Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Lehmann
Drucksache Nr.: 167/2022
Az.: 922.6023
An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
Beratungsfolge
Termin
Beratung
Kennung
Abstimmung
Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 03.08.2022
renz
vorberatend
nichtöffentlich
Freigabe
Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 24.08.2022
renz
vorberatend
nichtöffentlich
Freigabe
Haupt- und Personalausschuss
12.09.2022
vorberatend
nichtöffentlich
Einstimmig
Gemeinderat
26.09.2022
öffentlich
Betreff:
Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr
Mittelübertragungen 2021 nach 2022
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt beim Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr der weiteren
Mittelübertragung in Höhe von 4.615.308,99 € von 2021 nach 2022 gem. § 2 Abs.4
EiGBVO alt zu.
Zusammenfassende Begründung:
Ein formeller Beschluss der Mittelübertragungen ist erforderlich, da der Jahresabschluss 2021 erst im Jahr 2023 angefertigt werden kann. Normalerweise erfolgen die
Mittelübertragungen zusammen mit dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses. Die Mittelübertragungen aus dem Jahr 2021 werden hiermit beschlossen und somit vorgezogen. Eine teilweise Mittelübertragung i.H.v.
2.045.902,68 € wurde bereits mit Beschlussvorlage Nr. 62/2022 beschlossen. Der
Gesamtbetrag der übertragenen Mittel beträgt somit dann 6.661.211,67 €.
Drucksache 167/2022
Seite 2
Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit
Investitionsmaßnahmen, die in 2021 oder davor begonnen worden sind und noch nicht abgeschlossen werden konnten, müssen in 2022 weiterlaufen können. Auch ohne Jahresabschluss 2021 müssen
diese umgesetzt bzw. beauftragt werden können.
Ziel/e
Formeller Beschluss der Mittelübertragungen 2021 nach 2022.
Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen (i.S.v. Personalmehrbedarf)
Anlage(n):
Anlage0
Liste Mittelübertragungen
Markus Ibert
Oberbürgermeister
Markus Wurth
Stadtkämmerer
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.