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Beschlussvorlage (Schuldenobergrenze/Sondertilgung 1) Einführung einer Schuldenobergrenze für die Stadt Lahr (Kernhaushalt) 2) Aussetzung von Sondertilgungen in den Jahren 2021 und 2022 )

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 201
Dinger

Datum: 10.03.2021 Az.: 20/201 -Wu Drucksache Nr.: 50/2021

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

03.05.2021

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

17.05.2021

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Mitwirkung

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Stabsstelle
Recht

Betreff:

Schuldenobergrenze/Sondertilgung
1) Einführung einer Schuldenobergrenze für die Stadt Lahr (Kernhaushalt)
2) Aussetzung von Sondertilgungen in den Jahren 2021 und 2022

Beschlussvorschlag:

Siehe nächste Seite

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 50/2021

Seite - 2 -

1) Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt zur Sicherung der dauernden finanziellen Handlungs-/Leistungsfähigkeit der Stadt Lahr die Einführung einer auf den jeweiligen Planungszeitraum bezogenen Schuldenobergrenze in Höhe von 35.000.000 €.
Die Schuldenobergrenze bezieht sich dabei auf das Ende des jeweiligen Haushalts- und Finanzplanungszeitraumes, somit erstmals auf die
aktuell bis zum Jahr 2024 fortzuschreibende Finanzplanungsperiode
und demnach in der Folge erstmals auf den Stichtag 31.12.2024.
Ggf. nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen aus Vorjahren bleiben bei der betragsmäßigen Ermittlung der auf den jeweiligen
Haushalts- und Finanzplanungszeitraum bezogenen Schuldenobergrenze von 35.000.000 € unberücksichtigt.
Der i.H.v. 35.000.000 € zum jeweiligen Finanzplanungsende gedeckelte Schuldenstand stellt eine max. Schuldenobergrenze dar. Zielsetzung ist es, diese Obergrenze im Zuge der jährlichen Planfortschreibungen betragsmäßig deutlich zu unterschreiten.
Der Gemeinderat kann diese Obergrenze jederzeit mit gesondertem
Beschluss modifizieren. Dies gilt insbesondere im Falle von außergewöhnlichen Notsituationen (z.B. Pandemie o.ä.) oder Naturkatastrophen, die sich der Kontrolle der Stadt Lahr entziehen und die städtische Finanzlage in der Folge erheblich beeinträchtigen.

2) Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt aufgrund der schwierigen
Finanzlage die Aussetzung von Sondertilgungen in den Haushaltsjahren 2021 und 2022 in Höhe von jeweils 2.000.000 €. Sofern aufgrund
einer deutlich verbesserten Haushalts-/Finanzlage Sondertilgungen in
den Jahren 2021 und/oder 2022 doch möglich sein sollten, ist hierüber
vorab eine gesonderte Gremiumsentscheidung einzuholen.

Anlage(n):
Anlage 0

Drucksache 50/2021

Seite - 3 -

Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen
☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden
Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR
☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt
-In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose)
☒ Investition

Nicht investive
☐ Maßnahme oder
Projekt
Aufwand/ Einmalig
verminderter Ertrag
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand
SALDO:
Überschuss (+) /
Fehlbetrag (-)

Investition/
Auszahlung
Zuschüsse/Drittmittel
(ohne Kredite)
SALDO: Finanzierungsbedarf:
Eigenmittel oder Kredite
Folgekosten p.a. /
Aufwendungen und Erträge
Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) /
Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Personalmehrbedarf (dauerhaft)
Entgeltgruppe/ BeArbeitgeberaufwand p.a.
Stelle / Bezeichnung
soldungsgruppe
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR
1.
2.
3.
SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft)
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)
☐Nein
Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)
☐Nein

Drucksache 50/2021

Seite - 4 -

Sachdarstellung:
1) Für die Zukunftsfähigkeit der Stadt Lahr ist es äußerst wichtig, dynamische Fortentwicklungen und damit einhergehende Investitionen (z.B. Bildung, Infrastruktur,
Umweltschutz, etc.) zeitgerecht aber auch haushaltsverträglich anzugehen. Solche Investitionen können jedoch nicht einzig und allein aus laufenden Haushaltsbzw. Eigenfinanzierungsmitteln erbracht werden.
Für ihre Finanzierung müssen vielmehr auch anteilig Fremdmittel (z.B. Kredite)
aufgenommen werden. Dabei gilt es zu beachten, dass die Stadt Lahr durch Kredite nicht überbelastet und in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und somit im
Handlungsspielraum gegenwärtig und zukünftig eingeschränkt wird. Eingegangene Kredite und ihre Verpflichtungen daraus engen durch Zins- und Tilgungsleistungen sowie weiteren aus den Investitionen resultierenden Folgekosten (Personal- und Sachaufwendungen) die finanzielle Handlungsfähigkeit der Stadt für die
Zukunft ein.
Aufgrund dessen wird vorgeschlagen, eine Schuldenobergrenze entsprechend der
finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt Lahr festzuschreiben.
Die Schuldenobergrenze soll in Höhe von 35.000.000 € zum Ende des jeweiligen
Haushalts- und Finanzplanungszeitraumes, somit erstmals zum 31.12.2024, festgelegt werden.
Für die Feststellung des Einhaltens der Schuldenobergrenze von 35.000.000 €
sollen nicht in Anspruch genommene Haushaltsermächtigungen aus Vorjahren
unberücksichtigt bleiben. Dies hat den Hintergrund, dass gem. § 87 Abs. 3 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), die Kreditermächtigung weiter gilt, bis die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr erlassen ist. Unter Umständen könnte dies dazu führen, dass die Kreditermächtigung eines Jahres so
spät in Anspruch genommen wird, dass sie mit Kreditaufnahmen späterer Haushaltsjahre zusammenfällt und dadurch dann die auf den jeweiligen Planungszeitraum bezogene Schuldenobergrenze von 35.000.000 € überschritten wird. Dies
würde die Einhaltung der rein planungsbezogenen Schuldenobergrenze verfälschen.
Der i.H.v. 35.000.000 € zum jeweiligen Finanzplanungsende gedeckelte Schuldenstand stellt eine max. Schuldenobergrenze dar. Zielsetzung soll sein, diese
Obergrenze im Zuge der jährlichen Planfortschreibungen betragsmäßig deutlich
zu unterschreiten.
Der Gemeinderat kann diese Obergrenze jederzeit mit gesondertem Beschluss
modifizieren, insbesondere im Falle von außergewöhnlichen Notsituationen (z.B.
Pandemie o.ä.) oder Naturkatastrophen, die sich der Kontrolle der Stadt Lahr entziehen und die städtische Finanzlage erheblich beeinträchtigen.
Nach Stand der aktuellen mittelfristigen Finanzplanung beläuft sich die Verschuldungskapazität der Stadt Lahr, bemessen an der Leistungsfähigkeit des Haushaltes in Bezug auf die prognostizierten Überschüsse an liquiden Mitteln aus laufender Verwaltungstätigkeit, auf rund 35.000.000 €.
Die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Finanzierung des Haushalts erfordern,
dass der Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushaltes (bzw. der Cashflow
aus laufender Verwaltungstätigkeit) mindestens ausreicht, um die ordentlichen Tilgungen zu decken.

Drucksache 50/2021

Seite - 5 -

2) Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat in seiner Sitzung am 28.07.2014 frühzeitig
und vorausschauend im Hinblick auf die finanziellen Belastungen der Landesgartenschau 2018 sowie aller Begleitmaßnahmen ein Finanzierungs- und Entschuldungskonzept für den Kernhaushalt beschlossen (vgl. Drucksache 145/2014).
Dieses Finanzierungs- und Entschuldungskonzept ist im Jahr 2016 (vgl. Drucksache 336/2016) fortgeschrieben worden. Im Jahr 2019 hat der Gemeinderat vom
aktuellen Stand des Entschuldungskonzeptes (vgl. Drucksache 218/2019) Kenntnis genommen.
Das Entschuldungskonzept sieht neben den ordentlichen / planmäßigen Tilgungsleistungen als Zielsetzung ab dem Jahr 2020 eine jährliche außerplanmäßige
Schuldenrückführung i.H.v. mindestens 2.000.000 € vor. Im Haushaltsplan 2020
ist dementsprechend eine Sondertilgung i.H.v. 2.000.000 € veranschlagt und im
unterjährigen Haushaltsvollzug 2020 auch i.H.v. 2.001.292,45 € umgesetzt worden.
Seit der Auflage des Finanzierungs- und Entschuldungskonzeptes im Jahr 2014,
haben sich die Schulden des Kernhaushaltes um rd. 9,4 Mio. € auf rd. 16,3 Mio. €
zum 31.12.2020 reduziert. Der Schuldenstand (Kernhaushalt) hat folgende Entwicklung genommen:
Stand zum

Restschuld

Veränderung gegenüber
Vorjahr

31.12.2014

25.718.756,90 €

31.12.2015

25.866.422,33 €

+ 147.665,43 €

31.12.2016

25.595.606,44 €

- 270.815,89 €

31.12.2017

23.511.446,05 €

- 2.084.160,39 €

31.12.2018

21.748.186,74 €

- 1.763.259,31 €

31.12.2019

19.969.799,15 €

31.12.2020

16.301.237,06 €

- 1.778.387,59 €
- 3.668.562,09 €
inkl. 2,0 Mio. € Sondertilgung

Die Bewältigung der Corona-Krise stellt die Stadt Lahr und ihre Bürgerschaft unverändert vor große, vielfältige und vor allem belastende Herausforderungen, welche voraussichtlich auch im Jahr 2022 noch andauern bzw. sich auswirken werden. Angesichts der daraus resultierenden schwierigen Finanzlage wird der Vorschlag unterbreitet, die Zielvorgabe des Gemeinderates, ab dem Jahr 2020 ff.
jährliche Sondertilgungen in Höhe von jeweils 2.000.000 € zu leisten, für die Finanzplanungsjahre 2021 und 2022 auszusetzen. Für den aktuell bis zum Jahr
2024 zu betrachtenden Finanzplanungszeitraum würde dies bedeuten, dass Sondertilgungen i.H.v. jeweils 2.000.000 € erst wieder in den beiden Finanzplanungsjahren 2023 und 2024 zur Veranschlagung kommen würden.
Sofern aufgrund einer deutlich verbesserten Haushalts- / Finanzlage Sondertilgungen in den Jahren 2021 und/oder 2022 doch möglich sein sollten, ist hierüber
vorab eine gesonderte Gremiumsentscheidung einzuholen.

Drucksache 50/2021

Seite - 6 -

Die Einführung der Schuldenobergrenze von 35.000.000 € und deren Gültigkeit
erstmals zum 31.12.2024 sowie die Aussetzung von Sondertilgungen in der Jahren 2021 und 2022 eröffnen der Stadt Lahr einen finanziellen Spielraum von rd.
22.700.000 € (Differenz i.H.v. 18.700.000 € aus derzeitiger Restschuld zum
31.12.2020 bis zur Schuldenobergrenze und 4.000.000 € aus der Aussetzung der
Sondertilgungen).

Markus Ibert
Oberbürgermeister