Beschlussvorlage (Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr; Änderung der Betriebssatzung)
Sitzung: Gemeinderat (8. Sitzung)
19. Juli 2021
Beschlussvorlage (Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr;
Änderung der Betriebssatzung)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Betriebssatzung - Aenderungssatzung)
Beschlussvorlage (Betriebssatzung - Synopse)
Beschlussvorlage (Betriebssatzung des Eigenbetriebs Baeder Versorgung und Verkehr Lahr konolidierte Fassung)
19. Juli 2021
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Änderung der Betriebssatzung)
Beschlussvorlage (Betriebssatzung des Eigenbetriebs Baeder Versorgung und Verkehr Lahr konolidierte Fassung)Beschlussvorlage (Betriebssatzung - Synopse)Beschlussvorlage (Betriebssatzung - Aenderungssatzung)Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 22.03.2021 Az.: 922.6052 Drucksache Nr.: 65/2021 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 05.07.2021 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 19.07.2021 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke; freigegeben in der Vorlagenkonferenz am 05.05.2021 Amt Mitwirkung Abt. 10/102 Amt 20 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Stabsstelle Recht Betreff: Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr; Änderung der Betriebssatzung Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat beschließt dem Eigenbetrieb den Erwerb und Betrieb von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom und Einspeisung dessen in das Versorgungsnetz als neue Aufgabe zuzuweisen. 2. Der Gemeinderat entscheidet sich die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs Bäder, Versorgung und Verkehr künftig auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen. 3. Zur Umsetzung der Beschlüsse nach den Ziffern 1 und 2 beschließ der Gemeinderat die Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr nach Maßgabe der beigefügten Änderungssatzung. Anlage(n): Betriebssatzung - Synopse Betriebssatzung - Aenderungssatzung Betriebssatzung des Eigenbetriebs Baeder Versorgung und Verkehr Lahr konolidierte Fassung Anlage 0 BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Einstimmig lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 65/2021 Seite - 2 - Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) ☒ Investition Nicht investive ☐ Maßnahme oder Projekt Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Investition/ Auszahlung Zuschüsse/Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungsbedarf: Eigenmittel oder Kredite Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand 2020 2021 2022 2023 2024 ff. in EUR Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Entgeltgruppe/ BeStelle / Bezeichnung soldungsgruppe 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? Arbeitgeberaufwand p.a. (Lohn- und Nebenkosten) in EUR ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Nein ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Nein ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) Drucksache 65/2021 Seite - 3 - Sachdarstellung: I. Erwerb und Betrieb von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom und Einspeisung dessen in das Versorgungsnetz Mit Vorlage Nr. 61/2021 informiert die Stabsstelle Umwelt über den Maßnahmenvorschlag „Installation von Photovoltaikanlagen auf kommunalen Gebäudedachflächen“ als Ausfluss des Auftrags des Gemeinderats vom Dezember 2019 an die Verwaltung, Vorschläge für ergänzende Maßnahmen zum Schutze des Klimas und zur Anpassung an den menschengemachten Klimawandel zu erarbeiten. Im diesem Zusammenhang ist die organisatorische und haushalterische Zuordnung des Erwerbs und des Betriebs der Photovoltaikanlage/n zu entscheiden. Die Versorgungs- und Verkehrsthemen sowie der Betrieb der Bäder in der Stadt Lahr werden im Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr abgewickelt. In der Versorgungssparte werden die Beteiligungen an der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG und an der badenova AG & Co. KG gehalten. Zudem wird auch die Beteiligung an der Elektrizitätswerk Mittelbaden Erneuerbare Energien GmbH & Co. KG gehalten. Di ese betreibt erfolgreich die Windkraftanlagen auf der Prechtaler Schanze. Durch die KGStrukturen ist die Stadt Lahr jeweils Mitunternehmer und trägt damit bereits unternehmerisch Mitverantwortung für die umfassenden Aktivitäten der Beteiligungsunternehmen auf dem Gebiet der erneuerbaren Energieerzeugung. Neben den Energiebeteiligungen wird im Eigenbetrieb auch die Beteiligung an der Breitband Ortenau GmbH & Co. KG gehalten. Die Bereitstellung schneller Internetdienste zählt ebenfalls zur Versorgungssparte. Mit dem Verwaltungsvorschlag zur Installation von Photovoltaikanlagen für die Erzeugung von Strom und Einspeisung dessen in das Versorgungsnetz des Stromnetzbetreibers tritt die Stadt Lahr erstmals selbst als Betreiber solcher Anlagen auf. Bislang waren hierzu lediglich Dachflächen der Stadt an Betreiber solcher Anlagen verpachtet. Die Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen ist ebenfalls der Versorgungssparte zuzuordnen. Die Verwaltung schlägt daher vor, diese künftig im Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr zu führen. Hierfür ist die bestehende Betriebssatzung um die neue Aufgabenstellung zu ergänzen. II. Neufassung der Betriebssatzung aufgrund geänderter Wirtschaftsführung und Rechnungswesen mit Wirkung ab 01.01.2023 Der Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr wurde zum 01.01.2010 durch Zusammenführung der bestehenden beiden Eigenbetriebe Bäderbetrieb sowie Versorgung und Verkehr Lahr gegründet. Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs wie auch dessen Vorgängereigenbetriebe werden seit dem 01.01.1998 bzw. 01.01.2004 auf der Grundlage der Betriebskameralistik geführt. Der Landtag hat am 17.06.2020 als Folge der Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen auch die gesetzlichen Grundlagen für die Eigenbetriebe in Form der Änderung des Eigenbetriebsgesetzes beschlossen. … Drucksache 65/2021 Seite - 4 - In § 12 Absatz 3 Eigenbetriebsgesetz ist nun festgehalten, dass in der Betriebssatzung des Eigenbetriebs festzulegen ist, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder auf der Grundlage der für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden geltenden Vorschriften für die Kommunale Doppik erfolgen soll. Für die Anwendung der Neuregelung wurde den Kommunen eine Übergansfrist bis zum 01.01.2023 gewährt. Die Verwaltung schlägt vor die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen künftig auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen. Die im Eigenbetrieb gehaltenen Beteiligungen führen deren Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen ebenfalls auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Daher spricht nichts dafür, diese beim Eigenbetrieb auf der Grundlage der für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden geltenden Vorschriften für die Kommunale Doppik zu führen. Weiter schlägt die Verwaltung vor, die eingeräumte Übergangsfrist zu nutzen. Für die Nutzung der Übergangsfrist spricht insbesondere, dass die Jahresabschlusserstellung auf dem gleichen Rechtsstand erfolgen muss, der zu Beginn der Wirtschaftsplanung vorgelegen hat. Die Rechtsanwendung für das Jahr 2021 scheidet damit aus. Das Jahr 2022 sollte aus Sicht der Verwaltung daher als Übergangsregelung genutzt werden, um die erforderlichen Vorarbeiten, insbesondere die notwendigen Systemeinstellungen mit ausreichend zeitlichem Vorlauf vornehmen zu können. Markus Ibert Oberbürgermeister Jürgen Trampert Stadtkämmerer