Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbands "Induustrie- und Gewerbepark Raum Lahr")
Sitzung: Gemeinderat (2. Sitzung)
22. Februar 2021
22. Februar 2021
Entwurf SATZUNG zur Änderung der Satzung des Zweckverbands „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ vom 18.11.1997 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 25.05.2011 und 05.09.2015 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GBl. S. 910, 911) und der §§ 5 und 21 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.06.2020 (GBl. S. 403) sowie § 16 der Verbandssatzung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ vom 18.11.1997 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 25.05.2011 und 05.09.2015 hat die Verbandsversammlung am 19.03.2021 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr Die Verbandssatzung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ vom 18.11.1997 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 25.05.2011 und 05.09.2015 wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird Absatz 4 wie folgt ergänzt: „Er kann sich auch an einem wirtschaftlichen Unternehmen oder anderen Zweckverbänden beteiligen.“ 2. In § 6 wird folgende Regelung als Absatz 7 ergänzt: „Nach Entscheidung des Verbandsvorsitzenden können unter den in § 15 Abs. 2a Gesetz über kommunale Zusammenarbeit i.V.m. § 37a Gemeindeordnung festgelegten Voraussetzungen Sitzungen der Verbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. 3. § 7 Absatz 2, 7. Spiegelstrich, wird wie folgt neu gefasst: „Einstellung, Entlohnung und Entlassung von Beschäftigten im Rahmen der jeweiligen Stellenübersicht.“ 5. § 10 Abs.1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst und um Satz 3 ergänzt: -2– „Die Höhe der Umlagen wird im Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr getrennt für den Erfolgsplan (Betriebskosten- und Zinsumlage) und den Vermögensplan (Kapitalumlage) veranschlagt. Ab dem Jahr 2023 wird anstelle des Vermögensplans der Liquiditätsplan verwendet.“ 6. § 10 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Mit Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt die endgültige Abrechnung der Umlagen des Wirtschaftsjahres (Spitzabrechnung).“ 7. § 10a wird wie folgt neu gefasst: „Bezüglich Wirtschaftsführung und Rechnungswesen wendet der Zweckverband Eigenbetriebsrecht auf der Grundlage des Handelsgesetzbuches an.“ 5. § 15 wird wie folgt neu gefasst: „Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch Bereitstellung im Internet unter www.startklahr.biz, Rubrik Zweckverband „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können in den Räumen des Zweckverbandes, Europastr. 1, 77933 Lahr/Schwarzwald von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den xx.xx.xxxx Markus Ibert Verbandsvorsitzender Hinweis: Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt sie gem. § 4 Abs.4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.