens,
Festlegung der strategischen
Ziele des Unternehmens,
Angelegenheiten von
besonderer oder
grundsätzlicher Bedeutung,
insbesondere solche
Angelegenheiten, die für die
Stadt unmittelbar raum- oder
entwicklungsbedeutsam sind
oder das wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Wohl ihrer
Einwohner und Einwohnerinnen
nachhaltig berühren,
Einziehung von
Geschäftsanteilen,
Ausübung der Rechte als
Gesellschafter bei der
Entsendung/beim Vorschlag
von Aufsichtsratsmitgliedern
und bei der Wahl von
Mitgliedern von
Leitungsorganen bei
wesentlichen

a)

b)
c)
d)

e)
f)

g)
h)

Feststellung des
Jahresabschlusses und
Entlastung der Organe des
Unternehmens,
Bestellung der Abschlussprüfer
und Abschlussprüferinnen,
Ernennung und Abberufung von
Liquidatoren,
Geltendmachung von
Ersatzansprüchen gegen
Mitglieder des Aufsichtsrats
oder des entsprechenden
Organs des Unternehmens,
Festlegung der strategischen
Ziele des Unternehmens,
Angelegenheiten von
besonderer oder
grundsätzlicher Bedeutung,
insbesondere solche
Angelegenheiten, die für die
Stadt unmittelbar raum- oder
entwicklungsbedeutsam sind
oder das wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Wohl ihrer
Einwohner und Einwohnerinnen
nachhaltig berühren,
Einziehung von
Geschäftsanteilen,
Ausübung der Rechte als
Gesellschafter bei der
Entsendung/beim Vorschlag
von Aufsichtsratsmitgliedern
und bei der Wahl von
Mitgliedern von
Leitungsorganen bei
wesentlichen


Hauptsatzung der großen Kreisstadt
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Unterbeteiligungen,

Unterbeteiligungen,

15. Einstellung, Ernennung und
Beförderung von Beamten oder
Beamtinnen der Laufbahn des
gehobenen Dienstes bis zur
Besoldungsgruppe A 12 mit
Ausnahme von Einstellungen
und Ernennungen bei leitenden
Gemeindebediensteten,

15. Einstellung, Ernennung und
Beförderung von Beamten oder
Beamtinnen der Laufbahn des
gehobenen Dienstes bis zur
Besoldungsgruppe A 12 mit
Ausnahme von Einstellungen
und Ernennungen bei leitenden
Gemeindebediensteten,

16. Einstellung, Eingruppierung und
Entlassung von Beschäftigten
der Entgeltgruppen EG 11 bis 13
und S 14 bis 16 mit Ausnahme
von Einstellungen und
Entlassungen bei leitenden
Gemeindebediensteten,

16. Einstellung, Eingruppierung und
Entlassung von Beschäftigten
der Entgeltgruppen EG 11 bis 13
und S 14 bis 16 mit Ausnahme
von Einstellungen und
Entlassungen bei leitenden
Gemeindebediensteten,

17. Entscheidung über die
Zurruhesetzung auf Antrag von
Beamten oder Beamtinnen des
höheren Dienstes.

17. Entscheidung über die
Zurruhesetzung auf Antrag von
Beamten oder Beamtinnen des
höheren Dienstes.

§ 10
Technischer Ausschuss

§ 10
Technischer Ausschuss

(1) Die Zuständigkeit des Technischen
Ausschusses umfasst folgende
Aufgabengebiete:
1. Städtebau, Stadtplanung und
Stadtentwicklung,
2. Regional-, Raum- und Fachplanung,
3. Bauverwaltung,
4. Gebäudemanagement,
5. Tiefbau einschließlich Straßenreinigung,
Straßenbeleuchtung, Stadtentwässerung
und Gewässerunterhaltung,
6. öffentliche Grünflächen einschließlich
Sport- und Spielplätze und Friedhöfe
7. Liegenschaftsangelegenheiten,
8. Vermessungs- und
Grundbuchangelegenheiten,
9. Jagd-, Forst- und
Fischereiangelegenheiten,
10. Denkmalschutz.
(2) Zur selbständigen Erledigung werden
diesem Ausschuss im Rahmen der
Zuständigkeit nach Absatz 1 übertragen:

(1) Die Zuständigkeit des Technischen
Ausschusses umfasst folgende
Aufgabengebiete:
1. Städtebau, Stadtplanung und
Stadtentwicklung,
2. Regional-, Raum- und Fachplanung,
3. Bauverwaltung,
4. Gebäudemanagement,
5. Tiefbau einschließlich Straßenreinigung,
Straßenbeleuchtung, Stadtentwässerung
und Gewässerunterhaltung,
6. öffentliche Grünflächen einschließlich
Sport- und Spielplätze und Friedhöfe
7. Liegenschaftsangelegenheiten,
8. Vermessungs- und
Grundbuchangelegenheiten,
9. Jagd-, Forst- und
Fischereiangelegenheiten,
10. Denkmalschutz.
(2) Zur selbständigen Erledigung werden
diesem Ausschuss im Rahmen der
Zuständigkeit nach Absatz 1 übertragen:

1. Genehmigung der Pläne für städtische
Vorhaben aus den Bereichen Hoch- und
Tiefbau sowie öffentliches Grün mit einer
Kostenvoranschlagssumme von mehr als
20.000,-- Euro bis zu Euro 250.000,-- mit
Ausnahme von Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten,

1. Genehmigung der Pläne für städtische
Vorhaben aus den Bereichen Hoch- und
Tiefbau sowie öffentliches Grün mit einer
Kostenvoranschlagssumme von mehr als
20.000,-- Euro bis zu Euro 250.000,-- mit
Ausnahme von Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten,

2. Vollzug des Haushaltsplanes bei

2. Vollzug des Haushaltsplanes bei


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Lahr/Schwarzwald
Ausgaben von mehr als Euro 125.000,-bis Euro 300.000,-- mit Ausnahme von
Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich
oder vertraglich verpflichtet ist und
Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie
,sonstige Bewirtschaftungskosten und
dergl.).

Ausgaben von mehr als Euro 125.000,-bis Euro 300.000,-- mit Ausnahme von
Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich
oder vertraglich verpflichtet ist und
Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie
,sonstige Bewirtschaftungskosten und
dergl.).

3. Genehmigung zur Erweiterung von
Aufträgen, wenn die Erweiterung im
Einzelfall mehr als Euro 30.000,- bis Euro
150.000,-- beträgt,

3. Genehmigung zur Erweiterung von
Aufträgen, wenn die Erweiterung im
Einzelfall mehr als Euro 30.000,- bis Euro
150.000,-- beträgt,

4. Erwerb, Veräußerung, Tausch und
dingliche Belastung von bebauten und
unbebauten Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten im Wert
von mehr als Euro 100.000,-- bis Euro
250.000,--,

4. Erwerb, Veräußerung, Tausch und
dingliche Belastung von bebauten und
unbebauten Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten im Wert
von mehr als Euro 100.000,-- bis Euro
250.000,--,

5. Ausübung von Vorkaufsrechten bei
Objektwerten von mehr als Euro
100.000,-- bis Euro 250.000,--,

5. Ausübung von Vorkaufsrechten bei
Objektwerten von mehr als Euro
100.000,-- bis Euro 250.000,--,

6. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
mit einem Miet- oder Pachtwert bei
bebauten Grundstücke von monatlich, bei
unbebauten Grundstücken von jährlich
über Euro 10.000,--,

6. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
mit einem Miet- oder Pachtwert bei
bebauten Grundstücke von monatlich, bei
unbebauten Grundstücken von jährlich
über Euro 10.000,--,

7. Zustimmung der Gemeinde zur
Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 5 LBO
bei Abweichung von den Richtlinien zur
Ablösung der Stellplatzpflicht,

7. Zustimmung der Gemeinde zur
Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 5 LBO
bei Abweichung von den Richtlinien zur
Ablösung der Stellplatzpflicht,

8. Durchführung aller im Bereich der Stadt
vom Gemeinderat angeordneten
Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff
BauGB und den dazu ergangenen
Durchführungsvorschriften,

8. Durchführung aller im Bereich der Stadt
vom Gemeinderat angeordneten
Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff
BauGB und den dazu ergangenen
Durchführungsvorschriften,

9. Durchführung von vereinfachten
Umlegungen nach den §§ 80 ff BauGB

9. Durchführung von vereinfachten
Umlegungen nach den §§ 80 ff BauGB

§ 11
Zuständigkeit des Oberbürgermeisters oder
der Oberbürgermeisterin

§ 11
Zuständigkeit des Oberbürgermeisters oder
der Oberbürgermeisterin

(1) Dem Oberbürgermeister oder der
Oberbürgermeisterin werden, soweit es sich
nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt oder der Ortschaftsrat nach § 13
Absatz 4 zuständig ist, nachfolgende
Aufgaben zur dauernden selbständigen
Erledigung übertragen:

(1) Dem Oberbürgermeister oder der
Oberbürgermeisterin werden, soweit es sich
nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt oder der Ortschaftsrat nach § 13
Absatz 4 zuständig ist, nachfolgende
Aufgaben zur dauernden selbständigen
Erledigung übertragen:

1. Haushalts- und
Vermögensangelegenheiten:
a) Genehmigung der Pläne für städtische
Vorhaben aus den Bereichen Hoch-

1. Haushalts- und
Vermögensangelegenheiten:
a) Genehmigung der Pläne für städtische
Vorhaben aus den Bereichen Hoch-


Hauptsatzung der großen Kreisstadt
Lahr/Schwarzwald

b)

c)
d)

e)

f)

g)

h)
i)

j)

k)

l)

m)

und Tiefbau und öffentliches Grün bei
Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten ohne
betragsmäßige Beschränkung und bei
anderen Vorhaben mit einer
Kostenvoranschlagssumme bis zu
Euro 20.000,--,
Vollzug des Haushaltsplanes bis zu
Euro 125.000,--; Ausgaben, zu denen
die Stadt gesetzlich oder vertraglich
verpflichtet ist und Ausgaben des
täglichen Bedarfs (Energie-, sonstige
Bewirtschaftungskosten und dergl.),
unterliegen keiner betragsmäßigen
Beschränkung,
Bewilligung von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben bis zur
Höhe von Euro 40.000,-Genehmigung zur Erweiterung von
Aufträgen, wenn die Erweiterung im
Einzelfall nicht mehr als Euro 30.000,-beträgt,
Erwerb, Veräußerung, Tausch und
dingliche Belastung von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten mit
einem Wert von bis zu Euro 100.000,-,
Ausübung von Vorkaufsrechten bei
Objektwerten bis zu Euro 100.000,-und Verzicht auf die Ausübung von
Vorkaufsrechten in unbeschränkter
Höhe,
Abschluss von Miet- und
Pachtverträgen mit einem Miet- oder
Pachtwert für bebaute Grundstücke
von monatlich und für unbebaute
Grundstücke von jährlich bis Euro
10.000,--,
Veräußerung von beweglichem
Vermögen mit einem Wert bis zu Euro
25.000,--,
Abschluss von Miet-, Pacht- und
Leasingverträgen über bewegliche
Vermögensgegenstände mit einer
Jahresmiete oder Jahrespacht bis
Euro 10.000,--,
Erlass und Niederschlagung von
Forderungen, wenn der Erlass/die
Niederschlagung den Betrag von Euro
10.000,--, bei befristeter
Niederschlagung von Euro 25.000,-nicht übersteigt,
Stundung von Forderungen bis zu
Euro 100.000,-- für die Dauer bis zu
12 Monaten, im Übrigen bis zu Euro
25.000,--,
Abschluss von gerichtlichen und
außergerichtlichen Vergleichen, sofern
der Wert des Nachgebens den Betrag
von Euro 25.000,-- nicht übersteigt,
Gewährung von Zuschüssen an

b)

c)
d)

e)

f)

g)

h)
i)

j)

k)

l)

m)

und Tiefbau und öffentliches Grün bei
Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten ohne
betragsmäßige Beschränkung und bei
anderen Vorhaben mit einer
Kostenvoranschlagssumme bis zu
Euro 20.000,--,
Vollzug des Haushaltsplanes bis zu
Euro 125.000,--; Ausgaben, zu denen
die Stadt gesetzlich oder vertraglich
verpflichtet ist und Ausgaben des
täglichen Bedarfs (Energie-, sonstige
Bewirtschaftungskosten und dergl.),
unterliegen keiner betragsmäßigen
Beschränkung,
Bewilligung von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben bis zur
Höhe von Euro 40.000,-Genehmigung zur Erweiterung von
Aufträgen, wenn die Erweiterung im
Einzelfall nicht mehr als Euro 30.000,-beträgt,
Erwerb, Veräußerung, Tausch und
dingliche Belastung von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten mit
einem Wert von bis zu Euro 100.000,-,
Ausübung von Vorkaufsrechten bei
Objektwerten bis zu Euro 100.000,-und Verzicht auf die Ausübung von
Vorkaufsrechten in unbeschränkter
Höhe,
Abschluss von Miet- und
Pachtverträgen mit einem Miet- oder
Pachtwert für bebaute Grundstücke
von monatlich und für unbebaute
Grundstücke von jährlich bis Euro
10.000,--,
Veräußerung von beweglichem
Vermögen mit einem Wert bis zu Euro
25.000,--,
Abschluss von Miet-, Pacht- und
Leasingverträgen über bewegliche
Vermögensgegenstände mit einer
Jahresmiete oder Jahrespacht bis
Euro 10.000,--,
Erlass und Niederschlagung von
Forderungen, wenn der Erlass/die
Niederschlagung den Betrag von Euro
10.000,--, bei befristeter
Niederschlagung von Euro 25.000,-nicht übersteigt,
Stundung von Forderungen bis zu
Euro 100.000,-- für die Dauer bis zu
12 Monaten, im Übrigen bis zu Euro
25.000,--,
Abschluss von gerichtlichen und
außergerichtlichen Vergleichen, sofern
der Wert des Nachgebens den Betrag
von Euro 25.000,-- nicht übersteigt,
Gewährung von Zuschüssen an


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n)

o)

p)
q)

Verbände und Vereine,
Privatpersonen und andere Dritte bis
zu Euro 5.000,--,
Beitritt zu Vereinen, Verbänden und
dergl. bis zu einem
Jahresmitgliedsbeitrag von Euro
1.000,--,
Übernahme von gesetzlich
vorgeschriebenen Bürgschaften im
Rahmen des sozialen
Wohnungsbaues,
Erhöhung von Beteiligungen an
Wohnungsunternehmen um bis zu
Euro 2.500,--.
Aufnahme von nach der jeweiligen
Haushaltssatzung/den jeweiligen
Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe
vorgesehenen Kreditaufnahmen und
Entscheidung über die Umschuldung
von Darlehen.

n)

o)

p)
q)

Verbände und Vereine,
Privatpersonen und andere Dritte bis
zu Euro 5.000,--,
Beitritt zu Vereinen, Verbänden und
dergl. bis zu einem
Jahresmitgliedsbeitrag von Euro
1.000,--,
Übernahme von gesetzlich
vorgeschriebenen Bürgschaften im
Rahmen des sozialen
Wohnungsbaues,
Erhöhung von Beteiligungen an
Wohnungsunternehmen um bis zu
Euro 2.500,--.
Aufnahme von nach der jeweiligen
Haushaltssatzung/den jeweiligen
Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe
vorgesehenen Kreditaufnahmen und
Entscheidung über die Umschuldung
von Darlehen.

2. Personalangelegenheiten:

2. Personalangelegenheiten:

a) Einstellung von Personen, die ein
Verwaltungspraktikum ableisten
werden; Einstellung und Entlassung
von Auszubildenden und Personen,
die ein Praktikum sowie ein
Volontariat ableisten werden oder
ableisten,
b) Abschluss von Vereinbarungen für ein
Freiwilliges Soziales Jahr, den
Bundesfreiwilligendienst und ähnliche
Beschäftigungsverhältnisse,
c) Einstellung und Entlassung von bis zu
einem Jahr befristet Beschäftigten,
d) Einstellung, Ernennung und
Beförderung von Beamten und
Beamtinnen der Laufbahn des
mittleren Dienstes
e) Einstellung, Eingruppierung und
Entlassung von Beschäftigten der
Entgeltgruppen EG 1 bis 10 und S 2
bis 13 mit Ausnahme von
Einstellungen und Entlassungen bei
leitenden Gemeindebediensteten,
f) Entscheidung über die
Vorweggewährung bzw. Hemmung
von Entwicklungsstufen bei
Beschäftigten,
g) Entlassung von Beamtinnen und
Beamten auf Antrag,
h) Entscheidung über die
Zurruhesetzung auf Antrag von
Beamtinnen und Beamten des
mittleren und gehobenen Dienstes

a) Einstellung von Personen, die ein
Verwaltungspraktikum ableisten
werden; Einstellung und Entlassung
von Auszubildenden und Personen,
die ein Praktikum sowie ein
Volontariat ableisten werden oder
ableisten,
b) Abschluss von Vereinbarungen für ein
Freiwilliges Soziales Jahr, den
Bundesfreiwilligendienst und ähnliche
Beschäftigungsverhältnisse,
c) Einstellung und Entlassung von bis zu
einem Jahr befristet Beschäftigten,
d) Einstellung, Ernennung und
Beförderung von Beamten und
Beamtinnen der Laufbahn des
mittleren Dienstes
e) Einstellung, Eingruppierung und
Entlassung von Beschäftigten der
Entgeltgruppen EG 1 bis 10 und S 2
bis 13 mit Ausnahme von
Einstellungen und Entlassungen bei
leitenden Gemeindebediensteten,
f) Entscheidung über die
Vorweggewährung bzw. Hemmung
von Entwicklungsstufen bei
Beschäftigten,
g) Entlassung von Beamtinnen und
Beamten auf Antrag,
h) Entscheidung über die
Zurruhesetzung auf Antrag von
Beamtinnen und Beamten des
mittleren und gehobenen Dienstes

3. Bau- und planungsrechtliche
Angelegenheiten:

3. Bau- und planungsrechtliche
Angelegenheiten:

a) Entscheidung über das Einvernehmen

a) Entscheidung über das Einvernehmen


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b)

c)

d)

e)
f)

der Gemeinde in den Fällen der §§ 14,
31, 33 bis 35 des Baugesetzbuches,
und über die Erteilung von
Genehmigungen nach §§ 144 und 173
BauGB,
Zustimmung der Gemeinde bei
Stellplatznachweisen nach § 37
Absatz 5 Nummer 3 LBO sowie zur
Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 6
LBO im Rahmen der Richtlinie zur
Stellplatzablösung;
Abgabe von Stellungnahmen der
Stadt als Angrenzer in
Baugenehmigungsverfahren gem. §
56 LBO und Entscheidung über die
Übernahme von Baulasten gem. § 7
LBO,
Abgabe von Stellungnahmen der
Stadt als Träger öffentlicher Belange
und bei interkommunalen
Angelegenheiten ohne besondere
Bedeutung.
Stellung von Anträgen auf die
Zurückstellung von Baugesuchen (§
15 BauGB),
Anordnung von städtebaulichen
Geboten gem. §§ 175 ff. BauGB.

4. Beteiligungsangelegenheiten:
a) Weisungen an die Vertreter und
Vertreterinnen der Stadt in
Gesellschaftsversammlungen oder
vergleichbaren Organen
privatrechtlicher oder wirtschaftlicher
Unternehmen, sofern nicht der
Haupt- und Personalausschuss
zuständig ist, mit Ausnahme
folgender Angelegenheiten:
aa) Errichtung, Erwerb, Veräußerung,
Auflösung, Umwandlung und
Verschmelzung von Unternehmen
oder Teilen von Unternehmen,
bb) Abschluss von Beherrschungs-,
Ergebnisabführungs- und andere
Unternehmensverträge (§§ 291, 292
Absatz 1 AktG),
cc) Änderung des
Gesellschaftsvertrages, der Satzung
oder entsprechender Regelungen,
dd) Übernahme neuer Tätigkeiten
durch das Unternehmen in nicht nur
unwesentlichem Umfang.
b) Weisungen an die Vertreter und
Vertreterinnen der Stadt in
Verbandsversammlungen von
Zweckverbänden mit Ausnahme
folgender Angelegenheiten:

b)

c)

d)

e)
f)

der Gemeinde in den Fällen der §§ 14,
31, 33 bis 35 des Baugesetzbuches,
und über die Erteilung von
Genehmigungen nach §§ 144 und 173
BauGB,
Zustimmung der Gemeinde bei
Stellplatznachweisen nach § 37
Absatz 5 Nummer 3 LBO sowie zur
Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 6
LBO im Rahmen der Richtlinie zur
Stellplatzablösung;
Abgabe von Stellungnahmen der
Stadt als Angrenzer in
Baugenehmigungsverfahren gem. §
56 LBO und Entscheidung über die
Übernahme von Baulasten gem. § 7
LBO,
Abgabe von Stellungnahmen der
Stadt als Träger öffentlicher Belange
und bei interkommunalen
Angelegenheiten ohne besondere
Bedeutung.
Stellung von Anträgen auf die
Zurückstellung von Baugesuchen (§
15 BauGB),
Anordnung von städtebaulichen
Geboten gem. §§ 175 ff. BauGB.

4. Beteiligungsangelegenheiten:
a) Weisungen an die Vertreter und
Vertreterinnen der Stadt in
Gesellschaftsversammlungen oder
vergleichbaren Organen
privatrechtlicher oder wirtschaftlicher
Unternehmen, sofern nicht der
Haupt- und Personalausschuss
zuständig ist, mit Ausnahme
folgender Angelegenheiten:
aa) Errichtung, Erwerb, Veräußerung,
Auflösung, Umwandlung und
Verschmelzung von Unternehmen
oder Teilen von Unternehmen,
bb) Abschluss von Beherrschungs-,
Ergebnisabführungs- und andere
Unternehmensverträge (§§ 291, 292
Absatz 1 AktG),
cc) Änderung des
Gesellschaftsvertrages, der Satzung
oder entsprechender Regelungen,
dd) Übernahme neuer Tätigkeiten
durch das Unternehmen in nicht nur
unwesentlichem Umfang.
b) Weisungen an die Vertreter und
Vertreterinnen der Stadt in
Verbandsversammlungen von
Zweckverbänden mit Ausnahme
folgender Angelegenheiten:


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Lahr/Schwarzwald
aa) Aufnahme, Ausscheiden und
Ausschluss von Verbandsmitglieder
und die Auflösung des
Zweckverbandes,
bb) Festlegung der strategischen
Ziele des Zweckverbands,
cc) Angelegenheiten von besonderer
oder grundsätzlicher Bedeutung,
insbesondere Angelegenheiten, die
die Haushaltswirtschaft der Stadt in
erheblichem Maße beeinflussen,
dd) Erlass, Änderung und Aufhebung
der Verbandssatzung,
ee) Aufstellung, wesentliche
Änderung und Aufhebung von
Bebauungsplänen.

aa) Aufnahme, Ausscheiden und
Ausschluss von Verbandsmitglieder
und die Auflösung des
Zweckverbandes,
bb) Festlegung der strategischen
Ziele des Zweckverbands,
cc) Angelegenheiten von besonderer
oder grundsätzlicher Bedeutung,
insbesondere Angelegenheiten, die
die Haushaltswirtschaft der Stadt in
erheblichem Maße beeinflussen,
dd) Erlass, Änderung und Aufhebung
der Verbandssatzung,
ee) Aufstellung, wesentliche
Änderung und Aufhebung von
Bebauungsplänen.

5. sonstige Angelegenheiten

5. sonstige Angelegenheiten

a) Bestellung von Bürgerinnen und
Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit
bei Wahlen und zu Zählungen aller
Art sowie Entscheidung, ob ein
wichtiger Grund für die Ablehnung
einer solchen ehrenamtlichen
Mitwirkung vorliegt,
b) Zuziehung von Sachverständigen und
sachkundigen Einwohnern und
Einwohnerinnen zu Beratungen des
Gemeinderates und der beratenden
und beschließenden Ausschüsse
gem. § 33 Absatz 3 GemO,
c) Entscheidung über Widersprüche,
Einleitung gerichtlicher Verfahren
oder Betritt zu gerichtlichen Verfahren
und Einlegung von Rechtsmitteln bei
Rechtsstreitigkeiten, sofern deren
Streitwert den Betrag von Euro
50.000,-- nicht übersteigt,
d) Zustimmung der Gemeinde nach § 45
Absatz 1b Straßenverkehrsordnung.

e) Bestellung von Bürgerinnen und
Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit
bei Wahlen und zu Zählungen aller
Art sowie Entscheidung, ob ein
wichtiger Grund für die Ablehnung
einer solchen ehrenamtlichen
Mitwirkung vorliegt,
f) Zuziehung von Sachverständigen und
sachkundigen Einwohnern und
Einwohnerinnen zu Beratungen des
Gemeinderates und der beratenden
und beschließenden Ausschüsse
gem. § 33 Absatz 3 GemO,
g) Entscheidung über Widersprüche,
Einleitung gerichtlicher Verfahren
oder Betritt zu gerichtlichen Verfahren
und Einlegung von Rechtsmitteln bei
Rechtsstreitigkeiten, sofern deren
Streitwert den Betrag von Euro
50.000,-- nicht übersteigt,
h) Zustimmung der Gemeinde nach § 45
Absatz 1b Straßenverkehrsordnung.

(2) Der Oberbürgermeister ist ermächtigt, seine
Befugnisse ganz oder zum Teil auf die
Beigeordneten oder andere leitende Beamte
und Beschäftigte zu übertragen.

(2) Der Oberbürgermeister ist ermächtigt, seine
Befugnisse ganz oder zum Teil auf die
Beigeordneten oder andere leitende Beamte
und Beschäftigte zu übertragen.
(3) Nach Entscheidung des Oberbürgermeisters
können unter den in § 37a GemO
festgelegten Voraussetzungen Sitzungen des
Gemeinderats, der Ausschüsse und sonstiger
Gremien sowie Sitzungen der Ortschaftsräte
ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder
im Sitzungsraum durchgeführt werden.


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Lahr/Schwarzwald
III. Der Ortschaftsrat

III. Der Ortschaftsrat

§ 12
Bildung des Ortschaftsrates

§ 12
Bildung des Ortschaftsrates

(1) In den Stadtteilen Hugsweier,
Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel,
Mietersheim, Reichenbach und Sulz wird
jeweils ein Ortschaftsrat gebildet.
(2) Der Ortschaftsrat im Stadtteil
Hugsweier besteht aus
Kippenheimweiler besteht aus
Kuhbach besteht aus
Langenwinkel besteht aus
Mietersheim besteht aus
Reichenbach besteht aus
Sulz besteht aus

10 Mitgliedern
10 Mitgliedern
10 Mitgliedern
10 Mitgliedern
10 Mitgliedern
10 Mitgliedern
12 Mitgliedern

§ 13
Zuständigkeit des Ortschaftsrats

(1) In den Stadtteilen Hugsweier,
Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel,
Mietersheim, Reichenbach und Sulz wird
jeweils ein Ortschaftsrat gebildet.
(2) Der Ortschaftsrat im Stadtteil
Hugsweier besteht aus
Kippenheimweiler besteht aus
Kuhbach besteht aus
Langenwinkel besteht aus
Mietersheim besteht aus
Reichenbach besteht aus
Sulz besteht aus

10 Mitgliedern
10 Mitgliedern
10 Mitgliedern
10 Mitgliedern
10 Mitgliedern
10 Mitgliedern
12 Mitgliedern

§ 13
Zuständigkeit des Ortschaftsrats

(1) Der jeweilige Ortschaftsrat hat die örtliche
Verwaltung zu beraten.

(1) Der jeweilige Ortschaftsrat hat die örtliche
Verwaltung zu beraten.

(2) Der Ortschaftsrat hat ein Vorschlagsrecht in
allen Angelegenheiten, die den jeweiligen
Stadtteil betreffen.

(2) Der Ortschaftsrat hat ein Vorschlagsrecht in
allen Angelegenheiten, die den jeweiligen
Stadtteil betreffen.

(3) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen, den
Stadtteil betreffenden Angelegenheiten,
rechtzeitig vor der Entscheidung durch die
zuständigen Organe zu hören. Wichtige
Angelegenheiten sind insbesondere

(3) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen, den
Stadtteil betreffenden Angelegenheiten,
rechtzeitig vor der Entscheidung durch die
zuständigen Organe zu hören. Wichtige
Angelegenheiten sind insbesondere

1. die Veranschlagung der Haushaltsmittel
sowie die Feststellung der
Schlussabrechnung für Bauvorhaben,
2. die Bestimmung der Zuständigkeiten, die
personelle Ausstattung und wesentliche
Änderung der örtlichen Verwaltung und
der städtischen Einrichtungen in den
Ortschaften,
3. die Planung, Errichtung, wesentliche
Änderung und Aufhebung von
öffentlichen Einrichtungen und
Gemeindestraßen,
4. der Ausbau und die Unterhaltung der
Abwasserbeseitigung,
5. die Veräußerung und dingliche
Belastung, Erwerb und Tausch von
Grundeigentum und grundstücksgleichen
Rechten einschl. der Ausübung
vertraglicher Vorkaufsrechte mit einem
Wert von mehr als Euro 10.000,--,
6. Bauleitpläne, Maßnahmen der
Bodenordnung und der Erschließung,
städtebaulich wichtige Maßnahmen und
Baumaßnahmen,
7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung

1. die Veranschlagung der Haushaltsmittel
sowie die Feststellung der
Schlussabrechnung für Bauvorhaben,
2. die Bestimmung der Zuständigkeiten, die
personelle Ausstattung und wesentliche
Änderung der örtlichen Verwaltung und
der städtischen Einrichtungen in den
Ortschaften,
3. die Planung, Errichtung, wesentliche
Änderung und Aufhebung von
öffentlichen Einrichtungen und
Gemeindestraßen,
4. der Ausbau und die Unterhaltung der
Abwasserbeseitigung,
5. die Veräußerung und dingliche
Belastung, Erwerb und Tausch von
Grundeigentum und grundstücksgleichen
Rechten einschl. der Ausübung
vertraglicher Vorkaufsrechte mit einem
Wert von mehr als Euro 10.000,--,
6. Bauleitpläne, Maßnahmen der
Bodenordnung und der Erschließung,
städtebaulich wichtige Maßnahmen und
Baumaßnahmen,
7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung


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von Satzungen und Polizeiverordnungen,
8. die Festsetzung von Abgaben und
Tarifen,
9. das Feuerwehrwesen.

von Satzungen und Polizeiverordnungen,
8. die Festsetzung von Abgaben und
Tarifen,
9. das Feuerwehrwesen.

(4) Dem Ortschaftsrat werden folgende
Angelegenheiten, soweit sie ungeachtet der
finanziellen Auswirkungen ausschließlich
den Bereich des Stadtteils betreffen und
nicht in die gesetzliche Zuständigkeit des
Oberbürgermeisters oder der
Oberbürgermeisterin fallen, im Rahmen der
dafür im Haushaltsplan zur Verfügung
gestellten Mittel zur Entscheidung
übertragen:

(4) Dem Ortschaftsrat werden folgende
Angelegenheiten, soweit sie ungeachtet der
finanziellen Auswirkungen ausschließlich
den Bereich des Stadtteils betreffen und
nicht in die gesetzliche Zuständigkeit des
Oberbürgermeisters oder der
Oberbürgermeisterin fallen, im Rahmen der
dafür im Haushaltsplan zur Verfügung
gestellten Mittel zur Entscheidung
übertragen:

1. Einstellung und Entlassung der in der
örtlichen Verwaltung und in den
städtischen Einrichtungen des Stadtteils
eingesetzten Beschäftigten nach
Maßgabe des Stellenplanes im
Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister oder der
Oberbürgermeisterin,

1. Einstellung und Entlassung der in der
örtlichen Verwaltung und in den
städtischen Einrichtungen des Stadtteils
eingesetzten Beschäftigten nach
Maßgabe des Stellenplanes im
Einvernehmen mit dem
Oberbürgermeister oder der
Oberbürgermeisterin,

2. Vollzug des Haushaltsplanes bei
Ausgaben von mehr als 25.000,-- Euro
bis zu 125.000,-- Euro mit Ausnahme
von Ausgaben des täglichen Bedarfs
(Energie-, sonstige
Bewirtschaftungskosten und dergl.);
Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich
oder vertraglich verpflichtet ist,
unterliegen keiner betragsmäßigen
Beschränkung,

2. Vollzug des Haushaltsplanes bei
Ausgaben von mehr als 25.000,-- Euro
bis zu 125.000,-- Euro mit Ausnahme
von Ausgaben des täglichen Bedarfs
(Energie-, sonstige
Bewirtschaftungskosten und dergl.);
Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich
oder vertraglich verpflichtet ist,
unterliegen keiner betragsmäßigen
Beschränkung,

3. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
mit einem Miet- oder Pachtwert für
bebaute Grundstücke von monatlich und
für unbebaute Grundstücke von jährlich
mehr als Euro 1.500,-- bis Euro 10.000,-,

3. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
mit einem Miet- oder Pachtwert für
bebaute Grundstücke von monatlich und
für unbebaute Grundstücke von jährlich
mehr als Euro 1.500,-- bis Euro 10.000,-,

4. Verkauf, von beweglichem Vermögen
mit einem Wert von Euro 2.500,-- bis zu
Euro 25.000,--,

4. Verkauf, von beweglichem Vermögen
mit einem Wert von Euro 2.500,-- bis zu
Euro 25.000,--,

5. Abschluss von Miet-, Pacht- und
Leasingverträgen über bewegliche
Vermögensgegenstände mit einer
Jahresmiete oder Jahrespacht von mehr
als Euro 1.500,-- bis Euro 10.000,--,

5. Abschluss von Miet-, Pacht- und
Leasingverträgen über bewegliche
Vermögensgegenstände mit einer
Jahresmiete oder Jahrespacht von mehr
als Euro 1.500,-- bis Euro 10.000,--,

6. Ausgestaltung, Benutzung und
Unterhaltung von folgenden
Einrichtungen nach Maßgabe der vom
Gemeinderat beschlossenen Richtlinien:

6. Ausgestaltung, Benutzung und
Unterhaltung von folgenden
Einrichtungen nach Maßgabe der vom
Gemeinderat beschlossenen Richtlinien:

a) öffentliche Gebäude mit
Betriebseinrichtungen,
b) der Kultur- und Sportpflege,

a) öffentliche Gebäude mit
Betriebseinrichtungen,
b) der Kultur- und Sportpflege,


Hauptsatzung der großen Kreisstadt
Lahr/Schwarzwald
c) der Park-, Grünanlagen und Biotope,
d) des Friedhofes,
e) der Kinderspielplätze und
Kindergärten,
f) der Feld- und Waldwege sowie
Wasserläufe,
g) des Fremdenverkehrswesens.

c) der Park-, Grünanlagen und Biotope,
d) des Friedhofes,
e) der Kinderspielplätze und
Kindergärten,
f) der Feld- und Waldwege sowie
Wasserläufe,
g) des Fremdenverkehrswesens.

7. Angelegenheiten der Feuerwehr und der
örtlichen Vereine,

7. Angelegenheiten der Feuerwehr und der
örtlichen Vereine,

8. Zustimmung zur Wahl der Leitung der
Abteilung der Feuerwehr des Stadtteils,

8. Zustimmung zur Wahl der Leitung der
Abteilung der Feuerwehr des Stadtteils,

9. Pflege des Ortsbildes und des örtlichen
Brauchtums,

9. Pflege des Ortsbildes und des örtlichen
Brauchtums,

10. Benennung von öffentlichen Straßen,
Wegen u. Plätzen,

10. Benennung von öffentlichen Straßen,
Wegen u. Plätzen,

11. Zustimmung der Gemeinde nach § 45
Absatz 1b und c
Straßenverkehrsordnung.

11. Zustimmung der Gemeinde nach § 45
Absatz 1b und c
Straßenverkehrsordnung.

12. Fischereiverpachtung und
Jagdverpachtung,

12. Fischereiverpachtung und
Jagdverpachtung,

13. Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des
Schulträgers bei der Besetzung der
Schulleiterstellen des Stadtteils.

13. Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des
Schulträgers bei der Besetzung der
Schulleiterstellen des Stadtteils.

(5) Darüber hinaus ist der Ortschaftsrat
zuständig für die Bewilligung von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als
Euro 5.000,-- bis Euro 30.000,-- im Rahmen
seiner Zuständigkeit gemäß Absatz 4.

(5) Darüber hinaus ist der Ortschaftsrat
zuständig für die Bewilligung von über- und
außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als
Euro 5.000,-- bis Euro 30.000,-- im Rahmen
seiner Zuständigkeit gemäß Absatz 4.

§ 14
Ortsverwaltung

§ 14
Ortsverwaltung

-aufgehoben-

-aufgehoben-

§ 15
Zuständigkeit des Ortsvorstehers oder der
Ortsvorsteherin

§ 15
Zuständigkeit des Ortsvorstehers oder der
Ortsvorsteherin

Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin vertritt
den Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin und die Beigeordneten
ständig beim Vollzug der Beschlüsse des
Ortschaftsrates und bei der Leitung der örtlichen
Verwaltung. Der Ortsvorsteher oder die
Ortsvorsteherin nimmt an den Verhandlungen des
Gemeinderates mit beratender Stimme teil, sofern
er oder sie nicht Mitglied des Gemeinderats ist.

Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin vertritt
den Oberbürgermeister oder die
Oberbürgermeisterin und die Beigeordneten
ständig beim Vollzug der Beschlüsse des
Ortschaftsrates und bei der Leitung der örtlichen
Verwaltung. Der Ortsvorsteher oder die
Ortsvorsteherin nimmt an den Verhandlungen des
Gemeinderates mit beratender Stimme teil, sofern
er oder sie nicht Mitglied des Gemeinderats ist.


Hauptsatzung der großen Kreisstadt
Lahr/Schwarzwald
§ 16
Inkrafttreten der Hauptsatzung

§ 16
Inkrafttreten der Hauptsatzung

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom
26.11.2001 i. d. F. der Änderungssatzungen vom
02.12.2002,15.12.2003, 13.09.2004 und
30.05.2005 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom
26.11.2001 i. d. F. der Änderungssatzungen vom
02.12.2002,15.12.2003, 13.09.2004 und
30.05.2005 außer Kraft.