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Beschlussvorlage (- Merkblatt zur Sozialwohnungsquote)

                                    
                                        Anlage 4
Stadtplanungsamt

Sozialwohnungsquote der Stadt Lahr für geförderten
Mietwohnungsbau

Begriffsbestimmungen:
a. Sozialwohnungsquote (SWQ)
Die Sozialwohnungsquote in einer Kommune wird durch einen Beschluss des
Gemeinderats einführt und ist nicht per Gesetz geregelt. Daher können die
Richtlinien frei, auf die Kommune abgestimmt, gewählt werden. Es gelten von
Kommune zu Kommune unterschiedliche Regelungen. Dabei muss ein bestimmter
Prozentsatz bei Wohnbauvorhaben mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
hergestellt werden. Die Wohnungen werden preisgünstiger, als auf dem freien
Wohnungsmarkt, vermietet.

Die Sozialwohnungsquote in Lahr:
•
•
•
•

gilt bei Wohnbauvorhaben die 10 oder mehr Wohnungen umfassen oder eine
Gesamtwohnfläche von 800 m² aufweisen
mindestens 15-jährige Belegungsbindung
Herstellung von 20 % öffentlich geförderter Mietwohnraum
Sicherung der Sozialwohnungsquote mittels Abschluss eines städtebaulichen
Vertrages

b. Geförderter Mietwohnungsbau
Geförderter Mietwohnungsbau ist Mietwohnraum, der vom Land Baden-Württemberg
entsprechend dem jeweils geltenden Förderprogramm Wohnungsbau BW gefördert
wird. Sie können 2 Förderprogramme bei der L-Bank in Anspruch nehmen
(Mietwohnungsfinanzierung BW – Belegungsrechte & Mietwohnungsfinanzierung BW
Neubau). Die Wohnungen sind gemäß den Richtlinien des jeweiligen
Förderprogramms
bzw.
den
Festsetzungen
des
Landeswohnraumförderungsgesetztes (LWoFG) in der jeweils geltenden Fassung zu
nutzen.
Mit der Förderung des Landes räumt der Eigentümer Miet- und Belegungsbindungen
für die geförderten Mietwohnungen ein:
Für die Mietbindung hat die Stadt die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Es ist
ein Abschlag der ortsüblichen Vergleichsmiete von wahlweise 20 % - 40 %
vorzunehmen. Der Regelabschlag beträgt 33 %.

Stand: 12.01.2021

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Anlage 4
Stadtplanungsamt

Die
Belegungsbindung
bedeutet,
dass
diese
Wohnungen
nur
an
Wohnungssuchende zu vermieten sind, die einen Wohnberechtigungsschein
vorlegen können. Die Dauer der Miet- und Belegungsbindung richtet sich nach dem
Förderprogramm, wahlweise zwischen 10, 15, 25 oder 30 Jahren. Die Miet- und
Belegungsbindung wird von der Stadt überwacht.

c. Wohnfläche
Bei gefördertem Wohnraum, muss ein bestimmtes Verhältnis von Wohnungsgröße
zur Raumanzahl eingehalten werden. Des Weiteren gilt nach den aktuellen
Förderprogrammen - bei Neubaumaßnahmen - der Effizienzhaus-Standard KfW55,
um eine Förderung zu erhalten. Das Verhältnis von Wohnungsgröße/Raumanzahl
stellt sich wie folgt dar:

Zulässige Wohnungsgröße/Raumanzahl

Zimmer

Basiswert

Toleranzgrenze
-

Toleranzgrenze
+

bis 1

30,00 m²

28,50 m²

31,50 m²

bis 2
2-3
3-4
4-5
5-6
6-7
7-8

45,00 m²
60,00 m²
75,00 m²
90,00 m²
105,00 m²
120,00 m²
135,00 m²

42,75 m²
57,00 m²
71,25 m²
85,50 m²
99,75 m²
114,00 m²
128,25 m²

47,25 m²
63,00 m²
78,75 m²
94,50 m²
110,25 m²
126,00 m²
141,75 m²

Bei
Barrierefreiheit
nach DIN 18040-2
47,25 m²
63,00 m²
78,75 m²
94,50 m²
110,25 m²
126,00 m²
141,75 m²
157,50 m²

Eine Wohnung muss mind. 23 m² haben; Berechnung der
Wohnflächen nach WoFlV

d. Wohnberechtigungsschein
Der Wohnberechtigungsschein gibt Wohnungssuchenden die Möglichkeit eine
öffentlich geförderte Mietwohnung zu beziehen und ist nicht zu verwechseln mit dem
Wohngeld. Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen bestimmte
Einkommensgrenzen in Abhängigkeit zur Haushaltsgröße beachtet werden (Tabelle
1). Des Weiteren gibt es durch den Wohnberechtigungsschein Vorgaben bzgl. der
Haushaltsgröße und der maximal zu beziehenden Wohnfläche (Tabelle 2):

Stand: 12.01.2021

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Anlage 4
Stadtplanungsamt

Tabelle 1:
Größe Haushalt

Einkommensgrenze

1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
6 Personen
7 Personen
8 Personen
9 Personen
10 Personen

51.850 €
51.850 €
60.850 €
69.850 €
78.850 €
87.850 €
96.850 €
105.850 €
114.850 €
123.850 €

Tabelle 2:
Größe Haushalt

Wohnungsgröße/Wohnfläche

1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
für jede weitere Person

bis zu 45 m²; max. 2 Zimmer
bis zu 60 m²; max. 3 Zimmer
bis zu 75 m²; max. 4 Zimmer
bis zu 90 m²; max. 5 Zimmer
bis zu 105 m²; max. 6 Zimmer
15 m² zusätzlich & ein Zimmer

(Eine Überschreitung der Wohnfläche von bis zu 5 m² ist zulässig)

Allgemeines

a) Weitere Informationen zur Sozialwohnungsquote sowie zu den
Förderprogrammen erhalten Sie beim Stadtplanungsamt, Servicestelle
Wohnraum (Tel: 07821/910-0684).
b) Der Antrag für einen Wohnberechtigungsschein kann bei der Stadt Lahr,
Abteilung Bürgerservice eingereicht werden.
c) Für die Erfüllung der Sozialwohnungsquote sind die Mittel des jeweils gültigen
Förderprogramms „soziale Mietwohnraumförderung“ Baden Württemberg in
Anspruch zu nehmen.
d) Die Anträge der Förderprogramme müssen beim Landratsamt Ortenaukreis
„Abteilung Wohnraumförderung“ eingereicht werden. Nach Prüfung auf
Vollständigkeit sowie Einhaltung der Vorgaben, wird der Förderantrag durch
das Landratsamt an die L-Bank als Förder- und Genehmigungsbehörde
weitergereicht.

Stand: 12.01.2021

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