Beschlussvorlage (Schlussbericht des Städtischen Rechnungsprüfungsamts über die örtliche Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr)
Sitzung: Gemeinderat (12. Sitzung)
13. Dezember 2021
Beschlussvorlage (Schlussbericht des Städtischen Rechnungsprüfungsamts über die örtliche Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Jahresabschluss 2019 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung)
Beschlussvorlage (Schlussbericht 2019 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung)
13. Dezember 2021
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Beschlussvorlage (Schlussbericht des Städtischen Rechnungsprüfungsamts über die örtliche Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr)
Beschlussvorlage (Schlussbericht 2019 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung)Beschlussvorlage (Jahresabschluss 2019 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung)Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 14 Sachbearbeitung: Rinderspacher Drucksache Nr.: 265/2021 Az.: 801.39/02 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Freigabe Durch den Oberbürgermeister / Ersten Bürgermeister / Bürgermeister nach der Vorlagenkonferenz am 17.11.2021 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 29.11.2021 vorberatend nichtöffentlich 12 Ja-Stimmen 1 Nein-Stimme 0 Enthaltungen Gemeinderat 13.12.2021 beschließend öffentlich Betreff: Schlussbericht des Städtischen Rechnungsprüfungsamts über die örtliche Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr Beschlussvorschlag: Das Rechnungsprüfungsamt empfiehlt dem Gemeinderat der Stadt Lahr folgenden Beschluss zu fassen: 1. Der Gemeinderat stellt nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt den Jahresabschluss des Eigenbetriebs „Abwasserbeseitigung Lahr“ zum 31.12.2019 mit einer Bilanzsumme von 37.331.026,50 EUR auf der Grundlage der Angaben in der Anlage 9 zu § 12 Eigenbetriebsverordnung gemäß § 16 Eigenbetriebsgesetz fest. 2. Der Betriebsleitung wird gemäß § 16 Abs. 3 EigBG Entlastung erteilt. Der Feststellungsbeschluss ist nach § 16 Abs. 4 EigBG ortsüblich bekannt zu geben. Drucksache 265/2021 Seite 2 Zusammenfassende Begründung: Die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr für das Rechnungsjahr 2019 ist abgeschlossen. Das Ergebnis der Prüfung wurde im angeschlossenen Bericht zusammengefasst. Aus Sicht des RPA spricht nichts dagegen, den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung nach § 16 Abs. 3 EigBG festzustellen und der Betriebsleitung für das Wirtschaftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. Der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung ist ein nichtwirtschaftliches Unternehmen. Es gelten primär für den Jahresabschluss das Handelsgesetzbuch und das Eigenbetriebsrecht. Auf diesen Grundlagen haben wir geprüft. Außerdem spielen hinsichtlich der Gebührenkalkulation die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes eine Rolle. Markus Ibert Oberbürgermeister Christian Zanger Leiter Rechnungsprüfungsamt Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll als Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt Anlage(n): Schlussbericht 2019 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Jahresabschluss 2019 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.