Beschlussvorlage (Übertragung von Haushaltsermächtigungen in das Haushaltsjahr 2021 (Ermächtigungsübertragungen 2020))
Sitzung: Gemeinderat (7. Sitzung)
28. Juni 2021
28. Juni 2021
Beschlussvorlage Amt: 201 Wurth Datum: 27.05.2021 Az.: 902.27/2020 Drucksache Nr.: 109/2021 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 14.06.2021 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 28.06.2021 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Mitwirkung Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Stabsstelle Recht Behandlung in der Vorlagenkonferenz am 19.05.2021, Freigabe durch den Ersten Bürgermeister Betreff: Übertragung von Haushaltsermächtigungen in das Haushaltsjahr 2021 (Ermächtigungsübertragungen 2020) Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat genehmigt die Übertragung der in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Haushaltsermächtigungen 2020 in das Haushaltsjahr 2021 wie folgt - im Ergebnishaushalt: mit Aufwendungen in Summe von (werden für übertragbar erklärt) - im Finanzhaushalt: mit Einzahlungen in Summe von mit Auszahlungen in Summe von 5.729.600 Euro 3.768.400 Euro 21.265.200 Euro Anlage(n): Anlage 1 -Ermächtigungsübertragungen 2020_ErgHH Anlage 2 -Ermächtigungsübertragungen 2020_FinHH Anlage 0 BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Einstimmig lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 109/2021 Seite - 2 - Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR ☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) ☒ Investition Nicht investive ☐ Maßnahme oder Projekt Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Investition/ Auszahlung Zuschüsse/Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungsbedarf: Eigenmittel oder Kredite Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand 2020 2021 2022 2023 2024 ff. in EUR Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Entgeltgruppe/ BeStelle / Bezeichnung soldungsgruppe 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? Arbeitgeberaufwand p.a. (Lohn- und Nebenkosten) in EUR ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Nein ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Nein ☐Ja, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) Drucksache 109/2021 Seite - 3 - Sachdarstellung: Nach dem Grundsatz der zeitlichen Bindung gelten die Haushaltsansätze des Haushaltsplans (Haushaltsermächtigungen) für ein Haushaltsjahr. Daraus ergibt sich, dass Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen, die bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommen wurden, grundsätzlich verfallen bzw. als erspart gelten. Für eine wirtschaftliche und kontinuierliche Haushaltsführung ist es in bestimmten Fällen erforderlich -abweichend vom Grundsatz der zeitlichen Bindung- nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen des Haushaltsplans ins nächste Haushaltsjahr zu übertragen. Dadurch besteht die Möglichkeit, auch nach Ende des Haushaltsjahres von noch nicht ausgeschöpften Ermächtigungen Gebrauch zu machen und diese weiter zu bewirtschaften (Verpflichtungen einzugehen) bzw. Zahlungen zu leisten. Eine erneute Mittelveranschlagung entfällt. Die Zurverfügungstellung der Mittel im nächsten Jahr geschieht in Form einer Ermächtigungsübertragung (§ 21 Gemeindehaushaltsverordnung). Durch die Möglichkeit der Übertragbarkeit will der Gesetzgeber eine stetige und bedarfsorientierte Mittelbewirtschaftung ermöglichen bzw. einen wirtschaftlichen Haushaltsvollzug fördern. Außerdem schützt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen insbesondere im Investitionsbereich vor unwirtschaftlicher Unterbrechung laufender Investitionsprojekte infolge nicht vorhandener Ansätze zu Beginn des jeweils folgenden Jahres. Nach § 21 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung können Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets im Ergebnishaushalt ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden (Haushaltsvermerk). Durch die Übertragung stehen die Mittel im Folgejahr, ggf. neben einem geplanten neuen Haushaltsansatz zusätzlich zur Verfügung. Sie bleiben bis längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar. Für die Übertragbarkeit der Auszahlungsansätze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt bedarf es keines Haushaltsvermerks. Sie ergibt sich unmittelbar aus § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung. Danach bleiben diese Ansätze bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Auch bleiben nach § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung Ansätze für zweckgebundene investive Einzahlungen aus Investitionszuwendungen und Investitionsbeiträgen sowie ähnlichen Entgelten, deren Eingang sicher ist, analog der Regelungen für die investiven Auszahlungen für ihren Zweck verfügbar. Drucksache 109/2021 Seite - 4 - Die nachfolgende Übersicht zeigt die Entwicklung der früheren (kameralen) Haushaltsreste des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes im Zeitraum ab 2013 sowie die vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen für das erste doppische Haushaltsjahr 2020 (Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen -NKHR-) für den Ergebnis- und Finanzhaushalt auf: Haushaltsjahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 (*) Haushaltsjahr 2020 Haushaltsjahr 2020 Kamerales Haushaltsrecht Haushaltsreste Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Ausgabereste Einnahmereste Ausgabereste Euro Euro Euro 3.511.000 3.495.000 3.936.900 4.336.700 4.538.500 6.768.000 (*) 3.929.000 3.902.200 5.109.600 4.454.600 6.265.000 4.148.000 (*) 9.455.000 10.249.400 9.242.750 12.153.100 20.246.500 14.317.000 (*) mit der Umstellung auf das NKHR zum 01.01.2020 ist die Bildung von Haushaltsresten im Übergang vom Jahr 2019 auf das Jahr 2020 weder rechtlich noch technisch möglich gewesen (= keine Haushaltsrestebildung 2019); aufgrund dessen sind im Haushaltsplan 2020 sowohl für den Ergebnis- als auch für den Finanzhaushalt einmalig sog. "Mittelneuveranschlagungen" (anstelle von kameralen Haushaltsresten 2019) wie folgt eingestellt worden: Doppisches Haushaltsrecht (NKHR) Mittelneuveranschlagungen Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Aufwendungen Einzahlungen Auszahlungen Euro Euro Euro 3.400.000 1.760.000 19.165.000 Doppisches Haushaltsrecht (NKHR) Ermächtigungsübertragungen (EMÜ) Ergebnishaushalt Finanzhaushalt EMÜ - Aufwendungen EMÜ - Einzahlungen EMÜ - Auszahlungen Euro Euro Euro 5.729.600 3.768.400 21.265.200 Die Übertragung der vorgeschlagenen Haushaltsermächtigungen 2020 wirkt sich auf das Gesamtergebnis und den Finanzierungsmittelbestand des folgenden Jahres 2021 aus. Drucksache 109/2021 Seite - 5 - Da diese im Haushaltsplan 2020 veranschlagten und nun zur Übertragung vorgesehenen Mittel nicht ausgeschöpft worden sind, ergibt sich automatisch eine entsprechende Verbesserung des Gesamtergebnisses 2020 bzw. des Finanzi erungsmittelbestandes 2020. Die Belastung durch die übertragenen Ermächtigungen erfolgt erst in dem Haushaltsjahr, in dem von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. Dadurch verschlechtert sich das geplante Gesamtergebnis bzw. der Finanzierungsmittelbestand. Diese Belastung wird durch die Ergebnisverbesserung des Jahres 2020 bzw. die Verbesserung des Finanzierungsmittelbestands 2020 (anteilig) ausgeglichen bzw. finanziert. In der Gemeinderatssitzung am 14.12.2020 hat die Verwaltung über den Stand des Haushaltsvollzugs 2020 berichtet. Dabei ist auch dargelegt worden, dass sich infolge der bis zum Jahresende 2020 nicht ausgeschöpften bzw. nicht in Anspruch genommenen Mittelansätzen die Frage nach Ermächtigungsübertragungen ins Jahr 2021 in größerem betragsmäßigen Umfang stellen wird. Daneben ist auch in den Vorberichten zum Haushaltsplan 2020 und Haushaltsplan 2021 auf das Thema der Übertragung von Haushaltsermächtigungen 2020 ins Folgejahr näher ei ngegangen worden. Im Haushaltsplan 2020 ist der Kreditbedarf zur Finanzierung der vorgesehenen Investitionen in Höhe von 17,4 Mio. Euro veranschlagt worden. Eine Darlehensneuaufnahme ist im Jahr 2020 aufgrund der im Vergleich zur Planung deutlich geringeren Mittelabflüssen bzw. der durchgängig sehr hohen Kassenliquidität nicht erfolgt. Die Kreditermächtigung 2020 gilt nach den gesetzlichen Bestimmungen weiter, bis die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr erlassen ist. Aus den vorgenannten Gründen sind auch die im Plan 2020 veranschlagten Rückführungen der gemeindlichen Darlehen von den städtischen Eigenbetrieben Abwasserbeseitigung Lahr und Bau- und Gartenbetrieb Lahr in kumulierter Höhe von rd. 6,8 Mio. Euro bis zum Jahresende 2020 nicht vollzogen worden. Die vollständige Finanzierung der vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen 2020 wird entsprechend der (tatsächlichen) Umsetzung im Jahr 2021 neben dem Einsatz von liquiden Eigenmitteln (Verbesserung des Finanzierungsmittelbestands 2020) auch einer (Teil-)Rückführung der beiden gemeindlichen Darlehen sowie einer (Teil-)Inanspruchnahme der Kreditermächtigung 2020 bedürfen. In der Anlage 1 sind die Positionen dargestellt, die aus dem Ergebnishaushalt 2020 in das Jahr 2021 übertragen werden sollen. Es handelt sich in der Summe um Aufwandsermächtigungen in einem Umfang von 5.729.600 Euro. In der Anlage 2 sind die Positionen dargestellt, die als investive Maßnahmen bzw. Ermächtigungen aus dem Finanzhaushalt 2020 in das Jahr 2021 übertragen werden sollen. In Summe handelt es sich um Einzahlungsermächtigungen i.H.v. 3.768.400 Euro sowie um Auszahlungsermächtigungen i.H.v. 21.265.200 Euro. Markus Ibert Oberbürgermeister Jürgen Trampert Stadtkämmerer