Beschlussvorlage (Bewertung der Ämter des Oberbürgermeisters und der Beigeordneten der Stadt Lahr und Einweisungsbeschlüsse Hier: Amt des Beigeordneten)
Sitzung: Gemeinderat (3. Sitzung)
22. März 2021
22. März 2021
Beschlussvorlage Amt: 10/102 Tricard Datum: 09.03.2021 Az.: 054.123 Drucksache Nr.: 352/2020 1. Ergänzung Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 08.03.2021 vorberatend vertraulich Gemeinderat 22.03.2021 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Stabsstelle Recht Betreff: Bewertung der Ämter des Oberbürgermeisters und der Beigeordneten der Stadt Lahr und Einweisungsbeschlüsse Hier: Amt des Beigeordneten Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat fasst folgenden Beschluss: 1. Die Stelle des Beigeordneten der Stadt Lahr wird gemäß § 1 Abs. 2 LKomBesG ab dem 01.01.2021 nach Besoldungsgruppe B 4 LBesG Baden-Württemberg bewertet. 2. Herr Bürgermeister Tilman Petters wird mit Wirkung ab 01.01.2021 in die Besoldungsgruppe B 4 LBesG Baden-Württemberg eingewiesen. Anlage(n): Anlage 0 BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Einstimmig lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 352/2020 1. Ergänzung Seite - 2 - ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) ☒ Investition Nicht investive ☐ Maßnahme oder Projekt Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Investition/ Auszahlung Zuschüsse/Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungsbedarf: Eigenmittel oder Kredite Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand 2020 2021 2022 2023 2024 ff. in EUR Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Entgeltgruppe/ BeArbeitgeberaufwand p.a. Stelle / Bezeichnung soldungsgruppe (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) ☐Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) ☐Nein Drucksache 352/2020 1. Ergänzung Seite - 3 - Sachdarstellung: Besoldungsfestsetzung und Einweisung in eine Planstelle 1. Bewertung durch den Gemeinderat Gemäß § 1 Abs. 2 Landeskommunalbesoldungsgesetz (LKomBesG) sind die kommunalen Wahlbeamten nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl sowie des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades des Amtes, in eine der nach § 2 LKomBesG in Betracht kommende Besoldungsgruppe einzuweisen. Je nach E inwohnerzahlen werden die Gemeinden in Größengruppen eingeteilt. Für jede Größengruppe stehen zwei Besoldungsgruppen zur Verfügung. In der ersten Amtsperiode befinden sich Bürgermeister in der niedrigeren bzw. nach entsprechender Entscheidung durch den Gemeinderat in der höheren der beiden Besoldungsgruppen. Wird der Beamte nach Ablauf seiner ersten Amtszeit unmittelbar wiedergewählt, richtet sich die Besoldung zwangsläufig nach der höheren Besoldungsgruppe. Die Einweisungsentscheidung des Gemeinderates für die erste Amtszeit ist eine Entscheidung mit Beurteilungsspielraum, in die nur objektive, also amtsbezogene Erwägungen einbezogen werden dürfen, die sich aus dem konkreten Wahlamt ergeben (Umfang und Schwi erigkeitsgrad des Amtes). Die konkrete Einwohnerzahl der Kommune innerhalb des Rahmens der Einwohnergrößengruppe nach § 2 LKomBesG dient als erster Anhaltspunkt. Als einziges Kriterium der Einweisungsentscheidung ist die Einwohnerzahl allerdings nicht ausreichend; sie entfaltet lediglich Indizwirkung und muss gleichwohl unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten vom Gemeinderat sachgerecht gewichtet in die Entscheidung einbezogen werden. Subjektive, d.h. auf die Person des Amtsinhabers bezogene Gesichtspunkte (z.B. besonderes Engagement, bisherige Leistungen, Ausbildung) dürfen in die Einweisungsentscheidung nicht einfließen. Nach dem LKomBesG sind die Ämter der Bürgermeister, auf der Grundlage der maßgeblichen Größengruppe der Gemeinde, den jeweils dieser Größengruppe entsprechenden B esoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung BW zugeordnet. Maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne des LKomBesG ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt BW auf den 30.06. des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung. Dieser Einwohnerzahl ist bei einer erfüllenden Gemeinde in einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft die Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen an der Verwaltungsgemei nschaft beteiligten Gemeinden hinzuzurechnen (§ 3 Abs. 2 Ziff 2 LKomBesG). Bisher befand sich die Stadt Lahr in der Größengruppe von 30.001 bis 50.000 Einwohner. Für das Amt des Beigeordneten waren zum Zeitpunkt des Amtsantrittes von Herrn Bürgermeister Petters (01.07.2014) im LKomBesG die Besoldungsgruppen B 2 / B 3 ausgewiesen. Damals hatte der Gemeinderat daher über eine Einweisung in die Besoldungsgruppe B 2 oder B 3 zu entscheiden. Mit Beschluss vom 28.04.2014 (Drucksache 86/2014) wurde das Amt des Beigeordneten nach Besoldungsgruppe B 2 bewertet und Herr Bürgermeister Petters entsprechend zum Amtsantritt in die Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen. Die aktuelle erste Amtszeit von Herrn Bürgermeister Petters läuft bis zum 30.06.2022. Mit Reform des LKomBesG zum 01.11.2014 wurden die Ämter der Beigeordneten in Kommunen von 30.001 bis 50.000 Einwohnern neu nach Besoldungsgruppe B3 / B4 bewertet. Aufgrund dieser Änderung wurde Herr Bürgermeister Petters ab dem 01.11.2014 in die B esoldungsgruppe B3 eingewiesen. Da es sich hierbei um eine Änderung des der Besoldung zu Drucksache 352/2020 1. Ergänzung Seite - 4 - Grunde liegenden Gesetzes handelte, war hierfür kein gesonderter Einweisungsbeschluss durch den Gemeinderat erforderlich. Zum Stichtag 30.06.2020 beträgt gemäß Fortschreibung des Statistischen Landesamtes B aden-Württemberg die Einwohnerzahl: der Stadt Lahr: der Gemeinde Kippenheim: 47.284 5.538. Unter Anrechnung der Hälfte der Einwohner der Gemeinde Kippenheim, beträgt die für die Besoldung der Bürgermeister maßgebliche Einwohnerzahl demnach 50.053 Einwohner und damit erstmalig mehr als 50.000. Somit gehört die Stadt Lahr ab dem 01.01.2021 einer höheren Größengruppe an. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 LKomBesG hat der Gemeinderat daher neu über die Bewertung der Stelle des Beigeordneten zu beschließen. In der Größengruppe 50.001 bis 100.000 Einwohner stehen die Besoldungsgruppen B 4 und B 5 zur Verfügung. Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat deshalb nach sachgerechter Bewertung zu entscheiden, ob der Amtsinhaber in Besoldungsgruppe B 4 oder B 5 einzuweisen ist. 2. Einweisungsverfügung Nach sachgerechter Bewertung ist der kommunale Wahlbeamte in der maßgeblichen Besoldungsgruppe in eine Planstelle einzuweisen (§ 89 LBesG BW i.V. mit § 49 LHO). Die Einweisung ist haushaltsrechtlich vorgeschrieben und muss als Verwaltungsakt „erlassen“ werden. 3. Bindungswirkung / Änderung der Einweisung Die vom Gemeinderat festgelegte Einweisung gilt grundsätzlich für die gesamte achtjährige Amtsperiode. Sie muss bzw. kann nur geändert werden, wenn - eine erhebliche und nachhaltige Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen eingetreten ist - die ursprüngliche Beschlussfassung rechtswidrig war - die Gemeinde in eine höhere Größengruppe kommt. 4. Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung Nichtöffentlich darf gem. § 35 Abs. 1 S 2 GemO BW nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern. Die Rechtsaufsichtsbehörden vertreten hierzu bezüglich der Behandlung von Einweisungsentscheidungen nach dem LKomBesG die Auffassung, dass kein schutzwürdiges Interesse des Amtsinhabers vorliegt. Dies unter den Aspekten, dass die Einweisungsentscheidung ausschließlich unter amtsbezogenen, objektiven und nicht personenbezogenen Gesichtspunkten zu treffen ist. Auch die Höhe der Besoldung des Bürgermeisters lässt sich aus öffentlichen Informationsquellen wie Haushaltsplan und Landeskommunalbesoldungsgesetz nachvollziehen. Daher wird der Beschluss in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates gefasst. Markus Ibert Oberbürgermeister Sébastien Tricard Abt. Personal und Organisation