Beschlussvorlage (Anlage0)
Sitzung: Gemeinderat (2. Sitzung)
22. Februar 2021
22. Februar 2021
Stadt Lahr L -i Besehlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 01.02.2021 Az.: 922.5232 Drucksache Nr.: 18/2021 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Gemeinderat 22.02.2021 beschließend öffentlich Abstimmung Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Abt. 10/102 Amt 20 Eingangsvermerke Oberbüraermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister l'C /ll\l ------- - 'Ti Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 ^ 40-(OX jX^ Kämmerei Stabsstelle Recht — Betreff: Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr; Änderung der Verbandssatzung Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Verbandssatzung des Zweckver bands Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr nach Maßgabe der beigefüg ten Änderungssatzung zu und ermächtigt den Vertreter der Stadt in der Ver bandsversammlung der Änderung zuzustimmen. Anlage(n): - Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbands "Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr" - Synopse BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk □ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage) □ mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 18/2021 Seite - 2 - Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen Kl Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen □ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR □ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Ta belle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) Kl Investition Investition/ Auszahlung Zuschüsse/Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungs bedarf: Eigenmittel oder Kredite Nicht investive □ Maßnahme oder Projekt Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Ertrag / Einmalig ver minderter Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge 2020 2021 2022 2023 2024 ff. in EUR Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Stelle / Bezeichnung Entgeltgruppe/ Be soldungsgruppe Arbeitgeberaufwand p.a. (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? □ Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) □ Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? □ Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) □ Nein Drucksache 18/2021 Seite - 3 - Sachdarstellung: Die Verbandsverwaltung des Zweckverbands Industrie -und Gewerbepark Raum Lahr (ZV IGF) hat der Verwaltung eine Änderung der Verbandssatzung zugeleitet. Die Änderungsnotwendigkeit geht auf mehrere Ursachen zurück. Zum einen waren aus früheren Prüfungen der Gemeindeprüfungsanstalt noch klarstellende Hinweise zur Änderung der Satzung aufzunehmen. Dies betrifft die Deckung des Finanzbe darfs des Zweckverbands (§10 Abs. 1). Zum anderen wurde bereits vor längerer Zeit mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst die Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte aufgehoben. Dies wird nun in der Satzung nachvollzogen (§ 7 Abs. 2). Der Zweckverband hat sich im Rahmen der Aufgabenerfüllung vor einigen Jahren an der Industrie- und Gewerbezentrum Raum Lahr GmbH beteiligt. Die Möglichkeit zur Beteiligung wird nun klarstellend in der Verbandssatzung geregelt (§ 2 Abs. 4). Daneben ist im Zuge der Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts zu entscheiden, ob der Zweckverband seine Wirtschaftsführung auf Basis des NKHR oder des HGB vornimmt (§ 10a). Der Zweckverband hat sich dazu entschieden diese auf Basis des HGB vorzunehmen. Des Weiteren möchte der Zweckverband künftig die Möglichkeit nutzen Sitzungen online durchzuführen. Hierfür ist eine entsprechende Regelung in der Verbandssat zung aufzunehmen (6 Abs. 7). Abschließend möchte der Zweckverband von der Möglichkeit zur digitalen Veröffent lichung seiner Bekanntmachungen Gebrauch machen. Hierfür ist ebenfalls eine Re gelung in der Verbandssatzung aufzunehmen (§ 15). Die Änderung der Verbandssatzung wurde vom Zweckverband mit der Rechtsauf sichtsbehörde zuvor abgestimmt. Diese hat länger gedauert als ursprünglich ange nommen. Die Unterlagen gingen der Verwaltung aus diesem Grund für eine Vorbera tung im Haupt- und Personalausschuss nicht mehr rechtzeitig zu. Daher erfolgt die direkte Behandlung im Gemeinderat damit die Beschlussfassung in der Verbands satzung erfolgen kann. Die Verwaltung empfiehlt der Änderung der Verbandssatzung zuzustimmen. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister stellv. Stadtkämmerer Entwurf SATZUNG zur Änderung der Satzung des Zweckverbands „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ vom 18.11.1997 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 25.05.2011 und 05.09.2015 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GBl. S. 910, 911) und der §§ 5 und 21 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.06.2020 (GBl. S. 403) sowie § 16 der Verbandssatzung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ vom 18.11.1997 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 25.05.2011 und 05.09.2015 hat die Verbandsversammlung am 19.03.2021 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr Die Verbandssatzung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ vom 18.11.1997 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 25.05.2011 und 05.09.2015 wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird Absatz 4 wie folgt ergänzt: „Er kann sich auch an einem wirtschaftlichen Unternehmen oder anderen Zweckverbänden beteiligen.“ 2. In § 6 wird folgende Regelung als Absatz 7 ergänzt: „Nach Entscheidung des Verbandsvorsitzenden können unter den in § 15 Abs. 2a Gesetz über kommunale Zusammenarbeit i.V.m. § 37a Gemeindeordnung festgeleg ten Voraussetzungen Sitzungen der Verbandsversammlung ohne persönliche Anwe senheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. 3. § 7 Absatz 2, 7. Spiegelstrich, wird wie folgt neu gefasst: „Einstellung, Entlohnung und Entlassung von Beschäftigten im Rahmen der jeweiligen Stellenübersicht.“ 5. § 10 Abs,1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst und um Satz 3 ergänzt: 2 - - „Die Höhe der Umlagen wird im Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr getrennt für den Erfolgsplan (Betriebskosten- und Zinsumlage) und den Vermögensplan (Kapitalumlage) veranschlagt. Ab dem Jahr 2023 wird anstelle des Vermögensplans der Liquiditätsplan verwendet.“ 6. § 10 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst; „Mit Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt die endgültige Abrechnung der Um lagen des Wirtschaftsjahres (Spitzabrechnung).“ 7. § 10a wird wie folgt neu gefasst; „Bezüglich Wirtschaftsführung und Rechnungswesen wendet der Zweckverband Eigenbetriebsrecht auf der Grundlage des Handelsgesetzbuches an.“ 5. § 15 wird wie folgt neu gefasst; „Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch Bereitstellung im Internet unter www.startklahr.biz, Rubrik Zweckverband „Industrie- und Gewerbe park Raum Lahr“, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der Be kanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die Wortlaute der öffentlichen Be kanntmachungen können in den Räumen des Zweckverbandes, Europastr. 1, 77933 Lahr/Schwarzwald von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den xx.xx.xxxx Markus Ibert Verbandsvorsitzender Hinweis: Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gern. § 4 Abs.4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Synopse 2021 - Neufassung unverändert §1 Mitglieder, Name, Sitz und Gebiet des Zweckverbandes 1. Die Städte und Gemeinden Lahr/Schwarzwald, Friesenheim, Ettenheim, Kippenheim, Seelbach, Schwanau, Schuttertal, Mahlberg, Meißenheim, Ringsheim, Rust und der Ortenaukreis bilden als Verbandsmitglieder unter dem Namen "Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr" einen Zweckverband. 2. Der Zweckverband hat seinen Sitz in Lahr/Schwarzwald. 3. Das Verbandsgebiet umfasst die im Lageplan markierte Fläche auf den Gemarkungen Lahr und Friesenheim. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. §2 Aufgaben des Zweckverbandes 1. Der Zweckverband erwirbt, beplant, erschließt und veräußert die Grund stücke im Verbandsgebiet. 2. Der Zweckverband übernimmt für das Verbandsgebiet die Aufgaben ei nes Planungsverbandes im Sinne des § 205 Baugesetzbuch (BauGB). Er tritt insoweit für die verbindliche Bauleitplanung und ihre Durchführung, für die Vorbereitung und Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungs maßnahme nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie für die Ertei lung des Einvernehmens noch § 36 Baugesetzbuch an die Stelle der Stadt Lahr/Schwarzwald und der Gemeinde Friesenheim. Synopse 2021 - Neufassung Verbandssatzung - Neufassung - Verbandssstzung September 2015 Präambel Die Beendigung der militärischen Nutzung des Flugplatzes Lahr bietet der Raumschaft neue Chancen. Das große Areal für eine wirtschaftliche Nut zung zu erschließen und es zu entwickeln ist eine große Herausforderung, die die Kraft einer einzelnen Gemeinde übersteigt. Die Städte und Gemeinden Ettenheim, Friesenheim, Kippenheim, Lahr, Mahlberg, Meißenheim, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach und der Ortenaukreis haben sich deshalb zusammengeschlossen und ge meinsam den Zweckverband "Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr" ge gründet. Die Mitglieder des Zweckverbandes sind sich darüber einig, dass diese gro ße zukunftsorientierte Aufgabe zur wirtschaftlichen Weiterentwicklung unse res Raumes nur in gemeinsamer Solidarität aller Beteiligten bewältigt wer den kann. Sie verpflichten sich gegenseitig, zum Gelingen des Industrie- und Gewerbeparks beizutragen. Die Funktionsfähigkeit des Zweckverbandes setzt voraus, dass die Be schlüsse der Verbandsversammlung mit der Flächennutzungsplanung der jeweiligen Gemeinde korrespondieren müssen, auf deren Gemarkung das Verbandsgebiet liegt. Bei der Planung des Gebiets und der Ansiedlung von Betrieben wird auf die berechtigten Interessen der Belegenheitsgemeinden Rücksicht genommen. Durch die gemeinsame Arbeit der Mitglieder im Zweckverband werden at traktive Industrie- und Gewerbegebiete entwickelt, neue Arbeitsplätze ge schaffen und die wirtschaftliche Dynamik in der Raumschaft verstärkt. s unverändert Synopse 2021 - Neufassung 3. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim übertragen dem Zweckverband das Recht, die Erschließungsanlagen im Sinne des § 33 Satz 1 KAG zu schaffen und zu unterhalten. Sie übertragen dem Zweckver band ferner die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Rechte und Pflichten, insbesondere das Recht der Erhebung von Erschließungsbeiträ gen nach den §§ 20 - 28 sowie 33 - 41 KAG, die Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räumungs- und Streupflicht nach § 41 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sowie die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast nach den §§ 43 Abs. 4 und 44 Straßengesetz sowie der Straßenbaubehörde nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 b, 2b und 3 Straßengesetz. Die Übertragung umfasst auch das Recht zum Erlass der notwendigen Satzungen. 3a. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde. Friesenheim übertragen dem Zweckverband die Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung nach §§ 54 und 56 WHG in Verbindung mit § 46 WG. Sie übertragen dem Zweck verband im Hinblick auf diese Aufgabe ferner das Recht der Erhebung von Kommunalabgaben nach den §§ 11, 13 - 17, 20 - 32 sowie 42 KAG. Die Übertragung umfasst auch das Recht zum Erlass der notwendigen Satzun gen. 3b. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim übertragen dem Zweckverband das Recht zur Herstellung naturschutzrechtlicher Aus gleichsmaßnahmen (§ 1a BauGB). Sie übertragen dem Zweckverband fer ner die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Rechte und Pflichten, insbesondere das Recht der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - c BauGB. Die Übertragung umfasst auch das Recht zum Erlass der notwendigen Satzungen. 4. Der Zweckverband kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben der Ver bandsmitglieder oder Dritter bedienen. 2. Satz: Er kann sich auch an einem wirtschaftlichen Unternehmen oder anderen Zweckverbänden beteiligen. Synopse 2021 - Neufassung §3 Oraane des Zweckverbandes Organe des Zweckverbandes sind: 1. Die Verbandsversammlung, 2. der/die Verbandsvorsitzende. ’ Synopse 2021 - Neufassung §4 Aufgaben der Verbandsversammlunq 1. Die Verbandsversammlung legt die Grundsätze für die Tätigkeit des Zweckverbandes fest. Sie entscheidet über die ihr durch Gesetz und dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse. 2. Die Verbandsversammlung beschließt über a) den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen; b) die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder, das Ausscheiden und den Ausschluss einzelner Verbandsmitglieder und die Auflösung des Zweckverbandes; c) die Wahl des Verbandsvorsitzenden sowie seines Stellvertreters; d) den Erlass des Wirtschaftsplanes, die Festsetzung der Verbandsum lagen und die Feststellung des Jahresabschlusses; e) die Genehmigung der Pläne für Hoch- und Tiefbauvorhaben mit einer Kosten voranschlagssumme von über€ 200.000,-f) die Aufnahme von Krediten von mehr als € 50.000,g) die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes, wenn die Gesamt kosten € 200.000,- übersteigen;____________ ___________________ ________ unverändert Synopse 2021 - Neufassung h) den Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes im Wert von mehr als € 80.000,i) Stundungen aller Art über€ 100.000,-- im Einzelfall; j) den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und Grund stücksrechten im Wert von jeweils mehr als € 500.000,— k) alle sonstigen wesentlichen Angelegenheiten, die für den Zweckverband oder seine Beteiligung/en von grundsätzlicher Bedeutung sind. l) Die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und von Unternehmen sowie die Beteiligungen an solchen in Anlehnung an § 39 Abs. 2 Nr. 11 GemO. m) Die Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen und von Unter nehmen des Zweckverbands und von solchen, an denen der Zweckver band beteiligt ist in Anlehnung an § 39 Abs. 2 Nr. .12 GemO. n) Der Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen i.S. der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG (Beherrschungs-, Ergebnisabführungs- und andere Un ter nehmungsverträge) bei Beteiligungsunternehmen. o) Die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes bei Beteiligungsunternehmen. p) Die Umwandlung, Verschmelzung und Auflösung der Beteiligungsunter nehmen. q) Die Änderung von Gesellschaftsverträgen bei Beteiligungsunternehmen. r) Die Ernennung und Abberufung von Liquidatoren bei Beteiligungsunter nehmen. Synopse 2021 - Neufassung Synopse 2021 - Neufassung §5 unverändert Zusammensetzung der Verbandsversammlunq und Stimmrecht 1. Die Verbandsversammlung besteht aus sieben Vertretern der Stadt Lahr, fünf Vertretern der Gemeinde Friesenheim, jeweils einem Vertreter der Städ te Ettenheim und Mahlberg, jeweils einem Vertreter der Gemeinden Kippen heim, Seelbach, Schwanau, Schuttertal, Meißenheim, Ringsheim, Rust, sowie einem Vertreter des Ortenaukreises. 2. In der Verbandsversammlung haben die Verbandsmitglieder für jede an gefangene 5 %-Umlagebeteiligung je eine Stimme. Die Stimmen eines Ver bandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. §6 Geschäftsgang in der Verbandsversammlung 1. Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. In dringlichen Fällen kann die Einladung formlos und ohne Einhaltung einer Frist ergehen. Die Verbandsversammlung ist nach Bedarf, jährlich mindestens einmal, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Verbandsmitglied unter Angabe eines Verhand lungsgegenstandes, der zum Aufgabenbereich der Verbandsversammlung gehört, schriftlich beantragt. 2. Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder vertreten ist. Ist die ord nungsgemäß einberufene Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Verbandsvorsitzende unverzüglich eine zweite Sitzung mit dersel ben Tagesordnung einberufen, in der die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Verbandsmitglieder beschließen kann. Auf diese Folge ist bei der Einberufung der zweiten Sitzung hinzuwei sen. Neu Absatz 7 Synopse 2021 - Neufassung 3. Die Verbandsversammlung beschließt mit der Mehrheit der vertretenen Stimmen. Die Verhandlungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner es erfor dern, ist nichtöffentlich zu verhandeln. 4. Die Verbandsversammlung beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. 5. Über die Sitzung der Verbandsversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die durch den Verbandsvorsit zenden und ein weiteres Mitglied der Verbandsversammlung, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu beurkunden sind. 6. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung der Verbandsversammlung die Regelungen der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung des Ge meinderats sinngemäß. 7. Nach Entscheidung des Verbandsvorsitzenden können unter den in § 15 Abs. 2a Gesetz über kommunale Zusammenarbeit i.V.m. § 37a Ge meindeordnung festgelegten Voraussetzungen Sitzungen der Verbandsver sammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. §7 Änderung bei Abs. 2 7. Spiegelstrich Verbandsvorsitzender 1. Der/die Vorsitzende des Zweckverbandes wird von der Verbandsver sammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Vorsitzende(r) soll der/die jeweilige Oberbürgermeister/in der Stadt Lahr sein. Der/die Stellvertreter/in wird von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Stellvertretende(r) Vorsitzende(r) soll der/die jeweilige Bürgermeister/in der Gemeinde Friesenheim sein. Scheidet eine(e) Gewählte(r) aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch sein Amt als Vorsitzende(r) bzw. Stellvertreter/in. Die Verbandsversammlung hat für die Restdauer der Amtszeit eine(n) neue(n) Verbandsvorsitzende(n) bzw. Stellvertreter/in zu wählen. 2. Der/die Verbandsvorsitzende ist Vorsitzende(r) der Verbandsversamm- Synopse 2021 - Neufassung lung. Er/sie bereitet deren Sitzung vor und erledigt in eigener Zuständigkeit die ihm/ihr durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben. Ihm/ihr obliegt der Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der/die Ver bandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufen den Verwaltung und die sonst durch Gesetz, diese Satzung oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Auf Dauer werden übertragen: - die Genehmigung von Plänen für Hoch- und Tiefbauvorhaben mit einer Kostenvoranschlagssumme bis zu € 200.000.-- die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorha ben des Wirtschaftsplanes, sofern der Betrag im Einzelfall € 500.000 nicht übersteigt. - die Aufnahme von Krediten bis zu € 50.000,- die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplanes, wenn die Gesamt kosten € 200.000.—nicht übersteigen. - den Verzicht auf Ansprüche sowie die Stundung von Ansprüchen, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist, - den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten im Wert von bis zu € 500.000,______ - Einstellung, Entlohnung und Entlassung von Arbeitern im Rahmen der je weiligen Stellenübersicht, 3. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer nach § 6 Abs. 1 S. 2 einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung auf geschoben werden kann, entscheidet der/die Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen. §8 Sitzunqsqelder und Aufwandsentschädigung Einstellung, Entlohnung und Entlassung von Beschäftigten im Rah men der jeweiligen Stellenübersicht. Synopse 2021 - Neufassung 1. Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung erhalten als Ersatz für Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst ein Sitzungsgeld. 2. Der/die Verbandsvorsitzende und der/die Stellvertreter/in erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Sitzungsgelder und der Auf wandsentschädigung ist durch Satzung zu bestimmen. §9 Verbandsverwaltuna 1. Am Sitz des Zweckverbandes kann eine Geschäftsstelle zur Erledi gung der Verwaltungsaufgaben eingerichtet werden. Der Zweckverband stellt die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlichen Bediensteten ein, soweit er sich nicht zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben eines Ver bandsmitgliedes oder eines Dritten bedient. 2. Die Verbandsversammlung kann eine(n) Verbandsrechner/in bestel len. Dem Verbandsrechner obliegt die Haushalts-, Kassen- und Rechnungs führung des Zweckverbandes. 3. Die Verbandsversammlung kann beschließen, dass ein Dritter die Kassengeschäfte für den Zweckverband weisungsunabhängig und eigen verantwortlich im Sinne einer vollumfänglichen Aufgabenübertragung wahr nimmt. §10 §10 Deckuna des Finanzbedarfs Deckung des Finanzbedarfs 1. Die Aufwendungen / Ausgaben des Zweckverbandes werden, soweit sie nicht durch sonstige Erträge / Einnahmen gedeckt werden können, durch Umlagen finanziert. Die Höhe der Umlagen wird im Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsiahr getrennt für den Erfolgsplan (Betriebskosten- und Zinsumla- 1. Die Aufwendungen / Ausgaben des Zweckverbandes werden, soweit sie nicht durch sonstige Erträge / Einnahmen gedeckt werden können, durch Umlagen finanziert. Die Höhe der Umlagen wird im Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr getrennt für den Erfolgsplan (Betriebskosten- und Zinsumla- Synopse 2021 - Neufassung ge) und den Vermögensplan (Kapitalumlage) veranschlagt. ge) und den Vermögensplan (Kapitalumlage) veranschlagt. Ab dem Jahr 2023 wird anstelle des Vermögensplans der Liquiditätsplan verwendet. 2. Die Verbandsmitglieder beteiligen sich mit folgenden Anteilen an den Um lagen: Lahr Friesenheim Ettenheim Kippenheim Mahlberg Meißenheim Ringsheim Rust Seelbach Schuttertal Schwanau Landkreis 45% 15% 4% 5% 3% 3% 3% 3% 5% 4% 5% 5% 100 % 3. Umlaoevorauszahlunoen können erhoben werden. Mit Feststelluna des Jahresabschlusses erfolat die Festsetzuna der Umlaaen. .......... Mit Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt die endgültige Ab rechnung der Umlagen des Wirtschaftsjahres (Spitzabrechnung). 4. Die Umlagen / Umlagevorauszahlungen sind einen Monat nach Zah lungsaufforderung zur Zahlung fällig. Bei Verzug sind Zinsen in Höhe des jeweils gültigen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich eines Aufschlages von 2 % zu entrichten. 5. Der Zweckverband erstattet den Verbandsmitgliedern die erbrachten Um lagen, sobald er in einem Wirtschaftsjahr Überschüsse erwirtschaftet hat, die im nächsten Wirtschaftsjahr nicht für laufende Aufwendungen, Investitionen, Tilgungen oder Rücklagen benötigt werden. Die Verteilung des Überschuss betrages erfolgt in entsprechender Anwendung des Absatzes 2. 6. Unbeschadet des Absatzes 5 entscheidet die Verbandsversammlung im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses über die nach Eigenbe triebsrecht zulässigen Ergebnisverwendungsmöglichkeiten. § 10 a § 10 a Wirtschaftsführunq Wirtschaftsführunq Synopse 2021 - Neufassung Bezüglich Wirtschaftsführung und Rechnungswesen wendet der Zweckver band Eigenbetriebsrecht an. §11 Verteilung des Steueraufkommens 1. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim verpflichten sich, das angefallene Ist-Aufkommen an Gewerbe- und Grundsteuer aus dem Verbandsgebiet a) nach Abzug der finanziellen Nachteile nach dem Finanzausgleichsgesetz durch die Auswirkungen der Einnahmen aus den Realsteuern auf die Steu erkraftmesszahl, die Schlüsselzuweisungen, die Steuerkraftsumme, die Kreisumlage und die FAG-Umlage und b) nach Abzug der Gewerbesteuerumlage jeweils an den Verband abzufüh ren. Zum 30.06. eines Jahres ist von der Stadt Lahr / Schwarzwald und der Ge meinde Friesenheim ein Abschlag in Flöhe des hälftigen Aufkommens des Vorjahres, nach Abzug lit. a) und b) zu entrichten. 2. Die Erträge des Zweckverbandes aus dem nach Abs. 1 abgeführten Ge werbesteuer- und Grundsteueraufkommen dienen zunächst zur Deckung der laufenden Betriebskosten sowie für die sonstigen Aufwendungen des Zweckverbandes. Sie dienen ferner der Rückzahlung der Umlagen, die die Verbandsmitglieder in den vqrausgegangenen Wirtschaftsjahren gemäß § 10 erbracht haben. 3. Die verbleibenden Erträge des Verbandes aus dem Gewerbesteuer- und Grundsteueraufkommen werden an die Städte und Gemeinden, die Mitglie der des Verbandes sind, abgeführt. Von diesen erhalten die Gemarkungs gemeinden vorab einen Anteil von 15 %, der unter diesen nach dem Ver hältnis der eingebrachten Fläche zu verteilen ist. Die restlichen 85 % werden an alle Städte.und Gemeinden, die Mitglieder des Verbandes sind wie folgt verteilt: Lahr 47,36 % Bezüglich Wirtschaftsführung und Rechnungswesen wendet der Zweckver band Eigenbetriebsrecht auf der Grundlage des Flandelsgesetzbuches an. Synopse 2021 - Neufassung Friesenheim Ettenheim Kippenheim Mahlberg . Meißenheim Ringsheim Rust Seelbach Schuttertal Schwanau 15,80% 4,21 % 5,26 % 3,16% 3,16% 3,16% 3,16% 5,26 % 4,21 % 5,26 % 100,00 % 4. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, bei einer wesentlichen Änderung der Finanzverfassung der Gemeinden, insbesondere des Gewerbesteuerge setzes oder des Finanzausgleichsgesetzes, die zu einer wesentlichen Redu zierung des Gewerbesteueraufkommens (mehr als 20 %) führen, die Best immungen über die Verteilung neu zu fassen. 5. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, bei wesentlichen Änderungen der Finanzverfassung der Gemeinden bzw. des FAG-Rechtes die Verteiler regelung in einer dem wirtschaftlichen Zweck dieser Satzung entsprechen den Weise neu zu fassen. §12 Ausscheiden und Ausschluss von Verbandsmitoliedern 1. Jedes Verbandsmitglied kann aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich zum Ende des Kalenderjahres sein Ausscheiden aus dem Zweckverband beantragen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Einzelinteresse des ausscheidungswil ligen Verbandsmitglieds das Gesamtinteresse-der übrigen Verbands mitglieder an einer dauerhaften Erfüllung der dem Zweckverband über tragenen Aufgaben in erheblichem Maße übersteigt und ein weiteres Verbleiben im Zweckverband bei Abwägung aller Umstände unzumutbar werden lässt. 2. Der Zweckverband kann ein Verbandsmitglied mit 3/4 Mehrheit aller Stimmen aus wichtigem Grund ausschließen. Abs. 1 Satz 2 gilt entspre- unverändert Synopse 2021 - Neufassung chend. 3. Das ausscheidende bzw. ausgeschlossene Verbandsmitglied hat keinen Anspruch auf eine Beteiligung am Verbandsvermögen. 4. Der Anteil des ausscheidenden Verbandsmitgliedes an den Umlagen wird unter den verbleibenden Verbandsmitgliedern, entsprechend dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an den Umlagen, aufgeteilt. Die Stimme des Ausscheidenden in der Verbandsversammlung (§ 5 Abs. 2) entfällt. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt. Das Verbandsmitglied, das sein Ausscheiden aus dem Zweckverband beantragt hat oder das aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden soll, ist von der Beschlussfassung über den Ausschluss oder das Ausscheiden ausgeschlossen._______________________ 5. Synopse 2021 - Neufassung §13 unverändert Auflösuna des Zweckverbandes 1. Der Zweckverband kann nur mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder durch die Verbandsversammlung aufgelöst werden. 2. im Falle der Auflösung wird das Verbandsvermögen nach dem in § 10 Abs. 2 festgelegten Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Hauptamtliche Be schäftigte sind in diesem Fall von den Verbandsmitgliedern mit sämtli chen Folgelasten zu übernehmen. § 14 Schiedsstelle 1. Bei Streitigkeiten zwischen einem Verbandsmitglied und dem Zweckver band oder zwischen einzelnen Verbandsmitgliedern über die Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis, insbesondere über die Verteilung der Überschüsse und über die Pflicht zur Tragung der Verbandslasten, ist zunächst das Regierungspräsidium Freiburg als Kom munalaufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen. 2. Erklären sich die Beteiligten mit dem schriftlichen Vorschlag des Regie rungspräsidiums zur gütlichen Beilegung des Streits nicht innerhalb von zwei Monaten einverstanden, ist zur Verfolgung der Ansprüche der Ver waltungsrechtsweg eröffnet. unverändert Synopse 2021 - Neufassung §15 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen durch Einrücken in der Lahrer Zei tung und der Badischen Zeitung. Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch Bereitstellung im Internet unter www.startklahr.biz, Rubrik Zweck verband „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“, soweit gesetz lich nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die Wortlaute der öffentlichen Be kanntmachungen können in den Räumen des Zweckverbandes, Europastr. 1, 77933 Lahr/Schwarzwald von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt. Synopse 2021 - Neufassung §16 Änderung der Verbandssatzunq Eine Änderung der Verbandssatzung kann von der Verbandsversammlung nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller Stimmen beschlossen werden. unverändert