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Beschlussvorlage (Bewilligung von überplanmäßigen Aufwendungen (Haushaltsjahr 2022) Hier: Stellenausschreibungen)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 102
Sachbearbeitung: Tricard

Drucksache Nr.: 38/2023
Az.: 102/tr

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
201

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagen- 01.03.2023
konferenz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Verwaltungs- und Vorlagen- 08.03.2023
konferenz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss 27.03.2023

vorberatend

nichtöffentlich

13 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
1 Enthaltung

Gemeinderat

17.04.2023

beschließend

öffentlich

Betreff:
Bewilligung von überplanmäßigen Aufwendungen (Haushaltsjahr 2022)
Hier: Stellenausschreibungen

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Stadt Lahr bewilligt gemäß § 84 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) für das Haushaltsjahr 2022 bei der Budgeteinheit Personalwesen
überplanmäßig saldierte Mehraufwendungen in Höhe von 121.000,- €
Die Deckung der Mehraufwendungen erfolgt durch entsprechende Mehrerträge bei den
Personalkostenersätzen wie z.B. unter den Kostenstellen:
36505002 Personalkostenersätze i.H.v. 45.500,- €
36505003 Personalkostenersätze i.H.v. 56.000,- €
36505008 Personalkostenersätze i.H.v. 19.500,- €

Zusammenfassende Begründung:
Mehraufwendungen aufgrund gestiegener Kosten für Stellenausschreibungen

Drucksache 38/2023

Seite 2

Drucksache 38/2023

Seite 3

Sachdarstellung
Hauptsächlich für Stellenanzeigen waren bei der Budgeteinheit Personalwesen im Haushaltsjahr 2022
Aufwandsmittel in Höhe von 185.500,- € bereitgestellt.

Nach dem aktuellen Stand der Haushaltsrechnung 2022 sind auf der vorgenannten Budgeteinheit Aufwendungen in Höhe von 306.500,- € verbucht worden, die damit 121.000,- € über dem Planansatz
liegen.

Die personalkostenrelevanten Haushaltsansätze sind bereits Mitte des Vorjahres der Stadtkämmerei in
Vorbereitung des folgenden Haushaltsjahres zu melden. Eine vorausschauende verbindliche Planung
des Haushaltsansatzes „Sonstige Personal- und Versorgungsaufwendungen“ ist dabei nur bedingt
möglich. Die Ausgangsbasis bzw. die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beliefen sich auf
185.500 Euro.

Die Mehraufwendungen dieser Budgeteinheit entstanden wegen gestiegener Ausgaben für Stellenausschreibungen. Bedingt u.a. durch den stärker werdenden Fachkräftemangel gestaltet sich die Nachbesetzung vakanter Stellen immer schwieriger. Um geeignete Bewerbungen zu erhalten, ist eine breitere
Ausschreibung der Stellen in Fachzeitschriften sowie Onlineportalen unerlässlich. Hinzu kommt, dass
mangels Bewerbungseingängen Stellenausschreibungen mittlerweile häufig verlängert und erneut in
Zeitschriften und Onlineportalen beworben werden müssen. Dies führt trotz der bereits getroffenen
Maßnahmen, die Stellenausschreibungen lediglich in Kurzform kostenpflichtig zu schalten und auf die
Langversion auf unserer Homepage zu verweisen, insgesamt zu höheren Aufwendungen für die Veröffentlichung von Stellenausschreibungen.
Um künftig die Aufwendungen für Stellenausschreibungen noch weiter zu reduzieren, wurde zum
01.01.2023 auf ein neues Layout für Stellenausschreibungen umgestellt. Künftig erfolgen Ausschreibungen in den Printmedien in der Regel nicht mehr für jede Stelle einzeln, sondern als Sammelanzeigen. In einer solchen Sammelanzeige werden mehrere offene Stellen der Stadtverwaltung Lahr in nur
einer Anzeige veröffentlicht. Dies führt zu einer Reduzierung der Stellenanzeigen und somit auch zu
weniger Ausgaben.
Dennoch ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen für Stellenausschreibungen weiterhin steigen
werden. Der Haushaltsansatz 2023 für die Budgeteinheit Personalwesen wurde daher auf insgesamt
242.500 erhöht.
Die Deckung der Mehraufwendungen kann durch entsprechende Mehrerträge bei den Kostenstellen
•
•
•

36505002 Personalkostenersätze i.H.v. 45.500,- €
36505003 Personalkostenersätze i.H.v. 56.000,- €
36505008 Personalkostenersätze i.H.v. 19.500,- €

erfolgen. Entsprechende Mehrerträge stehen auf den jeweiligen Kostenstellen zur Verfügung.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Sébastien Tricard
Abt. Personal und Organisation

Drucksache 38/2023

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Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
2022

Einmalige (Investitions-)Kosten

2023

2024

2025

2026 ff.

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Jährliche Folgekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)
Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.

SUMME

Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☒Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

Anlage(n):

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☐Nein

Drucksache 38/2023

Seite 5

Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.