Beschlussvorlage (Bewilligung von überplanmäßigen Aufwendungen (Haushaltsjahr 2022) Hier: Stellenausschreibungen)
17. April 2023
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 102 Sachbearbeitung: Tricard Drucksache Nr.: 38/2023 Az.: 102/tr An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 201 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagen- 01.03.2023 konferenz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Verwaltungs- und Vorlagen- 08.03.2023 konferenz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 27.03.2023 vorberatend nichtöffentlich 13 Ja-Stimmen 0 Nein-Stimmen 1 Enthaltung Gemeinderat 17.04.2023 beschließend öffentlich Betreff: Bewilligung von überplanmäßigen Aufwendungen (Haushaltsjahr 2022) Hier: Stellenausschreibungen Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat der Stadt Lahr bewilligt gemäß § 84 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) für das Haushaltsjahr 2022 bei der Budgeteinheit Personalwesen überplanmäßig saldierte Mehraufwendungen in Höhe von 121.000,- € Die Deckung der Mehraufwendungen erfolgt durch entsprechende Mehrerträge bei den Personalkostenersätzen wie z.B. unter den Kostenstellen: 36505002 Personalkostenersätze i.H.v. 45.500,- € 36505003 Personalkostenersätze i.H.v. 56.000,- € 36505008 Personalkostenersätze i.H.v. 19.500,- € Zusammenfassende Begründung: Mehraufwendungen aufgrund gestiegener Kosten für Stellenausschreibungen Drucksache 38/2023 Seite 2 Drucksache 38/2023 Seite 3 Sachdarstellung Hauptsächlich für Stellenanzeigen waren bei der Budgeteinheit Personalwesen im Haushaltsjahr 2022 Aufwandsmittel in Höhe von 185.500,- € bereitgestellt. Nach dem aktuellen Stand der Haushaltsrechnung 2022 sind auf der vorgenannten Budgeteinheit Aufwendungen in Höhe von 306.500,- € verbucht worden, die damit 121.000,- € über dem Planansatz liegen. Die personalkostenrelevanten Haushaltsansätze sind bereits Mitte des Vorjahres der Stadtkämmerei in Vorbereitung des folgenden Haushaltsjahres zu melden. Eine vorausschauende verbindliche Planung des Haushaltsansatzes „Sonstige Personal- und Versorgungsaufwendungen“ ist dabei nur bedingt möglich. Die Ausgangsbasis bzw. die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beliefen sich auf 185.500 Euro. Die Mehraufwendungen dieser Budgeteinheit entstanden wegen gestiegener Ausgaben für Stellenausschreibungen. Bedingt u.a. durch den stärker werdenden Fachkräftemangel gestaltet sich die Nachbesetzung vakanter Stellen immer schwieriger. Um geeignete Bewerbungen zu erhalten, ist eine breitere Ausschreibung der Stellen in Fachzeitschriften sowie Onlineportalen unerlässlich. Hinzu kommt, dass mangels Bewerbungseingängen Stellenausschreibungen mittlerweile häufig verlängert und erneut in Zeitschriften und Onlineportalen beworben werden müssen. Dies führt trotz der bereits getroffenen Maßnahmen, die Stellenausschreibungen lediglich in Kurzform kostenpflichtig zu schalten und auf die Langversion auf unserer Homepage zu verweisen, insgesamt zu höheren Aufwendungen für die Veröffentlichung von Stellenausschreibungen. Um künftig die Aufwendungen für Stellenausschreibungen noch weiter zu reduzieren, wurde zum 01.01.2023 auf ein neues Layout für Stellenausschreibungen umgestellt. Künftig erfolgen Ausschreibungen in den Printmedien in der Regel nicht mehr für jede Stelle einzeln, sondern als Sammelanzeigen. In einer solchen Sammelanzeige werden mehrere offene Stellen der Stadtverwaltung Lahr in nur einer Anzeige veröffentlicht. Dies führt zu einer Reduzierung der Stellenanzeigen und somit auch zu weniger Ausgaben. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen für Stellenausschreibungen weiterhin steigen werden. Der Haushaltsansatz 2023 für die Budgeteinheit Personalwesen wurde daher auf insgesamt 242.500 erhöht. Die Deckung der Mehraufwendungen kann durch entsprechende Mehrerträge bei den Kostenstellen • • • 36505002 Personalkostenersätze i.H.v. 45.500,- € 36505003 Personalkostenersätze i.H.v. 56.000,- € 36505008 Personalkostenersätze i.H.v. 19.500,- € erfolgen. Entsprechende Mehrerträge stehen auf den jeweiligen Kostenstellen zur Verfügung. Markus Ibert Oberbürgermeister Sébastien Tricard Abt. Personal und Organisation Drucksache 38/2023 Seite 4 Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro 2022 Einmalige (Investitions-)Kosten 2023 2024 2025 2026 ff. in EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Jährliche Folgekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf Stellenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☒Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten Anlage(n): ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Drucksache 38/2023 Seite 5 Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.