Beschlussvorlage (Synopse Änderung Hauptsatzung)
Sitzung: Gemeinderat (12. Sitzung)
14. Dezember 2020
14. Dezember 2020
Hauptsatzung der großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald Hauptsatzung der großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald Hauptsatzung der großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald vom 25.09.2006 i.d.F. der Änderungssatzung vom 22.07.2019 vom 25.09.2006 i.d.F. der Änderungssatzung vom 14.12.2020 Bereinigte Fassung Bereinigte Fassung Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (GBL. S. 745) und vom 28.05.2003 (GBL. S. 271), folgende Satzung am 25.09.2006 beschlossen, die durch Beschluss vom 27.11.2006, 23.10.2017 und 22.07.2019 geändert worden ist. Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, 582 ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 3 G zur Änd. wahlrechtl. Vorschriften vom 15.10.2020 (GBl. S. 910) folgende Satzung am 25.09.2006 beschlossen, die durch Beschluss vom 27.11.2006, 23.10.2017, 22.07.2019 und 14.12.2020 geändert worden ist. I. Verfassung und Organe I. Verfassung und Organe §1 Verfassungsform §1 Verfassungsform (1) Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin Gemeinderatsverfassung. (1) Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin Gemeinderatsverfassung. (2) In den Stadtteilen Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz werden Verwaltungsaufgaben vom Ortschaftsrat und vom Ortsvorsteher oder von der Ortsvorsteherin wahrgenommen. (2) In den Stadtteilen Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz werden Verwaltungsaufgaben vom Ortschaftsrat und vom Ortsvorsteher oder von der Ortsvorsteherin wahrgenommen. (3) In der Stadt Lahr werden in den Stadtteilen Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz Ortschaften gem. §§ 67 ff der Gemeindeordnung i. V. mit der Vereinbarung zwischen der Stadt Lahr und den Gemeinden Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz über die Eingliederung dieser Gemeinden in die Stadt eingerichtet. (3) In der Stadt Lahr werden in den Stadtteilen Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz Ortschaften gem. §§ 67 ff der Gemeindeordnung i. V. mit der Vereinbarung zwischen der Stadt Lahr und den Gemeinden Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz über die Eingliederung dieser Gemeinden in die Stadt eingerichtet. (4) Der Ortschaft Kuhbach werden im Rahmen einer Neuabgrenzung gemäß § 68 GemO die Flurstücke Nr. 6151/1 und 3, 4 - 11, 13, 15 17, 6169, 6169/1 und 2, 6171/1, 6172, 6173/1 - 3 und 5 des Bereichs Breitmatten der Gemarkung Lahr zugeordnet. (4) Der Ortschaft Kuhbach werden im Rahmen einer Neuabgrenzung gemäß § 68 GemO die Flurstücke Nr. 6151/1 und 3, 4 - 11, 13, 15 17, 6169, 6169/1 und 2, 6171/1, 6172, 6173/1 - 3 und 5 des Bereichs Breitmatten der Gemarkung Lahr zugeordnet. §2 Gemeinderat §2 Gemeinderat Der Gemeinderat besteht aus dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin Der Gemeinderat besteht aus dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin Hauptsatzung der großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald als Vorsitzendem oder als Vorsitzende und der gesetzlich bestimmten Zahl ehrenamtlicher Mitglieder. Die ehrenamtlichen Mitglieder führen die Bezeichnung "Stadtrat" bzw. "Stadträtin" (§ 25 Abs. 1 GemO). als Vorsitzendem oder als Vorsitzende und der gesetzlich bestimmten Zahl ehrenamtlicher Mitglieder. Die ehrenamtlichen Mitglieder führen die Bezeichnung "Stadtrat" bzw. "Stadträtin" (§ 25 Abs. 1 GemO). §3 Ältestenrat §3 Ältestenrat Der Gemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats berät. Den Vorsitz im Ältestenrat führt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. Der Gemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats berät. Den Vorsitz im Ältestenrat führt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. §4 Beschließende Ausschüsse §4 Beschließende Ausschüsse (1) Aufgrund des § 39 GemO werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. Haupt- und Personalausschuss 2. Technischer Ausschuss (1) Aufgrund des § 39 GemO werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. Haupt- und Personalausschuss 2. Technischer Ausschuss (2) Den Vorsitz in den beschließenden Ausschüssen führt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. (2) Den Vorsitz in den beschließenden Ausschüssen führt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. (3) Den in Absatz 1 genannten Ausschüssen gehören neben dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden als weitere Mitglieder an: (3) Den in Absatz 1 genannten Ausschüssen gehören neben dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden als weitere Mitglieder an: 1. Haupt- und Personalausschuss: 14 Mitglieder des Gemeinderats, 1. Haupt- und Personalausschuss: 14 Mitglieder des Gemeinderats, 2. Technischer Ausschuss: 14 Mitglieder des Gemeinderats, bei Umlegungen je eine bausachverständige Person mit Erfahrungen in der Bauleitplanung und eine Person der Vermessungsbeamtenschaft der örtlich zuständigen Vermessungsbehörde oder eine Person der örtlich zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurschaft als beratendes Mitglied. 2. Technischer Ausschuss: 14 Mitglieder des Gemeinderats, bei Umlegungen je eine bausachverständige Person mit Erfahrungen in der Bauleitplanung und eine Person der Vermessungsbeamtenschaft der örtlich zuständigen Vermessungsbehörde oder eine Person der örtlich zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurschaft als beratendes Mitglied. (4) Die Stellvertretungen der weiteren Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 Satz 1 bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte. (4) Die Stellvertretungen der weiteren Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 Satz 1 bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte. §5 Stellvertretung für den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin §5 Stellvertretung für den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin (1) Zur Vertretung des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin werden zwei (1) Zur Vertretung des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin werden zwei Hauptsatzung der großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald hauptamtliche Beigeordnete mit der Amtsbezeichnung „Bürgermeister" oder „Bürgermeisterin“ bestellt. Der oder die Erste Beigeordnete ist die ständige allgemeine Vertretung des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin. (2) Die Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen vertreten den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin ständig in seinem oder ihrem Geschäftsbereich. hauptamtliche Beigeordnete mit der Amtsbezeichnung „Bürgermeister" oder „Bürgermeisterin“ bestellt. Der oder die Erste Beigeordnete ist die ständige allgemeine Vertretung des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin. (2) Die Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen vertreten den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin ständig in seinem oder ihrem Geschäftsbereich. II. Zuständigkeit der Organe II. Zuständigkeit der Organe §6 Gemeinderat §6 Gemeinderat Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kraft Gesetzes zuständig ist, oder der Gemeinderat nicht bestimmte Angelegenheiten den beschließenden Ausschüssen, dem Oberbürgermeisteramt oder den Ortschaftsräten übertragen hat. Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kraft Gesetzes zuständig ist, oder der Gemeinderat nicht bestimmte Angelegenheiten den beschließenden Ausschüssen, dem Oberbürgermeisteramt oder den Ortschaftsräten übertragen hat. §7 Allgemeine Bestimmung für beschließende Ausschüsse §7 Allgemeine Bestimmung für beschließende Ausschüsse (1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit an Stelle des Gemeinderats selbständig, sofern nicht der Gemeinderat von der Möglichkeit des Absatzes 3 Gebrauch macht. (1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit an Stelle des Gemeinderats selbständig, sofern nicht der Gemeinderat von der Möglichkeit des Absatzes 3 Gebrauch macht. (2) Den beschließenden Ausschüssen sollen innerhalb ihres Aufgabengebietes die Angelegenheiten zur Vorberatung zugewiesen werden, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, sind auf Antrag des oder der Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung zu überweisen. (2) Den beschließenden Ausschüssen sollen innerhalb ihres Aufgabengebietes die Angelegenheiten zur Vorberatung zugewiesen werden, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, sind auf Antrag des oder der Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung zu überweisen. (3) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. (3) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. (4) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann dem Gemeinderat eine Angelegenheit zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist. (4) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann dem Gemeinderat eine Angelegenheit zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist. Hauptsatzung der großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald §8 Zuständigkeit in Zweifelsfällen §8 Zuständigkeit in Zweifelsfällen (1) Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn Zweifel bestehen, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder eines Ausschusses gehört. (1) Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn Zweifel bestehen, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder eines Ausschusses gehört. (2) Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Haupt- und Personalausschusses anzunehmen. (2) Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Haupt- und Personalausschusses anzunehmen. (3) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen. (3) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen. §9 Haupt- und Personalausschuss §9 Haupt- und Personalausschuss (1) Die Zuständigkeit des Haupt- und Personalausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. Allgemeine Verwaltung, Finanzangelegenheiten und Abgabenerhebung, Personalangelegenheiten, Sicherheits- und Ordnungsverwaltung, Rechtsangelegenheiten, Städtische Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen einschließlich Eigenbetriebe und Zweckverbände, Rechnungsprüfung, Stiftungen, Konversionsangelegenheiten, Öffentlicher Personennahverkehr, Märkte. (2) Zur selbständigen Erledigung werden diesem Ausschuss unabhängig von den Aufgabengebieten nach Absatz 1 übertragen, soweit nicht der Technische Ausschuss nach § 10 Absatz 2 zuständig ist: 1. Vollzug des Haushaltsplanes bei Ausgaben von mehr als Euro 125.000,-- bis Euro 300.000,--, mit Ausnahme von Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist und Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie -, sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.). (1) Die Zuständigkeit des Haupt- und Personalausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. Allgemeine Verwaltung, Finanzangelegenheiten und Abgabenerhebung, Personalangelegenheiten, Sicherheits- und Ordnungsverwaltung, Rechtsangelegenheiten, Städtische Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen einschließlich Eigenbetriebe und Zweckverbände, Rechnungsprüfung, Stiftungen, Konversionsangelegenheiten, Öffentlicher Personennahverkehr, Märkte. (2) Zur selbständigen Erledigung werden diesem Ausschuss unabhängig von den Aufgabengebieten nach Absatz 1 übertragen, soweit nicht der Technische Ausschuss nach § 10 Absatz 2 zuständig ist: 1. Vollzug des Haushaltsplanes bei Ausgaben von mehr als Euro 125.000,-- bis Euro 300.000,--, mit Ausnahme von Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist und Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie -, sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.). Hauptsatzung der großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald 2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsplanes von mehr als Euro 40.000,-- bis Euro 100.000,-- 2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsplanes von mehr als Euro 40.000,-- bis Euro 100.000,-- 3. Genehmigung zur Erweiterung von Aufträgen, wenn die Erweiterung im Einzelfall mehr als Euro 30.000,-- bis Euro 150.000,-- beträgt, 3. Genehmigung zur Erweiterung von Aufträgen, wenn die Erweiterung im Einzelfall mehr als Euro 30.000,-- bis Euro 150.000,-- beträgt, 4. Veräußerung von beweglichem Vermögen mit einem Wert von mehr als Euro 25.000,-- bis Euro 100.000,-, 4. Veräußerung von beweglichem Vermögen mit einem Wert von mehr als Euro 25.000,-- bis Euro 100.000,-, 5. Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht von über Euro 10.000,--, 5. Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht von über Euro 10.000,--, 6. Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn der erlassene/ niedergeschlagene Betrag mehr als Euro 10.000,-- bis Euro 100.000,--, bei befristeter Niederschlagung mehr als Euro 25.000,-- bis zu Euro 100.000,-- beträgt, 6. Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn der erlassene/ niedergeschlagene Betrag mehr als Euro 10.000,-- bis Euro 100.000,--, bei befristeter Niederschlagung mehr als Euro 25.000,-- bis zu Euro 100.000,-- beträgt, 7. Stundung von Forderungen mit einem Betrag von mehr als Euro 100.000,-- für die Dauer bis zu 12 Monaten, im Übrigen mit einem Betrag von mehr als Euro 25.000,-, 7. Stundung von Forderungen mit einem Betrag von mehr als Euro 100.000,-- für die Dauer bis zu 12 Monaten, im Übrigen mit einem Betrag von mehr als Euro 25.000,-, 8. Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als Euro 25.000,-- bis Euro 100.000,-- beträgt, 8. Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als Euro 25.000,-- bis Euro 100.000,-- beträgt, 9. Entscheidung über Widersprüche, Einleitung gerichtlicher Verfahren oder Betritt zu gerichtlichen Verfahren und Einlegung von Rechtsmitteln bei Rechtsstreitigkeiten, bei einem Streitwert von mehr als Euro 50.000,-- bis Euro 150.000,--, 9. Entscheidung über Widersprüche, Einleitung gerichtlicher Verfahren oder Betritt zu gerichtlichen Verfahren und Einlegung von Rechtsmitteln bei Rechtsstreitigkeiten, bei einem Streitwert von mehr als Euro 50.000,-- bis Euro 150.000,--, 10. Gewährung von Zuschüssen an Verbände, Vereine und dergl. sowie Privatpersonen und andere Dritte von mehr als Euro 5.000,-- bis Euro 25.000,- 10. Gewährung von Zuschüssen an Verbände, Vereine und dergl. sowie Privatpersonen und andere Dritte von mehr als Euro 5.000,-- bis Euro 25.000,- 11. Beitritt zu Vereinen, Verbänden und dergl. mit einem Jahresmitgliedsbeitrag von mehr als Euro 1000,-- bis zu Euro 7.500,--, 11. Beitritt zu Vereinen, Verbänden und dergl. mit einem Jahresmitgliedsbeitrag von mehr als Euro 1000,-- bis zu Euro 7.500,--, Hauptsatzung der großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald 12. Gewährung von Ausfallgarantien und Übernahme von Bürgschaften bis zu Euro 75.000,-- mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Bürgschaften im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus, 12. Gewährung von Ausfallgarantien und Übernahme von Bürgschaften bis zu Euro 75.000,-- mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Bürgschaften im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus, 13. Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Absatz 4 der Gemeindeordnung, 13. Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Absatz 4 der Gemeindeordnung, 14. Weisungen an die Vertretung der Stadt in Gesellschaftsversammlungen oder vergleichbaren Organen privatrechtlicher oder wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die Stadt unmittelbar mit mehr als 25 von Hundert oder mittelbar mit mehr als 50 von Hundert beteiligt ist, in folgenden Angelegenheiten: 14. Weisungen an die Vertretung der Stadt in Gesellschaftsversammlungen oder vergleichbaren Organen privatrechtlicher oder wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die Stadt unmittelbar mit mehr als 25 von Hundert oder mittelbar mit mehr als 50 von Hundert beteiligt ist, in folgenden Angelegenheiten: a) b) c) d) e) f) g) h) Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Organe des Unternehmens, Bestellung der Abschlussprüfer und Abschlussprüferinnen, Ernennung und Abberufung von Liquidatoren, Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs des Unternehmens, Festlegung der strategischen Ziele des Unternehmens, Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere solche Angelegenheiten, die für die Stadt unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner und Einwohnerinnen nachhaltig berühren, Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausübung der Rechte als Gesellschafter bei der Entsendung/beim Vorschlag von Aufsichtsratsmitgliedern und bei der Wahl von Mitgliedern von Leitungsorganen bei wesentlichen a) b) c) d) e) f) g) h) Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Organe des Unternehmens, Bestellung der Abschlussprüfer und Abschlussprüferinnen, Ernennung und Abberufung von Liquidatoren, Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs des Unternehmens, Festlegung der strategischen Ziele des Unternehmens, Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere solche Angelegenheiten, die für die Stadt unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner und Einwohnerinnen nachhaltig berühren, Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausübung der Rechte als Gesellschafter bei der Entsendung/beim Vorschlag von Aufsichtsratsmitgliedern und bei der Wahl von Mitgliedern von Leitungsorganen bei wesentlichen Hauptsatzung der großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald Unterbeteiligungen, Unterbeteiligungen, 15. Einstellung, Ernennung und Beförderung von Beamten oder Beamtinnen der Laufbahn des gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 12 mit Ausnahme von Einstellungen und Ernennungen bei leitenden Gemeindebediensteten, 15. Einstellung, Ernennung und Beförderung von Beamten oder Beamtinnen der Laufbahn des gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 12 mit Ausnahme von Einstellungen und Ernennungen bei leitenden Gemeindebediensteten, 16. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 11 bis 13 und S 14 bis 16 mit Ausnahme von Einstellungen und Entlassungen bei leitenden Gemeindebediensteten, 16. Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 11 bis 13 und S 14 bis 16 mit Ausnahme von Einstellungen und Entlassungen bei leitenden Gemeindebediensteten, 17. Entscheidung über die Zurruhesetzung auf Antrag von Beamten oder Beamtinnen des höheren Dienstes. 17. Entscheidung über die Zurruhesetzung auf Antrag von Beamten oder Beamtinnen des höheren Dienstes. § 10 Technischer Ausschuss § 10 Technischer Ausschuss (1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1. Städtebau, Stadtplanung und Stadtentwicklung, 2. Regional-, Raum- und Fachplanung, 3. Bauverwaltung, 4. Gebäudemanagement, 5. Tiefbau einschließlich Straßenreinigung, Straßenbeleuchtung, Stadtentwässerung und Gewässerunterhaltung, 6. öffentliche Grünflächen einschließlich Sport- und Spielplätze und Friedhöfe 7. Liegenschaftsangelegenheiten, 8. Vermessungs- und Grundbuchangelegenheiten, 9. Jagd-, Forst- und Fischereiangelegenheiten, 10. Denkmalschutz. (2) Zur selbständigen Erledigung werden diesem Ausschuss im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 1 übertragen: (1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1. Städtebau, Stadtplanung und Stadtentwicklung, 2. Regional-, Raum- und Fachplanung, 3. Bauverwaltung, 4. Gebäudemanagement, 5. Tiefbau einschließlich Straßenreinigung, Straßenbeleuchtung, Stadtentwässerung und Gewässerunterhaltung, 6. öffentliche Grünflächen einschließlich Sport- und Spielplätze und Friedhöfe 7. Liegenschaftsangelegenheiten, 8. Vermessungs- und Grundbuchangelegenheiten, 9. Jagd-, Forst- und Fischereiangelegenheiten, 10. Denkmalschutz. (2) Zur selbständigen Erledigung werden diesem Ausschuss im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 1 übertragen: 1. Genehmigung der Pläne für städtische Vorhaben aus den Bereichen Hoch- und Tiefbau sowie öffentliches Grün mit einer Kostenvoranschlagssumme von mehr als 20.000,-- Euro bis zu Euro 250.000,-- mit Ausnahme von Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, 1. Genehmigung der Pläne für städtische Vorhaben aus den Bereichen Hoch- und Tiefbau sowie öffentliches Grün mit einer Kostenvoranschlagssumme von mehr als 20.000,-- Euro bis zu Euro 250.000,-- mit Ausnahme von Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, 2. Vollzug des Haushaltsplanes bei 2. Vollzug des Haushaltsplanes bei Hauptsatzung der großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald Ausgaben von mehr als Euro 125.000,-bis Euro 300.000,-- mit Ausnahme von Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist und Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie ,sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.). Ausgaben von mehr als Euro 125.000,-bis Euro 300.000,-- mit Ausnahme von Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist und Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie ,sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.). 3. Genehmigung zur Erweiterung von Aufträgen, wenn die Erweiterung im Einzelfall mehr als Euro 30.000,- bis Euro 150.000,-- beträgt, 3. Genehmigung zur Erweiterung von Aufträgen, wenn die Erweiterung im Einzelfall mehr als Euro 30.000,- bis Euro 150.000,-- beträgt, 4. Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Wert von mehr als Euro 100.000,-- bis Euro 250.000,--, 4. Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Wert von mehr als Euro 100.000,-- bis Euro 250.000,--, 5. Ausübung von Vorkaufsrechten bei Objektwerten von mehr als Euro 100.000,-- bis Euro 250.000,--, 5. Ausübung von Vorkaufsrechten bei Objektwerten von mehr als Euro 100.000,-- bis Euro 250.000,--, 6. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einem Miet- oder Pachtwert bei bebauten Grundstücke von monatlich, bei unbebauten Grundstücken von jährlich über Euro 10.000,--, 6. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einem Miet- oder Pachtwert bei bebauten Grundstücke von monatlich, bei unbebauten Grundstücken von jährlich über Euro 10.000,--, 7. Zustimmung der Gemeinde zur Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 5 LBO bei Abweichung von den Richtlinien zur Ablösung der Stellplatzpflicht, 7. Zustimmung der Gemeinde zur Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 5 LBO bei Abweichung von den Richtlinien zur Ablösung der Stellplatzpflicht, 8. Durchführung aller im Bereich der Stadt vom Gemeinderat angeordneten Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff BauGB und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften, 8. Durchführung aller im Bereich der Stadt vom Gemeinderat angeordneten Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff BauGB und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften, 9. Durchführung von vereinfachten Umlegungen nach den §§ 80 ff BauGB 9. Durchführung von vereinfachten Umlegungen nach den §§ 80 ff BauGB § 11 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin § 11 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin (1) Dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin werden, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder der Ortschaftsrat nach § 13 Absatz 4 zuständig ist, nachfolgende Aufgaben zur dauernden selbständigen Erledigung übertragen: (1) Dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin werden, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder der Ortschaftsrat nach § 13 Absatz 4 zuständig ist, nachfolgende Aufgaben zur dauernden selbständigen Erledigung übertragen: 1. Haushalts- und Vermögensangelegenheiten: a) Genehmigung der Pläne für städtische Vorhaben aus den Bereichen Hoch- 1. Haushalts- und Vermögensangelegenheiten: a) Genehmigung der Pläne für städtische Vorhaben aus den Bereichen Hoch- Hauptsatzung der großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) und Tiefbau und öffentliches Grün bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten ohne betragsmäßige Beschränkung und bei anderen Vorhaben mit einer Kostenvoranschlagssumme bis zu Euro 20.000,--, Vollzug des Haushaltsplanes bis zu Euro 125.000,--; Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist und Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie-, sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.), unterliegen keiner betragsmäßigen Beschränkung, Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von Euro 40.000,-Genehmigung zur Erweiterung von Aufträgen, wenn die Erweiterung im Einzelfall nicht mehr als Euro 30.000,-beträgt, Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert von bis zu Euro 100.000,-, Ausübung von Vorkaufsrechten bei Objektwerten bis zu Euro 100.000,-und Verzicht auf die Ausübung von Vorkaufsrechten in unbeschränkter Höhe, Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einem Miet- oder Pachtwert für bebaute Grundstücke von monatlich und für unbebaute Grundstücke von jährlich bis Euro 10.000,--, Veräußerung von beweglichem Vermögen mit einem Wert bis zu Euro 25.000,--, Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht bis Euro 10.000,--, Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn der Erlass/die Niederschlagung den Betrag von Euro 10.000,--, bei befristeter Niederschlagung von Euro 25.000,-nicht übersteigt, Stundung von Forderungen bis zu Euro 100.000,-- für die Dauer bis zu 12 Monaten, im Übrigen bis zu Euro 25.000,--, Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens den Betrag von Euro 25.000,-- nicht übersteigt, Gewährung von Zuschüssen an b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) und Tiefbau und öffentliches Grün bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten ohne betragsmäßige Beschränkung und bei anderen Vorhaben mit einer Kostenvoranschlagssumme bis zu Euro 20.000,--, Vollzug des Haushaltsplanes bis zu Euro 125.000,--; Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist und Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie-, sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.), unterliegen keiner betragsmäßigen Beschränkung, Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zur Höhe von Euro 40.000,-Genehmigung zur Erweiterung von Aufträgen, wenn die Erweiterung im Einzelfall nicht mehr als Euro 30.000,-beträgt, Erwerb, Veräußerung, Tausch und dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert von bis zu Euro 100.000,-, Ausübung von Vorkaufsrechten bei Objektwerten bis zu Euro 100.000,-und Verzicht auf die Ausübung von Vorkaufsrechten in unbeschränkter Höhe, Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einem Miet- oder Pachtwert für bebaute Grundstücke von monatlich und für unbebaute Grundstücke von jährlich bis Euro 10.000,--, Veräußerung von beweglichem Vermögen mit einem Wert bis zu Euro 25.000,--, Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht bis Euro 10.000,--, Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn der Erlass/die Niederschlagung den Betrag von Euro 10.000,--, bei befristeter Niederschlagung von Euro 25.000,-nicht übersteigt, Stundung von Forderungen bis zu Euro 100.000,-- für die Dauer bis zu 12 Monaten, im Übrigen bis zu Euro 25.000,--, Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens den Betrag von Euro 25.000,-- nicht übersteigt, Gewährung von Zuschüssen an Hauptsatzung der großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald n) o) p) q) Verbände und Vereine, Privatpersonen und andere Dritte bis zu Euro 5.000,--, Beitritt zu Vereinen, Verbänden und dergl. bis zu einem Jahresmitgliedsbeitrag von Euro 1.000,--, Übernahme von gesetzlich vorgeschriebenen Bürgschaften im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues, Erhöhung von Beteiligungen an Wohnungsunternehmen um bis zu Euro 2.500,--. Aufnahme von nach der jeweiligen Haushaltssatzung/den jeweiligen Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe vorgesehenen Kreditaufnahmen und Entscheidung über die Umschuldung von Darlehen. n) o) p) q) Verbände und Vereine, Privatpersonen und andere Dritte bis zu Euro 5.000,--, Beitritt zu Vereinen, Verbänden und dergl. bis zu einem Jahresmitgliedsbeitrag von Euro 1.000,--, Übernahme von gesetzlich vorgeschriebenen Bürgschaften im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues, Erhöhung von Beteiligungen an Wohnungsunternehmen um bis zu Euro 2.500,--. Aufnahme von nach der jeweiligen Haushaltssatzung/den jeweiligen Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe vorgesehenen Kreditaufnahmen und Entscheidung über die Umschuldung von Darlehen. 2. Personalangelegenheiten: 2. Personalangelegenheiten: a) Einstellung von Personen, die ein Verwaltungspraktikum ableisten werden; Einstellung und Entlassung von Auszubildenden und Personen, die ein Praktikum sowie ein Volontariat ableisten werden oder ableisten, b) Abschluss von Vereinbarungen für ein Freiwilliges Soziales Jahr, den Bundesfreiwilligendienst und ähnliche Beschäftigungsverhältnisse, c) Einstellung und Entlassung von bis zu einem Jahr befristet Beschäftigten, d) Einstellung, Ernennung und Beförderung von Beamten und Beamtinnen der Laufbahn des mittleren Dienstes e) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 1 bis 10 und S 2 bis 13 mit Ausnahme von Einstellungen und Entlassungen bei leitenden Gemeindebediensteten, f) Entscheidung über die Vorweggewährung bzw. Hemmung von Entwicklungsstufen bei Beschäftigten, g) Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Antrag, h) Entscheidung über die Zurruhesetzung auf Antrag von Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes a) Einstellung von Personen, die ein Verwaltungspraktikum ableisten werden; Einstellung und Entlassung von Auszubildenden und Personen, die ein Praktikum sowie ein Volontariat ableisten werden oder ableisten, b) Abschluss von Vereinbarungen für ein Freiwilliges Soziales Jahr, den Bundesfreiwilligendienst und ähnliche Beschäftigungsverhältnisse, c) Einstellung und Entlassung von bis zu einem Jahr befristet Beschäftigten, d) Einstellung, Ernennung und Beförderung von Beamten und Beamtinnen der Laufbahn des mittleren Dienstes e) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 1 bis 10 und S 2 bis 13 mit Ausnahme von Einstellungen und Entlassungen bei leitenden Gemeindebediensteten, f) Entscheidung über die Vorweggewährung bzw. Hemmung von Entwicklungsstufen bei Beschäftigten, g) Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Antrag, h) Entscheidung über die Zurruhesetzung auf Antrag von Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes 3. Bau- und planungsrechtliche Angelegenheiten: 3. Bau- und planungsrechtliche Angelegenheiten: a) Entscheidung über das Einvernehmen a) Entscheidung über das Einvernehmen Hauptsatzung der großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald b) c) d) e) f) der Gemeinde in den Fällen der §§ 14, 31, 33 bis 35 des Baugesetzbuches, und über die Erteilung von Genehmigungen nach §§ 144 und 173 BauGB, Zustimmung der Gemeinde bei Stellplatznachweisen nach § 37 Absatz 5 Nummer 3 LBO sowie zur Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 6 LBO im Rahmen der Richtlinie zur Stellplatzablösung; Abgabe von Stellungnahmen der Stadt als Angrenzer in Baugenehmigungsverfahren gem. § 56 LBO und Entscheidung über die Übernahme von Baulasten gem. § 7 LBO, Abgabe von Stellungnahmen der Stadt als Träger öffentlicher Belange und bei interkommunalen Angelegenheiten ohne besondere Bedeutung. Stellung von Anträgen auf die Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB), Anordnung von städtebaulichen Geboten gem. §§ 175 ff. BauGB. 4. Beteiligungsangelegenheiten: a) Weisungen an die Vertreter und Vertreterinnen der Stadt in Gesellschaftsversammlungen oder vergleichbaren Organen privatrechtlicher oder wirtschaftlicher Unternehmen, sofern nicht der Haupt- und Personalausschuss zuständig ist, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten: aa) Errichtung, Erwerb, Veräußerung, Auflösung, Umwandlung und Verschmelzung von Unternehmen oder Teilen von Unternehmen, bb) Abschluss von Beherrschungs-, Ergebnisabführungs- und andere Unternehmensverträge (§§ 291, 292 Absatz 1 AktG), cc) Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Satzung oder entsprechender Regelungen, dd) Übernahme neuer Tätigkeiten durch das Unternehmen in nicht nur unwesentlichem Umfang. b) Weisungen an die Vertreter und Vertreterinnen der Stadt in Verbandsversammlungen von Zweckverbänden mit Ausnahme folgender Angelegenheiten: b) c) d) e) f) der Gemeinde in den Fällen der §§ 14, 31, 33 bis 35 des Baugesetzbuches, und über die Erteilung von Genehmigungen nach §§ 144 und 173 BauGB, Zustimmung der Gemeinde bei Stellplatznachweisen nach § 37 Absatz 5 Nummer 3 LBO sowie zur Stellplatzablöse gem. § 37 Absatz 6 LBO im Rahmen der Richtlinie zur Stellplatzablösung; Abgabe von Stellungnahmen der Stadt als Angrenzer in Baugenehmigungsverfahren gem. § 56 LBO und Entscheidung über die Übernahme von Baulasten gem. § 7 LBO, Abgabe von Stellungnahmen der Stadt als Träger öffentlicher Belange und bei interkommunalen Angelegenheiten ohne besondere Bedeutung. Stellung von Anträgen auf die Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB), Anordnung von städtebaulichen Geboten gem. §§ 175 ff. BauGB. 4. Beteiligungsangelegenheiten: a) Weisungen an die Vertreter und Vertreterinnen der Stadt in Gesellschaftsversammlungen oder vergleichbaren Organen privatrechtlicher oder wirtschaftlicher Unternehmen, sofern nicht der Haupt- und Personalausschuss zuständig ist, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten: aa) Errichtung, Erwerb, Veräußerung, Auflösung, Umwandlung und Verschmelzung von Unternehmen oder Teilen von Unternehmen, bb) Abschluss von Beherrschungs-, Ergebnisabführungs- und andere Unternehmensverträge (§§ 291, 292 Absatz 1 AktG), cc) Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Satzung oder entsprechender Regelungen, dd) Übernahme neuer Tätigkeiten durch das Unternehmen in nicht nur unwesentlichem Umfang. b) Weisungen an die Vertreter und Vertreterinnen der Stadt in Verbandsversammlungen von Zweckverbänden mit Ausnahme folgender Angelegenheiten: Hauptsatzung der großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald aa) Aufnahme, Ausscheiden und Ausschluss von Verbandsmitglieder und die Auflösung des Zweckverbandes, bb) Festlegung der strategischen Ziele des Zweckverbands, cc) Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere Angelegenheiten, die die Haushaltswirtschaft der Stadt in erheblichem Maße beeinflussen, dd) Erlass, Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung, ee) Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen. aa) Aufnahme, Ausscheiden und Ausschluss von Verbandsmitglieder und die Auflösung des Zweckverbandes, bb) Festlegung der strategischen Ziele des Zweckverbands, cc) Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere Angelegenheiten, die die Haushaltswirtschaft der Stadt in erheblichem Maße beeinflussen, dd) Erlass, Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung, ee) Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen. 5. sonstige Angelegenheiten 5. sonstige Angelegenheiten a) Bestellung von Bürgerinnen und Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit bei Wahlen und zu Zählungen aller Art sowie Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt, b) Zuziehung von Sachverständigen und sachkundigen Einwohnern und Einwohnerinnen zu Beratungen des Gemeinderates und der beratenden und beschließenden Ausschüsse gem. § 33 Absatz 3 GemO, c) Entscheidung über Widersprüche, Einleitung gerichtlicher Verfahren oder Betritt zu gerichtlichen Verfahren und Einlegung von Rechtsmitteln bei Rechtsstreitigkeiten, sofern deren Streitwert den Betrag von Euro 50.000,-- nicht übersteigt, d) Zustimmung der Gemeinde nach § 45 Absatz 1b Straßenverkehrsordnung. e) Bestellung von Bürgerinnen und Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit bei Wahlen und zu Zählungen aller Art sowie Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt, f) Zuziehung von Sachverständigen und sachkundigen Einwohnern und Einwohnerinnen zu Beratungen des Gemeinderates und der beratenden und beschließenden Ausschüsse gem. § 33 Absatz 3 GemO, g) Entscheidung über Widersprüche, Einleitung gerichtlicher Verfahren oder Betritt zu gerichtlichen Verfahren und Einlegung von Rechtsmitteln bei Rechtsstreitigkeiten, sofern deren Streitwert den Betrag von Euro 50.000,-- nicht übersteigt, h) Zustimmung der Gemeinde nach § 45 Absatz 1b Straßenverkehrsordnung. (2) Der Oberbürgermeister ist ermächtigt, seine Befugnisse ganz oder zum Teil auf die Beigeordneten oder andere leitende Beamte und Beschäftigte zu übertragen. (2) Der Oberbürgermeister ist ermächtigt, seine Befugnisse ganz oder zum Teil auf die Beigeordneten oder andere leitende Beamte und Beschäftigte zu übertragen. (3) Nach Entscheidung des Oberbürgermeisters können unter den in § 37a GemO festgelegten Voraussetzungen Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und sonstiger Gremien sowie Sitzungen der Ortschaftsräte ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. Hauptsatzung der großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald III. Der Ortschaftsrat III. Der Ortschaftsrat § 12 Bildung des Ortschaftsrates § 12 Bildung des Ortschaftsrates (1) In den Stadtteilen Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet. (2) Der Ortschaftsrat im Stadtteil Hugsweier besteht aus Kippenheimweiler besteht aus Kuhbach besteht aus Langenwinkel besteht aus Mietersheim besteht aus Reichenbach besteht aus Sulz besteht aus 10 Mitgliedern 10 Mitgliedern 10 Mitgliedern 10 Mitgliedern 10 Mitgliedern 10 Mitgliedern 12 Mitgliedern § 13 Zuständigkeit des Ortschaftsrats (1) In den Stadtteilen Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet. (2) Der Ortschaftsrat im Stadtteil Hugsweier besteht aus Kippenheimweiler besteht aus Kuhbach besteht aus Langenwinkel besteht aus Mietersheim besteht aus Reichenbach besteht aus Sulz besteht aus 10 Mitgliedern 10 Mitgliedern 10 Mitgliedern 10 Mitgliedern 10 Mitgliedern 10 Mitgliedern 12 Mitgliedern § 13 Zuständigkeit des Ortschaftsrats (1) Der jeweilige Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. (1) Der jeweilige Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. (2) Der Ortschaftsrat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den jeweiligen Stadtteil betreffen. (2) Der Ortschaftsrat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den jeweiligen Stadtteil betreffen. (3) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen, den Stadtteil betreffenden Angelegenheiten, rechtzeitig vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere (3) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen, den Stadtteil betreffenden Angelegenheiten, rechtzeitig vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere 1. die Veranschlagung der Haushaltsmittel sowie die Feststellung der Schlussabrechnung für Bauvorhaben, 2. die Bestimmung der Zuständigkeiten, die personelle Ausstattung und wesentliche Änderung der örtlichen Verwaltung und der städtischen Einrichtungen in den Ortschaften, 3. die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und Gemeindestraßen, 4. der Ausbau und die Unterhaltung der Abwasserbeseitigung, 5. die Veräußerung und dingliche Belastung, Erwerb und Tausch von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten einschl. der Ausübung vertraglicher Vorkaufsrechte mit einem Wert von mehr als Euro 10.000,--, 6. Bauleitpläne, Maßnahmen der Bodenordnung und der Erschließung, städtebaulich wichtige Maßnahmen und Baumaßnahmen, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung 1. die Veranschlagung der Haushaltsmittel sowie die Feststellung der Schlussabrechnung für Bauvorhaben, 2. die Bestimmung der Zuständigkeiten, die personelle Ausstattung und wesentliche Änderung der örtlichen Verwaltung und der städtischen Einrichtungen in den Ortschaften, 3. die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und Gemeindestraßen, 4. der Ausbau und die Unterhaltung der Abwasserbeseitigung, 5. die Veräußerung und dingliche Belastung, Erwerb und Tausch von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten einschl. der Ausübung vertraglicher Vorkaufsrechte mit einem Wert von mehr als Euro 10.000,--, 6. Bauleitpläne, Maßnahmen der Bodenordnung und der Erschließung, städtebaulich wichtige Maßnahmen und Baumaßnahmen, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung Hauptsatzung der großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. das Feuerwehrwesen. von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. das Feuerwehrwesen. (4) Dem Ortschaftsrat werden folgende Angelegenheiten, soweit sie ungeachtet der finanziellen Auswirkungen ausschließlich den Bereich des Stadtteils betreffen und nicht in die gesetzliche Zuständigkeit des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin fallen, im Rahmen der dafür im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel zur Entscheidung übertragen: (4) Dem Ortschaftsrat werden folgende Angelegenheiten, soweit sie ungeachtet der finanziellen Auswirkungen ausschließlich den Bereich des Stadtteils betreffen und nicht in die gesetzliche Zuständigkeit des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin fallen, im Rahmen der dafür im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel zur Entscheidung übertragen: 1. Einstellung und Entlassung der in der örtlichen Verwaltung und in den städtischen Einrichtungen des Stadtteils eingesetzten Beschäftigten nach Maßgabe des Stellenplanes im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin, 1. Einstellung und Entlassung der in der örtlichen Verwaltung und in den städtischen Einrichtungen des Stadtteils eingesetzten Beschäftigten nach Maßgabe des Stellenplanes im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin, 2. Vollzug des Haushaltsplanes bei Ausgaben von mehr als 25.000,-- Euro bis zu 125.000,-- Euro mit Ausnahme von Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie-, sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.); Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, unterliegen keiner betragsmäßigen Beschränkung, 2. Vollzug des Haushaltsplanes bei Ausgaben von mehr als 25.000,-- Euro bis zu 125.000,-- Euro mit Ausnahme von Ausgaben des täglichen Bedarfs (Energie-, sonstige Bewirtschaftungskosten und dergl.); Ausgaben, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, unterliegen keiner betragsmäßigen Beschränkung, 3. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einem Miet- oder Pachtwert für bebaute Grundstücke von monatlich und für unbebaute Grundstücke von jährlich mehr als Euro 1.500,-- bis Euro 10.000,-, 3. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einem Miet- oder Pachtwert für bebaute Grundstücke von monatlich und für unbebaute Grundstücke von jährlich mehr als Euro 1.500,-- bis Euro 10.000,-, 4. Verkauf, von beweglichem Vermögen mit einem Wert von Euro 2.500,-- bis zu Euro 25.000,--, 4. Verkauf, von beweglichem Vermögen mit einem Wert von Euro 2.500,-- bis zu Euro 25.000,--, 5. Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht von mehr als Euro 1.500,-- bis Euro 10.000,--, 5. Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen über bewegliche Vermögensgegenstände mit einer Jahresmiete oder Jahrespacht von mehr als Euro 1.500,-- bis Euro 10.000,--, 6. Ausgestaltung, Benutzung und Unterhaltung von folgenden Einrichtungen nach Maßgabe der vom Gemeinderat beschlossenen Richtlinien: 6. Ausgestaltung, Benutzung und Unterhaltung von folgenden Einrichtungen nach Maßgabe der vom Gemeinderat beschlossenen Richtlinien: a) öffentliche Gebäude mit Betriebseinrichtungen, b) der Kultur- und Sportpflege, a) öffentliche Gebäude mit Betriebseinrichtungen, b) der Kultur- und Sportpflege, Hauptsatzung der großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald c) der Park-, Grünanlagen und Biotope, d) des Friedhofes, e) der Kinderspielplätze und Kindergärten, f) der Feld- und Waldwege sowie Wasserläufe, g) des Fremdenverkehrswesens. c) der Park-, Grünanlagen und Biotope, d) des Friedhofes, e) der Kinderspielplätze und Kindergärten, f) der Feld- und Waldwege sowie Wasserläufe, g) des Fremdenverkehrswesens. 7. Angelegenheiten der Feuerwehr und der örtlichen Vereine, 7. Angelegenheiten der Feuerwehr und der örtlichen Vereine, 8. Zustimmung zur Wahl der Leitung der Abteilung der Feuerwehr des Stadtteils, 8. Zustimmung zur Wahl der Leitung der Abteilung der Feuerwehr des Stadtteils, 9. Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, 9. Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, 10. Benennung von öffentlichen Straßen, Wegen u. Plätzen, 10. Benennung von öffentlichen Straßen, Wegen u. Plätzen, 11. Zustimmung der Gemeinde nach § 45 Absatz 1b und c Straßenverkehrsordnung. 11. Zustimmung der Gemeinde nach § 45 Absatz 1b und c Straßenverkehrsordnung. 12. Fischereiverpachtung und Jagdverpachtung, 12. Fischereiverpachtung und Jagdverpachtung, 13. Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Schulträgers bei der Besetzung der Schulleiterstellen des Stadtteils. 13. Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Schulträgers bei der Besetzung der Schulleiterstellen des Stadtteils. (5) Darüber hinaus ist der Ortschaftsrat zuständig für die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als Euro 5.000,-- bis Euro 30.000,-- im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Absatz 4. (5) Darüber hinaus ist der Ortschaftsrat zuständig für die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als Euro 5.000,-- bis Euro 30.000,-- im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Absatz 4. § 14 Ortsverwaltung § 14 Ortsverwaltung -aufgehoben- -aufgehoben- § 15 Zuständigkeit des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin § 15 Zuständigkeit des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin vertritt den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin und die Beigeordneten ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung. Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin nimmt an den Verhandlungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil, sofern er oder sie nicht Mitglied des Gemeinderats ist. Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin vertritt den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin und die Beigeordneten ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung. Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin nimmt an den Verhandlungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil, sofern er oder sie nicht Mitglied des Gemeinderats ist. Hauptsatzung der großen Kreisstadt Lahr/Schwarzwald § 16 Inkrafttreten der Hauptsatzung § 16 Inkrafttreten der Hauptsatzung (1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 26.11.2001 i. d. F. der Änderungssatzungen vom 02.12.2002,15.12.2003, 13.09.2004 und 30.05.2005 außer Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 26.11.2001 i. d. F. der Änderungssatzungen vom 02.12.2002,15.12.2003, 13.09.2004 und 30.05.2005 außer Kraft.