Beschlussvorlage (Bebauungsplan WERDER-/MOLTKESTRASSE - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele)
Sitzung: Gemeinderat (5. Sitzung)
26. April 2021
26. April 2021
Beschlussvorlage Amt: 61 Wurth Datum: 17.03.2021 Az.: - 0684/KW Drucksache Nr.: 55/2021 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 14.04.2021 vorberatend öffentlich Einstimmig Gemeinderat 26.04.2021 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Mitwirkung Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Stabsstelle Recht Behandlung in der Vorlagenkonferenz am 24.03.2021, Freigabe durch den Oberbürgermeister Betreff: Bebauungsplan WERDER-/MOLTKESTRASSE - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele Beschlussvorschlag: 1. Die Aufstellung des Bebauungsplans WERDER-/MOLTKESTRASSE gemäß § 30 BauGB wird beschlossen. 2. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB 3. Die Planungsziele vom 17.03.2021 werden gebilligt. Anlage(n): - Planungsziele - Geltungsbereich - Lageplan - Anlage 0 BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Einstimmig lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 55/2021 Seite - 2 - Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) ☒ Investition Nicht investive ☐ Maßnahme oder Projekt Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Investition/ Auszahlung Zuschüsse/Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungsbedarf: Eigenmittel oder Kredite Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand 2020 2021 2022 2023 2024 ff. in EUR Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Entgeltgruppe/ BeStelle / Bezeichnung soldungsgruppe 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? Arbeitgeberaufwand p.a. (Lohn- und Nebenkosten) in EUR ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Nein ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Nein ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) Drucksache 55/2021 Seite - 3 - Sachdarstellung: Im Bereich Werde-/Moltkestraße liegt eine Bauvoranfrage vor, die die Kriterien der wohnungspolitischen Ziele der Stadt Lahr in Bezug auf Sozialwohnungen erfüllt. Das Plangebiet liegt zwischen der Werderstraße und der Moltkestraße und umfasst mehrere Flurstücke mit einer Gesamtgröße von ca. 9.400 m². Die aktuelle Planung sieht vor, die Bestandsgebäude zu entfernen und durch Neubauten zu ersetzen. Insgesamt sind 5 Neubauten (A, B, C, D, E) mit insgesamt 39 Wohnung, verteilt auf 3 Geschosse geplant. Die Wohnungsgrößen bieten ein Spektrum von 2 – 4 Zimmerwohnungen mit einer Wohnfläche zwischen 70 m² - 150 m². Es ist eine Tiefgarage mit 42 Stellplätzen sowie 12 oberirdische Stellplätze angedacht. Die Sozialwohnungsquote soll in den Gebäuden D und E mit insgesamt 24 % erfüllt werden. Um das Bauvorhaben verwirklichen zu können, müssen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Entsprechend § 9 (1) Ziffer 1 BauGB sind für das Plangebiet Art und Maß der baulichen Nutzung festzulegen Der dringende Bedarf an bezahlbarem Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, entsprechend § 9 (1) Ziffer 7 BauGB. Die Stadt geht dabei davon aus, dass zumindest für Teile dieser Flächen in einem Städtebaulichen Vertrag dann auch wirklich entsprechende Bindungen eingegangen werden, wie es den baulandpolitischen Grundsätzen der Stadt zur Sicherung der Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum entspricht. Diesem Ziel entspricht auch die vertragliche Übernahme entsprechender Verpflichtungen durch den Vorhabenträger, selbst wenn sich dies im Ergebnis auf weniger Flächen, dafür aber auf eine konkrete Bindungspflicht bezieht. Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan WERDER-/MOLTKESTRASSE gefasst werden. Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Auf dieser Grundlage und entsprechend den damit konkretisierten Planungszielen können der Bauherr und die Stadt einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 BauGB verei nbaren, insbesondere zur Deckung des Bedarfs an bezahlbarem Wohnraum. Der vom Gemeinderat beschlossene Mustervertrag wird mit der Projektträgerin abgeschlossen. Die Verwaltung empfiehlt, dieser Vorgehensweise und den Beschlussvorschlägen zuzustimmen. Tilman Petters Sabine Fink Hinw eis: Die Mitglieder des Gremiums w erden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.