Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Sitzung: Gemeinderat (12. Sitzung)
14. Dezember 2020
14. Dezember 2020
1 Stadt Lahr L _j Beschlussvorlage Amt: 61 Dalm Datum: 26.11.2020 Az.: - 0685 Da Drucksache Nr.: 336/2020 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Gemeinderat 14.12.2020 beschließend öffentlich Abstimmung Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen , 302 ifc) CMdUXfO 1 605 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister I Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei J{ß?JAL — Rechts- und Ordnungsamt Externe Betreuung Betrei Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 2. Änderung im Stadtteil Mietersheim - Nachtragsvereinbarung "Verlängerung der Rückzahlungsverpflichtung Rechtsabbiegespur beim Knotenpunkt B3/B415/FMZ am Eckpunkt Dehner Beschlussvorschlag: Dem Entwurf zur Nachtragsvereinbarung wird zugestimmt. Die Zustimmung gilt auch für eventuell bis zur Vertragsunterzeichnung noch notwen dig werdende Änderungen, sofern diese nicht in die wesentlichen Grundzüge der Vertragskonditionen eingreifen. Anlaqe(n): - Entwurf zur Nachtragsvereinbarung BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: □ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage) □ mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Bearbeitungsvermerk Datum Handzeichen Drucksache 336/2020 Seite - 2 - Sachdarstellung: Städtebaulicher Vertrag Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 15.12.2014 dem Städtebaulichen Vertrag zum Projekt Fachmarktzentrum Lahr (Drucksachen Nr. 287/2014) zugestimmt. Die Realisierung der Neubauten des Heimwerkermarkts OBI, des Lebensmittelmarkts REWE und -discounters Aldi, des Drogerie markts dm und kleinerer Shops wurde zwischen der Stadt und der ITB Investment GmbH & Co. KG geregelt. Der Städtebauliche Vertrag ist notariell beurkundet worden. Für das Fachmarktzentrum Lahr sind im Städtebaulichen Vertrag auch die Kostenübernahme und Herstellung von Erschließungsanlagen wie die Kreisverkehrsanlage am Knotenpunkt Im Götzmann, die Ausfädelspur von der B 415 kommend in das FMZ, die Zufahrt LKW-Verkehr für den Garten markt, die Fußgängerverbindung von der Otto-Hahn-Straße in das FMZ und die zusätzliche Rechtsabbiegespur an der Einmündung Dehner geregelt worden. Im Sommer 2016 eröffnete die ITB Investment GmbH die Einzelhandelsgeschäfte im FMZ mit einer Verkaufsfläche von rund 14.000 m2. Die verkehrsplanerischen Erschließungsmaßnahmen sind bis auf die zusätzliche Rechtsabbiegespur ebenfalls im Jahr 2016 realisiert worden. Die Umsetzung der Rechtsabbiegespur sollte bedarfsabhängig zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Zusätzliche Rechtsabbiegespur Im Städtebaulichen Vertrag ist verankert, dass ein Nachweis der verkehrlichen Entlastung (Vermei dung von Rückstau im Bereich Kreisverkehr/B 3/B 415) mittels Verkehrsschauen unter Beteiligung der Polizeidirektion Offenburg und Vertreter der Straßenverkehrsbehörde zu erbringen ist. Der Be ginn der Prüfung wurde auf den Zeitpunkt nach der Fertigstellung und Inbetriebnahme des Fach marktzentrums, also ab 2017, festgelegt. Zur Sicherung der Kostenübernahme für die Herstellung der zusätzlichen Rechtsabbiegespur wurde von der ITB Investment GmbH ein Ablösebetrag von 150.000 Euro an die Stadt bezahlt. Mit der Zahlung sind sämtliche Ansprüche der Stadt gegen den Vorhaben träger in Zusammenhang mit der Erstellung, Bezahlung einschließlich Kosten für einen Erwerb von Straßenflächen im Eigentum Dritter abgegolten. Im Vertrag wurde zudem eine Rückzahlungsfrist ein gebunden. Die Stadt verpflichtete sich, den Ablösebetrag von 150.000 Euro zurückzuerstatten, sollte die Rechtsabbiegespur bis zum Ablauf des 31.12.2020 nicht erstellt und in Betrieb ge nommen sein. Optimierung der Verkehrsanbindunq FMZ Die Straßenverkehrsbehörde sowie die Polizeidirektion Offenburg bescheinigten 2017 und 2018 die Erforderlichkeit der zusätzlichen Rechtsabbiegespur. In einer Stellungnahme vom Mai 2020 wird ausgeführt, dass es zu erheblichen Verkehrsbehinderungen durch den Individualverkehr mit Bezug zum Fachmarktzentrum kommt. Die Folge des deutlich erhöhten Verkehrsaufkommens sind Über stauungen der Knotenpunkte an der Verkehrsachse Mietersheimer Hauptstraße mit ihren verschie denen Einmündungsbereichen. Die Häufung von Unfällen wird mittlerweile registriert. Weiter wird ausgeführt, dass eine Realisierung der zusätzlichen Rechtsabbiegespur am Knoten Im Götzmann / Abfahrtsast B3 / Eckpunkt Dehner voraussichtlich mehr Stauraum schaffen sowie einen zügigeren Verkehrsabfluss ermöglichen wird. Dies könnte insbesondere Verkehrsteilnehmer mit dem Ziel der Kernstadt dazu veranlassen, die Strecke über die Mietersheimer Hauptstraße/Tramplerstraße zu meiden, um über die leistungsfähige B 415 zügig das Stadtzentrum zu errei chen. Im Hinblick auf die Spitzenzeiten und dem ständig steigendem Verkehrsaufkommen auch au ßerhalb der Hauptverkehrszeiten ist der Bau der weiteren Abbiegespur sinnvoll. Unter den Aspekten Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs unterstützt das. Polizeipräsidium Offenburg ausdrücklich die Option einer zusätzlichen Rechtsabbiegespur am Knoten Im Götzmann / Abfahrtsast B 3. Drucksache 336/2020 Seite - 3 - Unabhängig von der gesamten Verkehrsabwicklung ist ein weiterer starker Verkehrsanstieg zu erwar ten, da zahlreiche Flächen im Fachmarktzentrum derzeit nicht belegt sind. Über 5.000 m2 Verkaufs fläche stehen noch leer. Von einer zeitnahen Belegung der Leerstände ist auszugehen. Die zusätzliche Rechtsabbiegespur stellt die letzte bauliche Maßnahme dar, die die Stadt zur Beförderung eines besseren Verkehrsabflusses für das Fachmarktzentrum realisieren kann. Eine Umsetzung war für dieses Jahr geplant, aufgrund der Corona-Krise, die den Haushalt der Stadt Lahr hart getroffen hat, konnten Haushaltsmittel für die Herstellung der Maßnahme in 2020 nicht zur Ver fügung gestellt werden. Nachtragsvereinbarunq Nach Gesprächen zwischen Verwaltung und Vertragspartner haben die oben aufgeführten Aspekte die Beteiligten veranlasst, verbindlich einer Fristverlängerung der Rückzahlungspflicht des Ablö sebetrags von 150.000 Euro bis zum 31.12.2025 zuzustimmen, damit die Stadt die Herstellung und Inbetriebnahme der zusätzlichen Rechtsabbiegespur in diesem Zeitraum realisieren kann. Der Ver tragstext wurde mit den Vertragspartnern vorabgestimmt. Auch der neue Eigentümer begrüßt eine Realisierung einer weiteren Rechtsabbiegespur, da er dies als deutliche Verbesserung für seine Kunden bewertet. . . Die Verwaltung empfiehlt, dem als Anlage beigefügten Entwurf zur Nachtragsvereinbarung zuzu stimmen. Nach Abstimmung mit der Ortsvorsteherin wird die Vorlage für den Ortschaftsrat im Nach gang zur Kenntnis genommen. Der Ortschaftsrat befürwortet eine Realisierung der Rechtsabbiege spur. Sabine Fink Hinweis; Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsit zenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nicht öffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 Gemeindeordnung zu entnehmen. Nachtrag.Nr. 1 zum städtebaulichen Vertrag vom 10.12.2014 (DR 2231 /214 V, Notar Dr. Markus Voltz, Stadt Lahr) zwischen Stadt Lahr - nachstehend auch „Stadt genannt und VZWL Objekt Lahr GmbH & Co. KG - nachstehend auch „Vorhabenträgef genannt - Stadt und Vorhabenträger nachstehend zusammen auch „Parteien“ genannt - 1. Vorbemerkung, Vertragsgrundlage 1.1. Die Parteien haben mit notarieller Niederschrift vom 10.12.2014 (nebst Anla gen) einen Städtebaulichen Vertrag geschlossen (UR 2231 / 214 V, Notar Dr. Markus Voltz, Stadt Lahr) - im Folgenden auch „Städtebaulicher Vertrag“ be zeichnet. Auf die vorgenannte notarielle Niederschrift (nebst Anlagen) wird ver wiesen. Die notarielle Niederschrift (nebst Anlagen) liegt bei der heutigen Beur kundung in Urschrift vor. Ihr Inhalt ist den Beteiligten bekannt. Die Beteiligten verzichten auf das Vorlesen, die Durchsicht und das Beifügen zur heutigen Nie derschrift. 1.2. Der Vorhabenträger firmierte im Zeitpunkt des Abschlusses des Städtebauli chen Vertrags als ITB Investemt GmbH & Co. KG mit damaligem Sitz in Bocholt; damals eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld un ter HRA 6998. Der Sitz des Vorhabenträgers wurde mittlerweile nach Bergisch Gladbach verlegt. 1.3. Die Parteien sind sich einig, dass der Städtebauliche Vertrag in der Vergangen heit gültig war und auch zukünftig gültig sein soll. Sie bestätigen den Städtebau lichen Vertrag für den Fall seiner Unwirksamkeit / Anfechtbarkeit hiermit noch mals ausdrücklich. 2. Änderung § 5 Ziff. 5.5 Städtebaulicher Vertrag 2.1. Der letzte Satz in § 5 Ziff. 5.5 des Städtebaulichen Vertrags wird rückwirkend durch die folgende Regelung ersetzt: „Sollte auch bis zum Ablauf des 31.12.2025 eine zusätzliche Rechtsab biegerspur am Eckpunkt Dehner (Anbindungsast FMZJAbfahrt B3/B415 wie in der Anlage 4 dargestellt) nicht gemäß Anlage 4 erstellt und in Be trieb genommen sein, so ist die Stadt verpflichtet, den erhaltenen Ablöse betrag an den Vorhabenträger zurückzuerstatten." 2.2. Klarstellend wird vereinbart, dass die Anlage 4 des Städtebaulichen Vertrags unverändert bleib. 2.3. § 5 Ziff. 5.5 Städtebaulicher Vertrag enthält die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Vorhabenträger zur Realisierung der zusätzlichen Rechtsabbie gerspur am Eckpunkt Dehner (Anbindungsast FMZ/Abfahrt B3/B415 wie in der Anlage 4 des Städtebaulichen Vertrags dargestellt) zur verkehrlichen Entlas tung (Vermeidung von Rückstau beim bestehenden Kreisel Dehner in den Spit zenstunden) verpflichtet ist. Klarstellend hierzu wird vereinbart, dass diese Vo raussetzungen nach Abschluss des Städtebaulichen Vertrags fristgemäß ein getreten sind und der Vorhabenträger den Ablösebetrag gemäß § 5 Ziff. 5.5 Städtebaulicher Vertrag in Höhe von 150,000,00 EUR an die Stadt fristgemäß geleistet hat, und zwar durch einen Dritten auf Schuld des Vorhabenträgers. Sollte die Stadt bis zum 31.12.2025 diese zusätzliche Rechtsabbiegerspur er stellen und in Betrieb nehmen, verbleibt der Ablösebetrag endgültig bei der Stadt. 2.4. Soweit sich aus diesem Nachtrag nichts anderes ergibt, bleiben die Regelungen des Städtebaulichen Vertrags im Übrigen unverändert bestehen. Seite 2 3. Kosten 3.1. Sämtliche Gerichts- und Notarkosten der Beurkundung dieses Vertrags und seiner Durchführung trägt die Stadt. 3.2. Die Kosten der jeweiligen Berater tragen die Parteien jeweils selbst. 4. Vollmacht Alle Beteiligten erteilen den Notarangestellten, . a) Frau___ , b) Herrn__ , - je einzeln sämtlich geschäftsansässig in ._______ , die von der Wirksamkeit dieses Vertrages unabhängige, nicht bedingte Voll macht, beliebige Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die der han delnde Bevollmächtigte zum Vollzug des Urkundeninhalts und zur Vornahme etwa notwendiger Änderungen sowie zur Löschung auf den Vertragsgegen stand eingetragener Belastungen für erforderlich oder zweckdienlich hält. Für den Fall der Unwirksamkeit der Vollmacht wird eine Haftung des Bevollmächtig ten gern. § 179 BGB ausgeschlossen. Eine Verpflichtung des Notars, von der Vollmacht Gebrauch zu machen, besteht nicht. Die Vollmacht berechtigt insbesondere zur Herbeiführung und Entgegennahme aller zu diesem Vertrag und sei nem Vollzug etwa erforderlichen Genehmigungen; zur Vornahme von Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages; zur Abgabe und Rücknahme von Grundbuchbewilligungen und anträgen; zur Löschung von eingetragenen Grundstücksbelastungen; -3- zur Erklärung bzw. Wiederholung der Auflassung sowie Abgabe von Identitätserklärungen nach endgültiger Bildung des Vertragsgegenstan des; Die Vollmacht ist auf Dritte übertragbar. Die Bevollmächtigten sind von den Be schränkungen des § 181 BGB befreit. Der beurkundendende Notar ist zur Stellung, Änderung und Zurücknahme von Anträgen beim Grundbuchamt ermächtigt. Von dieser Vollmacht darf nur vor dem amtierenden Notar oder seinem jeweili gen Vertreter im Amt Gebrauch gemacht werden. 5. Form, Salvatorische Klausel 5.1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen so- wie die ganze oder teilweise Aufhebung dieses Vertrages bedürfen, soweit das Gesetz nicht notarielle Form vorschreibt, der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung. 5.2. Sollten eine oder mehrere Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, anfechtbar oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Den Vertragspar teien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bekannt, wonach mit der vorstehenden Regelung vergleichbare Festlegungen grundsätzlich nur eine Umkehr der Beweislast bewirken sollen; vor diesem Hintergrund stellen die Ver tragsparteien klar, dass es ihr ausdrücklicher Wille ist,, dass durch diese Rege lung nicht nur die Beweislast umgekehrt wird, sondern die Rechtsfolge des § 139 BGB (Nichtigkeit des gesamten Vertrages) abbedungen wird. In jedem der vorbeschriebenen Fälle sind die Vertragsparteien daher verpflichtet, anstelle der unwirksamen, anfechtbaren bzw. nicht durchführbaren Regelungen eine andere Regelung zu vereinbaren, die dem ursprünglich Gewollten im Rahmen des rechtlich Zulässigen am nächsten kommt bzw. was die Vertragsparteien un ter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, so fern sie den Punkt von vornherein bedacht hätten. Gleiches gilt für etwaige Re gelungslücken; Regelungslücken sind nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB so auszufüllen, wie es redliche Vertragspartner bei Vertragsabschluss Seite 4 vereinbart hätten, sofern ihnen die Regelungsbedürftigkeit bekannt gewesen wäre. § 139 BGB findet keine Anwendung. Schlussbestimmungen (Der Notar soll bitte seine hier üblichen Regelungen/ Hinweise einfügen.) L ANLAGE 4 ’ NEUBAU EINES FACHMARKTZENTRUMS LAHR IM GÖTZMANN ITB Investment GmbH & Co. KG Dinxperloer Straße 18-20 46399 Bocholt Entwurfsverfasser Dipl. Ing. Albert ten Brinke Ten Brinke <e Projoktentwlcklung ung . . T#n Drink. Projatoanlvrfcklung OmbH Uf. Planbczelchnung Projettnummer LAGEPLAN ERSCHLIESSUNGSPLAN SHel LAHR0011 Maßstab gezeichnet 06.11.2014 1:750 LPE