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Beschlussvorlage (- Planungsziele)

                                    
                                        Stadt Lahr

17. März 2021

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan KLOSTERMÜHLGASSE, 1. Änderung
Planungsziele
Die Gemeinde kann einen Bebauungsplan aufstellen, sofern dies für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am 24. Juli 2017 die baulandpolitischen
Grundsätze der Stadt beschlossen (Drucksache 107/2017). Dazu gehört die
Einführung einer Sozialwohnungsquote beim Wohnungsneubau.
Der zu erstellende Bebauungsplan KLOSTERMÜHLGASSE, 1. Änderung beinhaltet
dementsprechend folgende Planungsziele:
1. 40% der Gesamtwohnfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind als
förderbarer Wohnungsbau auszuführen. Das heißt, gemäß § 9 (1) Nummer 7
BauGB sind hier nur Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln für den sozialen
Wohnungsbau gefördert werden könnten. Insoweit müssen die Gebäude die
Voraussetzungen (z. B. Wohnungsgröße, Ausstattung) für den geförderten
Wohnungsbau einhalten, die in den jeweils geltenden Förderbedingungen des
Landes Baden-Württemberg zur Mietwohnraumförderung festgelegt sind.
Der definierte Prozentsatz wird nicht zeichnerisch verortet, sondern ist innerhalb
des Geltungsbereiches des Bebauungsplans räumlich flexibel. Seine Einhaltung
ist in einer Gesamtwohnflächenaufstellung rechnerisch nachzuweisen.
2. Wenn der Bauherr sich vertraglich verpflichtet, unter Berücksichtigung der
beschlossenen Sozialwohnungsquote geförderten Mietwohnungsbau auf 20%
der Gesamtwohnfläche herzustellen und entsprechend zu nutzen, wird der im
Bebauungsplan festgesetzte Prozentsatz für den förderbaren Mietwohnungsbau
ebenfalls auf 20% gesenkt.