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Gemeinderat als Stiftungsrat (Anlage 0)

                                    
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Stadt Lahr L _j

Beschlussvorlage Gemeinderat als Stiftungsrat
Amt: 201
Bauer

Datum: 28.07.2021

Az.: 20/201

Drucksache Nummer:
179/2021

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Haupt- und Personalausschuss

13.09.2021

nichtöffentlich

Gemeinderat

27.09.2021

öffentlich

Kennung

Abstimmung

Beteiligungsvermerke
Amt
Mitwirkung

Abt. 10/102

Amt 20

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister
/?/>

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt Kämmerei Stabsstelle
Abt. 10/101
Recht
Behandlung in der Vorlagenkonferenz am 25.08.2021, Freigabe durch den Oberbürgermeister.

Betreff:

Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der
juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr -

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat als Stiftungsrat beschließt, unter Bezugnahme auf die Beschluss­
vorlage 237/2020, die Anwendung der alten Rechtslage gern. § 2 Abs. 3 Umsatz­
steuergesetz a.F. bis zum 31.12.2022.

BERATUNGSERGEBNIS
Sitzungstag:
□ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage)
□ mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Bearbeitungsvermerk
Datum
Handzeichen

Drucksache 179/2021

Seite - 2 -

Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen
□

Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personaimehrbedarf) Auswirkungen

□

Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden
Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR

^

Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Ta­
belle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt

-In diesen Fällen ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose)
^ Investition

Investition/
Auszahlung
Zuschüsse/Drittmittel
(ohne Kredite)
SALDO: Finanzierungs­
bedarf:
Eigenmittel oder Kredite
Folgekosten p.a. 1

Nicht investive
□ Maßnahme oder
Projekt

2021

2020

|

2022

|

2023

2024 ff.

in EUR

Aufwand/ Einmalig
verminderter Ertrag
Ertrag / Einmalig ver­
minderter Aufwand
SALDO:
Überschuss (+) /
Fehlbetrag (-)
Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Aufwendungen und Erträge

Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) /
Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand
SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Personalmehrbedarf (dauerhaft)
Stelle / Bezeichnung

Entgeltgruppe/ Be­
soldungsgruppe

Arbeitgeberaufwand p.a.
(Lohn- und Nebenkosten) In EUR

1.

2.
3.
SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft)
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?

□Ja, mit den angegebenen Kosten

DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

DNein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?

□ Ja, mit den angegebenen Kosten

DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung)

DNein

179/2021

Seite - 3 -

Sachdarstellung:
Unternehmereigenschaft (Änderung durch neues Umsatzsteuerrecht)
Die Neuregelungen im Umsatzsteuerrecht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(jPdöR), die Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr ist eine solche juristische Person des öf­
fentlichen Rechts, betrifft die Frage, ab wann sie mit der jeweiligen Tätigkeit Unternehmer im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird. Bis zum 01.01.2016 musste sich die Tätigkeit
nach deutschem Umsatzsteuerrecht hierfür u.a. wirtschaftlich aus den übrigen Tätigkeiten
herausheben. Maßgebend hierfür war neben weiteren Voraussetzungen insbesondere, dass
die (abgegrenzte) Tätigkeit der Stiftung des öffentlichen Rechts die Jahresumsatzschwelle
von 30.678 € (ab 01.01.2015 auf 35.000 € erhöht) nachhaltig überschritten hat. Aufgrund des
dann nach den Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes vorliegenden Betriebs gewerbli­
cher Art (BgA) kamen die Bestimmungen des UStG zur Anwendung.
Nach den ab 01.01.2016 geltenden Regelungen im Umsatzsteuerrecht ist die Stiftung des öf­
fentlichen Rechts mit ihren Tätigkeiten (ab dem ersten Euro) immer Unternehmer im Sinne
des UStG, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage handelt. Handelt die Stiftung des öf­
fentlichen Rechts auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, wird sie mit der jeweiligen Tätigkeit
grundsätzlich nur dann Unternehmer, wenn die Tätigkeit im Wettbewerb mit anderen Markt­
teilnehmern steht und es zu größeren Wettbewerbsverzerrungen durch die Nichtbesteuerung
der Stiftung des öffentlichen Rechts kommen kann. Diese neue Rechtslage regelt u.a.
§ 2b UStG.
Steuerpflicht der Tätigkeit (keine Änderung durch das neue Umsatzsteuerrechtl
Ist nach altem oder neuem Umsatzsteuerrecht festgestellt, dass die Stiftung des öffentlichen
Rechts mit der jeweiligen Tätigkeit Unternehmer im Sinne des UStG ist, entscheidet sich
nach den weiteren Bestimmungen des UStG (diese haben sich durch die Neuregelungen
nicht geändert!), ob die Tätigkeit steuerpflichtig oder steuerfrei ist.
Aktuell
Im Jahr 2016 konnten die bisher bestehenden Regelungen zur umsatzsteuerlichen Unter­
nehmereigenschaft der Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgrund einer Übergangsrege­
lung weiterhin bis zum 31.12.2020 angewandt werden, wenn die Stiftung des öffentlichen
Rechts dem Finanzamt gegenüber bis spätestens zum 31.12.2016 erklärte, dass sie die alte
Rechtslage für sämtliche bis zum 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwenden
möchte. Die entsprechende Optionserklärung ist am 24.11.2016 beim Finanzamt Lahr einge­
gangen. Grundlage hierfür war der Beschluss des Gemeinderates als Stiftungsrat vom
21.11.2016 (Beschlussvorlage 289/2016).
Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation, bedingt durch die Corona-Pandemie, hat der
Bundesrat beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 29.05.2020 verabschiedeten
Gesetz über steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (CoronaSteuerhilfegesetz) zuzustimmen. Teil des Corona-Steuerhilfegesetz ist, dass § 2 UStG in der
vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung auch für sämtliche Leistungen gilt, die nach dem
31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 ausgeführt werden, wenn z.B. die Stiftung des öffentli­
chen Rechts die bereits abgegebene Optionserklärung nicht widerruft. Gemäß Beschluss des
Gemeinderates als Stiftungsrat vom 28.09.2020 (Beschlussvorlage 237/2020) wird die steu­
erliche Hilfemaßnahme bereits bis zum 31.12.2021 angewendet. Die Umstellung erweist sich
jedoch als sehr zeit- und arbeitsintensiv. Die durch eine Verlängerung gewonnene Zeit bietet
zudem die Möglichkeit, Klarheit über bisher nicht geklärte Sachverhalte zu erlangen.

Seite - 4 -

Drucksache 179/2021

Weiteres Vorgehen
Die Verwaltung schlägt vor, dass die Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr die alte Rechts­
lage bis zum 31.12.2022 weiterhin anwendet. Für die oben beschriebene Vorgehensweise
sprechen aus Sicht der Verwaltung folgende Punkte:
> Bei der Auslegung der neuen Rechtslage (§ 2b UStG) bestehen derzeit noch erhebliche Un­
sicherheiten, da der Gesetzestext, eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen enthält.
Mittlerweile wurden mehrere BMF-Schreiben zur Anwendung des § 2b UStG veröffentlicht.
Diese bringen allerdings nach Ansicht der Verwaltung keine größeren Klarheiten in Bezug auf
die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 2b UStG. Die Initiative zur Klärung
seitens des Bundesministerium der Finanzen (BMF) wurde sehr spät ergriffen, obwohl viele
Auslegungs- und Abgrenzungsprobleme bereits frühzeitig von den nicht nur auf den kommu­
nalen Bereich beschränkten Betroffenen an das BMF herangetragen worden sind und stets
die elementare Bedeutung ihrer Beantwortung betont wurde.
> Die bis dato verfügbaren Auslegungs- und Anwendungshilfen zum § 2b UStG sind für eine
rechtssichere Bewertung künftig steuerpflichtiger Sachverhalte nicht ausreichend. Einige
kommunale Anwendungsfelder erfordern dringend eine verbindliche Klärung. Selbst wenn es
den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern gelingen würde, die dringlichsten der
Auslegungs- und Abgrenzungsfragen bis Ende dieses Jahres zu klären, bräuchten die jPdöR
noch ausreichend Vorlaufzeit, um die Antworten der Finanzverwaltung konkret umzusetzen.
Es ist jedoch keine rechtzeitige Klärung der offenen Anwendungsfragen der Praxis bis zum
Auslaufen der Übergangsfrist zum 31.12.2022 in Sicht.
Aufgrund der obigen Ausführungen, dass u.a. zahlreiche Fragen zur Anwendung des § 2b
UStG ungeklärt sind, können derzeit keine belastbaren Angaben zu den monetären Auswir­
kungen getroffen werden.
Die Verwaltung bittet aus den o.g. Gründen um Zustimmung, die alte Rechtslage gern. § 2
Abs. 3 Umsatzsteuergesetz a.F. bis zum 31.12.2022 anzuwenden.

Vorsitzender des Stiftungsrates

Stadtkämmerer