Beschlussvorlage (- Merkblatt zur Sozialwohnungsquote)
Sitzung: Gemeinderat (9. Sitzung)
27. September 2021
Beschlussvorlage (Bericht zur Sozialwohnungsquote
- Bericht, Zwischenbilanz und Beschlüsse zur Ausformung)
Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Beschlussvorlage (- Lageplan der Bauvorhaben)
Beschlussvorlage (- Merkblatt zur Sozialwohnungsquote)
Beschlussvorlage (- Tabelle Bauvorhaben)
Beschlussvorlage (- Umsetzung der Sozialwohnungsquote)
27. September 2021
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Beschlussvorlage (Bericht zur Sozialwohnungsquote
- Bericht, Zwischenbilanz und Beschlüsse zur Ausformung)
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Anlage 4 Stadtplanungsamt Sozialwohnungsquote der Stadt Lahr für geförderten Mietwohnungsbau Begriffsbestimmungen: a. Sozialwohnungsquote (SWQ) Die Sozialwohnungsquote in einer Kommune wird durch einen Beschluss des Gemeinderats einführt und ist nicht per Gesetz geregelt. Daher können die Richtlinien frei, auf die Kommune abgestimmt, gewählt werden. Es gelten von Kommune zu Kommune unterschiedliche Regelungen. Dabei muss ein bestimmter Prozentsatz bei Wohnbauvorhaben mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung hergestellt werden. Die Wohnungen werden preisgünstiger, als auf dem freien Wohnungsmarkt, vermietet. Die Sozialwohnungsquote in Lahr: • • • • gilt bei Wohnbauvorhaben die 10 oder mehr Wohnungen umfassen oder eine Gesamtwohnfläche von 800 m² aufweisen mindestens 15-jährige Belegungsbindung Herstellung von 20 % öffentlich geförderter Mietwohnraum Sicherung der Sozialwohnungsquote mittels Abschluss eines städtebaulichen Vertrages b. Geförderter Mietwohnungsbau Geförderter Mietwohnungsbau ist Mietwohnraum, der vom Land Baden-Württemberg entsprechend dem jeweils geltenden Förderprogramm Wohnungsbau BW gefördert wird. Sie können 2 Förderprogramme bei der L-Bank in Anspruch nehmen (Mietwohnungsfinanzierung BW – Belegungsrechte & Mietwohnungsfinanzierung BW Neubau). Die Wohnungen sind gemäß den Richtlinien des jeweiligen Förderprogramms bzw. den Festsetzungen des Landeswohnraumförderungsgesetztes (LWoFG) in der jeweils geltenden Fassung zu nutzen. Mit der Förderung des Landes räumt der Eigentümer Miet- und Belegungsbindungen für die geförderten Mietwohnungen ein: Für die Mietbindung hat die Stadt die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Es ist ein Abschlag der ortsüblichen Vergleichsmiete von wahlweise 20 % - 40 % vorzunehmen. Der Regelabschlag beträgt 33 %. Stand: 12.01.2021 Seite 1 von 3 Anlage 4 Stadtplanungsamt Die Belegungsbindung bedeutet, dass diese Wohnungen nur an Wohnungssuchende zu vermieten sind, die einen Wohnberechtigungsschein vorlegen können. Die Dauer der Miet- und Belegungsbindung richtet sich nach dem Förderprogramm, wahlweise zwischen 10, 15, 25 oder 30 Jahren. Die Miet- und Belegungsbindung wird von der Stadt überwacht. c. Wohnfläche Bei gefördertem Wohnraum, muss ein bestimmtes Verhältnis von Wohnungsgröße zur Raumanzahl eingehalten werden. Des Weiteren gilt nach den aktuellen Förderprogrammen - bei Neubaumaßnahmen - der Effizienzhaus-Standard KfW55, um eine Förderung zu erhalten. Das Verhältnis von Wohnungsgröße/Raumanzahl stellt sich wie folgt dar: Zulässige Wohnungsgröße/Raumanzahl Zimmer Basiswert Toleranzgrenze - Toleranzgrenze + bis 1 30,00 m² 28,50 m² 31,50 m² bis 2 2-3 3-4 4-5 5-6 6-7 7-8 45,00 m² 60,00 m² 75,00 m² 90,00 m² 105,00 m² 120,00 m² 135,00 m² 42,75 m² 57,00 m² 71,25 m² 85,50 m² 99,75 m² 114,00 m² 128,25 m² 47,25 m² 63,00 m² 78,75 m² 94,50 m² 110,25 m² 126,00 m² 141,75 m² Bei Barrierefreiheit nach DIN 18040-2 47,25 m² 63,00 m² 78,75 m² 94,50 m² 110,25 m² 126,00 m² 141,75 m² 157,50 m² Eine Wohnung muss mind. 23 m² haben; Berechnung der Wohnflächen nach WoFlV d. Wohnberechtigungsschein Der Wohnberechtigungsschein gibt Wohnungssuchenden die Möglichkeit eine öffentlich geförderte Mietwohnung zu beziehen und ist nicht zu verwechseln mit dem Wohngeld. Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen bestimmte Einkommensgrenzen in Abhängigkeit zur Haushaltsgröße beachtet werden (Tabelle 1). Des Weiteren gibt es durch den Wohnberechtigungsschein Vorgaben bzgl. der Haushaltsgröße und der maximal zu beziehenden Wohnfläche (Tabelle 2): Stand: 12.01.2021 Seite 2 von 3 Anlage 4 Stadtplanungsamt Tabelle 1: Größe Haushalt Einkommensgrenze 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 6 Personen 7 Personen 8 Personen 9 Personen 10 Personen 51.850 € 51.850 € 60.850 € 69.850 € 78.850 € 87.850 € 96.850 € 105.850 € 114.850 € 123.850 € Tabelle 2: Größe Haushalt Wohnungsgröße/Wohnfläche 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen für jede weitere Person bis zu 45 m²; max. 2 Zimmer bis zu 60 m²; max. 3 Zimmer bis zu 75 m²; max. 4 Zimmer bis zu 90 m²; max. 5 Zimmer bis zu 105 m²; max. 6 Zimmer 15 m² zusätzlich & ein Zimmer (Eine Überschreitung der Wohnfläche von bis zu 5 m² ist zulässig) Allgemeines a) Weitere Informationen zur Sozialwohnungsquote sowie zu den Förderprogrammen erhalten Sie beim Stadtplanungsamt, Servicestelle Wohnraum (Tel: 07821/910-0684). b) Der Antrag für einen Wohnberechtigungsschein kann bei der Stadt Lahr, Abteilung Bürgerservice eingereicht werden. c) Für die Erfüllung der Sozialwohnungsquote sind die Mittel des jeweils gültigen Förderprogramms „soziale Mietwohnraumförderung“ Baden Württemberg in Anspruch zu nehmen. d) Die Anträge der Förderprogramme müssen beim Landratsamt Ortenaukreis „Abteilung Wohnraumförderung“ eingereicht werden. Nach Prüfung auf Vollständigkeit sowie Einhaltung der Vorgaben, wird der Förderantrag durch das Landratsamt an die L-Bank als Förder- und Genehmigungsbehörde weitergereicht. Stand: 12.01.2021 Seite 3 von 3