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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Begründung)

                                    
                                        22. April 2020
Az.: Ga

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan SEEPARK. 1. Änderung
im Stadtteil Mietersheim
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO
Rechtsgrundlagen
-

-

-

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetztes vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 587)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I
S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057)
Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl.
S. 357, 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli
2019 (GBl. S. 313)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl.
S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S.
440)

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:

P

0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
§ 9 (7) BauGB

1.

Verkehrsflächen

1.1

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: öffentlicher Parkplatz

2.

Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für Gewinnung von
Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen
§ 9 (1) Nr. 17 BauGB

2.1

Aufschüttungen

§ 9 (1) Nr. 11 BauGB

Zur Modellierung der Parkanlagen ist innerhalb des in der Planzeichnung
gekennzeichneten Bereichs die Aufschüttung mit unbelastetem (Z0)
Bodenmaterial bis zu einer Höhenlage von 161,8 m über NN zulässig.
(Die Aufschüttungen erfolgten zur Herstellung der Parkanlage.)
3.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen
§ 9 (6) BauGB

3.1

Altlasten
Im Bereich des Planungsgebiets liegen nach derzeitigen Erkenntnissen
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Bebauungsplan SEEPARK, 1. Änderung
Planungsrechtliche Festsetzungen
keine Altlasten/-verdachtsflächen vor. Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle,
Teer....) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen.
3.2

Bodenschutz
Erdaushub ist auf das unumgänglich erforderliche Maß zu reduzieren.
Unbelastetes Aushubmaterial soll innerhalb des Plangebietes zur Geländegestaltung verwendet werden. Überschüssiger unbelasteter Erdaushub ist auf eine kreiseigene Erdaushubdeponie zur Zwischenlagerung
anzuliefern.

3.3

Archäologische Denkmalpflege
Da im Plangebiet bisher unbekannte archäologische Bodenfunde zutage
treten können, ist der Beginn von Erschließungsarbeiten sowie allen Erdund Aushubarbeiten frühzeitig mit dem Regierungspräsidium Freiburg,
Ref. 26 - Denkmalpflege abzustimmen. Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes sind auch im weiteren Baufortschritt auftretende Funde
(Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige
Bodenverfärbungen u.ä.) umgehend zu melden und bis zur sachgerechten Dokumentation und Ausgrabung im Boden zu belassen. Mit Unterbrechungen der Bauarbeiten ist ggf. zu rechnen und Zeit zur Fundbergung einzuräumen.

3.4

Geotechnik
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrb-bw.de)
entnommen werden.

3.5

Bauschutzbereich für Flugverkehr gemäß § 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Das Plangebiet befindet sich ca. 4 km südlich des Flughafenbezugspunktes des Sonderflughafens Lahr in dessen Anlagenschutz- und Bauschutzbereich. Ca. 3,5 km östlich befindet sich der Dachlandeplatz des
Ortenauklinikums.
Für das Aufstellen von Baukränen, die eine Gesamthöhe von 30 m überschreiten, ist eine Krangenehmigung durch die zivile Luftfahrtbehörde
erforderlich.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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Stadt Lahr

22. April 2020
Az.: Ga

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan SEEPARK, 1. Änderung
im Stadtteil Lahr-Mietersheim
Begründung
A

Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (4) i.V.m. (1) BauGB

11.05.2020

Offenlegungsbeschluss

11.05.2020

Offenlage gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB

25.05. – 26.06.2020

Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung
B

Begründung

1.

ALLGEMEINES

1.1

Geltungsbereich, Lage und Nutzung des Plangebiets
Das ca. 2.293 m² große Plangebiet befindet sich im Westen der Stadt Lahr. Es wird
durch den Pflegeweg des Mietersheimgrabens parallel zur B3 und durch die umliegende Parkanlage des Seeparks begrenzt. Die genaue räumliche Abgrenzung ist dem
zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen.
Das Plangebiet wurde bislang als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage und Spielplatz genutzt.

1.2

Anlass der Planaufstellung
Der seit dem 21. November 2015 rechtsverbindliche Bebauungsplan SEEPARK weist
entlang der B 3, östlich des „Haus am See“, eine Grünfläche mit Zweckbestimmung
Parkanlage/Spielplatz aus.
Für das „Haus am See“ wird ein neuer Pächter gesucht. Im Zuge der Gespräche zur
Neuverpachtung mit dem potentiellen Pächter entstand die Forderung, weitere öffentliche Stellplätze in der Nähe zum „Haus am See“ herzustellen. Die Errichtung von weiteren Stellplätzen wird für nötig gehalten, da der Seepark sehr gut besucht und angenommen wird und die bereits vorhandenen Stellplätze in der Breisgaustraße für die
Gastronomie (insgesamt 300 Sitzplätze mit Außenbewirtung) sowie die Parknutzung
nicht ausreichen und häufig bereits ohne Gastronomiebetrieb belegt sind.

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Bebauungsplan SEEPARK, 1. ÄNDERUNG
Begründung
Für die rechtssichere Verwirklichung der geplanten baulichen Maßnahmen bedarf es
deshalb einer Änderung des Bebauungsplans. Im Geltungsbereich soll eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Öffentlicher Parkplatz festgesetzt werden.
1.3

Beschleunigtes Verfahren
Bei dieser Bebauungsplanänderung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Sie kann im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Nach § 13 a (2) Ziffer 1 BauGB in Verbindung mit § 13 (2) Ziffer 1 BauGB wurde auf
den Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
verzichtet.
Nach § 13 a (2) Ziffer 1 BauGB in Verbindung mit § 13 (3) BauGB wurde von Umweltprüfung, Umweltbericht und den Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen abgesehen.

1.4

Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan von 1998 mit 7. Änderung vom 30. Juli 2016 wird
das Plangebiet als Grünfläche dargestellt. Da die geplanten Stellplätze der Parkanlage
dienen und auch die Stellplatzfläche in der Vogesenstraße als Grünfläche dargestellt
ist, entwickelt sich die vorliegende Planung aus dem wirksamen Flächennutzungsplan.

2.

PLANINHALTE

2.1

Städtebauliche Zielsetzung
Die geplanten Stellplätze sollen als öffentliche Stellplätze der Zweckbestimmung und
der Nutzung der Parkanlage dienen und sind im Verhältnis zur Größe des Parks deutlich untergeordnet. Es werden ca. 40 öffentliche Stellplätze hergestellt. Davon sind
zwei Behindertenstellplätze und zwei Stellplätze für Elektrofahrzeuge vorgesehen.
Die Stellplatzanlage wird in die vorhandene Pflanzstruktur eingebunden und liegt in der
Nähe von bereits vorhandener Infrastruktur (Elektroverteiler, Wasserstation, usw.).
Durch eine klare Verkehrsführung und eine Schranke, die die Belegung anzeigt, soll
kein Parksuchverkehr entstehen. Weiterhin bleibt ein Teilbereich des Haupterschließungsweges für Fußgänger autofrei.

2.2

Art der (baulichen) Nutzung
Im Plangebiet sind keine Gebäude vorgesehen. Die Art der Nutzung beschränkt sich
auf eine öffentliche Parkierungsfläche.
Die im Plan eingetragen Aufschüttung erfolgte im Rahmen der Parkgestaltung. Die
Uferbereiche sowie die umgebenden Flächen wurden aufgeschüttet, damit der See eine Wassertiefe von rund 2,5 m erhält. Eine Aufschüttung über das vorhandene Maß ist
nicht vorgesehen.

2.3

Verkehr

2.3.1 Erschließung
Die Erschließung des Parkplatzes erfolgt von der Breisgaustraße aus. Von hier gelangt
man durch die Unterführung unter der B 3 zu den neu geplanten Stellplätzen. Nach der
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Bebauungsplan SEEPARK, 1. ÄNDERUNG
Begründung
Unterführung sind diese rechts gelegen. Eine weitere Befahrung des Parkgeländes
wird durch Poller verhindert.
2.3.2. Verkehrsaufkommen
Aufgrund der Anzahl der Stellplätze und des relativ niedrigen Straßenverkehrsaufkommens in der Breisgaustraße wird von keiner erheblichen Steigerung des Straßenverkehrsaufkommens oder Mehrbelastung der nebenliegenden Gebiete durch Straßenverkehrslärm ausgegangen.
2.4

Umweltbelange
Auch wenn bei der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB
keine förmliche Umweltprüfung durchzuführen ist, werden abwägungserhebliche Umweltbelange ermittelt, bewertet und bei der Abwägung berücksichtigt.

2.4.1 Bestand
Die Fläche des Geltungsbereichs ist kaum versiegelt. In der vorhandenen Grünfläche
mit Zweckbestimmung Parkanlage und Spielplatz befinden sich lediglich der asphaltierte Pflegeweg sowie bereits versiegelte Flächen für die vorhandene Infrastruktur (Energiezaun, Wasserstation, Elektroverteiler). Der größte Teil der Grünfläche besteht aus
einer Wiesenfläche die mit einzelnen Bäumen und Baumgruppen bestanden ist.
2.4.2 Planung
Die Bebauungsplanänderung beinhaltet Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
als öffentlichen Parkplatz. Der bisherige Bebauungsplan SEEPARK weist an dieser
Stelle eine Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage/Spielplatz aus.
Die Festsetzung der zusätzlichen Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung: Öffentlicher
Parkplatz auf eine bislang festgesetzte Grünfläche stellt einen Eingriff in Natur und
Landschaft dar.
Diese Eingriffe sind nicht vermeidbar. Eine Minimierung der Eingriffe wird erreicht
durch die naturnahe Ausgestaltung der Stellplätze und Fahrwege (wassergebundene
Ausführung). Weiterhin wird der Parkplatz in die vorhandene Pflanzstruktur eingebunden und weitere Baumpflanzungen werden vorgenommen. Insgesamt fügt sich der geplante Parkplatz, durch seine Lage in einer Senke und am Rand der Gesamtanlage,
gut in die Parkanlage ein.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass angesichts der beschriebenen Maßnahmen
keine unzumutbaren Eingriffe in Natur und Landschaft verbleiben.
Auf der Grundlage des Bebauungsplanes wurde eine schutzgutbezogene Betrachtung
der Umweltbelange vorgenommen.
Schutzgut

erheblich nicht
Bemerkungen
erheblich
Tiere, Pflanzen und
Die Bestandssituation vor der Planaufihre Lebensräume
stellung umfasst eine Wiese mit mehreren Baumgruppen. Durch die NeupflanX
zung von mehreren Bäumen nach Herstellung des Parkplatzes wird der EinSeite 3 von 4

Bebauungsplan SEEPARK, 1. ÄNDERUNG
Begründung
Boden
X
Wasser
X

Luft
Klima

X
X

Landschaftsbild /
Erholung
X

FFH/VogelschutzGebiete/Waldbiotop

X

griff bestmöglich ausgeglichen.
Versiegelung der Verkehrsfläche. Parkierungsfläche mit wassergebundenen
Deckschichten. Eingriff wird als unerheblich angesehen.
Versickerungsflächen weiterhin vorhanden. Keine erheblichen Auswirkungen der versiegelten Flächen auf die
Oberflächenentwässerung zu befürchten.
Keine Verschlechterung der Luftqualität
ersichtlich.
Keine Verschlechterung des Mikroklimas ersichtlich.
Periphere Lage im Seepark. Naturräumliche Integration durch Lage in einer
Senke und naturnahe Ausgestalltung.
Keine erhebliche Verminderung des
Landschaftsbildes befürchtet.
Die Planung berührt keine Schutzgebiete.

Als Ergebnis ist festzustellen, dass die genannten Schutzgüter nicht in erheblicher oder
unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.
2.5

Kosten
Träger der Baukosten und Unterhaltung ist die Stadt Lahr. Die einmaligen Gesamtkosten der Baumaßnahmen zur Herstellung werden auf ca. 280.000 Euro geschätzt.

2.6

Städtebauliche Daten

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung:
Öffentlicher Parkplatz

2.293 m²

100%

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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