Beschlussvorlage (Satzung der Komm.ONE Anstalt des öffentlichen Rechts zur Regelung der Benutzungsverhältnisse, Stand 23.06.2020/18.09.2020)
Sitzung: Haupt- und Personalausschuss (6. Sitzung)
28. Juni 2021
Beschlussvorlage (Vereinheitlichung der Verträge, Entgelte und Produkte der Komm.ONE)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Entgeltübersicht_1127)
Beschlussvorlage (Rahmenvertrag Nr. 416905)
Beschlussvorlage (Satzung der Komm.ONE Anstalt des öffentlichen Rechts zur Regelung der Benutzungsverhältnisse, Stand 23.06.2020/18.09.2020)
Beschlussvorlage (Vertragsübersicht_1127)
28. Juni 2021
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Benutzungsordnung Satzung der Komm.ONE Anstalt des öffentlichen Rechts zur Regelung der Benutzungsverhältnisse (Benutzungsordnung) Auf Grund von § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung (ADV-Zusammenarbeitsgesetz – ADVZG, vom 6. März 2018, zuletzt geändert am 26. Juni 2020 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 lit. l) der Satzung der Komm.ONE vom 18. Mai 2018, zuletzt geändert am 27. Juni 2020, wird nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat vom 21.12.2020 die nachstehende Satzung (im Folgenden „Benutzungsordnung“) erlassen: §1 Allgemeines – Geltungsbereich (1) Diese Benutzungsordnung regelt die grundlegenden Rahmenbedingungen zwischen der Komm.ONE, Anstalt des öffentlichen Rechts (nachfolgend Komm.ONE genannt), und dem jeweiligen Benutzer nach § 2 Abs. 1 der Benutzungsordnung für alle Leistungen, die von der Komm.ONE im Rahmen des ADVZG und ihrer Satzung erbracht werden. (2) Zwischen Komm.ONE und dem jeweiligen Benutzer besteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, das nach Maßgabe des § 3 dieser Benutzungsordnung begründet wird. (3) Diese Benutzungsordnung wird durch Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB), den Produktkatalog inkl. des Standard-Service-Level-Katalogs in der jeweils geltenden Fassung und die weiteren in § 5 Abs. 1 dieser Benutzungsordnung genannten Dokumente ergänzt. (4) Von dieser Benutzungsordnung darf abgewichen werden, wenn und soweit dies in den folgenden Bestimmungen für zulässig erklärt wird. (5) Individualverträge die in begründeten Ausnahmefällen nicht im Rahmen der Benutzungsordnung vereinbart werden sollen unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt des Verwaltungsrates bzw. Vorstandes von Komm.ONE. § 2 Benutzer (1) Benutzer sind gemäß § 11 Absatz 5 der Satzung der Komm.ONE der Zweckverband 4IT, das Land Baden-Württemberg und dessen Dienststellen, die Mitglieder des Zweckverbandes 4IT Satzung der Komm.ONE Anstalt des öffentlichen Rechts zur Regelung der Benutzungsverhältnisse Klassifizierung extern www.komm.one Seite 1 von 5 und die der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (2) Für Benutzer, die nicht Träger von Komm.ONE oder Mitglied des Zweckverbandes 4 IT sind, können von dieser Benutzungsordnung abweichende Rahmenbedingungen, insbesondere in Bezug auf die Leistungsentgelte, festgelegt werden. (3) Nicht zu den Benutzern gehören a) private Dritte b) öffentlich-rechtliche Dritte, die ihren Sitz außerhalb des Landes Baden-Württemberg haben, insbesondere IT-Dienstleister, für die Komm.ONE im Rahmen einer Kooperation Leistungen erbringt. § 3 Begründung des Benutzungsverhältnisses (1) Das Benutzungsverhältnis zwischen Komm.ONE und dem jeweiligen Benutzer wird durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) begründet. gemäß den §§ 54 ff. (2) Der öffentlich-rechtliche Vertrag kann in Schriftform (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB iVm § 3a LVwVfG) geschlossen werden. Die auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen können in getrennten Urkunden oder sonstigen Dokumenten verkörpert sein. Der Vertrag soll einem einheitlich bei Komm.ONE zu verwendendem Muster entsprechen. (3) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag können Regelungen aufgenommen werden, die diese Benutzungsordnung ergänzen oder konkretisieren, sie dürfen von den Regelungen dieser Benutzungsordnung aber nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 dieser Benutzungsordnung abweichen. § 4 Leistungsangebot im Rahmen des Benutzungsverhältnisses (1) Im Rahmen des Benutzungsverhältnisses bietet Komm.ONE den Benutzern nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung die im Produktkatalog und dem Standard Service Level Katalog in der jeweils gültigen Fassung beschriebenen Verfahren und Leistungen an, die die Benutzer auf Basis des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 3 Abs. 1 dieser Benutzungsordnung durch Einzelaufträge in Anspruch nehmen. Einzelaufträge können einmalige, wiederkehrende oder dauernde Leistungen umfassen. Die Einzelheiten werden im öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 3 Abs. 1 dieser Benutzungsordnung geregelt. (2) Im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags kann Komm.ONE weitere Liefer- und Leistungsangebote unterbreiten, die nicht im Produktkatalog oder im Standard-ServiceKatalog aufgeführt sind. Satzung der Komm.ONE Anstalt des öffentlichen Rechts zur Regelung der Benutzungsverhältnisse Klassifizierung extern www.komm.one Seite 2 von 5 (3) Die Leistungen können bei Komm.ONE oder den Benutzern erbracht werden. Komm.ONE ist im Rahmen des gesetzlichen Auftrages berechtigt, Leistungen auch durch Dritte, insbesondere ihre Tochtergesellschaften erbringen zu lassen. Näheres wird im Einzelauftrag geregelt. § 5 Umfang des Benutzungsverhältnisses (1) Bestimmend für Art und Umfang der beiderseitigen Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Benutzungsverhältnis sind die nachfolgenden Dokumente in der nachfolgenden Rangfolge: a) diese Benutzungsordnung, b) der öffentlich-rechtliche Vertrag gemäß § 3 Abs. 1 dieser Benutzungsordnung, c) der Einzelauftrag auf Basis des öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung mit der Leistungsbeschreibung, den vereinbarten Service Level Agreements aus dem Standard Service Level Katalog und den einbezogenen Anlagen, d) der Produktkatalog und der Standard-Service–Level-Katalog in der jeweils geltenden Fassung, e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), f) die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Bei Widersprüchen gelten diese Regelungen in der vorgenannten Reihenfolge. Ein Widerspruch ist nur bei inhaltlichen Abweichungen, nicht aber bei Fehlen einer Regelung in einem vorrangigen Dokument gegeben. (3) Abweichende Vereinbarungen sind in den Fällen § 5 Abs. 1 d, e und f sowie § 6 zulässig. (4) Im Fall eines unvorhergesehenen, konkret drohenden oder bereits eingetretenen Angriffs auf die IT-Sicherheit und den Datenschutz können Maßnahmen der IT-Sicherheit und des Datenschutzes Vorrang vor den in Absatz 1 eingegangen Verpflichtungen haben. Das Weisungsrecht des Nutzers für die der Komm.ONE anvertrauten, personenbezogenen Daten bleibt davon unberührt und vorrangig weiterbestehen. (5) Komm.ONE ist berechtigt, die Art der Leistung auch für laufende Benutzungsverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, wenn die bisherige Leistungserbringung aufgrund tatsächlicher Gründe unmöglich geworden ist oder zu einer Unwirtschaftlichkeit der Leistungserbringung führen würde, und dies keine für den Benutzer nachteiligen Auswirkungen auf den Inhalt der Leistungen hat. Der Benutzer ist rechtzeitig mit einer im Einzelfall angemessenen Frist über die Änderung der Leistungserbringung und die Umstände, welche dazu geführt haben, zu informieren. Satzung der Komm.ONE Anstalt des öffentlichen Rechts zur Regelung der Benutzungsverhältnisse Klassifizierung extern www.komm.one Seite 3 von 5 § 6 Leistungsentgelt (1) Die Höhe des Leistungsentgelts wird dem Benutzer mit dem jeweiligen Einzelauftrag mitgeteilt. Fehlt es an einer solchen Mitteilung, hat der Benutzer das im Produktkatalog aufgeführte Entgelt zu bezahlen. (2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst das Leistungsentgelt (Preise und ggf. Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten und Auslagen für den Versand) bei einmaligen Leistungen die Vergütung für die gesamte Leistung, bei wiederkehrenden Leistungen die Vergütung für den Verarbeitungszeitraum, bei dauernden Leistungen die Vergütung für einen Verarbeitungsmonat. Komm.ONE ist grundsätzlich berechtigt, die in Produktkatalog aufgeführten Entgelte auch für laufende Verträge mit Wirkung für die Zukunft anzupassen. Die Anpassung hat angemessen und nicht gegen die für die Leistung relevante Tendenz am Markt zu sein. Eine Änderung ist dem Benutzer spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Schrift- oder Textform unter Angabe des Anlasses, der Voraussetzungen und des Umfangs anzukündigen. (3) Übersteigen Preiserhöhungen 3 %, so gelten diese als genehmigt, wenn der Benutzer nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung der Preiserhöhung die von der Preiserhöhung betroffenen Leistungen zum Termin der Preiserhöhung kündigt. Komm.ONE wird den Benutzer darauf in der Mitteilung über die Preiserhöhung hinweisen. (4) Das Entgelt erhöht sich für die Benutzer um die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit die Leistungen von Komm.ONE umsatzsteuerpflichtig sind. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist auch nachträglich zu entrichten, wenn die Nichtsteuerbarkeit entfällt. § 7 Dauer und Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Das Benutzungsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit, soweit nichts anderes vereinbart ist. Es kann sowohl von dem Benutzer als auch von Komm.ONE mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, sofern nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist, erstmals jedoch zum Ende einer vereinbarten Mindestleistungsdauer. Bestehen im Zeitpunkt der Beendigung des Benutzungsverhältnisses nach Satz 1 oder 2 noch ein oder mehrere Einzelaufträge zwischen Komm.ONE und dem Benutzer, endet abweichend von Satz 1 oder 2 das Benutzungsverhältnis erst im Zeitpunkt der Beendigung des letzten Einzelauftrags (2) Die Kündigung des Benutzungsverhältnisses bedarf der Schriftform (§ 126 BGB) oder der elektronischen Form (§ 126a BGB). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde (§ 314 BGB) bleibt unberührt. (3) Komm.ONE unterstützt den Benutzer auch nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses – sei es durch Kündigung, Zeitablauf oder Aufhebungsvereinbarung – für einen angemessenen Zeitraum, um den Wechsel zu einem anderen Dienstleister zu ermöglichen oder den Benutzer in die Lage zu versetzen, die Leistungen künftig mit eigenen Mitteln zu erbringen; maximal aber bis zum vereinbarten Zeitraum. Die Unterstützung des Benutzers umfasst insbesondere Satzung der Komm.ONE Anstalt des öffentlichen Rechts zur Regelung der Benutzungsverhältnisse Klassifizierung extern www.komm.one Seite 4 von 5 die Aushändigung von Unterlagen, die bei Komm.ONE gespeicherten Daten und die für den Benutzer erstellten oder von dem Benutzer bereitgestellten Programmen und die übergangsweise Erbringung der Leistungen über das Benutzungsverhältnis hinaus, soweit dies erforderlich ist. Einzelheiten wie Art und Umfang der Leistungen sowie ein Leistungsentgelt nach Aufwand sind vertraglich nach den Bestimmungen des Produktkataloges in der aktuell gültigen Fassung zu regeln. (4) Die Pflicht von Komm.ONE zur Aufbewahrung der Unterlagen und Daten erlischt sechs (6) Monate nach Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen ein (1) Jahr nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses. (5) Bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen des Benutzers hat Komm.ONE an überlassenen Unterlagen und gespeicherten Daten ein Zurückbehaltungsrecht. Dessen Ausübung ist treuwidrig und damit ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung dem Benutzer einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. Ein Zurückbehaltungsrecht bei personenbezogenen Daten ist ausgeschlossen. § 8 Informationspflicht und gegenseitige Unterstützung Die Komm.ONE und der Benutzer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle wesentlichen organisatorischen und technischen Erfordernisse unverzüglich (i.d.R. innerhalb 30 Tage) umfassend zu informieren und sich bei der Leistungserbringung so zu unterstützen, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und eine umgehende Erledigung gewährleistet sind. § 9 Gerichtsstand Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Benutzungsverhältnis ist Stuttgart. § 10 In-Kraft-Treten Diese Benutzungsordnung tritt nach der Bekanntmachung am 01.01.2021 in Kraft. (§ 2 Abs. 3 ADVZG) Satzung der Komm.ONE Anstalt des öffentlichen Rechts zur Regelung der Benutzungsverhältnisse Klassifizierung extern www.komm.one Seite 5 von 5