Gemeinderat als Stiftungsrat (Anlage 0)
Sitzung: Gemeinderat (9. Sitzung)
27. September 2021
27. September 2021
1 Stadt Lahr L _j Beschlussvorlage Gemeinderat als Stiftungsrat Amt: 201 Bauer Datum: 28.07.2021 Az.: 20/201 Drucksache Nummer: 179/2021 Beratungsfolge Termin Beratung Haupt- und Personalausschuss 13.09.2021 nichtöffentlich Gemeinderat 27.09.2021 öffentlich Kennung Abstimmung Beteiligungsvermerke Amt Mitwirkung Abt. 10/102 Amt 20 Eingangsvermerke Oberbürgermeister /?/> Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Kämmerei Stabsstelle Abt. 10/101 Recht Behandlung in der Vorlagenkonferenz am 25.08.2021, Freigabe durch den Oberbürgermeister. Betreff: Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts - Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr - Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat als Stiftungsrat beschließt, unter Bezugnahme auf die Beschluss vorlage 237/2020, die Anwendung der alten Rechtslage gern. § 2 Abs. 3 Umsatz steuergesetz a.F. bis zum 31.12.2022. BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: □ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage) □ mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Bearbeitungsvermerk Datum Handzeichen Drucksache 179/2021 Seite - 2 - Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen □ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personaimehrbedarf) Auswirkungen □ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR ^ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Ta belle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) ^ Investition Investition/ Auszahlung Zuschüsse/Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungs bedarf: Eigenmittel oder Kredite Folgekosten p.a. 1 Nicht investive □ Maßnahme oder Projekt 2021 2020 | 2022 | 2023 2024 ff. in EUR Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Ertrag / Einmalig ver minderter Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Aufwendungen und Erträge Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Stelle / Bezeichnung Entgeltgruppe/ Be soldungsgruppe Arbeitgeberaufwand p.a. (Lohn- und Nebenkosten) In EUR 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) DNein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? □ Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) DNein 179/2021 Seite - 3 - Sachdarstellung: Unternehmereigenschaft (Änderung durch neues Umsatzsteuerrecht) Die Neuregelungen im Umsatzsteuerrecht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR), die Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr ist eine solche juristische Person des öf fentlichen Rechts, betrifft die Frage, ab wann sie mit der jeweiligen Tätigkeit Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird. Bis zum 01.01.2016 musste sich die Tätigkeit nach deutschem Umsatzsteuerrecht hierfür u.a. wirtschaftlich aus den übrigen Tätigkeiten herausheben. Maßgebend hierfür war neben weiteren Voraussetzungen insbesondere, dass die (abgegrenzte) Tätigkeit der Stiftung des öffentlichen Rechts die Jahresumsatzschwelle von 30.678 € (ab 01.01.2015 auf 35.000 € erhöht) nachhaltig überschritten hat. Aufgrund des dann nach den Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes vorliegenden Betriebs gewerbli cher Art (BgA) kamen die Bestimmungen des UStG zur Anwendung. Nach den ab 01.01.2016 geltenden Regelungen im Umsatzsteuerrecht ist die Stiftung des öf fentlichen Rechts mit ihren Tätigkeiten (ab dem ersten Euro) immer Unternehmer im Sinne des UStG, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage handelt. Handelt die Stiftung des öf fentlichen Rechts auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, wird sie mit der jeweiligen Tätigkeit grundsätzlich nur dann Unternehmer, wenn die Tätigkeit im Wettbewerb mit anderen Markt teilnehmern steht und es zu größeren Wettbewerbsverzerrungen durch die Nichtbesteuerung der Stiftung des öffentlichen Rechts kommen kann. Diese neue Rechtslage regelt u.a. § 2b UStG. Steuerpflicht der Tätigkeit (keine Änderung durch das neue Umsatzsteuerrechtl Ist nach altem oder neuem Umsatzsteuerrecht festgestellt, dass die Stiftung des öffentlichen Rechts mit der jeweiligen Tätigkeit Unternehmer im Sinne des UStG ist, entscheidet sich nach den weiteren Bestimmungen des UStG (diese haben sich durch die Neuregelungen nicht geändert!), ob die Tätigkeit steuerpflichtig oder steuerfrei ist. Aktuell Im Jahr 2016 konnten die bisher bestehenden Regelungen zur umsatzsteuerlichen Unter nehmereigenschaft der Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgrund einer Übergangsrege lung weiterhin bis zum 31.12.2020 angewandt werden, wenn die Stiftung des öffentlichen Rechts dem Finanzamt gegenüber bis spätestens zum 31.12.2016 erklärte, dass sie die alte Rechtslage für sämtliche bis zum 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwenden möchte. Die entsprechende Optionserklärung ist am 24.11.2016 beim Finanzamt Lahr einge gangen. Grundlage hierfür war der Beschluss des Gemeinderates als Stiftungsrat vom 21.11.2016 (Beschlussvorlage 289/2016). Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation, bedingt durch die Corona-Pandemie, hat der Bundesrat beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 29.05.2020 verabschiedeten Gesetz über steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (CoronaSteuerhilfegesetz) zuzustimmen. Teil des Corona-Steuerhilfegesetz ist, dass § 2 UStG in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung auch für sämtliche Leistungen gilt, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 ausgeführt werden, wenn z.B. die Stiftung des öffentli chen Rechts die bereits abgegebene Optionserklärung nicht widerruft. Gemäß Beschluss des Gemeinderates als Stiftungsrat vom 28.09.2020 (Beschlussvorlage 237/2020) wird die steu erliche Hilfemaßnahme bereits bis zum 31.12.2021 angewendet. Die Umstellung erweist sich jedoch als sehr zeit- und arbeitsintensiv. Die durch eine Verlängerung gewonnene Zeit bietet zudem die Möglichkeit, Klarheit über bisher nicht geklärte Sachverhalte zu erlangen. Seite - 4 - Drucksache 179/2021 Weiteres Vorgehen Die Verwaltung schlägt vor, dass die Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr die alte Rechts lage bis zum 31.12.2022 weiterhin anwendet. Für die oben beschriebene Vorgehensweise sprechen aus Sicht der Verwaltung folgende Punkte: > Bei der Auslegung der neuen Rechtslage (§ 2b UStG) bestehen derzeit noch erhebliche Un sicherheiten, da der Gesetzestext, eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen enthält. Mittlerweile wurden mehrere BMF-Schreiben zur Anwendung des § 2b UStG veröffentlicht. Diese bringen allerdings nach Ansicht der Verwaltung keine größeren Klarheiten in Bezug auf die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 2b UStG. Die Initiative zur Klärung seitens des Bundesministerium der Finanzen (BMF) wurde sehr spät ergriffen, obwohl viele Auslegungs- und Abgrenzungsprobleme bereits frühzeitig von den nicht nur auf den kommu nalen Bereich beschränkten Betroffenen an das BMF herangetragen worden sind und stets die elementare Bedeutung ihrer Beantwortung betont wurde. > Die bis dato verfügbaren Auslegungs- und Anwendungshilfen zum § 2b UStG sind für eine rechtssichere Bewertung künftig steuerpflichtiger Sachverhalte nicht ausreichend. Einige kommunale Anwendungsfelder erfordern dringend eine verbindliche Klärung. Selbst wenn es den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern gelingen würde, die dringlichsten der Auslegungs- und Abgrenzungsfragen bis Ende dieses Jahres zu klären, bräuchten die jPdöR noch ausreichend Vorlaufzeit, um die Antworten der Finanzverwaltung konkret umzusetzen. Es ist jedoch keine rechtzeitige Klärung der offenen Anwendungsfragen der Praxis bis zum Auslaufen der Übergangsfrist zum 31.12.2022 in Sicht. Aufgrund der obigen Ausführungen, dass u.a. zahlreiche Fragen zur Anwendung des § 2b UStG ungeklärt sind, können derzeit keine belastbaren Angaben zu den monetären Auswir kungen getroffen werden. Die Verwaltung bittet aus den o.g. Gründen um Zustimmung, die alte Rechtslage gern. § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz a.F. bis zum 31.12.2022 anzuwenden. Vorsitzender des Stiftungsrates Stadtkämmerer