Beschlussvorlage (Feststellung des Jahresabschlusses 2020 des Eigenbetriebs „Bau- und Gartenbetrieb Lahr“ (BGL) und Kenntnisnahme des Schlussberichts des städtischen Rechnungsprüfungsamts über die…
Sitzung: Gemeinderat (12. Sitzung)
13. Dezember 2021
Beschlussvorlage (Feststellung des Jahresabschlusses 2020 des Eigenbetriebs „Bau- und Gartenbetrieb Lahr“ (BGL) und Kenntnisnahme des Schlussberichts des städtischen Rechnungsprüfungsamts über die…
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Jahresabschluss BGL 31.12.2020)
Beschlussvorlage (Schlussbericht BGL 2020)
13. Dezember 2021
Weitere Dateien
Beschlussvorlage (Feststellung des Jahresabschlusses 2020 des Eigenbetriebs „Bau- und Gartenbetrieb Lahr“ (BGL) und Kenntnisnahme des Schlussberichts des städtischen Rechnungsprüfungsamts über die…
Beschlussvorlage (Jahresabschluss BGL 31.12.2020)Beschlussvorlage (Schlussbericht BGL 2020)Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 14 Sachbearbeitung: Kopf Drucksache Nr.: 267/2021 Az.: 801.19 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Freigabe Durch den Oberbürgermeister / Ersten Bürgermeister / Bürgermeister nach der Vorlagenkonferenz am 17.11.2021 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 29.11.2021 vorberatend nichtöffentlich 12 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 1 Enthaltung Gemeinderat 13.12.2021 beschließend öffentlich Betreff: Feststellung des Jahresabschlusses 2020 des Eigenbetriebs „Bau- und Gartenbetrieb Lahr“ (BGL) und Kenntnisnahme des Schlussberichts des städtischen Rechnungsprüfungsamts über die örtliche Prüfung Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluss des Eigenbetriebs „Bauund Gartenbetrieb Lahr“ zum 31.12.2020 mit einer Bilanzsumme von 3.794.946,95 EUR und einem Jahresfehlbetrag von 45.928,08 EUR nach Abschluss der örtlichen Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt auf der Grundlage der Angaben in der Anlage 9 zu § 12 Eigenbetriebsverordnung, gemäß § 16 Eigenbetriebsgesetz fest. 2. Der Jahresfehlbetrag des Eigenbetriebs im Jahr 2020 beträgt 45.928,08 EUR und wird auf neue Rechnung vorgetragen. 3. Der Betriebsleitung wird gemäß § 16 Abs. 3 EigBG Entlastung erteilt. 4. Der Feststellungsbeschluss ist nach § 16 Abs. 4 EigBG ortsüblich bekannt zu geben. Drucksache 267/2021 Seite 2 Zusammenfassende Begründung: Die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses 2020 des Eigenbetriebs „Bau- und Gartenbetrieb Lahr“ (BGL) ist abgeschlossen. Die Ergebnisse der Prüfung wurden im angeschlossenen Bericht zusammengefasst. Die Voraussetzungen für die förmliche Feststellung des Jahresergebnisses sind nunmehr gegeben. Der BGL ist ein nichtwirtschaftliches Unternehmen der Stadt Lahr. Für den Jahresabschluss gelten primär die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Eigenbetriebsrechts. Diese stellten die Basis für die Prüfung dar. Die betriebswirtschaftlichen Elemente der Bilanzanalyse haben beim BGL nicht die Aussagekraft und Funktion, die sie bei einem Wirtschaftsunternehmen haben. Dennoch sind die Aussagen hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmens bedeutsam und lassen Rückschlüsse auf die Wirtschaftlichkeit zu. Markus Ibert Oberbürgermeister Christian Zanger Leiter Rechnungsprüfungsamt Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll als Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt Anlage(n): Schlussbericht BGL 2020 Jahresabschluss BGL 31.12.2020 Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.